Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.06.2014 - 12 C 49/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| Der Beklagte war - ursprünglich gemeinsam mit seiner im Oktober 2003 verstorbenen Ehefrau - seit 01.07.2001 Mieter einer Wohnung des Klägers. Er kündigte diese durch Anwaltsschriftsatz fristgerecht zum 31.01.2014. Zwischen den Partei-Vertretern folgten unstreitig verschiedene Terminabsprachen zur Übergabe der Wohnung, letztmals am 07.02.2014 auf den 18.02.2014. Für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte nahm Rechtsanwältin F. diesen Termin als Unterbevollmächtigte wahr. Anwesend war zudem der Beklagte und dessen Rechtsanwalt. Die Wohnung war jedoch noch nicht vollständig geräumt, weshalb es nicht zu einer Übergabe kam. In einem im Anschluss an den Termin verfassten Schreiben an die Hauptbevollmächtigten, teilte Rechtsanwältin F. mit, offensichtlich sei der Beklagte in Anbetracht seiner körperlichen Verfassung und der fehlenden Möglichkeit, die Sachen wegzubringen, der Sache nicht gewachsen. Diesem Schreiben vom 18.02.2014 fügte sie ein Fax vom gleichen Tag an den Beklagten-Vertreter bei, in dem sie diesem absprachegemäß einen geeigneten Räumungsunternehmer benannte. Nach Angaben des Beklagten hat er für den Monat Februar 2014 eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer Monatsmiete bezahlt, was ebenfalls am 18.02.2014 vereinbart worden sein soll. Die Wohnung wurde sodann endgültig geräumt und am 28.02.2014 übergeben. |
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| Bereits mit Schriftsatz vom 18.02.2014 - eingegangen beim Amtsgericht Titisee-Neustadt per Fax am gleichen Tag - hatte der Kläger eine - bereits zuvor für den Fall nicht vollständiger Räumung angekündigte - Räumungsklage erhoben, die dem Beklagten-Vertreter aufgrund richterlicher Verfügung vom 04.03.2014 am 07.03.2014 zugestellt wurde. Als Anschrift des Beklagten war in dieser Räumungsklage bereits dessen neue Adresse genannt. Der Kläger nahm anschließend die Klage zurück und stellte den Antrag, dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte trat dem entgegen. |
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| Mit Beschluss vom 10.06.2014 hob das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung gegeneinander auf, der Ausgang des Rechtsstreits sei ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen gewesen. Nähere Angaben enthält der Beschluss nicht. Der vom Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht ohne näher auszuführen, was im Einzelnen beweiserheblich wäre, nicht ab. |
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| Die gem. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. |
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| Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seiner Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB), die auch die Entfernung von Einrichtungen umfasst, am 03.02.2014 (Montag) in Verzug geraten ist (vgl. etwa Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 546 Rn 14). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger ausdrücklich zur Rückgabe der Schlüssel aufgefordert hat. Auf eine (vollständige) Räumung durch den Beklagten hat er jedenfalls nicht verzichtet. Der Klaganspruch war zudem auch materiell rechtlich begründet, da das Mietverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 31.01.2014 geendet hatte. |
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| Allerdings kommt es für die Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht nur auf die materiell-rechtliche Begründetheit des ursprünglichen Klageanspruchs und auf den Verzug des Beklagten an. Vielmehr setzt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO außerdem in prozessualer Hinsicht einen Anlass zur Klageerhebung voraus (OLG Naumburg, B. v. 28.09.2010 - 1 W 49/10 - = BeckRS 2010, 30215 m.w.N.). Ein solcher liegt vor, wenn das Verhalten des Beklagten vor Klageerhebung ohne Rücksicht auf Verschulden und auf die materielle Rechtslage so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Diese Annahme des Klägers war hier jedenfalls bis zum 18.02.2014 nicht gerechtfertigt, da dieser Übergabetermin zwischen den Parteien letztlich abgesprochen war. An diesem Termin haben die Bevollmächtigten der Parteien - jedenfalls insoweit unstreitig - übereinstimmend festgestellt, dass der Beklagte zwar nach wie vor die Wohnung auch noch von den letzten verbliebenen Gegenständen räumen wollte, er hiermit jedoch offensichtlich überfordert war, was dazu führte, dass die Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten noch ein geeignetes Räumungsunternehmen benannte. Für den Kläger musste demnach klar sein, dass der räumungswillige Beklagte lediglich aus persönlichen (gesundheitlichen) Gründen noch nicht vollständig geräumt hatte. Dann bestand aber zumindest am 18.02.2014 noch keine Veranlassung für den Kläger anzunehmen, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Nachdem er dem Beklagten am 18.02.2014 extra durch die Benennung eines Räumungsunternehmens behilflich gewesen ist, hätte er mit der Erhebung einer Räumungsklage mindestens 14 Tage zuwarten müssen, um feststellen zu können, ob der Beklagte nach dieser Hilfestellung nicht doch noch die Räumung vornehmen kann und auch vornimmt. Dies war dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar; es ist nicht vorgetragen, dass die Wohnung bereits zum 01.02.2014 oder 01.03.2014 weiter vermietet war. |
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| Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, dass der Beklagten-Vertreter behauptet hat, zwischen der Unterbevollmächtigten des Klägers und ihm sei am 18.02.2014 mündlich ausdrücklich vereinbart worden, dass die Übergabe der Wohnung erst Ende Februar erfolgen kann und soll (wogegen die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Unterbevollmächtigten, es sei kein „Räumungsaufschub“ vereinbart worden spricht). Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91 a Abs. 1 ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH B. v. 06.10.2005 - I ZB 37/05) aber eine Beweisaufnahme im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO - ebenso wie bei § 91 a ZPO - nach zutreffender Ansicht (BeckOK ZPO / Bacher [Stand 15.09.2014] § 269 Rn 19; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn 56; offengelassen von BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12) nicht stattfindet, was sich schon mit der Erwägung rechtfertigt, dass der Kläger zur Umstellung seiner ursprünglichen Räumungsklage auf eine Kostenerstattungsklage befugt und nicht gezwungen war, die Klage (verbunden mit einem Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO) zurückzunehmen (BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12). Da die Entscheidung der Frage, ob Klagveranlassung bestand, von - entsprechende Beweisanträge unterstellt - einer Beweisaufnahme zur Frage, ob am 18.02.2014 eine Räumung bis Ende Februar vereinbart wurde, abhängt, die im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO nicht in Betracht kommt, entspricht die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, auch dann billigem Ermessen, wenn man entgegen obigen Ausführungen (unter 2.) der Ansicht wäre, der Kläger hätte nach dem 18.02.2014 nicht schon aufgrund der unstreitigen Umstände noch 14 Tage zuwarten müssen, ob der Beklagte seiner Räumungs- und Übergabeverpflichtung nachkommt. |
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| Ob die Entscheidung des Amtsgerichts gar zugunsten des Beklagten abzuändern wäre, muss nicht entscheiden werden, da einer etwaigen Verschlechterung des Beschwerdeführers analog § 528 Satz 2 ZPO und wie bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO, das Verbot der reformatio in peius entgegen steht (zutreffend OLGR Naumburg, 2006, 108; OLG Saarbrücken B. v. 26.04.2012 - 5 W 52/12). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. |
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| Für die Gerichtsgebühren gilt eine Festgebühr, weshalb für eine amtswegige Streitwertfestsetzung kein Raum ist. |
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