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| Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche und macht vertragliche Zahlungsansprüche aus einem Fernüberwachungsvertrag geltend, den sie mit der Beklagte Z. 1 geschlossen hat, die eine Fahrradhandlung und Reparaturwerkstatt betreibt, und deren Gesellschafter die Beklagten Z. 2 und 3 sind. |
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| Zur Überwachung des Ladengeschäftes schlossen die Parteien am 25.08.2015 in den Räumlichkeiten der Beklagten einen „...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“. Dort heißt es: |
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| „Zwischen dem o.g. Mieter und ... Sicherheits GmbH wird ein Mietvertrag über die/das nachstehend bezeichnete(n) Gerät(e) zu nachfolgenden Bedingungen geschlossen. ...“ |
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| Bei der „Mietdauer“ sind fünf Optionen von 24 Monaten bis 72 Monaten vorgesehen, jeweils im Abstand von zwölf Monaten. Auf dem Formular ist das Kästchen bei 72 Monaten angekreuzt. |
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| Sodann sind auf dem Vertragsformular Anzahl, Artikel und monatliche Mietgebühr ohne gesetzliche Mehrwertsteuer einzutragen. Ein „Basispaket ...“ ist in Zeile 1 bereits voreingetragen. Dort wurde handschriftlich ergänzt: „(1 Pir mit Kamera/1 LCD/1 SOS)“. In Zeile 2 ist eingetragen „1 Pir ohne Kamera“. Die Preise sind jeweils nicht eingetragen. Die übrigen Zeilen sind gestrichen. |
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| Darunter sind die Kosten jeweils als Nettobeträge, Mehrwertsteuer und Gesamtkosten ausgewiesen. Danach sollte die monatliche Mietgebühr inklusive Mehrwertsteuer und Fernüberwachung 95,20 EUR betragen. Außerdem wurde eine einmalige Einrichtungsgebühr von 297,50 EUR und die Kosten pro Alarmbearbeitung je Alarm mit 11,90 EUR vereinbart. Die Zahlungen sollten halbjährlich geleistet werden. |
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| „Der Mietvertrag wird zunächst auf die oben genannte Zeit fest abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Installation der Geräte in den auf dem beigefügten Alarmplan angegebenen Räumen/Objekten. Der Mietvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift auch den umseitig abgedruckten „Vertragsinhalt Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ sowie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an. Der Mieter/Unterzeichner wurde über die verschiedenen Vertragslaufzeiten und der damit verbundenen Preisgestaltung aufgeklärt, insbesondere verzichtet der Mieter/Unterzeichner auf den Geltungsbereich des § 309 BGB ...“ |
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| Im Beiblatt „Vertragsinhalt ...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ wird die Leistung der Klägerin wie folgt beschrieben: |
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| Im Rahmen dieses ...-Mietvertrages sorgt die Firma ... Sicherheits GmbH, H.-Strasse ..., ... O.-R. |
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| - für die Lieferung der gemieteten Geräte; |
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| - für die Installation der gemieteten Geräte |
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| - für die technische Instandsetzung der gemieteten Geräte während der Grundvertragslaufzeit |
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| - für eine 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen; |
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| - für die Einrichtung einer Notruf- und Serviceleitstelle, die 365 Tage und 24 Stunden am Tage besetzt ist; |
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| - für die Alarmüberwachung und gegebenenfalls nach visueller Alarmvorüberprüfung für die Benachrichtigung des Mieters, von ihm benannte Vertrauenspersonen, oder den erforderlichen öffentlichen Institutionen. ... |
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| Fernüberwachung und Instandsetzung |
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| ... stellt dem Mieter eine Notruf- und Serviceleitstelle 365 Tage und 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Die ...-Technik wird während der Vertragslaufzeit, über eine vom Mieter bereitgestellte Datenkarte, auf diese Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschaltet. In der IP-Version zusätzlich über das Internet. Der Mieter stellt dazu einen Internetanschluss zur Verfügung. |
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| Sobald die Notruf- und Serviceleitstelle von ... eine Alarmmeldung empfängt, wird sie unverzüglich versuchen, den Mieter, oder die von Ihm benannten Personen, telefonisch zu benachrichtigen. Bei einer Alarmmeldung, erfolgt seitens der Notruf- und Serviceleitstelle zuerst eine ggf. visuelle Alarmvorüberprüfung. Alarmmeldungen und ggf. Videobilder können ausschließlich von der Notruf- und Serviceleitstelle empfangen werden. |
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| Je nach Ereignis [sic!] dieser Überprüfung und der Natur des Vorfalls wird ... die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung zum Zeitpunkt der Alarmprüfung notwendig erscheint, benachrichtigen. Sollte in der Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung eingehen, ohne dass der Mieter, oder die von Ihm benannten Personen telefonisch erreichbar sind, ist ... berechtigt, zunächst eine weitere Alarmmeldung abzuwarten, bevor über ein weiteres Vorgehen entschieden wird. |
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| Bei einer Alarmierung der öffentlichen Institutionen durch ..., gilt der Mieter kostenrechtlich als Verursacher des Einsatzes der öffentlichen Institutionen. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass dieser Alarmierung ein Fehlalarm zugrunde liegt. |
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| ... übernimmt während der Grundlaufzeit des ...- Mietvertrages die Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gemieteten Anlage und deren Technik und lässt defekte Teile, für den Mieter kostenfrei, reparieren oder austauschen, mit Ausnahme von Verbrauchsmaterial, wie Akkus und Batterien. ... kann für den Mieter den erforderlichen Akku oder Batterietausch in den Überwachungsgeräten kostenpflichtig durchführen. Nimmt der Mieter dieses Angebot nicht an und tauscht Akku/Batterien selbst aus, übernimmt ... keinerlei Gewährleistung auf Funktion dieser Geräte. |
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| Nach der Grundlaufzeit des Vertrages, berechnet ... alle erforderlichen Reparaturen und Serviceeinsätze, gemäß ihrer aktuellen Preisliste.“ |
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| Die Parteien vereinbarten einen Installationstermin für den 03.09.2015. |
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| Die Beklagten riefen noch am selben Tag an und versuchten, den Vertrag zu stornieren. Den Installationstermin sagten sie ab. Mit Fax vom 31.08.2015 erklärten sie schriftlich den Widerruf ihrer Vertragserklärung unter Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit bei Haustürgeschäften. Die Klägerin bot die Installation zum vereinbarten Termin an, im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.09.2015 wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte keinen Termin angeboten habe und sich im Annahmeverzug befinde. In der Replik vom 07.03.2016 bietet die Klägerin ausdrücklich an, einen Installationstermin zu vereinbaren. Die Beklagten haben im Rahmen der Klageerwiderung vom 17.02.2016 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. |
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| Die Klägerin behauptete, zwar treffe es zu, dass der für sie vor Ort tätige Zeuge G. darauf hingewiesen habe, dass es die Möglichkeit gebe, zusammen mit der Klägerin eine Werbepartnerschaft einzugehen. Diese Werbepartnerschaft habe jedoch keinerlei Kosten Nachlass für die Beklagte zur Folge. Es gehe lediglich darum, dass die Beklagte ihr Geschäftslogo auf der Homepage der Klägerin als Referenzkunde platzieren könne, so dass potentiell interessierte Neukunden wichen hinsichtlich der Bestandskunden der Klägerin orientieren könne. Für die Beklagte bestehe der Vorteil darin, mit ihrem Logo auf der Homepage der Klägerin zu erscheinen, was Einbrecher abschrecken könne, überwachte Räumlichkeiten aufzusuchen. |
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| Die Klägerin ist der Meinung, dass die getroffene Laufzeitvereinbarung wirksam sei und nicht gegen § 307 BGB verstoße. Es seien zwei Fallgruppen zu differenzieren: Zum einen könne eine Fernüberwachung in der Form vereinbart werden, dass eine Dauerüberwachung rund um die Uhr erfolge (24 Stunden Voll-Fernüberwachung). In diesem Fall stehe das mietvertragliche Element - die Zurverfügungstellung der Technik - eindeutig im Hintergrund. Davon zu unterscheiden sei die vorliegende Fallgruppe, in der der Hauptteil des Vertrages in der Zurverfügungstellung der Technik und ein lediglich äußerst nachrangiges dienstvertragliches Element darin liege, dass sich die Klägerin einzig im Alarmfalle und auch nur dann für wenige Minuten aus der Ferne auf die Anlage der Kunden aufschalte und in das Objekt hineinhöre bzw. -sehe und auf verdächtige Einbruchshinweise untersuche. Während die Dauerüberwachung der im Sicherheitsgewerbe überwiegend anzutreffende Standardfall sei, werde in Abweichung dazu von der Klägerin lediglich die Technik vermietet und einzig im Alarmfall für wenige Sekunden die Anlage zur Fernüberwachung durch einen Mitarbeiter genutzt. Deshalb sei insbesondere das Urteil des OLG München vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 - nicht einschlägig, weil es dort um eine Fernüberwachung bis zu 24 Stunden täglich gegangen sei, während die Klägerin nur eine Fernüberwachung im Alarmfalle anbiete. Dieser Unterschied sei vom Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13 und Urteil vom 16.10.2015 - 8 O 100/15) sowie vom Landgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 29.01.2016 - 2 O 217/15) zutreffend gewürdigt worden, die primär von Mietverträgen ausgegangen sein, auf die § 309 Nr. 9 a) BGB nicht anzuwenden sei. |
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| 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.737,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 aus 868,70 EUR, seit dem 02.03.2016 aus weiteren 868,70 EUR zu zahlen. |
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| 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin am |
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| 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| Sie behaupten, der Vertreter der Klägerin habe das Angebot gemacht, sie als Werbe- und Referenzkunden zu führen. Er habe den Vorschlag gemacht, dass die Beklagten nur die Hälfte der Kosten zahlen sollten und die Einrichtung der Anlage ganz umsonst erfolge, dafür solle der Laden während der Vertragslaufzeit Schauobjekt werden, in dem sich die lokale Geschäftswelt einen realen Eindruck über die Funktionsweise und den Aufwand für die Aufschaltung der Anlage verschaffen könne. Daraufhin habe man den Vertrag geschlossen, der diese Abrede jedoch nicht enthalten habe. Der Vertreter der Klägerin habe die Beklagten, als er bemerkt habe, dass diesen der Preis zu hoch sei, bewusst über die Kosten der Anlage getäuscht und ihn vorgespiegelt, sie würden durch ihre Rolle als Referenzkunden eine günstigere Leistung erhalten, als dies dann tatsächlich der Fall war. Er habe sie bewusst arglistig getäuscht, um sie zu einem Rechtsgeschäft zu bewegen, dass ihnen zuvor viel zu teuer gewesen sei. |
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| Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 die Beklagten Z. 2 und 3 informatorisch angehört. Für ihre Bekundungen wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. |
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