Urteil vom Landgericht Freiburg - 1 O 396/15

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 392,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hieraus seit dem 02.09.2015 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 19/20, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/20 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.151,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche und macht vertragliche Zahlungsansprüche aus einem Fernüberwachungsvertrag geltend, den sie mit der Beklagte Z. 1 geschlossen hat, die eine Fahrradhandlung und Reparaturwerkstatt betreibt, und deren Gesellschafter die Beklagten Z. 2 und 3 sind.
Zur Überwachung des Ladengeschäftes schlossen die Parteien am 25.08.2015 in den Räumlichkeiten der Beklagten einen „...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“. Dort heißt es:
„Zwischen dem o.g. Mieter und ... Sicherheits GmbH wird ein Mietvertrag über die/das nachstehend bezeichnete(n) Gerät(e) zu nachfolgenden Bedingungen geschlossen. ...“
Bei der „Mietdauer“ sind fünf Optionen von 24 Monaten bis 72 Monaten vorgesehen, jeweils im Abstand von zwölf Monaten. Auf dem Formular ist das Kästchen bei 72 Monaten angekreuzt.
Sodann sind auf dem Vertragsformular Anzahl, Artikel und monatliche Mietgebühr ohne gesetzliche Mehrwertsteuer einzutragen. Ein „Basispaket ...“ ist in Zeile 1 bereits voreingetragen. Dort wurde handschriftlich ergänzt: „(1 Pir mit Kamera/1 LCD/1 SOS)“. In Zeile 2 ist eingetragen „1 Pir ohne Kamera“. Die Preise sind jeweils nicht eingetragen. Die übrigen Zeilen sind gestrichen.
Darunter sind die Kosten jeweils als Nettobeträge, Mehrwertsteuer und Gesamtkosten ausgewiesen. Danach sollte die monatliche Mietgebühr inklusive Mehrwertsteuer und Fernüberwachung 95,20 EUR betragen. Außerdem wurde eine einmalige Einrichtungsgebühr von 297,50 EUR und die Kosten pro Alarmbearbeitung je Alarm mit 11,90 EUR vereinbart. Die Zahlungen sollten halbjährlich geleistet werden.
Danach heißt es:
„Der Mietvertrag wird zunächst auf die oben genannte Zeit fest abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Installation der Geräte in den auf dem beigefügten Alarmplan angegebenen Räumen/Objekten. Der Mietvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift auch den umseitig abgedruckten „Vertragsinhalt Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ sowie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an. Der Mieter/Unterzeichner wurde über die verschiedenen Vertragslaufzeiten und der damit verbundenen Preisgestaltung aufgeklärt, insbesondere verzichtet der Mieter/Unterzeichner auf den Geltungsbereich des § 309 BGB ...“
Im Beiblatt „Vertragsinhalt ...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ wird die Leistung der Klägerin wie folgt beschrieben:
10 
„Vertragsinhalt
11 
Im Rahmen dieses ...-Mietvertrages sorgt die Firma ... Sicherheits GmbH, H.-Strasse ..., ... O.-R.
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- für die Lieferung der gemieteten Geräte;
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- für die Installation der gemieteten Geräte
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- für die technische Instandsetzung der gemieteten Geräte während der Grundvertragslaufzeit
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- für eine 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen;
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- für die Einrichtung einer Notruf- und Serviceleitstelle, die 365 Tage und 24 Stunden am Tage besetzt ist;
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- für die Alarmüberwachung und gegebenenfalls nach visueller Alarmvorüberprüfung für die Benachrichtigung des Mieters, von ihm benannte Vertrauenspersonen, oder den erforderlichen öffentlichen Institutionen. ...
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Fernüberwachung und Instandsetzung
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... stellt dem Mieter eine Notruf- und Serviceleitstelle 365 Tage und 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Die ...-Technik wird während der Vertragslaufzeit, über eine vom Mieter bereitgestellte Datenkarte, auf diese Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschaltet. In der IP-Version zusätzlich über das Internet. Der Mieter stellt dazu einen Internetanschluss zur Verfügung.
20 
Sobald die Notruf- und Serviceleitstelle von ... eine Alarmmeldung empfängt, wird sie unverzüglich versuchen, den Mieter, oder die von Ihm benannten Personen, telefonisch zu benachrichtigen. Bei einer Alarmmeldung, erfolgt seitens der Notruf- und Serviceleitstelle zuerst eine ggf. visuelle Alarmvorüberprüfung. Alarmmeldungen und ggf. Videobilder können ausschließlich von der Notruf- und Serviceleitstelle empfangen werden.
21 
Je nach Ereignis [sic!] dieser Überprüfung und der Natur des Vorfalls wird ... die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung zum Zeitpunkt der Alarmprüfung notwendig erscheint, benachrichtigen. Sollte in der Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung eingehen, ohne dass der Mieter, oder die von Ihm benannten Personen telefonisch erreichbar sind, ist ... berechtigt, zunächst eine weitere Alarmmeldung abzuwarten, bevor über ein weiteres Vorgehen entschieden wird.
22 
Bei einer Alarmierung der öffentlichen Institutionen durch ..., gilt der Mieter kostenrechtlich als Verursacher des Einsatzes der öffentlichen Institutionen. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass dieser Alarmierung ein Fehlalarm zugrunde liegt.
23 
... übernimmt während der Grundlaufzeit des ...- Mietvertrages die Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gemieteten Anlage und deren Technik und lässt defekte Teile, für den Mieter kostenfrei, reparieren oder austauschen, mit Ausnahme von Verbrauchsmaterial, wie Akkus und Batterien. ... kann für den Mieter den erforderlichen Akku oder Batterietausch in den Überwachungsgeräten kostenpflichtig durchführen. Nimmt der Mieter dieses Angebot nicht an und tauscht Akku/Batterien selbst aus, übernimmt ... keinerlei Gewährleistung auf Funktion dieser Geräte.
24 
Nach der Grundlaufzeit des Vertrages, berechnet ... alle erforderlichen Reparaturen und Serviceeinsätze, gemäß ihrer aktuellen Preisliste.“
25 
Die Parteien vereinbarten einen Installationstermin für den 03.09.2015.
26 
Die Beklagten riefen noch am selben Tag an und versuchten, den Vertrag zu stornieren. Den Installationstermin sagten sie ab. Mit Fax vom 31.08.2015 erklärten sie schriftlich den Widerruf ihrer Vertragserklärung unter Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit bei Haustürgeschäften. Die Klägerin bot die Installation zum vereinbarten Termin an, im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.09.2015 wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte keinen Termin angeboten habe und sich im Annahmeverzug befinde. In der Replik vom 07.03.2016 bietet die Klägerin ausdrücklich an, einen Installationstermin zu vereinbaren. Die Beklagten haben im Rahmen der Klageerwiderung vom 17.02.2016 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
27 
Die Klägerin behauptete, zwar treffe es zu, dass der für sie vor Ort tätige Zeuge G. darauf hingewiesen habe, dass es die Möglichkeit gebe, zusammen mit der Klägerin eine Werbepartnerschaft einzugehen. Diese Werbepartnerschaft habe jedoch keinerlei Kosten Nachlass für die Beklagte zur Folge. Es gehe lediglich darum, dass die Beklagte ihr Geschäftslogo auf der Homepage der Klägerin als Referenzkunde platzieren könne, so dass potentiell interessierte Neukunden wichen hinsichtlich der Bestandskunden der Klägerin orientieren könne. Für die Beklagte bestehe der Vorteil darin, mit ihrem Logo auf der Homepage der Klägerin zu erscheinen, was Einbrecher abschrecken könne, überwachte Räumlichkeiten aufzusuchen.
28 
Die Klägerin ist der Meinung, dass die getroffene Laufzeitvereinbarung wirksam sei und nicht gegen § 307 BGB verstoße. Es seien zwei Fallgruppen zu differenzieren: Zum einen könne eine Fernüberwachung in der Form vereinbart werden, dass eine Dauerüberwachung rund um die Uhr erfolge (24 Stunden Voll-Fernüberwachung). In diesem Fall stehe das mietvertragliche Element - die Zurverfügungstellung der Technik - eindeutig im Hintergrund. Davon zu unterscheiden sei die vorliegende Fallgruppe, in der der Hauptteil des Vertrages in der Zurverfügungstellung der Technik und ein lediglich äußerst nachrangiges dienstvertragliches Element darin liege, dass sich die Klägerin einzig im Alarmfalle und auch nur dann für wenige Minuten aus der Ferne auf die Anlage der Kunden aufschalte und in das Objekt hineinhöre bzw. -sehe und auf verdächtige Einbruchshinweise untersuche. Während die Dauerüberwachung der im Sicherheitsgewerbe überwiegend anzutreffende Standardfall sei, werde in Abweichung dazu von der Klägerin lediglich die Technik vermietet und einzig im Alarmfall für wenige Sekunden die Anlage zur Fernüberwachung durch einen Mitarbeiter genutzt. Deshalb sei insbesondere das Urteil des OLG München vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 - nicht einschlägig, weil es dort um eine Fernüberwachung bis zu 24 Stunden täglich gegangen sei, während die Klägerin nur eine Fernüberwachung im Alarmfalle anbiete. Dieser Unterschied sei vom Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13 und Urteil vom 16.10.2015 - 8 O 100/15) sowie vom Landgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 29.01.2016 - 2 O 217/15) zutreffend gewürdigt worden, die primär von Mietverträgen ausgegangen sein, auf die § 309 Nr. 9 a) BGB nicht anzuwenden sei.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.737,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 aus 868,70 EUR, seit dem 02.03.2016 aus weiteren 868,70 EUR zu zahlen.
31 
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin am
32 
01.09.2016    
weitere    
571,20 EUR,
01.03.2017
weitere
571,20 EUR,
01.09.2017
weitere
571,20 EUR,
01.03.2018
weitere
571,20 EUR,
01.09.2018
weitere
571,20 EUR,
01.03.2019
weitere
571,20 EUR,
01.09.2019
weitere
571,20 EUR,
01.03.2020
weitere
571,20 EUR,
01.09.2020
weitere
571,20 EUR,
01.03.2021
weitere
571,20 EUR 
33 
zu zahlen.
34 
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR zu zahlen.
35 
Die Beklagten beantragen,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Sie behaupten, der Vertreter der Klägerin habe das Angebot gemacht, sie als Werbe- und Referenzkunden zu führen. Er habe den Vorschlag gemacht, dass die Beklagten nur die Hälfte der Kosten zahlen sollten und die Einrichtung der Anlage ganz umsonst erfolge, dafür solle der Laden während der Vertragslaufzeit Schauobjekt werden, in dem sich die lokale Geschäftswelt einen realen Eindruck über die Funktionsweise und den Aufwand für die Aufschaltung der Anlage verschaffen könne. Daraufhin habe man den Vertrag geschlossen, der diese Abrede jedoch nicht enthalten habe. Der Vertreter der Klägerin habe die Beklagten, als er bemerkt habe, dass diesen der Preis zu hoch sei, bewusst über die Kosten der Anlage getäuscht und ihn vorgespiegelt, sie würden durch ihre Rolle als Referenzkunden eine günstigere Leistung erhalten, als dies dann tatsächlich der Fall war. Er habe sie bewusst arglistig getäuscht, um sie zu einem Rechtsgeschäft zu bewegen, dass ihnen zuvor viel zu teuer gewesen sei.
38 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 die Beklagten Z. 2 und 3 informatorisch angehört. Für ihre Bekundungen wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
39 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf zukünftige Leistungen gemäß § 259 ZPO gegeben, weil aufgrund des Schreiben der Beklagten vom 31.08.2015 die Besorgnis weiterer Leistungsverweigerung besteht.
II.
40 
Sie ist jedoch weitgehend unbegründet.
41 
Der Klägerin stehen die einmalige Einrichtungsgebühr und die „Mietgebühr“ für einen Monat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht, weil die Beklagte den Vertrag noch im August wirksam zum 30.09.2015 gekündigt hat. Die vereinbarte Laufzeit von 72 Monaten ist gemäß § 307 Absatz 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine Kündigung war daher gem. § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende möglich.
42 
1. Der Vertragsschluss ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Vertrag ist auch nicht durch Anfechtung der Beklagten gem. § 142 BGB nichtig. Der Vertrag war nicht aufgrund einer arglistigen Täuschung des Mitarbeiters der Klägerin beim Vertragsschluss anfechtbar, vgl. § 123 BGB. Die Anhörung der Beklagten Z. 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 hat eine arglistige Täuschung nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Zwar ist, wie auch von der Klägerseite zugestanden wurde, über einen Werbepartnervertrags gesprochen worden. Wie das Gespräch genau abgelaufen ist und ob eventuell Zusagen gemacht worden sind, konnten die Beklagten Z. 2 und 3 aber nicht mehr eindeutig sagen. In welchem Maße eine Reduzierung stattfinden sollte und zu welchem Zeitpunkt die Werbepartnerabrede getroffen werden sollte (beim Vertragsschluss oder erst später, s. S. 3 d. Protokolls der mündl. Verh. v. 28.04.2016), blieb unklar. Auch der Beklagte Z. 3 erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der Werbevertrag später noch käme (Prot., S. 5). Er konnte sich jedoch ebenfalls nicht erinnern, was dieser Werbevertrag konkret habe enthalten sollen: „Auf jeden Fall ging es darum, dass es billiger wird. Er sagte aber nicht, in welchem Rahmen.“
43 
2. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 ff. BGB.
44 
Bei der Auslegung von Verträgen, §§ 133, 157 BGB, kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (vgl. BGHZ 106, 341, 345; BGH, Urteil vom 08.10.2009 - III ZR 93/09 -, Rn. 16, juris). Deshalb sind die von der Klägerin im Formularvertrag vom 25.08.2015 verwandten und auf das Mietvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen als solche nicht entscheidend.
45 
Die Hauptpflichten der Parteien bestehen in der Objektüberwachung auf der einen und der Zahlung des Entgelts auf der anderen Seite. Die von der Klägerin angebotenen Hilfsmittel repräsentieren lediglich ein bestimmtes Sicherheitsniveau der Überwachung. Sie sind für den Auftraggeber in keiner Weise selbständig nutzbar. So können laut des Beiblattes „Vertragsinhalt ...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ Alarmmeldungen und ggf. Videobilder ausschließlich von der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin empfangen werden. Die zentrale Leistung, auf die es dem Kunden ankommt, ist die Überwachung und Benachrichtigung im Alarmfall. Ein Fernüberwachungsvertrag hat seinen Schwerpunkt auch dann bei den Überwachungsdienstleistungen, wenn der Verwender die Überwachungstechnik zur Verfügung stellt und wartet, da dies letztlich nur Hilfstätigkeiten sind, mit denen die eigentliche Überwachungsleistung möglich gemacht werden soll (BeckOGK/Weiler BGB § 309 Nr. 9 Rn. 37, Stand: 01.02.2016). Diese Überwachungsleistung findet die gesamte Aktivierungszeit der Anlage über statt, weil ein Mitarbeiter die Anlage im Hinblick auf einen möglichen Alarm überwacht und dann ggf. eingreift. Ohne die Serviceleistung der Klägerin ist die Überwachungstechnologie für die Beklagten ohne Wert (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 61, juris). Das unterscheidet den hier vorliegenden Vertrag auch maßgeblich von einem Mietvertrag über eine Telefonanlage, die intern selbständig und extern unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines beliebigen Telefonanbieters je nach Bedarf des Kunden nutzbar ist. Insoweit überzeugt die Argumentation des Landgerichts Karlsruhe (a.a.O.), es handele sich um einen Mietvertrag nicht. Vergleichbar ist der vorliegende Vertrag eher mit einem PayTV-Abonnement (BGH NJW 2008, 360, 364) oder einem Access-Provider-Vertrag (BGH NJW-RR 2011, 916). Die Zugangsgeräte - Decoder oder Router - werden teilweise gestellt, teilweise auch vermietet. Sie stellen jedoch nur eine untergeordnete Nebenleistung dar. An den Geräten hat der Kunde keinerlei Interesse. Sie ermöglichen lediglich den Zugang zur begehrten Dienstleistung des Dienstanbieters.
46 
Soweit die Klägerin einwendet, das dienstvertragliche Element sei zu vernachlässigen, weil die Überwachungstätigkeit eines Mitarbeiters möglicherweise nur wenige Sekunden oder Minuten betrage, wenn die Anlage Alarm gebe, im Übrigen aber die Anlage automatisch laufe, verkennt sie zum einen, dass auch die Anlage auf den Alarm hin überwacht werden muss, zum anderen aber, dass es überhaupt nicht auf die Tätigkeit von Personen, sondern den Charakter der Leistung ankommt. Auch eine Einwahl ins Internet (BGH NJW-RR 2011, 916) oder Telekommunikationsverbindungen (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 58/06 -, Rn. 8, juris) werden als Dienstverträge qualifiziert, obwohl sie vollständig automatisiert ablaufen. Wie der Dienstanbieter also seine Dienstleistung erbringt, ist unmaßgeblich. Zutreffend ist daher auch das Beispiel im Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12.05.2016 (5 O 257/15) hinsichtlich der Überwachung von Kleinkindern - wie diese Überwachung technisch gelöst wird (Fernüberwachung mit Babyfon unterschiedlicher technischer Ausstattung) ist für den Dienstgeber nur im Hinblick auf das Sicherheitsniveau maßgeblich, dass damit erreicht wird.
47 
3. Bei der Laufzeitklausel handelt es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dass es insgesamt fünf Laufzeitvarianten gibt, ändert daran - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts. Bei Wahlklauseln steht das vorformulierte Vertragswerk des Verwenders nämlich tatsächlich nicht zur Disposition. Wenn der Kunde mit dem Verwender einen Vertrag abschließen will, so muss er dafür die vom Verwender vorformulierten Bedingungen akzeptieren, auch wenn er die Wahl zwischen verschiedenen AGB des Verwenders hat. Der AGB-Charakter der einzelnen Klauseln wird dadurch nicht berührt, weil die konkrete Klausel eben nicht im Einzelnen ausgehandelt wird (BeckOGK/Lehmann-Richter BGB § 305 Rn. 163, Stand 01.02.2016; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305 Rn. 11; BGH NJW-RR 1986, 54; NJW 1992, 503; 2014, 206 Tz. 19; differenzierend BGH NJW 2003, 1313).
48 
4. Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gem. § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam, denn diese Vorschrift findet gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern i.S. des § 14 BGB. Die Klägerin und die Beklagten haben den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen und damit als Unternehmer i.S. d. Vorschrift gehandelt. Eine Übernahme für den geschäftlichen Verkehr aus allgemeinen Wertungsgrundsätzen scheidet bei der auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen Vorschrift aus (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 96).
49 
5. Die Laufzeitklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.
50 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders i.S.v § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14, juris).
51 
Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, a.a.O., Rn. 15).
52 
a. Die Klägerin hat - auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016, S. 6 Ziff. 2 - keine Angaben darüber gemacht, welche Kosten sie für die einzelnen Komponenten im Einkauf zu tragen hat. Die Angaben der Klägerin, sie könne selbst zum Wert der Anlage keine Angaben machen, weil sie nicht sachverständig sei (S. 5 d. Schriftsatzes vom 09.05.2016), ist in zweifacher Hinsicht unverständlich: Zum einen dürfte sie als Sicherheitsfirma, die sich die Komponenten beschaffen oder sie selbst herstellen wird, über die Marktpreise von Überwachungstechnologie informiert sein. Zum anderen hat das Gericht keine Auskünfte über den Wert verlangt. Es ging ausweislich des Hinweises im Protokoll um die Identifizierung der einzelnen Komponenten und deren Preis für die Klägerin im Einkauf. Insoweit dürfte auch das von ihr angebotene Sachverständigengutachten unbehelflich sein. Die Beklagten haben den von der Klägerin behaupteten Wert der Anlage bestritten und einen Einkaufswert von 600 EUR bis maximal 800 EUR behauptet (s.S. 4 d. Schriftsatzes d. Bekl. v. 24.05.2016). Mangels Kenntnis der von der Klägerin benutzten Komponenten und des Marktes für Sicherheitstechnik war den Beklagten eine genauere Schätzung auch nicht möglich. Die Klägerin ist insoweit ihrer sekundären Darlegungslast, auf die sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war, nicht nachgekommen. Das Gericht legt deshalb der Abwägung zu Gunsten der Klägerin einen Kaufpreis der Sicherheitstechnik von 800 EUR zugrunde. Diese Kosten wären binnen eines Jahres durch das monatliche Entgelt der Beklagten amortisiert.
53 
Ein schutzwürdiges Interesse an einer Vertragslaufzeit von sechs Jahre ist nicht zu erkennen. Erhebliche Investitionen der Klägerin, die eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigen würden, erfolgen nicht. Die von der Klägerin genutzte Technik kann jederzeit abgebaut und anderweitig weiter verwendet werden. Da die Überwachung der Einzelanlagen wenig personalintensiv und vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf die Anzahl der notwendigen Mitarbeiter der Klägerin nicht erkennbar ins Gewicht fällt, ist auch insoweit eine langfristige Bindung nicht notwendig. Weitere Gesichtspunkte, die eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
54 
b. Dem steht das schützenswerte Interesse des Kunden entgegen, nicht „ohne Not“ übermäßig lang an einen Vertrag gebunden zu werden. Ein eigenes Interesse der Beklagten an einer langfristigen Bindung an die Klägerin ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Die Beklagten haben gerade erst den Schritt in die Selbständigkeit gemacht, es ist unklar, ob ihr Unternehmen erfolgreich sein wird oder scheitert (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 63, juris). Eine Bindung von sechs Jahren ist für sie erkennbar nicht interessengerecht.
55 
6. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Laufzeit gem. § 307 Abs. 1 BGB ist gem. § 306 Abs. 1 BGB, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Die Frage der Kündigungsmöglichkeit regelt sich daher nach § 621 BGB, weil auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen streitgegenständlichen Verträge Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (siehe oben).
56 
Da das Entgelt "monatlich" zu entrichten ist, findet die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB Anwendung. Mit dem Schreiben vom 31.08.2015 (Anlage K7) haben die Beklagten deutlich gemacht, dass sie sich vom Vertrag lösen wollen. Das ist als Kündigung auszulegen. Somit ist der Verträge wirksam zum 30.09.2015 ordentlich gekündigt worden.
57 
Die Beklagten schulden demnach ein Monatsentgelt. Sie schulden der Klägerin außerdem die einmalige Einrichtungsgebühr. Die Leistung wurde für den Vertragsbeginn im September unmöglich, als die Beklagten bereits in Annahmeverzug waren. Die Klägerin behält daher ihren Anspruch auf die Gegenleistung.
II.
58 
Die Nebenansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.
III.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
60 
Dr. Bleckmann
Richter am Landgericht

Gründe

 
I.
39 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf zukünftige Leistungen gemäß § 259 ZPO gegeben, weil aufgrund des Schreiben der Beklagten vom 31.08.2015 die Besorgnis weiterer Leistungsverweigerung besteht.
II.
40 
Sie ist jedoch weitgehend unbegründet.
41 
Der Klägerin stehen die einmalige Einrichtungsgebühr und die „Mietgebühr“ für einen Monat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht, weil die Beklagte den Vertrag noch im August wirksam zum 30.09.2015 gekündigt hat. Die vereinbarte Laufzeit von 72 Monaten ist gemäß § 307 Absatz 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine Kündigung war daher gem. § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende möglich.
42 
1. Der Vertragsschluss ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Vertrag ist auch nicht durch Anfechtung der Beklagten gem. § 142 BGB nichtig. Der Vertrag war nicht aufgrund einer arglistigen Täuschung des Mitarbeiters der Klägerin beim Vertragsschluss anfechtbar, vgl. § 123 BGB. Die Anhörung der Beklagten Z. 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 hat eine arglistige Täuschung nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Zwar ist, wie auch von der Klägerseite zugestanden wurde, über einen Werbepartnervertrags gesprochen worden. Wie das Gespräch genau abgelaufen ist und ob eventuell Zusagen gemacht worden sind, konnten die Beklagten Z. 2 und 3 aber nicht mehr eindeutig sagen. In welchem Maße eine Reduzierung stattfinden sollte und zu welchem Zeitpunkt die Werbepartnerabrede getroffen werden sollte (beim Vertragsschluss oder erst später, s. S. 3 d. Protokolls der mündl. Verh. v. 28.04.2016), blieb unklar. Auch der Beklagte Z. 3 erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der Werbevertrag später noch käme (Prot., S. 5). Er konnte sich jedoch ebenfalls nicht erinnern, was dieser Werbevertrag konkret habe enthalten sollen: „Auf jeden Fall ging es darum, dass es billiger wird. Er sagte aber nicht, in welchem Rahmen.“
43 
2. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 ff. BGB.
44 
Bei der Auslegung von Verträgen, §§ 133, 157 BGB, kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (vgl. BGHZ 106, 341, 345; BGH, Urteil vom 08.10.2009 - III ZR 93/09 -, Rn. 16, juris). Deshalb sind die von der Klägerin im Formularvertrag vom 25.08.2015 verwandten und auf das Mietvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen als solche nicht entscheidend.
45 
Die Hauptpflichten der Parteien bestehen in der Objektüberwachung auf der einen und der Zahlung des Entgelts auf der anderen Seite. Die von der Klägerin angebotenen Hilfsmittel repräsentieren lediglich ein bestimmtes Sicherheitsniveau der Überwachung. Sie sind für den Auftraggeber in keiner Weise selbständig nutzbar. So können laut des Beiblattes „Vertragsinhalt ...-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ Alarmmeldungen und ggf. Videobilder ausschließlich von der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin empfangen werden. Die zentrale Leistung, auf die es dem Kunden ankommt, ist die Überwachung und Benachrichtigung im Alarmfall. Ein Fernüberwachungsvertrag hat seinen Schwerpunkt auch dann bei den Überwachungsdienstleistungen, wenn der Verwender die Überwachungstechnik zur Verfügung stellt und wartet, da dies letztlich nur Hilfstätigkeiten sind, mit denen die eigentliche Überwachungsleistung möglich gemacht werden soll (BeckOGK/Weiler BGB § 309 Nr. 9 Rn. 37, Stand: 01.02.2016). Diese Überwachungsleistung findet die gesamte Aktivierungszeit der Anlage über statt, weil ein Mitarbeiter die Anlage im Hinblick auf einen möglichen Alarm überwacht und dann ggf. eingreift. Ohne die Serviceleistung der Klägerin ist die Überwachungstechnologie für die Beklagten ohne Wert (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 61, juris). Das unterscheidet den hier vorliegenden Vertrag auch maßgeblich von einem Mietvertrag über eine Telefonanlage, die intern selbständig und extern unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines beliebigen Telefonanbieters je nach Bedarf des Kunden nutzbar ist. Insoweit überzeugt die Argumentation des Landgerichts Karlsruhe (a.a.O.), es handele sich um einen Mietvertrag nicht. Vergleichbar ist der vorliegende Vertrag eher mit einem PayTV-Abonnement (BGH NJW 2008, 360, 364) oder einem Access-Provider-Vertrag (BGH NJW-RR 2011, 916). Die Zugangsgeräte - Decoder oder Router - werden teilweise gestellt, teilweise auch vermietet. Sie stellen jedoch nur eine untergeordnete Nebenleistung dar. An den Geräten hat der Kunde keinerlei Interesse. Sie ermöglichen lediglich den Zugang zur begehrten Dienstleistung des Dienstanbieters.
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Soweit die Klägerin einwendet, das dienstvertragliche Element sei zu vernachlässigen, weil die Überwachungstätigkeit eines Mitarbeiters möglicherweise nur wenige Sekunden oder Minuten betrage, wenn die Anlage Alarm gebe, im Übrigen aber die Anlage automatisch laufe, verkennt sie zum einen, dass auch die Anlage auf den Alarm hin überwacht werden muss, zum anderen aber, dass es überhaupt nicht auf die Tätigkeit von Personen, sondern den Charakter der Leistung ankommt. Auch eine Einwahl ins Internet (BGH NJW-RR 2011, 916) oder Telekommunikationsverbindungen (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 58/06 -, Rn. 8, juris) werden als Dienstverträge qualifiziert, obwohl sie vollständig automatisiert ablaufen. Wie der Dienstanbieter also seine Dienstleistung erbringt, ist unmaßgeblich. Zutreffend ist daher auch das Beispiel im Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12.05.2016 (5 O 257/15) hinsichtlich der Überwachung von Kleinkindern - wie diese Überwachung technisch gelöst wird (Fernüberwachung mit Babyfon unterschiedlicher technischer Ausstattung) ist für den Dienstgeber nur im Hinblick auf das Sicherheitsniveau maßgeblich, dass damit erreicht wird.
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3. Bei der Laufzeitklausel handelt es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dass es insgesamt fünf Laufzeitvarianten gibt, ändert daran - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts. Bei Wahlklauseln steht das vorformulierte Vertragswerk des Verwenders nämlich tatsächlich nicht zur Disposition. Wenn der Kunde mit dem Verwender einen Vertrag abschließen will, so muss er dafür die vom Verwender vorformulierten Bedingungen akzeptieren, auch wenn er die Wahl zwischen verschiedenen AGB des Verwenders hat. Der AGB-Charakter der einzelnen Klauseln wird dadurch nicht berührt, weil die konkrete Klausel eben nicht im Einzelnen ausgehandelt wird (BeckOGK/Lehmann-Richter BGB § 305 Rn. 163, Stand 01.02.2016; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305 Rn. 11; BGH NJW-RR 1986, 54; NJW 1992, 503; 2014, 206 Tz. 19; differenzierend BGH NJW 2003, 1313).
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4. Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gem. § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam, denn diese Vorschrift findet gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern i.S. des § 14 BGB. Die Klägerin und die Beklagten haben den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen und damit als Unternehmer i.S. d. Vorschrift gehandelt. Eine Übernahme für den geschäftlichen Verkehr aus allgemeinen Wertungsgrundsätzen scheidet bei der auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen Vorschrift aus (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 96).
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5. Die Laufzeitklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders i.S.v § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14, juris).
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Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, a.a.O., Rn. 15).
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a. Die Klägerin hat - auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016, S. 6 Ziff. 2 - keine Angaben darüber gemacht, welche Kosten sie für die einzelnen Komponenten im Einkauf zu tragen hat. Die Angaben der Klägerin, sie könne selbst zum Wert der Anlage keine Angaben machen, weil sie nicht sachverständig sei (S. 5 d. Schriftsatzes vom 09.05.2016), ist in zweifacher Hinsicht unverständlich: Zum einen dürfte sie als Sicherheitsfirma, die sich die Komponenten beschaffen oder sie selbst herstellen wird, über die Marktpreise von Überwachungstechnologie informiert sein. Zum anderen hat das Gericht keine Auskünfte über den Wert verlangt. Es ging ausweislich des Hinweises im Protokoll um die Identifizierung der einzelnen Komponenten und deren Preis für die Klägerin im Einkauf. Insoweit dürfte auch das von ihr angebotene Sachverständigengutachten unbehelflich sein. Die Beklagten haben den von der Klägerin behaupteten Wert der Anlage bestritten und einen Einkaufswert von 600 EUR bis maximal 800 EUR behauptet (s.S. 4 d. Schriftsatzes d. Bekl. v. 24.05.2016). Mangels Kenntnis der von der Klägerin benutzten Komponenten und des Marktes für Sicherheitstechnik war den Beklagten eine genauere Schätzung auch nicht möglich. Die Klägerin ist insoweit ihrer sekundären Darlegungslast, auf die sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war, nicht nachgekommen. Das Gericht legt deshalb der Abwägung zu Gunsten der Klägerin einen Kaufpreis der Sicherheitstechnik von 800 EUR zugrunde. Diese Kosten wären binnen eines Jahres durch das monatliche Entgelt der Beklagten amortisiert.
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Ein schutzwürdiges Interesse an einer Vertragslaufzeit von sechs Jahre ist nicht zu erkennen. Erhebliche Investitionen der Klägerin, die eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigen würden, erfolgen nicht. Die von der Klägerin genutzte Technik kann jederzeit abgebaut und anderweitig weiter verwendet werden. Da die Überwachung der Einzelanlagen wenig personalintensiv und vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf die Anzahl der notwendigen Mitarbeiter der Klägerin nicht erkennbar ins Gewicht fällt, ist auch insoweit eine langfristige Bindung nicht notwendig. Weitere Gesichtspunkte, die eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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b. Dem steht das schützenswerte Interesse des Kunden entgegen, nicht „ohne Not“ übermäßig lang an einen Vertrag gebunden zu werden. Ein eigenes Interesse der Beklagten an einer langfristigen Bindung an die Klägerin ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Die Beklagten haben gerade erst den Schritt in die Selbständigkeit gemacht, es ist unklar, ob ihr Unternehmen erfolgreich sein wird oder scheitert (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 63, juris). Eine Bindung von sechs Jahren ist für sie erkennbar nicht interessengerecht.
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6. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Laufzeit gem. § 307 Abs. 1 BGB ist gem. § 306 Abs. 1 BGB, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Die Frage der Kündigungsmöglichkeit regelt sich daher nach § 621 BGB, weil auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen streitgegenständlichen Verträge Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (siehe oben).
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Da das Entgelt "monatlich" zu entrichten ist, findet die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB Anwendung. Mit dem Schreiben vom 31.08.2015 (Anlage K7) haben die Beklagten deutlich gemacht, dass sie sich vom Vertrag lösen wollen. Das ist als Kündigung auszulegen. Somit ist der Verträge wirksam zum 30.09.2015 ordentlich gekündigt worden.
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Die Beklagten schulden demnach ein Monatsentgelt. Sie schulden der Klägerin außerdem die einmalige Einrichtungsgebühr. Die Leistung wurde für den Vertragsbeginn im September unmöglich, als die Beklagten bereits in Annahmeverzug waren. Die Klägerin behält daher ihren Anspruch auf die Gegenleistung.
II.
58 
Die Nebenansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Dr. Bleckmann
Richter am Landgericht

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