Beschluss vom Landgericht Freiburg - 9 T 56/18

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 12.06.2018 - 7 C 28/18 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, da sie keine zwei Gerichtsgebühren und einen Teil der Verfahrensgebühren für die erstinstanzliche Verfahrensgebühr zugunsten der Klägerin verrechnete.
Der Klägerin begründete nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid über Hauptforderungen von zusammen 2.628,40 EUR die Klage, mit der Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend gemacht wurden. Das Amtsgericht Emmendingen ordnete das schriftliche Vorverfahren an und erließ ein Versäumnisurteil vom 16.02.2018 (AS 87), nachdem innerhalb der Notfrist keine Verteidigungsanzeige einging. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 28.02.2018 auf 2.638,40 EUR festgesetzt. Am 21.02.2018 wurde das Versäumnisurteil zugestellt. Am 06.03.2018 ging der Einspruch ein, in welchem u.a. darauf abgehoben wurde, dass die Parteien am 30.11.2017 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hätten, in der alle wechselseitigen Ansprüche als endgültig erledigt erklärt worden seien. Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch. Die Klägerin nahm darauf die Klage zurück.
Mit Beschluss vom 11.06.2018 (AS 151f) legte das Amtsgericht unter Abänderung einer vorausgehenden Kostenentscheidung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.06.2018 setzte das Amtsgericht die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,30 EUR nebst näher bestimmter Zinsen fest.
Der nunmehr angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägervertretern am 18.06.2018 zugestellt. Am 19.06.2018 ging die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht ein; wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 19.06.2018 (AS 167ff) Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das rechtliche Gehör wurde durch die sofortige Beschwerde gewahrt, ändert an der Sachentscheidung aber nichts. Der Beklagte hat der Klägerin die aufgeführten Kosten nicht zu erstatten, unabhängig, ob diese zu verrechnen wären (ablehnend Toussaint in BeckOK ZPO 31. Ed., § 344 Rn 6.1).
Der Beklagte hat zwar die durch die Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen (§ 344 ZPO), wie vom Amtsgericht beschlossen. Die zum Ausgleich im Schriftsatz vom 09.06.2018 gestellten Gebühren gehören jedoch zu den Kosten des Rechtsstreits, die die Klägerin zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Weder die Tätigkeit im Mahnverfahren und die dadurch ausgelöste Verfahrensgebühr noch die 1,3 Verfahrensgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschalen wurden durch die Säumnis verursacht.
Auch von den zwei der drei vorgeschossenen Gerichtsgebühren steht der Klägerin kein Ausgleich zu. Zwar wird teilweise vertreten, dass in Analogie zu § 344 ZPO bei Klagerücknahme nach vorausgegangenem Versäumnisurteil und Einspruch die Nichtreduktion um zwei Gerichtsgebühren dem früher säumigen Beklagten zu Last fallen müssten (AG Hannover B. v. 05.05.2009 - 414 C 812/08 - zit. wie die übrige Rspr. nach Juris, u.a. JurBüro 2009, 487; Zöller-Herget ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn 4; Musielak/Voit/Stadler ZPO, § 344 Rn 3).
Das Beschwerdegericht folgt jedoch der weit überwiegenden Auffassung, nach welcher die Nichtreduktion nicht unter § 344 ZPO fällt und eine entsprechende Anwendung angesichts der klaren Regelung ausscheidet (LAG B-W B. v. 29.02.2008 - 3 Ta 41/08 - Rn 15, u.a. BeckRS 2008, 51841; OLG Bremen B. v. 13.05.2005 - 2 W 16/05 - Rn 12, u.a. BeckRS 2005, 30356363; Wieczorek/Schütze/Büscher ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 17; MünchKommZPO-Prütting 5. Aufl., § 344 Rn 13; Toussaint in BeckOK ZPO, 31. Ed., § 344 Rn 3.2; Saenger/Kießling ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 4). Die drei Gerichtsgebühren entstehen nicht durch die Säumnis, sind also keine durch diese geschaffenen Mehrkosten. Die in KV 1211 gegen Ende ausgenommene Reduzierung beruht darauf, dass die eigentlich zur Reduktion führende Klagerücknahme (KV 1211 Nr. 1a GKG) nicht vor einem anderen als in Nr. 2 genannten Urteil erfolgte.
10 
Die Entscheidung, dass § 344 ZPO auch bei einem Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH B v. 13.05.2004 - V ZB 59/03 - u.a. BGHZ 159, 153) führt nur dazu, dass in der Kostengrundentscheidung die durch die Versäumnis veranlassten Kosten ausgenommen werden. Was zu diesen Kosten gehört, ergibt sich daraus nicht. Der BGH (aaO Rn 16) geht i.Ü. davon aus, dass die nicht reduzierten Gerichtskosten den Kläger treffen, da ausgeführt wird „Würden den Kläger [über die drei nicht reduzierten Gerichtsgebühren] - auch noch die Säumniskosten treffen ...“
III.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Streitwert (509,36 EUR = 293,36 EUR + 2x 108 EUR) ist nicht festzusetzen, da bei Gericht eine Festgebühr anfällt (KV 1812 GKG).
12 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, nachdem das Beschwerdegericht der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt.

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