Urteil vom Landgericht Fulda (2. Wirtschaftsstrafkammer) - 2 KLs - 27 Js 97/11
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda – Az.: 27 Js 97/11 – vom 06.10.2016 legt den Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen Januar 2009 und April 2014 in Fulda und anderen Orten gemeinschaftlich und gewerbsmäßig in 147 Fällen versuchte Betrugshandlungen begangen zu haben. Die Anklage ging von folgendem Geschäftsmodell aus:
Die Angeschuldigte N.N und der Angeschuldigte N.N betreiben an ihrer Wohnanschrift unter der Firmenbezeichnung N.N eine Telefonsexagentur. Die Angeschuldigte N.N war dort als Angestellte für die Überwachung und Leitung der Geschäftsabläufe zuständig.
In den einschlägigen Zeitschriften und TV-Sendungen wurden mehrere Telefonnummern dieser Agentur beworben. Dabei wurden keine der allgemein bekannten Mehrwertnummem, sondern - teilweise ausländische - Festnetznummern angegeben. Wenn ein Kunde eine dieser Nummern anwählte, wurde er zunächst regelmäßig darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Dienstleistung kostenpflichtig sei und ihm mit 90,- € berechnet werde. Wenn der Kunde nach diesem Hinweis nicht innerhalb von insgesamt 40 Sekunden auflegte, wurde ihm ein Tonband mit sexuellem Inhalt vorgespielt.
Die Telefonanrufe wurden dabei regelmäßig auf einen Server der N.N umgeleitet und dort vollautomatisch abgearbeitet.
Die Telefonnummern der Kunden wurden mit dem genauen Zeitpunkt des Anrufs von den Firmen erfasst und diese Listen als Textfile der Firma der Angeschuldigten N.N auf deren E-Mail-Postfach N.N übermittelt, wo von den verschiedenen Datenfiles eine Gesamtliste erstellt wurde.
Danach versuchten die Angeschuldigten über die übermittelten Telefonnummern der Kunden deren Adressen zu ermitteln und ihnen per Post Rechnungen übersenden zu lassen. Soweit sich die gesuchten Adressen nicht in öffentlich zugänglichen Registern fanden, versuchten die Angestellten der Fa. der Angeschuldigten entsprechend der ihnen von den Angeschuldigten N.N und N.N gegebenen und überwachten Anweisungen, zunächst die Adressen telefonisch zu ermitteln. Hierzu riefen sie selbst oder von ihnen damit beauftragte Mitarbeiter die jeweiligen Telefonnummern an und erfragten die Adressen, wobei sie den Angerufenen über ihre Identität und den Zweck ihres Anrufs täuschten (Fake-Anrufe).
Wenn sich daraufhin ein Anschlussinhaber meldete, seine Adresse aber nicht preisgab, wurde eine Zuordnung dergestalt vorgenommen, dass aus dem betreffenden Ortsnetz in öffentlichen Registern Personen mit gleichem oder ähnlichem Namen willkürlich herausgesucht und mit Wissen und Billigung der Angeschuldigten angeschrieben wurden. Bei Anrufern aus dem Ausland wurden darüber hinaus die Anruflisten auf Anweisung der Angeschuldigten derart manipuliert, dass durch Weglassen der ersten Null eine anscheinend deutsche Telefonnummer mit entsprechender Ortsvorwahl erschien. Dann wurden wieder in der beschriebenen Art und Weise Anschlussinhaber diesen manipulierten Telefonnummern zugeordnet und mit Wissen und Billigung der Angeschuldigten mit angeblichen Forderungen konfrontiert.
Weiterhin wurden Telefonanrufe aus älteren Listen, die bereits abgearbeitet waren, erneut berechnet. Dabei nahmen die Angeschuldigten bewusst in Kauf, dass es sich teilweise um bereits bezahlte oder auch stornierte Rechnungen handelte. Zudem wurden auf Veranlassung der Angeschuldigten in den Rechnungen teilweise angebliche Anrufzeiten angegeben, die bis zu 5 Jahre zurücklagen. Damit wollten die Angeschuldigten erreichen, dass die Rechnungsempfänger mangels Nachprüfbarkeit der geltend gemachten Forderung diese ungeprüft beglichen.
In dem Wissen, dass es sich in einer Vielzahl von Fällen um manipulierte Telefonnummern handelte und ein Anspruch auf Zahlung nicht zu begründen war, wurden dann auch mit Wissen und Billigung der Angeschuldigten Rechnungen an Personen übersandt, die entweder einen entsprechenden Anruf nie getätigt hatten oder bereits Zahlungen geleistet hatten oder bei denen die ursprünglichen Rechnungen storniert worden waren.
Gegenüber den angeschriebenen Geschädigten traten diverse Scheinfirmen als angeblich von der Fa. N.N beauftragte Factoringfirma auf und übersandten zunächst Rechnungen über jeweils 90,- € für angeblich in Anspruch genommene kostenpflichtige Serviceleistungen der N.N da auf Anweisung der Angeschuldigten in den übersandten Rechnungen stets mehrere Rufnummern angegeben wurden und die letzten drei Ziffern der angegebenen Dienstleistungsnummern durch XXX ersetzt wurden, wurde den Rechnungsempfängern eine Kontrolle der Rechnungen unmöglich gemacht. In allen Fällen war auf den Rechnungen und Mahnungen der verschiedenen Firmen als Adresse das Postfach N.N in N.N angegeben. Bevollmächtigter für dieses Postfach ist bis heute der Angeschuldigte N.N, der zusammen mit den Angeschuldigten N.N und N.N über dieses Postfach den Schriftverkehr mit den angeblichen und den tatsächlichen Kunden der von den Angeschuldigten betriebenen Firmen abwickelt.
Wenn die Geschädigten nicht zahlten, wurden sie zunächst von einer der benannten Firmen der Angeschuldigten angemahnt und entsprechende Mahngebühren gefordert. In den Mahnungen wurden auf Anweisung der Angeschuldigten keine angeblich angerufenen Dienstleistungsnummern angegeben. Allerdings wurden nun die angeblichen Leistungen als Telefonsex-Serviceleistung bezeichnet. Teilweise wurden die angeblichen Ansprüche auch über die Firma N.N in N.N geltend gemacht.
Durch die Vielzahl der versandten Rechnungen und Mahnungen an einzelne Geschädigte, sowie die regelmäßigen Hinweise auf angeblich zu befürchtende Folgen einer Nichtzahlung — Verzugsschaden, Folgekosten, negative Einträge in Schuldnerverzeichnisse, versuchten die Angeschuldigten auf die Geschädigten dergestalt Druck auszuüben, dass diese auch in solchen Fällen, in denen kein irgendwie gearteter Leistungsanspruch bestand, Zahlungen leisten sollten, um die von den Geschädigten subjektiv als belastend empfundene Situation zu beenden.
Aus einer Vielzahl von Strafanzeigen, die in den Jahren 2009 bis 2014 und darüber hinaus bei der Polizei eingegangen sind, hat die Staatsanwaltschaft 147 in der Anklage jeweils einzeln aufgeführte Fälle ausgewählt.
Die Kammer hatte mit Beschluss vom 14.08.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Hauptverfahren durch Beschluss vom 09.10.2018 eröffnet. Von den ihnen zur Last gelegten Vorwürfen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Die Kammer hat folgende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen:
1. Die Angeklagte N.N wurde am N.N in N.N geboren. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder, die in den Jahren N.N und N.N zur Welt gekommen sind. Die Angeklagte N.N ist gelernte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und war bis zur Geburt ihres zweiten Kindes für Rechtsanwalt und Notar N.N tätig. Nachdem sie in den folgenden Jahren lediglich als Aushilfe in der Anwaltskanzlei und für ein Versicherungsbüro gearbeitet hatte, nahm sie 1996 eine Tätigkeit bei der Firma der Angeklagten N.N auf. Dort arbeitete die Angeklagte N.N zunächst als Telefonistin und später als Bürokraft. Mittlerweile ist das Arbeitsverhältnis beendet und die Angeklagte N.N verfügt lediglich über geringe Einkünfte. Die Angeklagte N.N n ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Der Angeklagte N.N wurde am N.N in N.N geboren und ist mit der Angeklagten N.N, die am N.N in N.N geboren wurde, verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder. Auch die Angeklagten N.N und N.N sind bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Die Angeklagten N.N und N.N betrieben seit dem Jahr 2001 an ihrer Wohnanschrift N.N, eine Telefonsexhotline, wobei sie sich ab dem Jahr 2007 zur Verschleierung ihrer Inhaberschaft und des tatsächlichen Geschäftssitzes ausländischer Scheinfirmen bedienten. Tatsächlich standen hinter den neu gegründeten Firmen immer die Angeklagten N.N und N.N, die auch die Geschäfte der jeweiligen Gesellschaft lenkten. Auch der Geschäftsbetrieb fand über den gesamten Zeitraum im Wohnhaus der Angeklagten N.N statt. Die Angeklagte N.N war dort als Angestellte für die Leitung und Überwachung der Büroarbeit zuständig und besaß hinsichtlich der weiteren Angestellten Weisungsbefugnisse.
Seit dem Beginn der geschäftlichen Tätigkeit wurden die telefonerotischen Dienstleistungen, der Rechnungsversand und das Mahnwesen unter folgenden Firmennamen betrieben:
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
26.03.2001
Inhaber
N.N
Firmensitz
Änderung 31.03.2011N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
20.03.2007
Inhaber
N.N
Firmensitz (geändert) 08.04.2011
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
27.11.2007
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
18.08.2010
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
30.09.2008
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
2009
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
21.09.2009
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
07.10.2009
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
Dezember 2009 / Januar 2010
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
31.03.2010
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Firmenbezeichnung
N.N
Anmeldedatum / Abmeldedatum
26.04.2011
Inhaber
N.N
Firmensitz
N.N
Bei allen diesen Firmen, deren Gründung jeweils von der Angeklagten N.N veranlasst wurde und bei denen es sich tatsächlich um Scheinfirmen gehandelt hat, bestand als Kontaktadresse jeweils das Postfach N.N in N.N, für das der Angeklagte N.N bevollmächtigt war, sowie die E-Mail-Adresse „N.N“. An den Postadressen im Ausland fand hingegen lediglich die Postannahme und Weitersendung nach Deutschland statt.
1. Geschäftsmodell
Die Angeklagte N.N mietete spätestens ab dem Jahr 2003 bei der Firma N.N in N.N ein gewisses Rufnummernkontingent an, auf dem die Telefonsexhotline der Angeklagten N.N betrieben wurde. Bei den angemieteten Rufnummern handelte es sich zunächst hauptsächlich um Mehrwert- und Sonderrufnummern (N.N), später aber auch um sogenannte geografische Rufnummern, d.h. normale Festnetznummern mit Ortsvorwahl, die nicht erkennen lassen, dass es sich um eine kostenpflichtige Hotline handelt.
Die angemieteten Rufnummern wurden in einschlägigen Zeitschriften und TV-Sendungen beworben, wobei im Rahmen dieser Werbung kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Telefongespräche nicht zu üblichen Telefongebühren abgerechnet werden. Wählte ein Kunde eine der Nummern an, wurde er nach einer ablenkenden Einführung nach ca. 35 Sekunden zunächst darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Dienstleistung kostenpflichtig sei und ihm mit 75,00 Euro bzw. mit 90,00 Euro berechnet werde. Wenn der Kunde nach diesem Hinweis nicht innerhalb von insgesamt 40 Sekunden auflegte, wurde ihm je nach hinterlegtem Thema ein Tonband mit sexuellem Inhalt vorgespielt. Persönliche Gespräche fanden jedenfalls seit dem Jahr 2008 nicht mehr statt. Die Telefonanrufe wurden jeweils auf einen Server der Fa. N.N in N.N oder der Fa. N.N (früher N.N) in N.N umgeleitet und dort vollautomatisch abgearbeitet. Die Telefonnummern der Anrufer wurden dabei mit den verschiedenen Einzeldaten (Datum; genaue Uhrzeit; Dauer in Sekunden; Rufnummer; Nr. des gewählten Themas) registriert und täglich in einer Textfile per E- Mail auf das E-Mail-Postfach N.N übermittelt, wo von den verschiedenen Datenfiles eine Gesamtliste erstellt wurde. Bei den Anruferlisten handelte es sich um Textlisten im TXT-Format, die mit einem einfachen Editor bearbeitet werden konnten und je nach Provider aus bis zu 10 Seiten bestanden.
Täglich wurden die Listen des Vortages zunächst in das EDV-Programm des Unternehmens der Angeklagten N.N aufgenommen und jeweils nach dem gleichen Muster abgearbeitet. Zunächst filterte die Angeklagte N.N ausländische Rufnummern - mit Ausnahme der Rufnummern aus Schweiz, Österreich und Italien - aus der Liste heraus, die auf ihre Anweisung in der Folge von den Mitarbeitern der Firma aus der Liste entfernt wurden. Dies erfolgte, da eine Rechnungsstellung im Ausland mit Ausnahme der genannten Länder nicht rentabel war. Ein Rechnungsversand nach Österreich, Italien und in die Schweiz fand hingegen statt. Zu den mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeitern gehörten unter anderem die Zeugin N.N, die als rechte Hand der Angeklagten N.N sowohl für die Bearbeitung der Telefonlisten als auch für die Bearbeitung der Beschwerdebriefe zuständig war, und der Zeuge N.N. Anschließend erfolgte eine weitere Bearbeitung der Liste nach der im Unternehmen vorhandenen Arbeitsanweisung. Die Anruferliste wurde über ein Programm so bereinigt, dass bei den deutschen Anrufern nur noch die Nummern in der Liste aufgeführt wurden, bei denen das Gespräch mehr als 40 Sekunden gedauert hat. Anschließend sollte auf Anweisung der Angeklagten N.N. bei allen Nummern, die in der Liste mit einer Doppelnull ausgewiesen wurden - mit Ausnahme der Nummern aus der Schweiz (0041), Österreich (0043) und Italien - die führende Null gestrichen werden. Darüber hinaus wurden bei Rufnummern beginnend mit der Nummernfolge 04449, die so weder in Deutschland noch im Ausland existieren, diese Rufnummernfolge gestrichen und eine Null ergänzt. Durch diese Vorgehensweise wurden scheinbare inländische Rufnummern oder Mobilnummern erzeugt, die anschließend in das EDV-System eingetragen und in die Adressrecherche gegeben wurden. Ihre Arbeitsanweisung begründete die Angeklagte N.N damit, dass es bei der Rufnummernregistrierung Probleme mit ausländischen Rufnummern gäbe. Ob dies so zutraf oder ob vielmehr eine bewusste Manipulation der Rufnummern erfolgte, um beliebig irgendeinen Rechnungsempfänger zu erhalten, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls entwarf aber die Zeugin N.N in Absprache mit der Angeklagten N.N eine entsprechende Arbeitsanweisung. In dieser listete die Zeugin N.N verschiedene Vorwahlen (beispielsweise: 04978, 0491, 039, 043) auf und gab an, wie mit diesen Nummern je nach Länge der Rufnummer zu verfahren sei. Hinsichtlich der Vorwahl 04978 wurde die Anweisung erteilt, die + 49 zu löschen, da die Vorwahlbereiche in Deutschland nur bis 04977 reichen. Bei einer Rufnummer mit der Vorwahl 0417 mit 12 Stellen (oder mehr) wurden die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass es sich um einen Anruf von einer schweizerischen Handyrufnummer handeln dürfte und daher eine Null hinzuzufügen ist. Zuvor sollten sie allerdings laut Anweisung einen Kontrollanruf tätigen, da es sich bei der Nummernfolge 0417 gleichzeitig um die Vorwahl von einigen Orten in Niedersachsen handelt. Darauf, dass vor einer Veränderung der Rufnummer zunächst beide in Betracht kommenden Nummernvarianten nachtelefoniert werden sollten, wies die Zeugin N.N auch bei den weiteren Anweisungen hin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsanweisung wird auf Band II, Bl. 624 d.A. Bezug genommen, § 267 Abs.1 S.3 StPO. Bei der Bearbeitung der Telefonlisten kam es allerdings vielfach dazu, dass die Telefonlisten fehlerhaft gefiltert wurden, d.h. ausländische Rufnummern nicht vollständig aussortiert wurden oder Rufnummernänderungen ohne vorherigen Kontrollanruf vorgenommen wurden.
2. Anschlussinhaber- und Adressermittlung
Die im EDV-System erfassten Rufnummern wurden wöchentlich in die Anschlussinhaber- und Adressrecherche gegeben. Diese wurde teilweise in Heimarbeit durch externe Mitarbeiter des Unternehmens und teilweise durch Callcenter durchgeführt. Die Heimmitarbeiter erhielten für jeden ermittelten Anschlussinhaber mit zugehöriger Adresse pauschal einen Betrag von 3,00 Euro, wobei dieser, im Falle einer fehlerhaften Anschlussinhaberermittlung, wieder von ihrem Lohn abgezogen wurde. Bei den Callcentern war hingegen vorgesehen, dass ein gewisser Prozentsatz (20%) von Falschermittlungen nicht zu einer Minderung der geschuldeten Vergütung führen solle.
Die Recherche der Anschlussinhaber und der Adressen durch die Heimmitarbeiter erfolgte zunächst in öffentlich zugänglichen Registern, überSuchmaschinen und mit Daten-CDs wie Ruf-Ident oder KlickTel.Blieb die Zuordnung einer registrierten Rufnummer auf diese Weise erfolglos, erfolgte regelmäßig ein Rückruf auf die aufgelistete Rufnummer durch die Heimmitarbeiterinnen oder durch Mitarbeiter eines Call-Centers. Dabei griffen zumindest die Heimmitarbeiterinnen auf Legenden zurück, indem sie sich als Mitarbeiter der Deutschen Post oder von Behörden ausgaben und den Gesprächspartner zu einem Datenabgleich aufforderten. Unvollständige Angaben wurden anschließend durch eine erneute Recherche in den öffentlichen Registern ergänzt. Neben den aktuellen Rufnummernlisten wurde auch der ältere Datenbestand, bei denen eine Anschlussinhaberrecherche in der Vergangenheit erfolglos verlief, von Zeit zu Zeit erneut in die Adressermittlung gegeben.
Das von den Angeklagten beauftragte Call-Center des Zeugen N.N führte in der Vergangenheit bei ca. 3000 Rufnummern pro Monat die Anschlussinhaber- bzw. Adressermittlung durch, wobei wie bei allen anderen Rechercheaufträgen des Unternehmens die Erfolgsquote kontinuierlich bis auf ca. 9 % sank. Die Mitarbeiter des Call-Centers griffen nach erfolglosen Recherchen in Suchprogrammen und nach gescheiterten Rückrufversuchen auch teilweise auf teurere Recherchemaßnahmen, wie z.B. Anfragen bei Behörden, zurück.
Nach der Zuordnung einer Person bzw. einer Adresse zu der hinterlegten Rufnummer erfolgte die Speicherung des (vermeintlichen) Anschlussinhabers zusammen mit der Rufnummer in der Adressdatenbank und weiterhin als offener Posten für das jeweils in Rechnung gestellte Telefonat in der Rechnungsdatenbank. Dabei wurden die von den Heimmitarbeitern und dem Callcenter übermittelten Adresslisten zumindest teilweise auf Plausibilität (Stimmigkeit des Wohnortes, der Postleitzahl und der Straße) überprüft.
3. Rechnungsstellung und Mahnwesen
Anschließend erfolgte die Zusendung einer Rechnung unter dem Briefkopf einer der oben genannten Scheinfirmen als beauftragte Factoringfirma, wobei auf die Inanspruchnahme einer Telefondienstleistung verwiesen wurde. Auf der Rechnung wurden die Telefonnummer des Anschlusses, der Anrufzeitpunkt sowie eine Mehrzahl von möglichen Zielrufnummern, deren letzte Ziffern jeweils mit XXX ersetzt wurden, angegeben. Darüber hinaus enthielt die Rechnung die Aufforderung für die in Anspruch genommene Dienstleistung 75,00 Euro bzw. 90,00 Euro zu zahlen, wobei als Zahlungsmöglichkeit ein ausländisches Konto bzw. das Postfach N.N in N.N angegeben wurde, zu dem die Angeklagten N.N die Zugangsberechtigung hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechnungsschreibens wird auf Band II, Bl. 682 d.A. Bezug genommen, § 267 Abs.1 S.3 StPO. Im Fall der Zahlung des Rechnungsbetrages wurde der Eintrag für den jeweiligen Anruf aus der Rechnungsdatenbank gelöscht.
Erfolgte hingegen keine Zahlung, wurde der Rechnungsadressat in kurzer Zeitabfolge mit mehreren Mahnungen konfrontiert, die ebenfalls unter dem Briefkopf einer der oben genannten Scheinfirmen versandt wurden und in denen zusätzlich zu der ursprünglichen Forderung erhebliche Mahnkosten geltend gemacht wurden. Dabei erfolgte im Rahmen der ersten Mahnung erstmals der Hinweis, dass es sich um eine Dienstleistung mit Telefonsex gehandelt habe. Für den Fall der Nichtzahlung wurden jeweils weitere Maßnahmen angekündigt bzw. auf die negativen Folgen der Nichtzahlung hingewiesen (Verzugsschaden, Folgekosten, negative Einträge in Schuldnerverzeichnisse). Wegen der weiteren Einzelheiten der Mahnschreibens wird auf Band II, Bl. 683, 684, 688 d.A. Bezug genommen, § 267 Abs.1 S.3 StPO. Erfolgte trotz erster und zweiter Mahnung weiterhin keine Zahlung wurde zumindest teilweise die N.N aus N.N, ein tatsächlich existierendes Inkassobüro, mit der Forderungseinziehung beauftragt, die ihrerseits ein weiteres Mahnschreiben an den Rechnungsadressaten versandte und weitere Kosten geltend machte.
4. Geschäftsumfang
Das von den Angeklagten N.N über Jahre betriebene Geschäft hatte einen erheblichen Umfang, wobei der exakte Umfang und der von den Angeklagten N.N erwirtschaftete Gewinn nicht konkret festgestellt wurden. Jedenfalls wurden aber mehrfach wöchentlich Rechnungen und Mahnungen im Umfang von mehreren hundert Sendungen versandt und es wurden auf den Konten der Firmen hohe sechsstellige Beträge festgestellt, was auf erhebliche Zahlungseingänge hindeutet. Entsprechend hohe Eingänge verzeichnete die Firma der Angeklagten N.N auch in den Zeiten, in denen sie nicht über ein ausländisches Konto verfügte. Denn der Angeklagte N.N holte aus dem Postfach N.N in N.N regelmäßig kistenweise Postsendungen, die teilweise den in Rechnung gestellten Betrag von 90,00 Euro in bar enthielten, teilweise aber auch Reklamationen und Widerspruchsschreiben von angeblichen oder tatsächlichen Anrufern, Verbraucherschutzverbänden und Anwälten. Der Umfang der ausgedruckten Telefonnummern und Adressen belief sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Jahr 2012 auf knapp 10.000 Blatt. Bei nur 40 Zeilen pro Seite ergibt dies 400.000 Adresssätze von potentiellen Anrufern. Dies ergäbe verteilt auf 10 Jahre 40.000 Adresssätze pro Jahr, wöchentlich also weit über 700 Adressen. Ausgehend von dieser formalen Berechnung sind die Angaben der Mitarbeiterinnen, wonach wöchentlich 200 bis 300 neue Rechnungen erstellt wurden, durchaus nachvollziehbar. Demnach wurden jährlich jedenfalls zwischen 10.400 und 15.600 neue Rechnungen versandt.
5. konkrete Einzelfälle
In den vergangenen Jahren war es bereits zu einer erheblichen Anzahl von Anzeigen gegen die oben genannten Firmen bzw. gegen die Angeklagten gekommen. Die Zahl der Anzeigen erreichte im Jahr 2011 ihren Höhepunkt. Den Strafanzeigen, die in den Jahren 2009 bis 2014 und darüber hinaus bei der Polizei eingegangen sind und von denen die Staatsanwaltschaft nur einen kleinen Bruchteil zur Anklage gebracht hat, lagen verschiedene Konstellationen zugrunde:
a. Rechnungsempfänger nicht Inhaber der Telefonnummer
In einer Vielzahl von Fällen wurden Rechnungen und Mahnungen an Personen gesandt, die gar nicht Inhaber der in den Rechnungen bzw. Mahnungen angegebenen Rufnummer sind. Insoweit fand durch die Mitarbeiter der Telefonsexagentur bzw. durch die beauftragten Call-Center eine fehlerhafte Anschlussinhaber- bzw. Adressermittlung statt.
aa. In den Fällen, in denen die Mitarbeiter durch ihre Recherche bzw. durch einen Anruf unter der aufgelisteten Rufnummer bereits einen Namen in Erfahrung gebracht hatten, kam es unter anderem dazu, dass die Nummer jeweils fehlerhaft einer Person mit identischem (Nach-)Namen zugeordnet wurde, wie in folgenden Fällen beispielhaft dargestellt:
Anklagepunkt Ziff. 38.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N im Oktober 2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 26.06.2012 um 23:28 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 22.10.2012 eine Mahnung über 195,00 Euro. In beiden Schreiben war die Telefonnummer N.N angegeben, die nicht auf den Geschädigten, sondern auf den Zeugen N.N in N.N ausgegeben war. Dieser hatte das in Rechnung gestellte Telefonat geführt, allerdings nie eine entsprechende Rechnung erhalten. Der Zeuge N.N in N.N, der sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung genannten Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlung.
Anklagepunkt Ziff. 80.
Der Zeuge N.N wohnhaft in N.N erhielt am 25.06.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 09.08.2010 um 17:24:33 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. In dieser Rechnung war die Rufnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern dem Zeugen N.N in N.N zugeordnet ist. Der Zeuge N.N hat wie auch der Zeuge N.N das in Rechnung gestellte Telefonat nicht geführt. Da der Zeuge N.N zudem erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelte, leistete er keine Zahlung und erstatte Strafanzeige.
Anklagepunkt Ziff. 146.
Die Zeugin N.N in N.N erhielt im April 2012 Rechnungen und Mahnungen der N.N für angeblich in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N, die an die ihr unbekannte N.N adressierte waren. Am 25.02.2013 erhielt die Geschädigte nach vorausgegangener Rechnung eine nunmehr nur noch an „Frau N.N" adressierte Mahnung der Fa. N.N über 135,00 Euro für eine angeblich am 19.01.2012 um 13:41 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonsex-Serviceleistung der Fa. N.N, sowie am 25.03.2013 und am 08.04.2013 je eine Mahnung über jeweils 195,00 Euro und am 30.09.2013 schließlich eine Mahnung über 260,00 Euro. In allen Schreiben war die Rufnummer N.N angegeben, die nicht der Zeugin N.N, sondern der Zeugin N.N in N.N - die bis zum 24.11.2011 in N.N gemeldet war - zugeordnet ist. Den in Rechnung gestellten Anruf hat aber weder die Zeugin N.N noch ihr Bruder N.N, der die Mobiltelefonnummer tatsächlich nutzt, getätigt.
Die falsche Anschlussinhaberermittlung erfolgte offensichtlich deshalb, da die Zeugin N.N die einzige Peron aus N.N mit dem Familiennamen N.N war, die mit ihrer vollständigen Adresse in öffentlich zugänglichen Telefonregistern eingetragen war. Die Zeugin N.N, der keine Person mit den Namen N.N bekannt war und die erkannt hatte, dass es sich bei der in den Schreiben angeführten Rufnummer nicht um ihre Nummer handelt, leistete keine Zahlungen und erstattete Anzeige.
Zu einer vergleichbaren falschen Zuordnung der jeweiligen Rufnummer kam es auch in den Fällen 23., 50., 57., 61., 64., 68., 76., 90., 94., 150. der Anklage, wobei auch in diesen Fällen alle Zeugen erkannt hatten, dass es sich nicht um ihre Rufnummer handelt und auch keine Zahlungen leisteten.
bb. Darüber hinaus kam es dazu, dass Nummern fehlerhaft Personen zugeordnet wurden, die jeweils in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem tatsächlichen Anschlussinhaber stehen:
Anklagepunkt Ziff. 11.
So erhielt die Zeugin N.N am 06.04.2009 eine an ihre bereits 2007 verstorbene Mutter N.N adressierte Rechnung der Firma N.N über eine angeblich am 03.03.2009 um 10:19 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung über 75,00 Euro, die der Zeuge N.N bereits am 22.03.2009 bezahlt hatte. Am 04.04.2011 erhielt die Zeugin N.N für den oben genannten Zeitpunkt erneut eine - nunmehr an N.N adressierte - Rechnung der Fa. N.N über nunmehr 90,00 Euro. Am 25.04.2011 folgte eine entsprechende Mahnung der Fa. N.N über 125,00 Euro, am 23.05.2011 und am 30.05.2011 entsprechende Mahnungen der Fa. N.N über jeweils 190,00 Euro und am 26.07.2011 ein Forderungsschreiben der Fa N.N in N.N über 264,99 Euro. In der Rechnung und den Mahnungen war jeweils die Telefonnummer N.N angegeben, die nicht der Zeugin N.N, sondern ihrem Bruder, dem Zeugen N.N zuzuordnen ist. Die Zeugin N.N, die sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Rufnummer um die Nummer ihres Bruders handelte und die selbst keinen Anruf getätigt hatte, leistete keine Zahlung und erstattete Anzeige.
Anklagepunkt Ziff. 13.
Der Zeuge N.N erhielt am 23.01.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über eine am 14.12.2011 um 20:38 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N über 90,00 Euro. In der Rechnung war die Telefonnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern dem damals 13jährige Sohn des Neffen des Zeugen zugeordnet war. Dieser hat zu dem angegebenen Anrufzeitpunkt die Nummer N.Nxxx angewählt und war ca. 56 Sekunden mit dieser Nummer verbunden. Dies entspricht auch der in der Rechnung angegebenen Anrufzeit, wobei die angewählte Rufnummer jedoch nicht im Rufnummernblock der Rechnung aufgeführt war. Der Zeuge N.N, der sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Rufnummer nicht um seine Telefonnummer handelt, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 143.
Im Dezember 2012 wurde der Zeuge N.N in N.N von einem Mitarbeiter der von den Angeklagten N.N betriebenen Firmen angerufen und unter dem Vorwand, seine persönlichen Daten müssten für die LVA überprüft werden, nach seiner Anschrift befragt, die der Zeuge daraufhin auch angab. Am 10.12.2012 erhielt die Zeugin N.N in N.N, die unter derselben Anschrift wohnende Mutter des Zeugen N.N, zwei Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 30.12.2010 um 09:34:15 Uhr und am 06.01.2011 um 09:50:39 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N und am 31.12.2012 zwei Mahnungen über jeweils 135,00 Euro. In allen Schreiben war die Telefonnummer des Zeugen N.N angegeben, der allerdings - anders als seine Mutter – nicht in öffentlich zugänglichen Telefonverzeichnissen eingetragen war. Nach weiteren Mahnschreiben erhielt die Zeugin N.N am 05.03.2013 schließlich ein Forderungsschreiben der Fa. N.N über 207,66 Euro und am 11.03.2013 ein weiteres Forderungsschreiben über 207,84 Euro. Die Zeugin, die - wie auch der N.N - die ihr berechneten Telefonanrufe nicht getätigt hatte und sofort erkannte, dass es sich nicht um ihre Rufnummer handelt, leistete keine Zahlung.
cc. Schließlich kam es auch dazu, dass Rufnummern jeweils einer Person fehlerhaft zugeordnet wurden, ohne dass eine Namensidentität oder tatsächliche Verbindung zwischen dem Anschlussinhaber und dem Rechnungsempfänger bestand. Dabei stimmte die tatsächliche Rufnummer des Rechnungsempfängers zumindest in einigen Fällen in Teilen mit der in der Rechnung angegebenen Rufnummer überein (Anklagepunkte 93., 95., 97., 113., 114.):
Anklagepunkt Ziff. 6.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N am 03.05.2010 eine Rechnung der Fa. N.N über eine am 22.03.2010 um 01:36 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N über 90,00 Euro. In der Rechnung war die Rufnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern der Zeugin N.N zugeordnet ist. Nachdem der Angeklagten N.N durch die Polizei mitgeteilt wurde, dass der Rechnungsempfänger nicht der Inhaber des angegebenen Telefonanschlusses ist, wurde die Forderung zunächst storniert. Am 28.02.2011 erhielt der Zeuge N.N eine weitere Rechnung der Fa. N.N über ein angeblich am 30.12.2010 um 11:40 Uhr geführtes Telefongespräch und am 18.04.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über ein angeblich am 23.05.2010 um 07:35 Uhr geführtes Telefongespräch über jeweils 90,00 Euro. Am 09.05.2011 erhielt der Geschädigte 2 Mahnungen der Fa. N.N über jeweils 125,00 Euro. In allem Schreiben war wiederum die Rufnummer N.N aufgeführt, die dem Zeugen N.N trotz zugesagter Stornierung erneut zugeordnet wurde. Der Zeuge N.N, der sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 95.
Der Zeuge N.N erhielt am 22.03.2010 vier Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 30.06.2007 um 15:40 Uhr, um 15:43 Uhr, am 28.11.2007 um 17:35 Uhr und um 19:02 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N In den Schreiben war jeweils die Mobilfunknummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern der Zeugin N.N in N.N zugeordnet ist. Der Zeuge N.N, der selbst über die Rufnummer N.N verfügt und erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 97.
Der Zeuge N.N erhielt am 22.02.2010 eine Rechnung der N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 14.05.2006 um 23:05 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 15.03.2010 eine Mahnung über 125,00 Euro. In den Schreiben war jeweils die Rufnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern dem Zeugen N.N in N.N zugeordnet ist. Der Zeuge N.N, der selbst über die Mobilfunknummer N.N verfügt und sofort erkannt hatte, dass die in der Rechnung angegebenen Rufnummer nicht seiner Telefonnummer entspricht, leistete keine Zahlungen und erstattete Strafanzeige.
Anklagepunkt Ziff. 100.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N am 19.04.2010 insgesamt 39 Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 02.03.2007 um 18:35 Uhr, am 25.05.2007 um 20:43 Uhr, am 01.06.2007 um 04:33 Uhr, am 02.06.2007 um 15:01 Uhr und um 19:56 Uhr, am 03.06.2007 um 15:51 Uhr und um 15:52 Uhr, am 05.06.2007 um 18:20 Uhr und um 18:24 Uhr, am 06.06.2007 um 17:21 Uhr, am 21.10.2008 um 14:07 Uhr und um 14:09 Uhr, am 20.12.2008 um 11:37 Uhr und um 14:32 Uhr, am 25.12.2008 um 15:16 Uhr, am 29.12.2008 um 15:31 Uhr und um 19:29 Uhr, am 30.12.2008 um 12:51 Uhr und um 12:58 Uhr, am 02.01.2009 um 12:33 Uhr und um 12:39 Uhr, am 04.01.2009 um 03:56 Uhr und um 03:59 Uhr, am 29.01.2009 um 09:22 Uhr, am 31.01.2009 um 13:27 Uhr und um 13:30 Uhr, am 10.02.2009 um 10:47 Uhr, am 15.02.2009 um 17:27 Uhr, am 24.02.2009 um 12:02 Uhr, um 12:03 Uhr und um 12:05 Uhr, am 03.03.2009 um 11:41 Uhr, am 23.03.2009 um 14:11 Uhr und um 14:17 Uhr, am 26.03.2009 um 01:15 Uhr und um 12:48 Uhr, am 19.04.2009 um 14:03 Uhr, am 25.04.2009 um 14:09 Uhr und um 20:59 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. In allen Schreiben war die Rufnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern dem Zeugen N.N in N.N zugeordnet ist. Der Zeuge N.N leistete keine Zahlung und erstatte über seinen Rechtsanwalt Strafanzeige.
Anklagepunkt Ziff. 114.
Der Zeuge N.N erhielt am 25.05.2010 vier Rechnungen der Fa N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 04.01.2007 um 14:57 Uhr und um 22:35 Uhr, am 22.03.2008 um 15:32 Uhr und um 15:34 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. In den Schreiben war jeweils die Rufnummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N sondern dem Zeugen N.N in N.N zuzuordnen ist. Der Zeuge N.N, der über die Handyrufnummer N.N verfügt und erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung genannten Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlung.
Anklagepunkt Ziff. 115.
Die Zeugin N.N in N.N zunächst zwei Rechnungen der Fa N.N über jeweils 75,00 Euro für angeblich am 27.04.2006 um 21:07 Uhr und um 21:10 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen und am 19.10.2009 eine Mahnung über 190,00 Euro. Ferner erhielt die Zeugin im Januar 2010 zwei Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 23.03.2008 um 11:51 Uhr und am 26.03.2008 um 16:05 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N und am 28.06.2010 zwei Mahnungen über jeweils 125,00 Euro. In den Schreiben war jeweils die Telefonnummer N.N angegeben, die nicht der Zeugin N.N, sondern dem Zeugen N.N zuzuordnen ist. Die Zeugin N.N, die über die Handynummer N.N verfügte und erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Rufnummer nicht um ihre handelt, leistete keine Zahlungen.
Zu einer vergleichbaren falschen Zuordnung einer Rufnummer kam es auch in den Fällen 7., 14., 26., 34., 35., 37., 39., 41., 42., 45., 46., 47., 52., 54., 58., 59., 62., 66., 71., 73., 74., 75., 77., 78., 79., 81., 82., 83., 84., 88., 89., 91., 92., 93., 98. 99., 101., 102., 103., 104., 105., 106., 108., 109., 111., 112., 113., 116., 117., 118., 119., 120., 135., 136., 144., 145. der Anklage, wobei zwar teilweise leichte Abweichungen im Detail gegeben waren, die aber im Hinblick auf den generellen Geschehensablauf nicht weiter ins Gewicht fielen. Auch die Rechnungsadressaten in diesen Fällen leisteten jeweils keine Zahlungen.
dd. In wenigen Fällen erfolgte nach einiger Zeit eine erneute Falschzuordnung der registrierten Rufnummer zur gleichen Person, obwohl die Polizei der Angeklagten N.N bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung mitgeteilt hatte, dass es sich bei dem Rechnungsempfänger nicht um den tatsächlichen Anschlussinhaber handelt.
Anklagepunkt Ziff. 77.
So erhielt die Zeugin N.N in N.N zunächst am 27.12.2011 eine an ihren im Jahr 2004 verstorbenen Schwiegervater gerichtete Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 25.08.2011 um 08:56 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 16.01.2012 eine Mahnung über 125,00 Euro. Die in beiden Schreiben angegebene Mobilfunknummer N.N war zu keiner Zeit für den Rechnungsempfänger oder die Zeugin ausgegeben. Mit der Ladung vom 26.01.2012 zur Beschuldigtenvernehmung der Angeschuldigten N.N teilte die Kripo Fulda dieser mit, dass der 2004 verstorbene Rechnungsempfänger nicht der Anschlussinhaber ist. Dies wurde zunächst auch im Computersystem der Firma vermerkt. Trotzdem erhielt die Zeugin N.N am 22.04.2013 erneut eine an ihren verstorbenen Schwiegervater gerichtete Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 09.04.2013 um 07:45 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 13.05.2013 eine Mahnung über 135,00 Euro. Auch in diesen Schreiben war wieder die unzutreffende Mobilfunknummer N.N angegeben. Die Zeugin N.N, die sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um ihre Rufnummer oder die ihres Schwiegervaters handelte, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 88.
Der Zeuge N.N erhielt am 01.10.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 01.09.2012 um 15:54:36 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 22.10.2012 eine Mahnung über 135,00 Euro. In beiden Schreiben war die Mobilfunknummer N.N angegeben, die nicht dem Zeugen N.N, sondern dem Zeugen N.N zugeordnet ist. Die Falschzuordnung erfolgt offensichtlich deshalb, weil ein Mitarbeiter der Telefonsexagentur bei dem von ihm durchgeführten „Fake-Anruf“ den Nachnamen des Zeugen N.N falsch verstanden hatte. Da der Zeuge N.N zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet hatte, wurde mit Schreiben der Kriminalplolizei Fulda vom 09.11.2012 die Angeklagte N.N zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen und ihr in dieser Ladung mitgeteilt, dass der Rechnungsempfänger nicht der Anschlussinhaber sei. Daraufhin teilte die Angeklagte N.N mit Schreiben vom 13.11.2012 mit, die Forderung sei storniert worden. Trotzdem erhielt der Geschädigte am 19.11.2012 eine weitere Mahnung über 195,00 Euro. Aufgrund einer erneuten fehlerhaften Zuordnung der Rufnummer erhielt der Zeuge N.N zudem am 21.01.2013 eine weitere Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 23.12.2012 um 13:59 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N, am 11.02.2013 eine Mahnung über 135,00 Euro, am 11.03.2013 und am 25.03.2013 weitere Mahnungen über jeweils 195,00 Euro. Der Zeuge, der sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlung.
Zu einer erneuten falschen Zuordnung der registrierten Rufnummer kam es zudem in Fall 7. der Anklage, wobei auch hier der Zeuge keine Zahlungen leistete.
ee. In weiteren Fällen kam es dazu, dass aufgrund fehlender Adressdaten eine Rechnung zwar an den tatsächlichen Anschlussinhaber aber unter einer falschen Adresse versendet wurde.
Anklagepunkt Ziff. 23.
Am 23.07.2012 erhielt der Zeuge N.N eine an seinen Sohn, den Zeugen N.N, unter der unzutreffenden Adresse N.N in N.N adressierte Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 15.01.2011 um 13:46 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. In dieser Rechnung war die Telefonnummer N.N angegeben, die auch tatsächlich N.N zugeordnet ist. Im Ortsnetz von N.N war zu dieser Rufnummer allerdings lediglich der Name N.N, N.N, hinterlegt, sodass die Rechnung an die Adresse des N.N, dem Schwiegervater des Zeugen N.N, gesandt wurde, der im Ortsnetz von N.N mit seinen Adressdaten aufgeführt ist und selbst über die Rufnummer N.N verfügt. Der Zeuge N.N, der die Falschadressierung der Rechnung erkannt hatte, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 65.
Nachdem er zuvor bereits eine Rechnung und Mahnungen der Fa N.N erhalten hatte, erhielt der Zeuge N.N in N.N am 11.03.2013 eine Mahnung der Fa. N.N über 195,00 Euro für eine am 29.12.2012 um 18:06 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. Sämtliche Schreiben waren an N.N und N.N, N.N gerichtete, wobei es sich dabei nicht um die zutreffende Adresse der Eheleute handelte und die Ehefrau des Zeugen in der Zwischenzeit bereits verstorben war. Durch einen Mitarbeiter der Telefonsexagentur wurde offenbar im zunächst ermittelten Ortsbereich der Name N.N recherchiert und zwei Namenstreffer festgestellt. Da der Zeuge N.N und seine Ehefrau nicht mit ihrer Adresse, N.N, im öffentlichen Telefonregister aufgeführt waren, wurde durch den Mitarbeiter anschließend die Adresse des Zeugen N.N in das System übernommen und als Rechnungsadresse aufgeführt. Der Zeuge N.N leistete keine Zahlungen.
ff. In all diesen Fällen konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten ihren Mitarbeitern dahingehende Anweisungen gegeben habe. Rufnummern wahllos, bzw. einer Person mit gleichem Namen oder ähnlicher Telefonnummer zuzuordnen. Es konnte auch kein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten festgestellt werden, Personen, die die Telefondienstleistung nicht in Anspruch genommen haben - da sie nicht der tatsächliche Anschlussinhaber sind - durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass sie durch die Rechnungen und Mahnungen bei dem jeweiligen Rechnungsempfänger die irrige Vorstellung hervorrufen könnten, dieser habe die Telefondienstleistung in Anspruch genommen und sei zur Zahlung verpflichtet.
Auch dass die Angeklagten Anweisungen dahingehend erteilt hätten, dass trotz Stornierung zu Täuschungszwecken eine erneute Rechnungsstellung an den falschen Adressaten versucht werden sollte, ließ sich nicht feststellen.
b. Rechnungsempfänger zum Anrufzeitpunkt nicht Anschlussinhaber
Weiterhin wurden von der Angeklagten N.N auch die Rufnummern aus den älteren Datenbeständen nach einer gewissen Zeit erneut in die Recherche gegeben, sodass es dazu kam, dass die Mitarbeiter der Telefonsexagenturen Rechnungen und Mahnungen für Anrufe aus früheren Jahren (2006 - 2009) an Personen gestellt haben, die zwar mittlerweile die Rufnummer zugewiesen bekommen hatten, die aber zum Anrufzeitpunkt noch nicht Anschlussinhaber gewesen sind. Zum Anrufzeitpunkt war die Rufnummer jeweils einer anderen Person zugewiesen, bzw. in einem Fall zum Anrufzeitpunkt inaktiv:
Anklagepunkt Ziff. 8.
So erhielt die Zeugin N.N in N.N am 14.03.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über eine angeblich von ihr am 12.03.2009 um 18:48 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N über 90,00 Euro und eine weitere Rechnung über ebenfalls 90,00 Euro für ein angeblich von ihr am 13.04.2009 um 14:22 Uhr geführtes Gespräch. In den Schreiben war jeweils die erst ab dem 26.01.2011 für die Zeugin und zuvor bis zum 01.03.2010 für Herrn N.N ausgegebene Mobilfunkrufnummer N.N angegeben. Nachdem der Angeklagten N.N mit der Vorladung durch die Kripo Fulda mitgeteilt wurde, dass die Rechnungsempfängerin nicht Anschlussinhaberin ist, wurde die Rechnung zunächst storniert. Trotzdem erhielt die Zeugin N.N am 26.09.2011 erneut 2 Rechnungen für dieselben angeblichen von ihr geführten Telefongespräche über je 90,00 Euro, die in diesem Fall von der Fa. N.N ausgestellt waren. Am 17.10.2011 erfolgte sodann eine erste Mahnung über 125,00 Euro und am 14.11.2011 eine weitere Mahnung über nunmehr 190,00 Euro. Die Zeugin leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 96.
Am 11.01.2010 erhielt die Zeugin N.N in N.N zwei Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 27.03.2008 um 13:46 Uhr und um 13:43 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. In den Schreiben war jeweils die erst ab dem 14.10.2008 für die Zeugin und zuvor bis zum 19.05.2008 für den Zeugen N.N ausgegebene Festnetznummer N.N angegeben. Weiter erhielt die Zeugin N.N am 06.04.2010 zwei Forderungsschreiben der Fa. N.N über 179,48 Euro und 263,61 Euro. Die Zeugin, der bewusst war, dass sie die in der Rechnung angegebene Telefonnummer zum damaligen Zeitpunkt nicht besessen hat, leistete keine Zahlung.
Zu einer vergleichbaren fehlerhaften Rechnungsstellung an Personen, die zum Anrufzeitpunkt nicht Anschlussinhaber gewesen sind, sondern die Rufnummer erst später zugewiesen bekommen haben, kam es auch in den Fällen Ziff. 27., 30., 69., 85., 107., 110., 131., 137. der Anklage, wobei auch hier teilweise leichte Abweichungen im Randgeschehen gegeben waren, die aber im Hinblick auf die dargestellte Konstellation nicht weiter relevant sind. Die fehlerhafte Rechnungsstellung beruhte in allen Fällen darauf, dass der alte Rufnummernbestand nach einer gewissen Zeit turnusmäßig wieder in die Recherche gegeben wurde, bis die Anschlussinhaberermittlung (vermeintlich) erfolgreich verlief. Anhand des zeitlichen Abstands zwischen Anruf und Zuteilung der Nummer erkannte der Rechnungsempfänger aber jeweils, dass er nichts schuldete, und erstatte Anzeige. In allen Fällen leisteten die Rechnungsadressaten keine Leistungen.
In allen diesen Fällen konnte kein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten festgestellt werden, Personen, die die Telefondienstleistung nicht in Anspruch genommen haben - da sie zum Anrufzeitpunkt nicht Anschlussinhaber waren - durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen.
c. Ausländische Rufnummern
Im Rahmen der Bearbeitung der übersandten Telefonlisten (s.o.) kam es dazu, dass Mitarbeiter der Telefonsexagentur von ursprünglich ausländischen Rufnummern eine Null entfernten und so eine deutsche Telefonnummer generierten, die in der Folge zu einer falschen Rechnungsstellung führte. Dabei hatte die durch die Bearbeitung erzeugte Rufnummer in der Regel deutlich mehr Stellen, als im jeweiligen Ortsnetz vorhanden, was bei einer telefonischen Anwahl zu Recherchezwecken allerdings nicht zwingend auffiel, weil die Verbindung bereits nach Wählen der kurzen Ziffernfolge zustande kam, die weiteren Ziffern aber ohne Auswirkung waren. Neben Auslandsrufnummern aus England, Italien und Marokko wurden auch österreichische und schweizer Rufnummern bearbeitet, obwohl eine Rechnungstellung in diesen Ländern durch die Firma der Angeklagten N.N grundsätzlich stattfand.
Schweiz:
Anklagepunkt Ziff. 22.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N am 19.09.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine am 31.07.2011 um 04:52:04 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. Darüber hinaus erhielt der Zeuge am 10.10.2011 eine Mahnung über 125,00 Euro und weiter Mahnungen am 07.11.2011 und 21.11.2011. Die berechneten Telefonanrufe sollen laut Rechnung von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter der Telefonsexagentur von einer ursprünglich schweizerischen Rufnummer N.N die erste Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die vier Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N vergeben sind. Diese (zu lange) Rufnummer wurde daraufhin dem Zeugen N.N zugeordnet. Tatsächlich war der Zeuge N.N Inhaber der schweizerischen Rufnummern N.N und hat das dem Zeugen N.N in Rechnung gestellte Gespräch auch höchstwahrscheinlich geführt. Obwohl die Angeklagte N.N auf den Hinweis der Polizei, dass es sich bei dem Zeugen N.N nicht um den richtigen Anschlussinhaber handelt, mit Schreiben vom 17.02.2012 zusicherte, die gegen den Zeugen erhobene Forderung zu stornieren, erhielt dieser am 10.04.2012 eine weitere Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro und am 30.04.2012 eine Mahnung über 135,00 Euro. Der Zeuge N.N, der erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt und aufgrund dessen bereits Anzeige erstattet hatte, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 121.
Der Zeuge N.N, wohnhaft in N.N, erhielt im Jahr 2012 insgesamt 23 Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 28.11.2010 um 22:29 Uhr, am 10.12.2010 um 12:08 Uhr, am 13.02.2011 um 06:20 Uhr, am 13.02.2011 um 23:32 Uhr, am 16.02.2011 um 23:05 Uhr, um 23:11 Uhr, um 23:08 Uhr und um 23:10:11 Uhr, am 22.02.2011 um 09:57 Uhr, am 23.02.2011 um 22:37 Uhr, um 22:40 Uhr, um 22:43 Uhr und um 22:45:20 Uhr, am 08.03.2011 um 18:32 Uhr, am 09.03.2011 um 19:37Uhr und um 22:54 Uhr, am 08.04.2011 um 19:28 Uhr, am 14.04.2011 um 08:52Uhr, am 01.05.2011 um 19:41 Uhr, am 15.05.2011 um 21:28 Uhr, am 28.05.2011 um 21:21 Uhr, am 25.08.2011 um 20:37 Uhr und am 26.08.2011 um 10:22 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. Die berechneten Telefonanrufe sollen laut Rechnung von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter der Fa. N.N unter der PC-Kennung „User 4“ von einer ursprünglich schweizerischen Rufnummer N.N die erste Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die vier Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N vergeben sind. Diese Rufnummer wurde daraufhin dem Zeugen N.N zugeordnet, dessen tatsächliche Rufnummer N.N lautet. Der Zeuge leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 122.
Der Zeuge N.N in N.N erhielt am 28.03.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 17.03.2011 um 21:36 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. Der berechnete Telefonanruf sollen nach Angaben der Fa. N.N von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter der Fa. N.N am 12.01.2012 um 00:56 Uhr unter der Kennung „User 3“ von der ursprünglich schweizerischen Rufnummer N.N die führende Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die jedoch vier Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N überhaupt vergeben sind. Dies erfolgte obwohl ein anderer Mitarbeiter der Firma unter der Kennung „User 4“ bereits am 29.01.2010 im System notiert hatte, dass es sich um eine schweizerische Rufnummer handelt. Welcher Mitarbeiter der Firma als „User 3“ bzw. „User 4“ im System angemeldet war und ob die Veränderung auf Anweisung einer der Angeklagten vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 06.04.2011 ließ der Zeuge den Angeschuldigten mitteilen, dass er die ihm berechnete Leistung nicht in Anspruch genommen hatte. Trotzdem erhielt er am 27.07.2011 ein Forderungsschreiben der Fa. N.N über 272,80 Euro. Der Geschädigte leistete keine Zahlungen.
Österreich:
Anklagepunkt Ziff. 123.
Die Zeugin N.N, wohnhaft in N.N, erhielt im Jahr 2012 zwei Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 26.03.2012 um 21:38 Uhr und am 31.03.2012 um 12:53 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. Laut Rechnung sollen die Telefonanrufe von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter der Fa. N.N von einer ursprünglichen österreichischen Telefonnummer die führende Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die jedoch sechs Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N überhaupt vergeben sind. Die Zeugin, die tatsächlich über die Rufnummer N.N verfügt und sofort erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer nicht um ihre Rufnummer handelt, leistete keine Zahlungen. Die Nachprüfung der Rufnummer mit einer zusätzlichen Null ergab eine existente österreichische Mobiltelefonnummer.
Anklagepunkt Ziff. 125.
Der Zeuge N.N in N.N erhielt am 23.05.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 29.01.2011 um 23:40 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 30.07.2012 eine Mahnung über 135,00 Euro. Der berechnete Telefonanruf soll nach Angaben in den Schreiben von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter Fa. N.N von der ursprünglichen österreichischen Telefonnummer N.N die führende Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die jedoch fünf Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N, überhaupt vergeben sind. Der Zeuge, der tatsächlich über die Rufnummer N.N verfügt und erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung genannten Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkte Ziff. 129., 130.
N.N, wohnhaft in N.N, erhielt am 27.12.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 25.08.2011 um 12:40 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N, und am 16.01.2012 eine Mahnung über 125,00 Euro. Am 13.02.2012 erhielt er eine weitere Rechnung über 90,00 Euro für denselben Telefonanruf. Am 05.03.2012 folgte eine Mahnung über 125,00 Euro und am 02.04.2012 eine Mahnung über 195,00 Euro. Der berechnete Telefonanruf soll laut Rechnung von der Telefonnummer N.N ausgeführt worden sein. Diese Telefonnummer existiert allerdings nicht. Vielmehr hat ein Mitarbeiter Fa. N.N von der ursprünglichen österreichischen Telefonnummer N.N die führende Null gestrichen und so eine Nummer mit deutscher Vorwahl generiert, die jedoch fünf Stellen mehr hat, als in dem Ortsnetz von N.N, überhaupt vergeben sind. Der Zeuge, der tatsächlich über die Rufnummer N.N verfügt und erkannt hatte, dass es sich bei der in der Rechnung genannten Telefonnummer nicht um seine Rufnummer handelt, leistete keine Zahlungen.
Zu einer vergleichbaren Abänderung der registrierten Rufnummern kam es auch in den Fällen 9., 13., 16. (italienische Nummer), 17., 18., 20., 28., 29. (marokkanische Nummer), 31., 32. (englische Nummer), 43., 53., 56., 60., 63., 67., 87., 124., 126., 127., 128., 129., 130., 132., 133., 138., 139., 140., 141., 142., 148., 149. der Anklage, wobei die in der Rechnung angegebene Rufnummer auch hier jeweils mehr Stellen aufwies, als im jeweiligen deutschen Ortsnetz vorhanden sind und häufig die Wohnorte N.N und N.N betroffen waren. Auch in diesen Fällen leisteten die betroffenen Rechnungsadressaten keine Zahlungen.
Auch in allen diesen Fällen konnte kein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten festgestellt werden, Personen, die die Telefondienstleistung nicht in Anspruch genommen haben durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass sie durch die Rechnungen und Mahnungen bei dem Rechnungsempfänger die irrige Vorstellung hervorrufen könnten, er habe die Dienstleistung in Anspruch genommen und sei zur Zahlung verpflichtet.
d. Rufnummern beginnend mit der Ziffernfolge 04449
Weiter kam es dazu, dass die Mitarbeiter der Telefonsexagentur auf Anweisung der Angeklagten N.N von Rufnummern beginnend mit der Ziffernfolge 04449 diese Ziffernfolge weggekürzt und eine Null hinzugefügt haben, wodurch jeweils eine Mobiltelefonnummer generiert wurde, die in der Folge zu einer falschen Rechnungsstellung geführt hat.
Anklagepunkt Ziff. 51.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N am 10.04.2012 insgesamt 13 Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich von ihm am 19.07.2011 um 15:52 Uhr, am 28.06.2011 um 22:43 Uhr, am 03.06.2011 um 13:36 Uhr, am 05.06.2011 um 18:20 Uhr, am 28.05.2011 um 00:09 Uhr, um 00:17 Uhr, um 01:16 Uhr und um 01:14 Uhr, am 29.05.2011 um 21:23 Uhr, am 28.05.2011 um 12:51 Uhr, um 01:13 Uhr, um 01:11 Uhr und um 00:05 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. In allen Schreiben war die Mobilfunknummer N.N angegeben. Der Zeuge hatte allerdings keine derartigen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Vielmehr wurde die ursprünglich registrierte Rufnummer N.N, die weder im In- noch im Ausland existent ist, durch die Mitarbeiter der Telefonsexagentur derart verändert, dass die Ziffernfolge 04449 gestrichen und anschließend eine Null vorangestellt wurde, so dass sich nun die Prepaid-Mobilfunknummer ergab, die der Zeuge N.N bis zum September 2011 hatte. Weder der Zeuge noch seine Eltern leisteten Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 134.
Die Fa. N.N in N.N erhielt am 01.03.2010 eine Rechnung der Fa. N.N und in der Folgezeit mehrere Mahnungen in Bezug auf diese Rechnung. Am 21.05.2010 erhielt die Fa. N.N eine weitere Rechnung der Fa. N.N und am 08.07.2010 sowie am 13.08.2010 Mahnungen. Gegenstand der Rechnungen und Mahnungen waren u. a. angeblich am 19.05.2011 um 18:22 Uhr sowie am 07.06.2011 um 07:44 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. In den Schreiben war die Rufnummer der Firma N.N, nämlich die Nummer N.N angegeben. Die Firma hatte allerdings keine derartigen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Vielmehr wurde die ursprünglich registrierte Rufnummer N.N, die weder im In- noch im Ausland existent ist, durch einen Mitarbeiter der Angeklagten derart verändert, dass die Ziffernfolge 04449 gestrichen und anschließend eine Null vorangestellt wurde. Die Fa. N.N leistete keine Zahlungen.
Zu einer vergleichbaren Abänderung der registrierten Rufnummern kam es auch in den Fällen 25., 72. der Anklage, wobei die Zeugen auch hier jeweils keine Zahlungen leisteten.
Ein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten, Personen, die die Telefondienstleistung nicht in Anspruch genommen haben, durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen, konnte jedoch auch in all diesen Fällen nicht festgestellt werden.
e. tatsächlicher Anschlussinhaber, der keinen Anruf getätigt hat
In anderen Fällen wurden von den Mitarbeitern der Telefonsexagentur Rechnungen und Mahnungen an Personen gesandt, die tatsächlich Inhaber der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer sind, die aber den jeweils in Rechnung gestellten Telefonanruf von ihrem Anschluss aus nicht getätigt haben und dies zumindest teilweise durch die Vorlage ihrer Einzelverbindungsnachweise auch nachweisen konnten:
Anklagepunkt Ziff. 1
So erhielt die Zeugin N.N, wohnhaft in N.N am 23.05.2011 eine Rechnung der Fa. N.N über eine am 09.05.2011 um 10:12 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Serviceleistungen der Fa. N.N in Höhe von 90,00 Euro. Am 14.06.2011 erhielt die Zeugin eine Mahnung, die sich nunmehr inklusive Mahngebühren auf 125,00 Euro belief und am 11.07.2011 eine weitere Mahnung über insgesamt 190,00 Euro. Schließlich erhielt die Zeugin eine Zahlungsaufforderung der N.N in N.N vom 31.08.2011 über eine Gesamtforderung von 264,29 Euro. In allen Schreiben war die Rufnummer N.N angegeben, die auch tatsächlich der Zeugin N.N zugeordnet ist. Der in Rechnung gestellte Anruf wurde von dieser Rufnummer allerdings nicht geführt. Ein von der Zeugin vorgelegter Einzelverbindungsnachweis weist am 09.05.2011 lediglich mehrere Anrufe auf die Rufnummer N.Nxxx, die Servicenummer eines Blumenlieferanten, aus. Eine Zahlung durch die Zeugin erfolgte nicht.
Anklagepunkt Ziff. 2.
Die Zeugin N.N in N.N erhielt am 22.08.2011 eine Rechnung der Fa. N.N in N.N über eine angeblich am 16.08.2011 um 16:08 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Serviceleistung der Fa. N.N über 90,00 Euro und am 12.09.2011 eine Mahnung über nunmehr insgesamt 125,00 Euro. In allen Schreiben war die Rufnummer N.N angegeben, die auch tatsächlich der Zeugin zugeordnet ist. Der in Rechnung gestellte Anruf wurde von dieser Rufnummer allerdings nicht geführt. Die Zeugin, die sich sicher war, dass kein Familienmitglied ein derartiges Telefongespräch geführt hat, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 24.
Am 28.05.2012 erhielt die JVA N.N, N.N, eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 22.05.2012 um 13:41 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 30.07.2012 eine Mahnung über nunmehr 195,00 Euro. In allen Schreiben war die Rufnummer der JVA N.N angegeben. Der in Rechnung gestellte Anruf wurde von dieser Rufnummer allerdings nicht geführt. Ein vorgelegter Einzelverbindungsnachweis weist am 22.05.2012 lediglich mehrere Anrufe im Zeitraum von 07:02 Uhr bis 11:58 Uhr auf. Die JVA N.N, N.N, leistete keine Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 86.
Der Zeuge N.N erhielt am 07.10.2013 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 31.08.2013 um 15:37 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N, sowie am 28.10.2013 eine Mahnung über 135,00 Euro und am 25.11.2013 eine Mahnung über 195,00 Euro. In allen Schreiben war die Rufnummer N.N angegeben, die auch tatsächlich dem Zeugen N.N zugeordnet ist. Der in Rechnung gestellte Anruf wurde von dieser Rufnummer allerdings nicht geführt. Ein von dem Zeugen vorgelegter Einzelverbindungsnachweis weist am 31.08.2013 lediglich einen Anruf um 18:54 Uhr auf die Rufnummer N.Nxxx aus. Der Zeuge leistete keine Zahlungen.
Zu einer falschen Rechnungsstellung an den tatsächlichen Anschlussinhaber kam es zudem in den Fällen Ziff. 3., 4., 22., 33., 36., 40., 44., und 55. der Anklage, wobei auch in den Fällen Ziff. 33., 36., 40., 44. und 55. jeweils ein Einzelverbindungsnachweis vorhanden ist, der einen entsprechenden Telefonanruf zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt nicht ausweist. Auch bei der dargestellten Fallkonstellation waren in den weiteren Fällen teilweise leichte Abweichungen gegeben, die aber im Hinblick auf den generellen Geschehensablauf nicht weiter ins Gewicht fielen.
Eine erwähnenswerte Abweichung war lediglich in Fall 33 der Anklage gegeben. Hier hatte ein Anruf auf die Telefonsexhotline der Angeklagten N.N tatsächlich stattgefunden, der allerdings in der Folgezeit nicht in Rechnung gestellt wurde. Stattdessen wurden an den Anschlussinhaber Rechnungen für eine Vielzahl von weiteren Anrufen versandt, die ausweislich des Einzelverbindungsnachweises des Zeugen tatsächlich nicht geführt wurden:
Der Zeuge N.N in N.N wurde Mitte Juni 2012 von den Mitarbeitern der Telefonsexagentur angerufen und unter der Vorgabe, in N.N würde in einer Packstation ein Päckchen für ihn liegen, nach seinen Personalien und seiner Adresse befragt. Der Zeuge entsprach diesem Ansinnen. Am 02.07.2012 erhielt der Zeuge dann acht, an N.N adressierte Rechnungen der Fa. N.N über jeweils 90,00 Euro für angeblich am 27.05.2012 um 12:42 Uhr, um 12:46 Uhr, um 15:11 Uhr, um 16:09 Uhr, um 16:39 Uhr und um 21:09 Uhr und am 28.05.2012 um 09:11 Uhr und um 09:48 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistungen der Fa. N.N. Der Zeuge, der keines dieser Telefongespräche geführt hatte, leistete keine Zahlungen und erstattete am 03.07.2012 beim Kriminalkommissariat N.N Strafanzeige. Der dort vorgelegte Einzelverbindungsausweis des Zeugen für den Zeitraum 21.04.2012 - 10.07.2012 wies lediglich eine 72 Sekunden dauernde Anwahl der Telefonsexhotline N.N am 08.07.2012 um 13:07 Uhr auf. Für diesen Anruf erfolgte allerdings seitens der Angeklagten keine Rechnungsstellung. Dass einer der Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die tatsächlich nicht geführten Telefongespräche manuell in die Telefonliste eingefügt hat, um den Zeugen N.N durch die anschließende Rechnungsstellung zu täuschen, oder einen Mitarbeiter zu diesem Verhalten angewiesen hat, ließ sich nicht feststellen.
In allen genannten Fällen ließ sich nicht aufklären, wie die jeweilige Rufnummer des Rechnungsadressaten auf die Telefonlisten der Angeklagten gelangt ist. Ein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten, Personen, die die Telefonsexdienstleistung nicht in Anspruch genommen hatten, durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen, ließ sich nicht feststellen. Insbesondere vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass es die Angeklagten im jeweiligen Einzelfall zumindest für möglich hielten, dass eine Dienstleistung von der in der Rechnung angegebenen Rufnummer tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen wurde.
f. Verstoß gegen das TKG
Von den Mitarbeitern der Telefonsexagentur wurden darüber hinaus auch Dienstleistungen in Rechnung gestellt, obwohl die Nutzung der geschalteten Festnetznummern (geografischer Rufnummern) und die im Vorfeld erfolgte Bewerbung, gegen das TKG verstießen:
Anklagepunkt Ziff. 12.
Am 19.12.2011 erhielten die Zeugen N.N und N.N eine an N.N adressierte Rechnung der Fa. N.N über eine am 14.11.2011 um 11:47 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N über 90,00 Euro. Ein entsprechender Telefonanruf wurde tatsächlich für die Dauer von drei Minuten von dem Telefonanschluss der Zeugen geführt. Allerdings erfolgte dieser Anruf auf die Festnetznummer N.N, für die durch die Bundesnetzagentur bereits zu dieser Zeit ein Verwaltungsverfahren zur Abschaltung eingeleitet war, da deren Bewerbung gegen das Umgehungsverbot des TKG verstieß. Die Zeugen leisteten keine Zahlungen.
Zu einer Rechnungsstellung trotz Verstoßes gegen das TKG kam es zudem in Fall Ziff. 13. der Anklage. Auch der Zeuge N.N hatte einen 56 Sekunden dauernden Anruf auf eine geografische Festnetznummer der Telefonsexagentur getätigt, für die durch die Bundesnetzagentur bereits zu dieser Zeit ein Verwaltungsverfahren zur Abschaltung eingeleitet war.
g. Ping-Anruf (Anklagepunkt Ziff. 15.)
Darüber hinaus kam es im Fall 15. der Anklage dazu, dass sich die Zeugin N.N aufgrund eines entgangenen Anrufes zu einem Rückruf auf eine geografische Rufnummer veranlasst sah und für diesen Anruf von der Firma der Angeklagten N.N eine Rechnung erhielt: Am 20.04.2011 erschien auf dem Telefon der Zeugin N.N in N.N in Abwesenheit ein Anruf der Nummer N.N. Die Zeugin, der diese Rufnummer nicht bekannt war, rief zurück, legte aber nach einiger Zeit wieder auf, da sie ein Besetztzeichen hörte. Am 02.05.2011 erhielt sie eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 20.04.2011 um 10:21 Uhr 43 Sekunden lang in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. Am 23.05.2011 folgte eine Mahnung der Fa. N.N über 125,00 Euro, am 20.06.2011 und am 04.07.2011 folgten weitere Mahnungen über jeweils 190,00 Euro. Die Zeugin N.N leistete keine Zahlungen und erstatte Strafanzeige. Dass der Anruf mit der Rufnummer N.N bei der Zeugin N.N von einem der Angeklagten getätigt wurde oder diese einen Mitarbeiter aufgrund eines gemeinsamen Tatenschlusses zu einem solchen Anruf veranlasst haben, um die erhöhte Verbindungsgebühr zu erhalten, konnte nicht festgestellt werden.
h. erneute Rechnungsstellung trotz Zahlung (Anklagepunkt Ziff. 147.)
Darüber hinaus kam es dazu, dass von den Mitarbeitern der Telefonsexagenturen auch Rechnungen und Mahnungen an Personen versandt wurden, die bereits den Rechnungsbetrag beglichen hatten:
Anklagepunkt Ziff. 10.
So erhielt der Zeuge N.N in N.N am 13.07.2009 eine Rechnung der Fa. N.N über 75,00 Euro für einen am 20.03.2009 um 12:34 Uhr erfolgten Telefonanruf, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie lange die Verbindung tatsächlich bestand. In der Folgezeit bezahlte der Zeuge die Rechnung. Nachdem die Kriminalpolizei Fulda der Angeklagten N.N mitgeteilt hatte, dass der Rechnungsadressat angegeben habe, dass er das Telefonat bereits nach 38 Sekunden beendet habe, wurde der Betrag von 75,00 Euro dem Zeugen zurücküberwiesen. Daraufhin wurde das Verfahren N.N der Staatsanwaltschaft Fulda gegen die Angeklagten N.N und N.N am 08.03.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 01.11.2010 erhielt der Zeuge N.N erneut eine Rechnung der Fa. N.N für den gleichen Telefonanruf, der nunmehr mit 90,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Am 22.11.2010 erhielt der Zeuge eine entsprechende Mahnung über 125,00 Euro. Der Zeuge leistete keine weiteren Zahlungen und erstatte Strafanzeige.
Anklagepunkt Ziff. 48
Der Zeuge N.N in N.N erhielt am 26.03.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 13.03.2012 um 22:00 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. Um seine Ruhe zu haben, überwies er am 30.03.2012 den geforderten Betrag, obwohl er das ihm berechnete Telefongespräch nicht geführt hatte. Trotzdem erhielt der Zeuge am 16.04.2012 eine Mahnung über 135,00 Euro, woraufhin er über seine Rechtsanwältin klar stellen ließ, dass er bereits bezahlt habe. Am 14.05.2012 erhielt der Zeuge dennoch eine weitere Mahnung über 190,00 Euro. Daher wies sein Anwalt mit Schreiben vom 24.05.2012 erneut auf die erfolgte Zahlung hin. Am 30.07.2012 erhielt der Zeuge N.N schließlich ein Forderungsschreiben der Fa. N.N in N.N über 252,31 Euro. Er leistete keine weiteren Zahlungen.
Anklagepunkt Ziff. 49.
Der Zeuge N.N in N.N erhielt am 30.01.2012 eine Rechnung der N.N über 90,00 Euro für eine am 23.01.2012 um 12:44 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N. In dem Glauben, es handele sich um die Kosten für ein mit einem Freund in N.N geführtes Gespräch, zahlte der Zeuge den Rechnungsbetrag. Trotzdem erhielt er am 20.02.2012 eine Mahnung über 125,00 Euro und am 19.03.2012 eine Mahnung über 195,00 Euro. Der Zeuge leistete keine weiteren Zahlungen. Auf das Anhörungsschreiben der Polizei teilte die Angeklagte N.N unter dem 07.05.2012 mit, dass die vom Zeugen gezahlten 90,00 Euro zuvor nicht hätten zugeordnet werden können und nunmehr der weitere Versand von Rechnungen/ Mahnungen storniert würde, was in der Folgezeit auch geschah.
Anklagepunkt Ziff. 70.
Der Zeuge N.N in N.N erhielt am 07.05.2012 eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 31.03.2012 um 19:38:32 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und am 29.05.2012 eine Mahnung über 135,00 Euro. Nachdem sich der Zeuge an die Fa. der Angeschuldigten gewandt und die geltend gemachte Forderung zurückgewiesen hatte, erhielt er am 17.06.2012 ein Schreiben der Fa. N.N, in dem diese weiterhin auf ihrer Forderung bestand. Der Zeuge fühlte sich davon derart unter Druck gesetzt, dass er nach N.N fuhr und bei der dortigen Post 135,00 Euro in bar in das Postfach N.N gab. Trotzdem erhielt er am 25.06.2012 eine weitere Mahnung über 135,00 Euro, in der er darauf hingewiesen wurde, er habe bisher nur eine von zwei in Anspruch genommenen Telefonsex-Dienstleistungen bezahlt. Außerdem erhielt er am 25.06.2012 eine weitere Mahnung über 195,00 Euro für das angeblich am 31.03.2012 um 19:38 Uhr geführte Telefongespräch. Der Zeuge N.N, der mit der Situation nicht umzugehen vermochte, beging am 30.06.2012 Suizid. Am 20.08.2012 übersandte die Fa. N.N an den Zeugen noch ein Forderungsschreiben über 190,02 Euro und am 28.09.2012 ein weiteres Forderungsschreiben über 198,35 Euro.
Anklagepunkt Ziff. 147.
Im August 2011 erhielt der Zeuge N.N eine Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für eine angeblich am 29.12.2010 um 15:26 Uhr in Anspruch genommene kostenpflichtige Telefonserviceleistung der Fa. N.N und eine Mahnung über 125,00 Euro. Der Zeuge, der dachte, die Rechnung hinge mit einer von ihm angeklickten Internet-Seite zusammen, zahlte, indem er am 01.09.2011 125,00 Euro in bar mit eingeschriebenem Brief an die Postfachadresse in N.N übersandte. Am 19.09.2011 erhielt der Zeuge eine weitere Rechnung der Fa. N.N über 90,00 Euro für denselben angeblichen Telefonanruf und am 04.11.2011 ein Forderungsschreiben der Fa. N.N über 264,03 Euro. Der Zeuge, der den ihm berechneten Telefonanruf tatsächlich nicht getätigt hatte, leistete keine weiteren Zahlungen.
Ein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten, den jeweiligen Rechnungsempfänger durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen, ließ sich nicht feststellen. Insbesondere vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Angeklagten positive Kenntnis davon hatten oder es zumindest im Einzelfall für möglich hielten, dass die Forderung zuvor bereits storniert wurde bzw. der Rechnungsempfänger bereits Zahlungen geleistet hatte.
i. fehlerhafte Rechnungsstellung für die Jahre 2006 - 2009
Darüber hinaus kam es dazu, dass zwischen dem angeblich erfolgten Anruf und der Rechnungsstellung ein erheblicher Zeitraum vergangen war und die Dienstleistung von den Firmen der Angeklagten mit zur damaligen Zeit noch nicht geschalteten Zielrufnummern bzw. mit einem höheren Preis in Verbindung gebracht wurden. Eine derartige Rechnungsstellung erfolgte in den Fällen 42., 54., 79., 84., 89., 90., 91., 92., 93., 94., 95., 96., 97., 98., 100-109., 111. -119., 131. der Anklage.
Ein gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten, den jeweiligen Rechnungsempfänger durch diese Art der Rechnungsstellung zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu erreichen, ließ sich nicht feststellen. Da die versandten Rechnungen und Mahnungen automatisch durch das genutzte EDV-Programm erstellt wurden, konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten im jeweiligen Einzelfall eine Fehlvorstellung erregen wollten bzw. dies zumindest billigend in Kauf genommen haben.
6. Bearbeitung von Beschwerden und polizeilichen Anhörungsschreiben
An das Postfach der Angeklagten N.N wurden über die Jahre hinweg vielfache Beschwerdeschreiben von Rechnungsadressaten, beauftragten Anwälten oder Verbraucherzentralen übersandt, die jeweils von verschiedenen Mitarbeitern der Telefonsexagentur bearbeitet wurden. Teilte ein Rechnungsadressat mit, dass er nicht angerufen habe, wurde seitens der Mitarbeiter zunächst nichts veranlasst. Eine Stornierung erfolgte lediglich dann, wenn ein in Rechnung gestellter Anruf tatsächlich unter 40 Sekunden gedauert oder beispielsweise ein Minderjähriger den Anruf getätigt hat. Teilte der Rechnungsadressat mit, dass die in der Rechnung angegebene Telefonnummer nicht seine Rufnummer sei oder verlangte er einen Nachweis für das Telefonat, wurde dies von den Mitarbeitern in der Rechnungsdatenbank vermerkt und es wurden teilweise erneute Recherchen angestellt. Stellte sich heraus, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer offensichtlich nicht um die Rufnummer des Rechnungsadressaten handelte, wurde der Selektionsvermerk „w.w.w“ eingetragen und damit zunächst der weitere Rechnungs- und Mahnungsversand unterbunden. Eine Löschung der Rufnummer oder des Adressdatensatzes erfolgte allerdings nicht. Ähnlich wurde auch mit den polizeilichen Anhörungsbögen verfahren, die in jedem der dargestellten Fälle nach Anzeigeerstattung an die Angeklagte N.N versandt wurden und in denen bereits darauf hingewiesen wurde, wenn der Rechnungsadressat nicht Anschlussinhaber war bzw. ihm die Rufnummer erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeordnet wurde. Diese wurden jeweils mittels eines Standardschreibens der Angeklagten N.N und unter Beifügungen der „bearbeiteten Telefonlisten“, die die jeweilige Telefonnummer auswiesen, beantwortet. Wurde seitens der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung darauf hingewiesen, dass der Rechnungsempfänger nicht Inhaber der Rufnummer ist, wurde durch die Angeklagte N.N die Stornierung aller Forderungen zugesichert und in der Regel durch die Mitarbeiter die Eintragung des Selektionsmerkmals vorgenommen. Zu erneuten Rechnungen bzw. Mahnungen kam es in der Folgezeit allerdings trotzdem, nämlich im Falle einer zeitlichen Überschneidung der Stornierungsmitteilung mit den turnusmäßig erstellten Mahnungen oder bei einer später erfolgten erneuten fehlerhaften Zuordnung der Rufnummer (s.o.). Dies beruhte darauf, dass weder die registrierte Nummer noch die Adressdaten des (falschen) Rechnungsempfängers gelöscht wurden, sodass eine erneute Zuordnung der aufgelisteten Rufnummer erfolgte und auch der gespeicherte Adressdatensatz erneut Verwendung finden konnte.
Nachdem die Zeugin N.N bei der Polizei detaillierte Angaben zu den internen Vorgängen in der Firma der Angeklagten N.N gemacht hatte, fanden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen, unter anderem die Observation der Eheleute N.N und Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der N.N und den Wohnungen der identifizierten Mitarbeiter, statt. Bei der gleichzeitig erfolgten Festnahme der Angeklagten N.N am 21.05.2012 wurden ca. 3.500 frankierte Briefsendungen aufgefunden, die die Angeklagten gerade bei der Post aufgeben wollten.
III.
Die Angeklagten N.N und N.N haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sich also weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Die Angeklagte N.N hat teilweise Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht.
1.
Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten N.N und ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung gefunden hat. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten N.N und N.N sowie der Angeklagten N.N beruhen auf den verlesenen, jeweils mit den Angeklagten erörterten und von diesen als richtig anerkannten Auskünften des Bundesamts für Justiz und aus dem Erziehungsregister vom 29.01.2019.
2.
Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N.N, KOK N.N, N.N, N.N und N.N, sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
a. Die Feststellungen zu der Anmietung der Rufnummern durch die Angeklagte N.N und den technischen Ablauf beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N.N, der als Geschäftsführer der N.N die Schaltung von Mehrwertnummern und von geografischen Rufnummern sowie die Übermittlung der CLI-Listen erläutert hat, sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenzen.
b. Der Feststellungen zum internen Geschäftsablauf der Telefonsexagentur, d.h. der Bearbeitung der Telefonlisten, dem Umgang mit den ausgewiesenen ausländischen Rufnummern, der Anschlussinhaber- und Adressrecherche und dem Umgang mit Beschwerdeschreiben bzw. den polizeilichen Anhörungsbögen beruhen auf den glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugin N.N, die über längere Zeit als rechte Hand der Angeklagten N.N tätig war und einen Einblick in die Struktur des Unternehmens und die internen Abläufe geben konnte. Ihre Angaben stehen zudem in Einklang mit den Bekundungen der Zeuginnen N.N, N.N und N.N, die ebenfalls als Mitarbeiter der Telefonsexagentur tätig waren, sowie den Bekundungen des Zeugen KHK N.N, der als ermittlungsführender Polizeibeamter den äußeren Geschäftsablauf ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat. Soweit die Kammer Feststellungen zu der Adressrecherche durch ein Callcenter getroffen hat, beruhen diese auf Angaben des Zeugen N.N, der bekundet hat, dass die Angeklagte N.N sein Unternehmen mit der Anschlussinhaber- und Adressrecherche beauftragt hat und wie diese Recherche ausgestaltet war.
c. Die Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Angeklagten N.N beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen N.N, N.N und N.N. Die Zeugin N.N hat bekundet, dass wöchentlich insgesamt ca. 500 Rechnungen und Mahnungen versandt worden seien, was in Einklang mit den Angaben der Zeuginnen N.N und N.N steht, die im Unternehmen der Angeklagten N.N an der Kuvertiermaschine gearbeitet und im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet haben, dass wöchentlich ungefähr 300-600 Rechnungen und Mahnungen versandt worden seien. Der Zeuge KHK N.N hat in diesem Zusammenhang sogar bekundet, dass die Angeklagten N.N bei ihrer Festnahme Postboxen mit ca. 3.500 Rechnungen und Mahnungen bei sich hatten, um diese bei der Post aufzugeben. Der Gesamtausdruck aus der Datenbank habe zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Jahr 2012 ca. 10.000 Seiten betragen. Aufgrund dieser Angaben hat die Kammer maßvolle Schätzungen zum konkreten Umfang der Geschäftstätigkeit vorgenommen. Darüber hinaus hat die Zeugin N.N glaubhaft angegeben, dass sich die Einnahmen auf ca. 20.000 Euro pro Woche belaufen hätten. Dies sei zu der Zeit gewesen, wo die Firma neben dem Postfach in N.N auch über Bankkonten im Ausland verfügt habe. In den Zeiten ohne Bankkonten seien die Geldeingänge merklich geringer gewesen. Ergänzend dazu hat der Zeuge KHK N.N bekundet, dass durch die Steuerfahndung mehr als 80 Konten ermittelt worden seien, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Telefonsexhotline stehen, und dass von der Steuerfahndung ein zweistelliger Millionenbetrag als Gesamtumsatz geschätzt wurde.
d. Soweit die Kammer Feststellungen zu der Beteiligung der Angeklagten an der Geschäftstätigkeit getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben der Zeugin N.N und des Zeugen KHK N.N, sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenzen und sonstigen Urkunden. Dass es sich bei den jeweils auf Veranlassung der Angeklagten N.N gegründeten Firmen jeweils um Scheinfirmen handelt, steht wiederum zur Überzeugung der Kammer fest, aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK N.N, der ausführlich von den polizeilichen Ermittlungen im In- und Ausland berichtet hat, sowie aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail-Korrespondenzen, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagte N.N die Gründung von Briefkastenfirmen im Ausland in Auftrag gegeben hat.
e. Die Feststellungen zu den verschiedenen Fallkonstellationen, in denen ein unzutreffender Rechnungs- und Mahnungsversand erfolgte, sowie die Feststellungen zu den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden (Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben, Beschwerdeschreiben, Anschlussinhaberermittlungen, Einzelverbindungsnachweise, CLI- Listen und PC-Ausdrucke) und der im Einverständnis aller Beteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten polizeilichen Vernehmung der jeweiligen Zeugen.
3. keine Feststellungen zum Tatentschluss
Die Kammer vermochte allerdings nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen, dass bei den Angeklagten der im jeweiligen Einzelfall erforderliche Tatentschluss zur Begehung eines Betruges vorhanden war. Der Tatentschluss kann nur bejaht werden, wenn der Täter Vorsatz bezüglicher aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat. Vorliegend setzt dies voraus, dass die Angeklagten nach ihrem Vorstellungsbild die Rechnungsadressaten täuschen und zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlassen wollten. Dabei genügt es, wenn die Angeklagten jedenfalls den Erfolgseintritt ernsthaft für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen. Ob Vorsatz vorliegt, ist durch eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu ermitteln, wobei insbesondere die Motivationslage der Angeklagten sowie die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zu ziehen sind. Nach der Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände und der gebotenen Gesamtbetrachtung ließ sich der erforderliche Tatentschluss nicht mit der für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit feststellen.
a. generelle Erwägungen
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass das Geschäftsmodell und das Gesamtverhalten der Angeklagten bei der Gestaltung der Telefonsexhotlines, der Bewerbung dieser Rufnummern und dem Rechnungs- und Mahnungsversand sehr konspirativ waren. So haben sich die Angeklagten über mehrere Jahre hinweg verschiedener ausländischer Scheinfirmen bedient, bei der Schaltung der Telefonsexhotlines geografische Rufnummern genutzt, deren Verwendung gegen das TKG verstößt, und bei der Zusendung von Rechnungen und Mahnungen deutlich überhöhte Verzugskosten geltend gemacht. Dieses Gesamtverhalten lässt allerdings noch keinen Schluss darauf zu, dass die Angeklagten vorsätzlich Rechnungen und Mahnungen versandt haben, um bei beliebigen Nichtanrufern einen täuschungsbedingten Irrtum hervorzurufen und eine Vermögensverfügung zu erreichen. Denn auch wenn die Gestaltung der Geschäftsabläufe und der Firmenstrukturen dubios erscheinen, steht dieses Gebaren nur bedingt im Zusammenhang mit dem späteren Rechnungs- und Mahnungsversand. Die Bewerbung der Telefonhotlines und auch die Gestaltung bzw. der Inhalt der abgespielten Tonbänder ist gerade nicht für die Personen relevant, die unberechtigte Rechnungsschreiben erhalten, sondern vielmehr für die Personen, die tatsächlich bei der Telefonsexhotline angerufen haben und denen durch die Bewerbung oder durch den späten und möglicherweise überraschenden Kostenhinweis unerwartet hohe Kosten entstehen.
Darüber hinaus vermag auch der Aufbau der Rechnungs- und Mahnschreiben nicht den Schluss auf einen Tatentschluss zum Betrug zu begründen. Die Tatsache, dass in den Schreiben ein nötigendes Element zu erkennen ist (Androhung von weiteren Maßnahmen, Schufa-Einträgen und sogar persönlicher Kontaktierung) hat keine Relevanz für den subjektiven und objektiven Betrugstatbestand. Denn die Nötigung als Zwangsanwendung zur Beugung eines (bewusst) entgegenstehenden Willens (§§ 240, 253, 255 StGB) und die Täuschung zur unbewussten Selbstschädigung schließen sich gegenseitig aus.
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass auch gemessen an der Gesamtzahl von Rechnungen eine doch sehr hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten und unberechtigten Rechnungs- und Mahnungsschreiben versandt wurden, was gegen die Häufung von Zufällen sondern für systematisches Handeln spricht. So hat der Zeuge KHK N.N glaubhaft bekundet, dass das Polizeipräsidium Osthessen über die Jahre hinweg tausende Anzeigen bearbeitet habe. Im Zeitraum zwischen Juni 2009 und Februar 2011 mussten ca. 1.600 Anzeigen bearbeitet werden, bei denen jeweils eine Rechnung an den falschen Anschlussinhaber gesandt worden sei. Im Jahr 2011 hätte die Anzeigewelle ihren Höhepunkt erreicht, was hauptsächlich darauf beruht habe, dass Dienstleistungen aus den Jahren 2006 -2008 in Rechnung gestellt worden seien. Weiterhin hat die Kammer nicht verkannt, dass sich die Geschäftstätigkeit der Angeklagten und der damit einhergehende unberechtigte Rechnungsversand bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, in dem die organisatorischen Mängel ohne weiteres abzustellen gewesen wären. So hat auch der Zeuge KHK N.N glaubhaft angegeben, dass er die Angeklagte N.N unzählige Male darauf hingewiesen habe, dass Rufnummern und Adressen falsch zugeordnet worden seien und auch die Recherche mit den Altdatenbeständen zu vielfachen Fehlzuordnungen führe. Problematisch sei auch gewesen, dass die registrierte Rufnummer trotz einer durchgeführten Stornierung nicht gelöscht, sondern für eine erneute Adressrecherche freigegeben worden sei. Allerdings muss gleichzeitig berücksichtigt werden, dass die von der Polizei monierten „organisatorischen Mängel“ im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass bei der Registrierung der Rufnummer auf dem Server der N.N lediglich die Rufnummer abgespeichert wird und eine Recherche von Anschlussinhabern in öffentlich zugänglichen Registern nur bedingt möglich ist. Der Betreiber einer Telefonsexagentur, bei dem die erhöhten Verbindungsgebühren nicht im Rahmen der Rechnung des Telefonanbieters abgerechnet werden, hat aber ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dem Kunden die von ihm - in welcher Art und Güte auch immer - erbrachte Dienstleistung in Rechnung zu stellen. Er befindet sich dementsprechend in einem Spannungsfeld, ob er die relativ unzuverlässigen Recherchemöglichkeiten nutzt oder ob er zu Lasten seines wirtschaftlichen Erfolges die Rufnummer löscht und auf die Gegenleistung für eine bereits erbrachte Dienstleistung verzichtet. Zudem relativiert sich die Zahl der fehlerhaften Rechnungen angesichts der hohen Zahl von insgesamt erstellten Rechnungen. In den Monaten Juni 2009 bis Februar 2011 (Höhepunkt des Anzeigeaufkommens) gingen bei der Kripo in Fulda rund 1.600 Strafanzeigen ein, d.h., wöchentlich etwa 20 (1600 Anzeigen : 21 Monate : 4 Wochen). Im gleichen Zeitraum wurden jedoch mindestens 200 – 300 Rechnungen pro Woche versandt, was eine Fehlerquote von unter 10 % ergibt. Selbst unter Berücksichtigung, dass auch anderorts Anzeigen erstattet und nicht an die Kripo in Fulda abgegeben wurden, bewegt sich die Fehlerquote noch in einem verhältnismäßig niedrigen Bereich.
Entscheidend gegen die Annahme eines Tatentschlusses spricht vorliegend aber auch, dass die Angeklagten Hauer tatsächlich eine Telefonsexagentur betrieben d.h., entsprechende Dienstleistungen erbracht und diese anschließend auch in Rechnung gestellt haben. Für dieses Geschäft wurden in diesem Zusammenhang nicht nur erhebliche Aufwendungen für die Anmietung der Rufnummern sondern auch für die Anschlussinhaber- und Adressrecherche getätigt. So hat die Zeugin N.N ausführlich und glaubhaft bekundet, dass nach der Bearbeitung der Telefonlisten, die täglich durchgeführt wurde, mehrere Mitarbeiter in Heimarbeit versucht hätten, die entsprechenden Anschlussinhaber und Adressen zu ermitteln. Irgendwann sei die Menge an Rufnummern allerdings derart groß geworden, dass auch Callcenter mit der Anschlussinhaberermittlung beauftragt worden seien. Irgendwann sei der größte Teil der Rufnummern durch die Callcenter recherchiert worden und nur noch ein sehr geringer Anteil durch die Mitarbeiter. Auf Vorhalt konnte die Zeugin konkretisieren, dass ca. 6.000 Rufnummern an Callcenter gegeben worden seien, während zeitgleich Mitarbeiter in Heimarbeit lediglich ca. 300 Nummern recherchiert hätten. Für jede ermittelte Adresse sei an die Heimmitarbeiter bzw. an das Callcenter eine feste Vergütung gezahlt worden sei. Weiterhin hat die Zeugin N.N übereinstimmend mit der Zeugin N.N angegeben, dass auch im Anschluss an die Adressrecherche oftmals noch eine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hätte, bevor die Adresse in die Datenbank übernommen worden sei. Gerade der auf Veranlassung der Angeklagten durch die Mitarbeiter betriebene Aufwand spricht klar dagegen, dass sie mit einem Tatentschluss gerichtet auf die Erregung eines Irrtums beliebig Rechnungen und Mahnungen versendet haben. Die durchgeführten Recherchen müssen auch in großer Zahl zutreffend gewesen sein, weil in erheblichem Umfang Zahlungen erfolgt sind, die keinesfalls alle auf einer täuschungsbedingten Verwechslung beruhen können (s.u.). Denn sowohl die Zeugin N.N als auch der Zeuge KHK N.N haben bekundet, dass die Geschäftstätigkeit der Angeklagten N.N einen erheblichen Umfang habe (s.o.). Der Geschäftsbetrieb der Angeklagten N.N ist dementsprechend gerade nicht darauf gerichtet, durch Täuschungen von Nichtanrufern Umsätze zu generieren.
Denkbar ist lediglich, dass praktisch als Nebeneinkommen aus einer irgendwie in den Datenbestand geratenen Nummer in jedem Fall Geld gemacht werden sollte. Dies erscheint vor dem Hintergrund der verschiedenen Strategien der Anschlussinhaberermittlung allerdings eher fernliegend. Hätten nämlich die Angeklagten als „Nebengeschäft“, Rechnungen an unbeteiligte Dritte senden wollen, in der Hoffnung diese würden sich über das Bestehen eines Zahlungsanspruches täuschen lassen, hätten sie ohne viel Aufwand wahllos Rufnummern aus öffentlichen Verzeichnissen auswählen können, die mangels Inanspruchnahme von Dienstleistungen gar nicht auf dem Server in N.N gespeichert wurden, und anschließend die sich aus dem Verzeichnis ergebenen Anschlussinhaber mit Forderungsschreiben konfrontieren können. In diesen Fällen hätten auch die Rufnummern, der Anschlussinhaber und die Adressen gestimmt, ohne dass es dazu aufwendiger Recherchetätigkeiten und Manipulationen bedurft hätte. Für eine derartige Vorgehensweise sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Angeklagten selbst Nummern in die Telefonlisten eingeführt haben, bei denen sie wussten, dass in diesen Fällen kein Anruf zugrunde liegt. Vielmehr wurden vorliegend in zahlreichen Fällen erst aufwändige „Legendenanrufe“ geführt, um dann anhand des angegebenen Namens in Ortsregistern die Adresse ermitteln zu können, was mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Dies deutet aber klar darauf hin, dass zumindest versucht wurde, die richtige Person, also den wahren Inhaber eines Anschlusses, von dem aus telefoniert wurde, zu ermitteln. Dies hat auch die Zeugin N.N bekundet. Sie hat angegeben, dass die Zielrichtung bei der Bearbeitung der Telefonlisten und bei der Recherche der Adressen immer gewesen sei, den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln. Allerdings sei es häufig zu Fehlern gekommen, beispielsweise da die heruntergegebenen Telefonlisten von einem der Mitarbeiter hinsichtlich der ausländischen Rufnummern fehlerhaft gefiltert gewesen seien oder von den anderen Mitarbeitern keine Kontrollanrufe getätigt worden seien. Auch bei der Adressrecherche hätten Mitarbeiter vielfach fehlerhafte Ermittlungen getätigt. Dies sei schon dadurch zu erklären, dass die Heimmitarbeiter eine Erfolgsvergütung erhalten hätten. Es habe auch eine Mitarbeiterin gegeben, die einen sehr hohen Anteil an Firmenadressen (50 %) ermittelt habe, bei denen durch einen Kontrollanruf aber festgestellt worden sei, dass die ermittelte Firma nicht Anschlussinhaber gewesen sei. Auch die Beauftragung von Callcentern durch die Angeklagte N.N erfolgte zur Ermittlung des richtigen Anschlussinhabers. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N.N, der angegeben hat, dass zwei seiner Mitarbeiter durch Recherchen in öffentlichen Registern, durch Rückrufe oder sogar teilweise durch kostenintensive Anfragen beim „Ordnungsamt“ versucht hätten, zu den Rufnummern die zutreffenden Anschlussinhaber zu ermitteln. Die Recherche habe sich teilweise sehr schwierig gestaltet und die Erfolgsquote bei der Adressrecherche sei mit der Dauer ihrer Geschäftstätigkeit immer geringer geworden. Vertraglich sei auch immer vereinbart gewesen, dass ein bestimmter Prozentsatz von unrichtigen Adressen ohne Abzug noch toleriert werde. Auch diese Umstände belegen, dass es bei der Recherchetätigkeit darum ging, den zutreffenden Anschlussinhaber und seine Adresse zu ermitteln.
b. Erwägungen im Hinblick auf die einzelnen Fallkonstellationen
Auch unter Würdigung der konkret festgestellten Fallkonstellationen, in denen ein unberechtigter Rechnungs- und Mahnungsversand stattgefunden hat, vermochte die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Angeklagten jeweils mit Tatentschluss zur Begehung eines Betruges gehandelt haben. Im Einzelnen:
aa. In den Fällen, in denen die in der Rechnung angegebene Telefonnummer nicht mit der Rufnummer des Rechnungsempfängers übereinstimmt (Ziff II. 5. a) beruht der unberechtigte Versand der Rechnungen und Mahnungen im Wesentlichen auf einer Falschzuordnung von Rufnummern, die von den Mitarbeitern der Telefonsexagentur vorgenommen wurde. Dass die Angeklagten eine dahingehende Anweisung gegeben haben, Rufnummern wahllos bzw. Personen mit gleichem Namen oder ähnlicher Telefonnummer zuzuordnen, konnte nicht festgestellt werden. Dies hat keiner der vernommenen Zeugen aus dem Mitarbeiterkreis der Angeklagten N.N bekundet. Vielmehr hat die Zeugin N.N glaubhaft angegeben, dass das von den Angeklagten entwickelte Recherchesystem dazu diente, den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies zeigen auch die unter Ziff. II festgestellten verschiedenen Fehlzuordnungen, wie z.B. die Zuordnung einer Rufnummer an eine Person mit Namensidentität oder die Recherche eines unzutreffenden Nachnamens aufgrund eines Hörfehlers im Rahmen der Legendenanrufe. Auch der Umstand, dass die Angeklagten Kenntnis von den häufigen Recherchefehlern hatten, lässt keinen Schluss auf das voluntative Element des Vorsatzes zu. Ansonsten würde das zur Folge haben, dass die Angeklagten gar keine Rechnungen mehr versenden dürften, weil bei jeder Anschlussinhaberermittlung ein Fehler aufgetreten sein könnte. Es erscheint auch fernliegend, dass die Angeklagten bei Personen, die gar nicht Inhaber der in der Rechnung angegebenen Rufnummer sind, einen Irrtum über einen konkludenten Vertragsschluss und eine daraus vermeintlich resultierenden Zahlungsverpflichtung auslösen wollten. Dies zeigt bereits die Reaktion der Rechnungsadressaten. Diese haben - mit wenigen Ausnahmen - zunächst die Rechnungs- und Mahnungsschreiben ignoriert und sich anschließend an die Polizei gewandt. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten durch Verlesung eingeführt wurde, haben sie dann von sich aus direkt angegeben, dass die in der Rechnung genannte Rufnummer gar nicht ihre Telefonnummer sei. Es ist bei einem derartigen unberechtigten Forderungsschreiben auch die vorhersehbare und zu erwartende Reaktion des Rechnungsempfängers, dass er sich weigert, eine Zahlung zu leisten, da er - für ihn ohne Weiteres erkennbar - die Leistung nicht in Anspruch genommen hat und damit auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten dennoch nach ihrem Vorstellungsbild von einer anderen Reaktion auf ihre Rechnungs- und Mahnschreiben ausgegangen sind, sind nicht vorhanden. Aus den Rechnungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten es darauf angelegt haben, dem Rechnungsempfänger vorzuspiegeln, er sei auch bei Nichttätigung des entsprechenden Anrufes verpflichtet, das entsprechende Entgelt zu zahlen oder würde ggf. vor Gericht aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung mit seinem Bestreiten des konkludenten Vertragsschlusses unterliegen.
Aus Sicht der Angeklagten war die Zusendung einer Rechnung mit einer falschen Rufnummer auch gar nicht geeignet, eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Daher ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten durch die Übersendung der Rechnungen an Empfänger, die gar nicht Inhaber der registrierten Telefonnummer sind, selbst zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich über die tatsächliche Identität ihres Vertragspartners im Irrtum befunden haben.
bb. Aus vergleichbaren Gründen konnte auch in den Fällen in denen die Rufnummer dem Rechnungsadressaten erst später zugeordnet wurde (Ziff. II. 5. b) ein Tatentschluss der Angeklagten nicht festgestellt werden. Auch hier war die von den Angeklagten veranlasste und von den Mitarbeitern durchgeführte Recherche darauf gerichtete, den richtigen Anschlussinhaber festzustellen. Allein aus dem Umstand, dass eine unsorgfältige Ermittlung des Anschlussinhabers dadurch erfolgte, dass alte, nicht zugeordnete Nummern erneut recherchiert wurden und diese Recherche nicht auf den Anrufzeitpunkt bezogen waren, lässt sich nicht folgern, dass die Angeklagten die Rechnungsempfänger über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsverpflichtung täuschen wollten. Zwar hätten die Angeklagten die nicht zugeordneten Nummern nach einer gewissen Zeit löschen können, doch bestand auch zu späteren Zeitpunkten grundsätzlich die Möglichkeit noch den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln und eine berechtigte Zahlungsaufforderung an diesen zu stellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge KHK N.N die Angeklagte N.N vielfach darauf hingewiesen hat, dass es bei den Altdatenbeständen zu vielfachen Fehlzuordnungen von Rufnummern gekommen ist. Immerhin bestand die Chance, dass eine Person mit ihrer ursprünglichen Rufnummer später in einem öffentlichen Telefonverzeichnis registriert wurde.
cc. Der Tatentschluss für einen Betrug ließ sich auch in den Fällen, in denen der Rechnungsempfänger - trotz Mitteilung der falschen Anschlussinhaberermittlung durch die Polizei an die Angeklagte N.N und der darauf folgenden angeblichen Stornierung der Rechnungen – weitere Rechnungen und Mahnungen bezüglich des gleichen oder eines anderen Anrufes erhalten hat, nicht feststellen. Der Grund für die Versendung von neuen Rechnungen und Mahnungen bzw. die erneute Falschzuordnung einer Rufnummer beruht nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin N.N und des Zeugen KHK N.N auf dem Umstand, dass die Rufnummer und der falsch ermittelte Adressdatensatz nicht aus dem System gelöscht wurden, sondern lediglich die vorgenommene Zuordnung aufgehoben wurde. Daraus lässt sich allerdings kein Schluss darauf ziehen, dass die Angeklagten durch den mehrfachen Versand unzutreffender Rechnungen einen Irrtum hervorrufen wollten. Gegen einen Tatentschluss spricht gerade der Umstand, dass es fernliegend erscheint, dass die Angeklagten nach ihrem Vorstellungsbild davon ausgegangen sind, eine Person, die bereits zuvor fälschlicherweise mit einer unberechtigten Rechnung konfrontiert wurde und Strafanzeige erstattet hat, könne durch ein erneutes Zusenden von Rechnungen und Mahnungen getäuscht werden. Denn es hat sich durch das polizeiliche Ermittlungsverfahren ja gerade gezeigt, dass sich der Rechnungsempfänger nicht täuschen lässt. Dementsprechend ist es auch offensichtlich, dass eine Täuschung auch nicht durch eine erneute (und ggf. sogar identische) Zahlungsaufforderung möglich ist. Der erneute Rechnungsversand spricht dementsprechend vielmehr für erhebliche Organisationsunzulänglichkeit und dafür, dass die Angeklagten wohl bewusst fahrlässig, aber gerade nicht mit Betrugsvorsatz handelten. Es hat auch keiner der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bekundet, dass die Angeklagten Anweisungen dahingehend erteilt hätten, dass trotz Stornierung eine erneute Rechnungsstellung an den falschen Adressaten versucht werden sollte.
dd. Auch in den Fällen, in denen ausländische Rufnummern durch Streichen einer führenden Null oder einer ganzen Ziffernfolge bearbeitet wurde (Ziff. II 5. c., d.), kann ein Tatentschluss der Angeklagten für einen Betrug nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zwar wurde die registrierten Rufnummern bewusst bearbeitet, sodass es nahe liegt, davon auszugehen, dass die Angeklagten die Geltendmachung unberechtigter Forderungen gegenüber Anschlussinhabern von „bearbeiteten Rufnummern“ zumindest billigend in Kauf genommen haben. Aber auch hier sprechen die Gesamtumstände für eine fehlerhafte Rechnungsstellung, die auf organisatorischen Mängeln und Fehlern beruht.
Denn hinsichtlich der Bearbeitung der Telefonlisten hat die Zeugin N.N glaubhaft bekundet, dass jeden Tag die Anrufliste des Vortages korrigiert worden seien. Die Angeklagte N.N habe die Listen zunächst nach ausländischen Nummern durchsucht, welche - mit Ausnahme der Rufnummern aus der Schweiz, Österreich und Italien - nach Anweisung der Angeklagten N.N aus den Listen herausgestrichen werden sollten. Grund dafür sei gewesen, dass sich eine Rechnungsstellung in diesen Ländern nicht rentieren würde. Das Herausstreichen von ausländischen Rufnummern sei zunächst von mehreren Mitarbeitern vorgenommen worden, später nur noch von dem Mitarbeiter N.N. Demnach wurden Auslandsrufnummern nach dem System der Angeklagten N.N und nach ihrem Vorstellungsbild zumindest zum überwiegenden Teil aus den Listen gelöscht. Soweit also ausländische Rufnummern, die nicht aus der Schweiz, Österreich oder Italien stammen – bearbeitet und für eine Rechnungsstellung herangezogen wurden, entsprach dies jedenfalls nicht der Anweisung der Angeklagten N.N. Diesbezüglich hat die Zeugin N.N auch nachvollziehbar bekundet, dass es „leider oftmals“ dazu gekommen sei, dass die an die Mitarbeiter heruntergegebenen Telefonlisten hinsichtlich der ausländischen Rufnummern fehlerhaft bzw. unzureichend gefiltert worden seien, was zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand geführt habe. Teilweise hätten sich die Mitarbeiter die Mühe gemacht und die Listen nochmals durchsucht und selbst Korrekturen vorgenommen. Andere Mitarbeiter hätten diese Korrekturen allerdings nicht vorgenommen, sondern sich streng an die weiteren Vorgaben der Angeklagten N.N gehalten und bei allen verbliebenden Nummern mit einer Doppelnull die führende Null gestrichen. Schon die Anweisung der Angeklagten N.N, den größten Teil der ausländischen Rufnummern aus den Listen zu löschen, spricht gegen das Bestehen eines Tatentschlusses hinsichtlich der Begehung von Betrugstaten. Denn auch aus diesen Nummern hätte man zwanglos durch Manipulation entsprechende Inlandsnummern konstruieren können, die man ebenfalls für die Rechnungsstellung hätte heranziehen können. Diese einfache Methode der Nummerngenerierung wurde jedoch gerade nicht eingesetzt.
Auch aus der weiteren Anweisung der Angeklagten N.N, bei den verbliebenen Rufnummern mit Doppelnull - mit Ausnahme der Rufnummern aus der Schweiz, Österreich und Italien - die führende Null zu streichen, lässt sich kein Schluss darauf ziehen, dass die Angeklagten nach ihrem gemeinsamen Tatplan Rechnungsempfänger durch die Zusendung von unberechtigten Rechnungen zu irrtumsbedingten Zahlungen veranlassen wollten. Denn zunächst hat die Zeugin N.N glaubhaft angegeben, dass nach der Anweisung der Angeklagten N.N von den Mitarbeitern die Rufnummern mit ausgewiesener Doppelnull bearbeitet werden sollten, nicht aber die Rufnummern aus Schweiz (0041) und Österreich (0043). Soweit also ausländische Rufnummern aus der Schweiz und aus Österreich durch Streichung einer Null bearbeitet und für eine Rechnungsstellung herangezogen wurden, entsprach dies jedenfalls nicht der Anweisung der Angeklagten N.N. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ausweislich weniger Computerausdrucke - die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden - und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK N.N, teilweise bei Rufnummern aus der Schweiz und Österreich eine Null gekürzt wurde, obwohl zuvor bereits im System vermerkt war, dass es sich um eine Rufnummer aus dem Ausland handelt (vgl. Anklagepunkt Ziff. 122.). Der Zeuge KHK N.N hat zwar die Systemausdrucke erläutert und glaubhaft bekundet, dass eine nachträgliche Abänderung der registrierten Rufnummer durch den „User 4“ bzw. in einem weiteren Fall durch den „User 2“ stattgefunden habe. Allerdings konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht näher geklärt werden, ob einer der Angeklagten oder ein Mitarbeiter der Telefonsexagentur unter diesen Usernamen die Abänderungen vorgenommen hat. Zwar hat der Zeuge KHK N.N gemutmaßt, dass die nachträglichen Abänderungen durch die Angeklagte N.N oder die Angeklagte N.N durchgeführt worden seien, und dies mit der Uhrzeit der Abänderung - das Streichen der Null erfolgte nach Mitternacht - begründet. Allerdings vermochte die Kammer daraus nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass einer der Angeklagten, nach einem entsprechenden gemeinsamen Tatplan, die Abänderung vorgenommen hat, um Rechnungsadressaten mit unberechtigten Forderungen zu konfrontieren und zu einer irrtumsbedingten Zahlung zu veranlassen. Denn zum einen genügt die von dem Zeugen geäußerte Mutmaßung nicht für eine sichere Zuordnung des Usernamen zu einer konkreten Person. Soweit der Zeuge KHK N.N weiter angegeben hat, die Zeugin N.N habe die Usernamen 2 und 4 den Angeklagten N.N und N.N zugeordnet, hat er auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmungen dieser Zeugin eingeräumt, dass er die Angaben wohl falsch erinnert habe und daher irrtümlich diese Schlussfolgerung gezogen habe. Entsprechende Angaben hinsichtlich der Zuordnung der Usernamen haben auch weder die Zeugin N.N noch die anderen Mitarbeiter der Telefonsexagentur, die Zeuginnen N.N, N.N und N.N, gemacht. Hinzu kommt, dass lediglich in vereinzelten Fällen (< 5) eine nachträgliche Bearbeitung der Rufnummern aus Schweiz und Österreich stattgefunden hat, sodass nicht von einem systematischen Vorgehen und damit erst Recht nicht von einem jeweiligen Tatentschluss der drei Angeklagten ausgegangen werden kann.
Auch die generelle Anweisung der Angeklagten N.N, bei Rufnummern mit ausgewiesener Doppelnull die führende Null zu streichen, lässt keinen ausreichenden Schluss auf einen Tatentschluss der Angeklagten zu. Denn mehrere Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass es in den Listen immer wieder Probleme mit bestimmten Rufnummern gegeben habe. Die Zeugin N.N hat bekundet, dass es in den Listen immer wieder Telefonnummern fehlerhaft als Auslandsrufnummern ausgewiesen worden seien. Probleme habe es insbesondere bei Handynummern aus der Schweiz (00417) gegeben, da diese sehr viel kürzer gewesen seien, als beispielsweise österreichische Handynummern, und die Streichung der führenden Null zu den Vorwahlen von einigen Orten in Niedersachsen geführt habe. Daher sei es darauf angekommen, wie viel Stellen die jeweilige Nummer umfasst habe. Weitere Einzelheiten konnte die Zeugin allerdings nicht mehr erinnern. Sie hat auf Nachfrage der Kammer lediglich bekundet, dass sie im Hinblick auf die problematischen Rufnummern in Abstimmung mit der Angeklagten N.N eine Arbeitsanweisung geschrieben habe. Anhand dieser habe sie die Mitarbeiter, die nach ihr zu der Firma gekommen seien, in die Arbeit eingewiesen. Die entsprechende Arbeitsanweisung wurde im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Auch der Zeuge N.N, der die Angeklagte N.N in der Vergangenheit anwaltlich beraten hat, hat bekundet, dass es Probleme mit Rufnummern aus dem Ausland gegeben habe, auch wenn er hierzu keine konkreten Angaben machen konnte. Allerdings beruhten die Angaben des Zeugen auf Informationen der Angeklagten N.N, die sowohl die Zeugin N.N als auch den Zeugen N.N angelogen haben könnte. Dagegen spricht aber wiederum der hohe Aufwand, der zumindest von der Zeugin N.N bei der Bearbeitung der Rufnummern betrieben wurde. So hat die Zeugin angegeben, dass sie bei den von ihr bearbeiteten Rufnummern jeweils Kontrollanrufe getätigt habe, weil durch die Streichung der führenden Null zwingend eine deutsche Rufnummer generiert werde. Sie habe mit ihrem Telefon beide Rufnummern - mit einer voranstehenden Null bzw. mit einer Doppelnull - zumindest angeklingelt, um zu wissen, welcher Anschluss überhaupt existent ist. In den Fällen, in denen bei beiden Nummern ein Anschluss bestanden habe, habe sie den Eintrag in der Liste gelöscht. Diese Vorgehensweise habe sie im Rahmen der von ihr erstellten Arbeitsanweisung auch für die anderen Mitarbeiter festgehalten. Allerdings habe sich nicht jeder Mitarbeiter die Mühe gemacht und solche Kontrollanrufe getätigt. Sie selbst habe hingegen immer korrekt gearbeitet und die Anweisungen von der Angeklagten N.N befolgt. Die Arbeitsanweisungen wurden durch die Zeugin N.N in Abstimmung mit der Angeklagten N.N erstellt. Wäre es der Angeklagten N.N darauf angekommen, falsche Zuordnungen zu erzeugen, hätte sie diese Anweisungen nicht gebilligt oder ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Ein vager Hinweis darauf, dass es mit den Auslandsnummern Zuordnungsprobleme gab, die nicht auf einem Verhalten der Angeklagten beruhten, stammt aber auch vom Zeugen KHK N.N, der berichtet hat, dass es auf den Listen, die von dem Betreiber des Servers geliefert worden seien, Rufnummern mit der Ziffernfolge 04449 gegeben habe, die so weder im Inland noch im Ausland existent seien. Die Ziffernfolge 0044 sei die Vorwahl von England, aber die Vorwahl 04449 existiere dort nicht. Er selbst könne sich auch nicht erklären, woher diese Rufnummern stammen würden.
Es ist demnach nicht sicher auszuschließen, dass das Ziel der Abänderung von Nummern regelmäßig tatsächlich die Korrektur der Rufnummern war und nicht eine bewusste arglistige Manipulation. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass die Angeklagten es durchaus für möglich gehalten haben, dass sie gegenüber völlig Unbeteiligten Forderungen geltend machen, so kann allerdings das darüber hinaus erforderliche voluntative Vorsatzelement für einen Tatentschluss zum Betrug nicht festgestellt werden. Neben den bereits dargelegten Erwägungen spricht auch der tatsächliche Geschehensablauf dafür, dass die Rechnungen und Mahnungen nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten nicht dazu bestimmt waren, den Adressaten zu täuschen und einen Irrtum hervorzurufen. Denn die in den Rechnungen ausgewiesenen Rufnummern waren fast ausschließlich mehrere Stellen länger als die tatsächliche Rufnummer das Anschlussinhabers, was die Zeugen auch zum überwiegenden Teil auf den ersten Blick unmittelbar erkannt und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung mitgeteilt haben. Es erscheint daher - vom Vorstellungsbild der Angeklagten aus betrachtet - sinnlos, zu Täuschungszwecken ausgerechnet Rufnummern aus kleineren Ortschaften (Grömnitz, Drage) zu manipulieren, bei denen es aufgrund der Nummernlänge bereits ins Auge sticht, dass die Nummer nicht stimmen kann. Entsprechend haben die Zeugen auch keine Zahlungen geleistet. Es wäre auch ein Leichtes gewesen, die Nummern auf die Länge der tatsächlichen Nummer der Anschlussinhaber zu kürzen. Dann hätten sich die Rechnungsempfänger durchaus irren können.
ee. Auch in den Fällen, in denen Rechnungen und Mahnungen an Personen gesandt wurden, die tatsächlich Inhaber der in der Rechnung angegebenen Telefonnummer sind, die aber den jeweils in Rechnung gestellten Telefonanruf von ihrem Anschluss aus nicht getätigt haben, konnte die Kammer auch nach dem Umständen des konkreten Einzelfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angeklagten mit Tatentschluss zum Betrug gehandelt haben. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten N.N oder die Angeklagte N.N Kenntnis davon hatten oder es zumindest für möglich gehalten haben, dass die in Rechnung gestellten Anrufe von den bezeichneten Rufnummern gar nicht geführt wurden. Wie die Rufnummern in die Telefonlisten gelangt sind, obwohl gar kein Anruf getätigt wurde, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Weder die Mitarbeiter der Angeklagten N.N, die Zeuginnen N.N, N.N, N.N, N.N oder N.N, noch der ermittelnde Polizeibeamte KHK N.N konnten Angaben zu diesem Themenkomplex machen. Auch aus den teilweise vorhandenen Computerausdrucken konnte nicht ermittelt werden, wie die Rufnummern in das EDV-System gelangt sind. Daher ist es nicht auszuschließen, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass die Rechnungsstellung im jeweiligen Einzelfall zu Recht erfolgte.
ff. Auch in den Fällen, in denen eine lange Zeit zwischen angeblichem Anruf und Rechnungstellung vergangen war und die Dienstleistung von einer zur Zeit des Anrufs noch gar nicht bestehenden Firma und mit zur damaligen Zeit noch nicht geschalteten Zielrufnummern bzw. mit höherem Preis in Verbindung gebracht wurden, kann es sich um eine durch die Automatisierung erzeugte Fehlzuordnung handeln, sodass nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Angeklagten diesbezüglich zur Täuschung entschlossen waren. Der Zeuge KHK N.N hat lediglich bekundet, dass die Rufnummernblöcke erst 2009 geschaffen worden seien und zumindest in vereinzelten Fällen hätte festgestellt werden können, dass die in den Rechnungen aufgeführten Zielrufnummern nicht mit der tatsächlich angewählten Rufnummer übereinstimmt. Da allerdings die Zeuginnen N.N und N.N bekundet haben, dass die Rechnungen und Mahnungen zwei Mal wöchentlich automatisch generiert und zum Kuvertieren gegeben wurde, liegt es nahe, dass es sich um eine durch Automatisierung erzeugte Fehlzuordnung handelt. Das voluntative Vorsatzelement kann dementsprechend auch in diesen Fällen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
gg. In den Fällen, in denen eine Rechnungsstellung erfolgte, obwohl hinsichtlich der angewählten Zielrufnummer durch die Bundesnetzagentur bereits ein Verfahren zur Abschaltung eingeleitet worden war (Ziff. 5., f.), ist bereits eine Täuschungshandlung der Angeklagten nicht ersichtlich, da der in Rechnung gestellte Anruf offensichtlich von dem Telefonanschluss geführt worden und die Dienstleistung damit tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Der Umstand, dass ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Rechnungsadressaten möglicherweise aufgrund des Verstoßes gegen das TKG nicht gegeben ist, führt nicht zu Annahme einer Täuschungshandlung, da es sich um eine rechtliche Wertung handelt. Darüber hinaus ist auch in dieser Fallkonstellation ein Tatentschluss der Angeklagten zur Begehung eines Betruges nicht festzustellen (s.o.).
hh. Soweit es im Fall 15 der Anklage zu einem Ping-Anruf gekommen ist, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten den zugrundeliegenden Anruf selbst durchgeführt oder zum Zwecke der Täuschung veranlasst haben. Keiner der vernommenen Zeugen konnte zu diesem Themenkomplex Angaben machen. Darüber hinaus führt die Anwahl der Sexhotline grundsätzlich nicht von Beginn an zum Anfall von Kosten, sondern erst nach Einspielung des Kostenhinweises, was gegen eine versuchte Täuschung spricht. Aufgrund der Seltenheit dieser Fallkonstellation kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um einen von den Angeklagten bewusst gewählte Strategie handelt, zusätzliche Einnahmen zu erzielen.
c. Gesamtabwägung
Auch unter Abwägung aller dargestellten objektiven und subjektiven Tatumstände und Berücksichtigung der verschiedenen Fallkonstellationen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angeklagten mit dem gemeinsamen Tatentschluss handelten, Personen, die die angebotene Telefonsexdienstleistung nicht in Anspruch genommen hatten, durch unberechtigte Rechnungen zu täuschen, um sodann eine zu ihren Gunsten gehende irrtumsbedingte Vermögensverfügung auszuführen. Die Verschiedenheit der hier aufgezeigten Fehlzuordnungen deutet vielmehr darauf hin, dass es sich insgesamt nicht um eine durchdachte Täuschungsmasche handelt, sondern um das Zusammentreffen von Organisationsmängeln und Fehlvorstellungen, die gemessen am Umfang des Hauptgeschäfts noch in einer sehr untergeordneten Anzahl vorliegen (s.o). Es fehlt demnach an einem auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung. Wie ausgeführt, haben die Angeklagten es zwar für möglich gehalten, dass die Rechnungen und Mahnungen an falsche Adressaten gingen. Dass sie aber ernsthaft damit rechneten, der falsche Adressat werde irrtumsbedingt zahlen, erscheint ausgeschlossen. Insoweit wurden nämlich gerade keinerlei zusätzliche Verschleierungsmaßnahmen durch die Angeklagten ergriffen.
IV.
Durch die Stellung der Rechnungen und die Versendung der Mahnung haben sich die Angeklagten auch nicht wegen Nötigung (§240 StGB) oder Erpressung (§253 StGB) strafbar gemacht.
Auch insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten im jeweiligen Einzelfall zumindest mit bedingtem Vorsatz durch Nötigungsmittel vom einem unbeteiligten Dritten eine unberechtigte Forderung beitreiben wollten. Vielmehr haben die Angeklagten versucht, das jeweilige Entgelt für ein ihres Wissens geführtes “Telefonsexgespräch” von dem tatsächlichen Kunden beizutreiben. Darüber hinaus mangelt es vorliegend auch am Tatbestandsmerkmal der Drohung mit einem empfindlichen Übel, das § 253 StGB wie § 240 StGB gleichermaßen voraussetzt. Empfindlich ist ein Übel, das geeignet ist, einen besonnenen Durchschnittsmenschen in seiner Entschließung unfrei zu machen und zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen (BGHSt 31, 195). Diese Voraussetzung entfällt daher, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. So aber ist der hier zu beurteilende Sachverhalt gelagert. Denn die Mahnungen enthalten überwiegend allgemeine Warnungen wie z.B „Vermeiden sie einen Eintrag und weitere Maßnahmen“, was noch keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine Nötigung darstellt, wenn eine rechnungsstellende Firma trotz Bestreiten der Forderung durch den Rechnungsempfänger mit einer Übermittlung der Daten an die Schufa Holding AG droht, doch liegt in den vorliegenden Fällen lediglich ein allgemeiner Hinweis vor, der nicht geeignet ist, eine unmittelbar bevorstehende Mitteilung der Daten an die Schufa Holding AG befürchten zu lassen. Zwar wird der Empfänger einer Mahnung, in der es heißt: „Vermeiden sie eine Eintragung“, mit dieser unbestimmten Formulierung die Schufa Holding AG in Verbindung bringen, doch bleibt der Hinweis vage und es wird nicht vermittelt, dass der Rechnungssteller bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für einen Schufa-Eintrag vorliegen. Auch der teilweise erfolgte Hinweis, dass bei Nichtzahlung persönlicher Kontakt aufgenommen wird, stellt keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Insoweit bleibt auch diese Folge einer Nichtzahlung viel zu vage, um tatsächlich ein empfindliches Übel darstellen zu können. Selbst in der Zusammenschau (hohe Mahnfrequenz, stark steigende Mahngebühren, Androhung „weiterer“ Maßnahmen, Einschalten ausländischer Scheinfirmen) ergibt sich keine Androhung eines empfindlichen Übels, da es im Rechtsverkehr hingenommen werden muss, auch mit unberechtigten bzw. überhöhten Forderungen konfrontiert zu werden und sich damit auseinandersetzen zu müssen. Die ständigen Mahnungen und Ankündigungen von weiteren Folgen bei Nichtzahlung sind zwar hochlästig, jedoch nicht rechtswidrig.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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Referenzen
- 27 Js 97/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Jahre 40.00 1x (nicht zugeordnet)