Beschluss vom Landgericht Fulda (2. Beschwerdekammer) - 2 Qs 166/20

Leitsatz

Der Ermittlungsrichter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft gegen Auflagen angesichts ihrer Stellung als Herrin des Ermittlungsverfahrens zu folgen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Fulda, 25. September 2020, 27 Gs 1009/20 - 142 Js 19089/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 25.09.2020 wird der Vollzugsbeschluss des Amtsgericht Fulda vom 25.09.2020 (Geschäftszeichen: 27 Gs 1009/20- 142 Js 19089/20) aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgericht Fulda –Ermittlungsrichter – vom 21.09.2020 wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a. Der Beschuldigte meldet sich zweimal wöchentlich, und zwar jeweils am Dienstag und am Samstag jeweils bis 11:00 Uhr, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde Fulda, …, erstmals am 17.10.2020.

b. Der Beschuldigte teilt der Staatsanwaltschaft Fulda unter Angabe des Aktenzeichens 142 Js 19089/20 unverzüglich und unaufgefordert jeden Wohnungswechsel schriftlich mit.

c. Der Beschuldigte hinterlegt bei der Staatsanwaltschaft Fulda folgende Ausweispapiere: georgischer Reisepass.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zu Last.

Gründe

I.

Am 21.09.2020 erließ das Amtsgericht Fulda – Ermittlungsrichter- gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des versuchten Totschlags. Nachdem sich der Beschuldigte in Kenntnis des bestehenden Haftbefehls gestellt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft Fulda, den Haftbefehl gegen den Beschuldigten N.N gegen engmaschige Meldeauflagen sowie der Untersagung der Kontaktaufnahme zu dem Geschädigten N.N außer Vollzug zu setzen. Dennoch ordnete das Amtsgericht Fulda am 25.09.2020 nach der Verkündung des Haftbefehls den Vollzug der Untersuchungshaft an. Zur Begründung führt es aus, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Fulda auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht bindend sei.

Es sei nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen werde, als dass er sich diesem stelle. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei damit nach wie vor gegeben. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht geeignet, um den Zeck der Untersuchungshaft zu erreichen. Da der Haftbefehl nicht auf die Verdunklungsgefahr gestützt sei, komme eine Außervollzugsetzung unter entsprechenden Auflagen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei eine Verdunklungsgefahr auch nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger des Beschuldigten noch im Verkündungstermin mündlich zu Protokoll Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 12.10.2020 beantragte der Beschuldigte den Haftbefehl des Amtsgericht Fulda vom 21.09.2020 mit geeigneten engmaschigen Auflagen bzw. Meldeauflagen, außer Vollzug zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zu der Beschwerde in der Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Kammer stimmt mit dem Amtsgericht zunächst überein, dass der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nicht gegeben ist. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringen Verdacht begründet, dass durch bestimmt Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Schmitt in Meyer/Goßner § 112 Rn. 26). Der Beschuldigte hat sich in keiner Weise so verhalten, dass diese Annahme zu rechtfertigen wäre. Die geringe Kooperationsbereitschaft des Geschädigten, sowie die bisher noch fehlende Vernehmung eben dieses Geschädigten rechtfertigen für sich nicht die Annahme, dass der Beschuldigte auf den Geschädigten einwirken werde. In dieser Richtung hat er bislang keinerlei Anstalten gemacht. Das Verhalten des Geschädigten beruht bislang offenbar auf dessen eigener Entscheidung.

Im Weiteren war der bestehende Haftbefehl unter den vorgenannten Auflagen jedoch außer Vollzug zu setzen. Die Außervollzugssetzung kommt gemäß § 116 Abs. I S. 1 StPO auch im Rahmen des Haftgrunds der Fluchtgefahr in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angesichts ihrer Stellung als Herrin des Ermittlungsverfahrens ist zwingend zu folgen. Dies folgt auch aus einem „erst recht”-Schluss aus § 120 III StPO. Liegt es schon in der Hand der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl insgesamt begründungslos aufheben zu lassen, so muss es ihr im Verhältnis zum Ermittlungsrichter, doch erst recht zugebilligt werden, ebenso verbindlich darüber zu entscheiden, ob der Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen entfallen kann. Der Ermittlungsrichter darf mithin nicht einen weitergehenden Eingriff in die Grundrechte gestatten oder gar anordnen, als er von der Strafverfolgungsbehörde in eigener Verantwortung begehrt wird (BGH Beschluss. v. 30.11.1999 – 2 BGs 335/99 = NJW 2000, 967). Dies wird den unterschiedlichen Rollen der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde und des Ermittlungsrichters als rechtsstaatliches Kontrollorgan gerecht. Die in der Literatur und einigen Instanzgerichten abweichenden Auffassungen überzeugen nicht. Im Übrigen könnte der Umstand, dass sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des Haftbefehls wenige Tage nach seiner Flucht gestellt hat, bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter den im Tenor genannten Auflagen war daher nachzukommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde zulässig (§ 310 Abs. I Nr. 1 StPO).


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