Urteil vom Landgericht Fulda (1. Große Strafkammer) - 120 Js 1111/20 - 1 KLs
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig
- des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
- des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte,
- des versuchten Betruges in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung
- sowie des Diebstahls in 2 Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 7 Monaten
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 142 Abs. 1, 242 Abs. 1, 252, 263 Abs. 1 und 2, 267 Abs. 1, 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b Alt. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2b, 22, 23, 52, 53, 69a, StGB.
Gründe
I.
Der jetzt 31 Jahre alte Angeklagte stammt aus N.N., wo er den Beruf des Dachdeckers lernte. Im Jahre 2014 heiratete der Angeklagte und zog anschließend mit seiner Frau nach Deutschland, wo sein heute in zwischen sechs Jahre alter Sohn geboren wurde. Dieser lebt derzeit bei der Kindsmutter, nachdem die Ehe im Jahre 2016 wieder geschieden wurde. In Deutschland absolvierte der Angeklagte noch während einer früheren Inhaftierung eine Ausbildung zum Metallarbeiter. Vor seiner Inhaftierung in der hiesigen Sache lebte er zuletzt wieder in N.N., wo er als Handwerker und im Messeaufbau arbeitete.
Beim Angeklagten besteht eine langjährige Drogen- und Alkoholproblematik. So begann er bereits im Alter von 12 Jahren mit dem Konsum von Alkohol. Mit 15 Jahren konsumierte er erstmals Marihuana und hielt diesen Konsum durchgängig bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland im Jahre 2016 aufrecht. Zudem probierte er auch weitere Drogen wie Ecstasy, Kokain und Amphetamin. Nach seiner letzten Entlassung aus der Haft in Deutschland am 18.10.2018 konsumierte er weiterhin Alkohol, THC und Amphetamin in unbekannter Menge.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So weist eine Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 23.10.2020 insgesamt sechs Eintragungen auf:
1. So wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Marburg vom 08.01.2016 (Az.:…..) wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 13.10.2015 in Lahntal mit einem nicht amtlich zugelassenen Pkw, für den – wie der Angeklagte wusste – kein Haftpflichtversicherungsvertrag vorlag, am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Um eine amtliche Zulassung des Pkw vorzutäuschen, waren an dem Fahrzeug entstempelte und nicht für diesen Pkw ausgegebene amtliche Kennzeichen angebracht.
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.04.2016 (Az.: …..) wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.10.2015 gegen 16:50 Uhr in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam mit einem Mittäter in den Geschäftsräumen der Firma … in Nürnberg eine Festplatte und einen USB-Stick im Gesamtwert von 88,00 Euro entwendet hatte.
3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 19.10.2016 (Az.: …..) wurde aus den beiden zuvor genannten Strafen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt.
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 12.12.2016 (Az.: …..) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs und Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe hat der Verurteilte bis zum 18.10.2018 voll verbüßt. Führungsaufsicht ist eingetreten nach vollständigen Verbüßung der Strafe bis zum 18.10.2021. Das Gericht hat hier folgenden Sachverhalt festgestellt:
„1. Verbundene Anklage N.N. Ziffer 1.:
Am 16.11.2015 gegen 19.00 Uhr betraten die Angeklagten N.N., N.N. und N.N. den …-Markt am Erlenring in 35037 Marburg. Nachdem der Angeklagte N.N. vier Flaschen und der Angeklagte N.N. eine Flasche Whisky aus dem Spirituosenregal entnommen hatten, verbrachte der Angeklagte N.N. die fünf Flaschen im Gesamtwert von 68,45 € in seinen Rucksack. Dafür stellte er sich in einen schlecht einsehbaren Zwischengang des Marktes, wo die Angeklagten N.N. und N.N. sich dicht neben ihn stellten und ihm dadurch Sichtschutz gaben. Nun ging der Angeklagte N.N. zum nicht verschlossenen Weinschrank und entnahm eine Flasche Wein im Wert von 69,00 €. Mit dieser stellte er sich wiederum in den Zwischengang und verbrachte sie unter seine Jacke.
Sodann gingen die Angeklagten gemeinsam zur Kasse, wo der Angeklagte N.N. von den dort zum Verkauf ausliegenden Zigaretten zwei Packungen im Gesamtwert von mindestens 10,00 € nahm und an den Angeklagten N.N. übergab, welche dieser in seine Jacken- oder Hosentasche steckte. Kurz darauf nahm der Angeklagte N.N. eine weitere Zigarettenpackung im Wert von mindestens 5,00 € aus dem Regal und steckte diese in seine Hosentasche. Anschließend nahmen der Angeklagte N.N. drei weitere, der Angeklagte N.N. zwei weitere Zigarettenpackungen im Gesamtwert von 41,50 € an sich und verbrachten diese in ihre Jacken- und Hosentaschen.
Es kam den Angeklagten darauf an, die oben genannte Ware im Gesamtwert von mindestens 193,95 € ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Anschließend passierten sie den Ladenausgang, ohne das Entgelt zu entrichten.
Die Angeklagten N.N, N.N. und N.N. handelten hierbei in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
2. Verbundene Anklage N.N., Ziffer 2.:
Am 16.112015 gegen 23.30 Uhr betraten der Angeklagte N.N. und der Angeklagte N.N. erneut diesen …-Markt am Erlenring in Marburg. Der Angeklagte N.N. verbrachte drei Flaschen Wein im Gesamtwert von 687,00 € in seinen Rucksack, wovon er selbst zuvor zwei aus dem Weinregal, der Angeklagte N.N. eine aus dem unverschlossenen Weinschrank entnommen hatte. Der Angeklagte N.N. verbrachte eine weitere Flasche Wein im Wert von 349,00 €, welche er ebenfalls dem unverschlossenen Weinschrank entnommen hatte, unter seine Jacke.
Es kam den Angeklagten darauf an, die oben genannte Ware im Gesamtwert von 1.036,00 € ohne Bezahlung für sich zu behalten, wobei sie beabsichtigten, diesen Wein gemeinsam bzw. getrennt zu trinken.
Sie passierten den Ladenausgang, ohne das Entgelt zu entrichten.
Die Angeklagten N.N. und N.N. handelten hierbei in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
3. Anklageschrift N.N., Ziffer 5.:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.03.2016, 20.40 Uhr, an einem nicht näher bestimmbaren Ort, vermutlich Raum Kassel, entwendeten die Angeklagten N.N., N.N. und N.N. 254 Stück originalverpackte, neue Drogerieartikel im Wert von mindestens 2.000,00 €, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Diese Waren wurden nach einem vom Angeklagten N.N. verursachten Verkehrsunfall zum vorgenannten Zeitpunkt in dem Pkw der drei Angeklagten entdeckt, wo ein Teil der vorgenannten Waren in einem Rucksack aufbewahrt war, mit dem sich der Angeklagte N.N. von der Unfallstelle entfernen wollte. Die übrigen oben genannten Waren waren teils in Plastiktüten verpackt bzw. lagen lose in dem Fahrzeug.
Die Angeklagten handelten in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
4. Anklageschrift N.N., Ziffer 6.:
Zur Vorgeschichte:
Zwischen dem 15. und 20.03.2016 fuhren der Angeklagte N.N. und N.N. mit einem von diesem gelenkten …-Transporter, den sich der Angeklagte N.N. in Polen von einem Bekannten geliehen hatte, nach Marburg, um den Bruder des Angeklagten N.N., den Angeklagten N.N., zu besuchen.
Zur Tat:
Am 21.03.2016 gegen 16.00 Uhr entwendeten die Angeklagten N.N., N.N. und N.N. und eine bislang unbekannte vierte Person im …-Center in der Georg-Scheller-Straße in 61231 Bad Nauheim 99 Stück Drogerieartikel im Wert von insgesamt mindestens 992,76 €, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. Die Angeklagten gingen bei der Tat so vor, dass sie sich in der Drogerieabteilung trafen und dann jeweils wahllos die nachfolgend beschriebenen Drogerieartikel in von ihnen mitgebrachte Taschen und Rucksäcke steckten. Als sich die Angeklagten Richtung Ausgang bewegten, erkannten sie, dass ihre Tat entdeckt worden ist und zogen sich schnell in den Verkaufsraum zurück und entledigten sich der entwendeten Ware, indem sie diese aus den mitgebrachten Taschen bzw. Rucksäcken ausleerten. Sodann verließen die drei Angeklagten N.N. und N.N. und N.N. durch die Kassen den Geschäftsraum, wobei die Angeklagten N.N. und N.N. vom Personal des Marktes angehalten und ins Büro gebeten wurden. Dem Angeklagten N.N. gelang die Flucht aus dem …-Center, die vierte unbekannte Person konnte die Geschäftsräume unerkannt verlassen.
Die Angeklagten N.N. und N.N. handelten in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
5. Anklageschrift N.N., Ziffer 4.:
Am 24.03.2016 fuhren alle Angeklagte mit dem vom Angeklagten N.N. zunächst geführten … Transporter nach München, um die Stadt München und insbesondere die Allianz-Arena in München zu besuchen. Entweder bereits bei Fahrtantritt oder im Tagesverlauf beschlossen die Angeklagten Drogerieartikel, Lebensmittel und/oder Elektrogeräte zu entwenden. Sie begaben sich gemeinsam in nicht näher bestimmbare Kaufhäuser der Firmen …, …, … und … und entwendeten in Kenntnis der jeweiligen Taten der anderen gemeinsam folgende Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 2.122,00 €.
Die Angeklagten wollten die Ware ohne Bezahlung für sich behalten.
Die Angeklagten N.N., N.N. und N.N. handelten hierbei in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
6. Anklageschrift N.N., Ziffer 1.:
Vorgeschichte:
Der Angeklagte N.N. trank bei dem vorbeschriebenen Besuch in München über den ganzen Tag hinweg Bier und trank sodann aus einer entweder gekauften oder entwendeten Flasche Whisky Jack Daniel's, 0,7 Liter, zusammen mit seinem Bruder ein Mischgetränk aus Jack Daniel*s und Cola. Daneben rauchte er noch Marihuana in nicht bekannter Menge. Dem Angeklagten N.N. war aufgrund seines früheren Verhaltens bekannt, dass er bei gleichzeitigem Genuss von Alkohol und Marihuana sehr aggressiv werden konnte. Im Verlauf der Rückfahrt von München Richtung Marburg kam es zwischen den Angeklagten zu nicht näher aufklärbaren verbalen, möglicherweise auch handgreiflichen Auseinandersetzungen. Gegen 23.00 Uhr fuhren die Angeklagten auf den an der BAB A 3 gelegenen Rastplatz …, Marktheidenfeld, unter anderem auch, um die Toilette aufzusuchen.
Während der Angeklagte N.N. mit dem Mitangeklagten N.N. und/oder dem Mitangeklagten N.N. die Toilette aufsuchte, hielten sich die Angeklagten N.N. und N.N. entweder noch bei dem Fahrzeug auf, das nicht in unmittelbarer Nähe der Toilettenanlage abgestellt war, oder bewegten sich abseits von der Toilettenanlage auf dem Parkplatz. In einer der Toiletten kam es sodann zu einer mindestens verbalen lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten N.N. und/oder dem Angeklagten N.N. und/oder N.N..
Zu diesem Zeitpunkt wollten auch die polnischen Staatsangehörigen N.N. und N.N. die Toilette aufsuchen. Es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten N.N. und den Zeugen, die auch in Handgreiflichkeiten mündete. Im Rahmen dieser Handgreiflichkeiten kam der Angeklagte N.N. zu Fall und der Zeuge N.N. setzte sich auf den Angeklagten N.N.. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte N.N. erstmals in dieser Situation von dieser von seinem Bruder N.N. herbeigeführten Auseinandersetzung Kenntnis nehmen konnte und annahm, sein Bruder N.N. sei von den Zeugen N.N. und N.N. angegriffen worden. Der Angeklagte N.N. eilte sodann zu dem Fahrzeug zurück, holte dort einen knapp ein Pfund schweren und ca. 25 cm langen Abschlepphaken, begab sich schnell wieder zurück und schlug dem auf seinem Bruder sitzenden Zeugen N.N. einmal mit dem Abschlepphaken auf den Kopf und versetzte sodann unmittelbar danach dem unmittelbar daneben stehenden N.N. einen gleichartigen Schlag auf die Kopfoberseite. Bei diesen Schlägen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte N.N. in der Absicht handelte, seinem Bruder lediglich zu Hilfe zu kommen.
Als die Zeugen N.N. und N.N. zurückwichen, entfernten sich die Angeklagten N.N. und N.N., begaben sich schnell zu dem Fahrzeug und fuhren mit den Angeklagten N.N. und N.N. auf die Autobahn, wobei sie den Angeklagten N.N. zurückließen.
Die Zeugen N.N. und N.N. erlitten durch die beiden Schläge des Angeklagten N.N. jeweils eine Platz- und Riswunde am Kopf von jeweils 4 cm und eine Schädelprellung. Beide mussten im Krankenhaus behandelt und genäht werden. Während der Zeuge N.N. als Selbständiger trotz der erheblichen Verletzungen weiterarbeitete, war der Zeuge N.N. etwa vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
Die Zeugen N.N. und N.N. sowie der im Fahrzeug zurückgebliebene N.N. folgten sodann den wegfahrenden Angeklagten und verständigten über ihr Handy die Polizei, so dass die Angeklagten in Höhe von km 229 in Waldaschaff auf der BAB A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und noch am 24.03.2016 vorläufig festgenommen werden konnten.
7. Anklage N.N., Ziffer 3.:
Im Rahmen dieser polizeilichen Kontrolle und nach der vorläufigen Festnahme widersetzte sich der Angeklagte N.N. der erkennbar rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten, nachdem er auf dem Boden fixiert wurde. Als er von Polizisten zwecks Verbringung in den Dienstwagen nach erfolgter Fesselung an Händen und Füßen aufgehoben wurde, ließ er sich so nach hinten fallen oder sprang nach hinten, dass er mit seinem Kopf gegen das Knie des Polizeibeamten PM N.N. stieß, wodurch dieser eine Knochenquetschung im Knie erlitt und bis 09.05.2016 dienstunfähig war und sodann danach für zwei bis drei Wochen nur Innendienst versehen konnte. Erst nach circa sechs Monaten war der Zeuge N.N. schmerzfrei und konnte wieder ungehindert Sport ausüben.
Eine dem Angeklagten N.N. am 25.03.2016 entnommene Blutprobe ergab 1,87 Promille, wobei bei Rückrechnung für den Vorfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 Promille zugrunde zu legen ist. Aufgrund dieser Alkoholmenge und dem gleichzeitigen Konsum von Marihuana kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten N.N. zur Tatzeit nicht nur in erheblicher Weise eingeschränkt, sondern sogar aufgehoben war.“
5. Mit Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 17.12.2019 (Az.: …..), rechtskräftig seit 27.05.2020, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 23.03.2019 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten männlichen Mittäter und einer unbekannten weiblichen Mittäterin gegen 16:05 Uhr in den … Markt des Herrn N.N. in der Straße N.N.. Einem gemeinsamen Tatplan folgend, räumten die 3 insgesamt etwa 50 Kosmetikartikel, vorwiegend Gesichtscremes und Salben der Firma … aus den Regalen in mitgeführte Umhängetaschen. Als ein Angestellter dies bemerkte, verließen die Täter fluchtartig den Tatort, ohne die Kosmetikartikel im Gesamtwert von etwa 800,- € zu bezahlen. Der Angeklagte und seine Mittäter wollten sich die Kosmetikartikel verschaffen, um diese gewinnbringend zu verkaufen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen.“
6. Mit Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 10.06.2020 (Az.: …..), rechtskräftig seit 26.08.2020, wurde der Angeklagte wegen einer während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begangenen vorsätzlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 17.12.2019 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Diese Strafe hat der Verurteilte seit dem 25.10.2020 voll verbüßt. Das Amtsgericht hat hier folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
„Am 17.6.2018 kam es in der Justizvollzugsanstalt Hünfeld zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen N.N. zu einer Streitigkeit. Aufgebracht von dieser Streitigkeit begab sich der Angeklagte ca. 15 Minuten später in den Haftraum des Zeugen und schlug diesen dort mehrfach massiv ins Gesicht. Der geschädigte Zeuge erlitt hierdurch ein großes Hämatom am linken Auge sowie eine Nasenbeinfraktur und eine nicht dislozierte Orbitabodenfraktur links. Zur Tatzeit stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,11 Promille und max. 1,64 Promille. Unter Drogeneinfluss stand der Angeklagte hingegen nicht.“
Daneben ist der Verurteilte auch in Polen strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Kielcach vom 19.12.2007 wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung eines Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, in der Folge jedoch widerrufen wurde. Die Vollstreckung war hier erledigt am 14.09.2011.
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Kielcach vom 26.01.2009 wurde er wegen „unerlaubten Konsums von Drogen und ihres Erwerbs, Besitzes, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3. Mit Urteil des Amtsgerichts Kielcach vom 30.12.2009 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung war hier am 09.02.2013 erledigt.
II.
1.
Der Angeklagte betankte am 30.05.2019 gegen 5:21 Uhr an der …-Tankstelle … in Marburg den zu dieser Zeit von ihm gefahrenen …, an dem sich die – wie der Angeklagte wusste – nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen gestohlenen amtlichen Kennzeichen „N.N.“ befanden, mit 58,33 Liter Dieselkraftstoff zum Preis von 91,52 Euro und spiegelte dabei durch schlüssiges Verhalten vor, zur Begleichung der Tankrechnung willens und in der Lage zu sein. Nach Abschluss des Tankvorgangs fuhr er indes seinem von vornherein gefassten Tatplan entsprechend davon, ohne den Kraftstoff zu zahlen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sein Tankvorgang von den Mitarbeitern der Tankstelle nicht bemerkt wurde.
2.
Auf die gleiche Weise betankte der Angeklagte am 07.08.2019 gegen 18:00 Uhr an der …-Station in der … in Wetter den von ihm benutzten Pkw … an dem sich diesmal die – wie der Angeklagte wusste – von einem anderen Fahrzeug gestohlenen amtlichen Kennzeichen „„N.N.“ befanden, mit 50,56 Liter „…“-Benzin zum Preis von 83,37 Euro und fuhr wiederum mit dem Fahrzeug vom Tankstellengelände, ohne die Rechnung zu bezahlen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer wiederum angenommen, dass der Tankvorgang von den Mitarbeitern der Tankstelle nicht bemerkt wurde.
3.
Am 05.09.2019 entwendete der Angeklagte zwischen 17:00 und 18:58 Uhr die amtlichen Kennzeichen „N.N.“ von dem im Herrmann-Bauer-Weg in Marburg abgestellten Pkw der N.N. und brachte sie anschließend an dem Skoda Superb der gesondert Verfolgten N.N. an.
4.
Anschließend fuhr er mit diesem Fahrzeug gegen 20:50 Uhr auf das Betriebsgelände der …-Tankstelle in der … in Hünfeld-Nüst, wo er 57 Liter Diesel für 69,00 Euro tankte und anschließend seinem von vornherein gefassten Plan entsprechend davonfuhr, ohne die Tankrechnung zu bezahlen. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer auch in diesem Fall wieder davon aus, dass sein Tankvorgang von den Mitarbeitern der Tankstelle nicht bemerkt wurde.
5.
Am 15.11.2019 entwendete der Angeklagte ab 17:45 Uhr im … Markt in der … in Gladenbach diverse Kosmetika, Cremes und Parfüms zum Gesamtwert von 708,86 Euro, indem er die Waren in einen Einkaufskorb legte und anschließend den Markt verließ, ohne die Ware zu bezahlen.
Anschließend rauchte der Angeklagte einen Joint und konsumierte Alkohol und Amphetamin in nicht näher feststellbarer Menge.
6.
Im Anschluss hieran fuhr der Angeklagte mit dem besagten Skoda Superb, an dem sich nun, wie der Angeklagte wusste, die von einem anderen Pkw gestohlenen amtlichen Kennzeichen „N.N.“ befanden, auf das Betriebsgelände der …-Tankstelle in der … in Marburg und entwendete kurz vor 20:00 Uhr aus einem im Außenbereich stehenden Verkaufscontainer 10 Flaschen Motoröl zum Gesamtpreis von 207,64 Euro, indem er sie aus dem Container direkt auf die Rückbank des geöffneten Skoda warf. Als die Tankstellenmitarbeiterin, die Zeugin N.N, sich vor den Bug des Fahrzeugs stellte und den Angeklagten fragte, was er da mache, entschloss dieser sich, notfalls auch unter Gewaltanwendung, zu fliehen, um seine Festnahme zu verhindern und sich im Besitz der Beute zu erhalten. In Verwirklichung dieses Planes setzte er sich hinter das Steuer des Skoda, fuhr an und berührte die Beine der Zeugin N.N, die er dadurch zwang, zur Seite zu treten und – wie von ihm beabsichtigt – den Weg freizugeben. Nachdem dies geschehen war, gab der Angeklagte Vollgas und fuhr davon.
7.
Im weiteren Verlauf desselben Abends war der Angeklagte wiederum mit dem besagten Pkw Skoda mit den gestohlenen amtlichen Kennzeichen „N.N.“ unterwegs, steuerte diesen nach Osten und wurde gegen 23:00 Uhr von den Polizeikommissaren N.N. und N.N. im Rahmen einer durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle im Bereich der an der A 4 gelegenen Raststätte „Nadelöhr“ in der Gemarkung Ronshausen angewiesen, in eine Kontrollbucht zu fahren. Da der Angeklagte wusste, dass sich in seinem Fahrzeug u.a. die Tatbeute aus den Diebstählen im …-Markt in Gladenbach und der …-Tankstelle in Marburg befand, beschloss er, die Entdeckung dieser Taten durch eine Flucht vor den Polizeibeamten zu verhindern. In Verwirklichung dieses Plans verringerte der Angeklagte zwar zunächst die Geschwindigkeit seines Pkws, um die Beamten in Sicherheit zu wiegen, beschleunigte dann aber stark und fuhr wieder auf die A 4 auf. Daraufhin traten die Polizeikommissare N.N. und N.N. in ihrem Dienst-Pkw mit Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Angeklagten an.
Als es ihnen gegen 23:10 Uhr gelungen war, sich auf der Überholspur links leicht nach hinten versetzt neben den auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw fahrenden Skoda des Angeklagten zu setzen, missachtete dieser ihre durch Hupen und Gesten zum Ausdruck gebrachte Aufforderung, auf den Seitenstreifen zu fahren, beschleunigte aus einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h stark und zog dabei, um zu überholen, von der rechten Fahrspur so knapp vor das Dienstfahrzeug auf die linke Spur, dass es dem Zeugen N.N. trotz Gefahrbremsung nicht mehr gelang eine Kollision des Dienstfahrzeugs vorne rechts mit dem Fluchtfahrzeug hinten links zu verhindern, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Obwohl der Zeuge N.N. kurzzeitig die Kontrolle über das Dienstfahrzeug verlor, das gegen den Kantstein der Fahrbahn stieß, blieb ein weitergehendes Unfallgeschehen mit möglicherweise tödlichen Folgen für die beiden Polizeibeamten aus, sodass sie die Verfolgung des Angeklagten, der weiter floh, obwohl er die vergangene Kollision bemerkt hatte, fortsetzen konnten.
In der Folge verließ der Angeklagte die A 4 über die Ausfahrt zur U 83, wo er den Skoda gegen 23:12 Uhr in einer Rechtskurve ohne verkehrsbedingten Grund plötzlich stark abbremste, um eine Kollision mit dem Polizeiwagen zu verursachen und die Polizeibeamten so an seiner weiteren Verfolgung zu hindern, damit sein vorheriger Diebstahl im …-Markt in Gladenbach und sein räuberischer Diebstahl an der …-Tankstelle in Marburg nicht entdeckt würden. Tatsächlich kam es hierdurch zu einem Auffahren des Dienstfahrzeugs auf das Heck des Skoda. Anschließend setzte der Angeklagte, der auch diesen Unfall bemerkt hatte, seine Flucht fort, konnte jedoch weiter von den Zeugen N.N. und N.N. in deren Dienstfahrzeug verfolgt werden. In der Ortslage Wildeck steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug abrupt nach rechts in die Straße Zum Dönges, um die ihn verfolgenden Polizeibeamten „abzuschütteln“. Hierbei verlor er die Kontrolle über seinen Pkw und prallte in das Schaufenster eines Spielwarengeschäftes, welches zu Bruch ging.
Nach dem Unfall wurde der nunmehr bewusstlose Angeklagte von dem Zeugen N.N. zunächst aus dem Wagen gezogen und in die stabile Seitenlage verbracht und die Rettungskräfte wurden verständigt. Vor deren Eintreffen kam der Angeklagte zu sich, worauf der Zeuge N.N. seine vorläufige Festnahme durch Anlegen von Handfesseln vollzog. Hiergegen leistete der Angeklagte Widerstand. Zunächst schlug er seinen Kopf mehrfach gegen den Boden, worauf der Zeuge, um Verletzungen des Angeklagten zu verhindern, dessen Kopf festhielt. Anschließend brachte der Angeklagte den Zeugen N.N. dadurch aus dem Gleichgewicht und schließlich zu Fall, dass er sich von seinem Auto abstieß. Schließlich versuchte der Angeklagte, den Zeugen N.N., der weiterhin seinen Kopf festhielt, um zu verhindern, dass der Angeklagte mit seinem Kopf sich selbst verletzend auf den Boden schlägt, mit dem Fuß wie bei einem Fallrückzieher gegen den Kopf zu treten, den er jedoch verfehlte, da der Zeuge N.N. dem Tritt des Angeklagten reflexartig auswich.
Am Dienstfahrzeug der Polizeibeamten entstand Sachschaden in Höhe von 15.000,00 Euro.
Eine dem Angeklagten am 16.11.2019 um 0:40 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Alkoholkonzentration von 1,13 Promille. Eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt war jedoch nicht möglich, da der Angeklagte vor der Blutentnahme eine Infusion erhalten hatte. Eine zur gleichen Zeit entnommene weitere Blutprobe wies bezüglich Cannabis einen Messwert von 3,9 µg/l und bezüglich Amphetamin einen Wert von 17 µg/l auf. Der THC-Carbonsäurewert belief sich auf 24 µg/l.
Der Angeklagte war bei sämtlichen Taten voll schuldfähig.
Der Angeklagte wurde unmittelbar nach der Tat am 15.11.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Haft, nach zwischenzeitlicher vollständiger Vollstreckung der zehnmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe resultierend aus dem Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 10.06.2020 aktuell wieder in Untersuchungshaft in der hiesigen Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 06.04.2020.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dem unter I skizierten Drogenkonsum seit seiner letzten Haftentlassung am 18.10.2018 sowie zu seinen Vorstrafen in Deutschland beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 23.10.2020 und den einzelnen Straferkenntnissen, die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurden. Die Feststellungen zu den Vorstrafen in Polen sowie zum Suchtmittelgebrauch bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2016 beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 12.12.2016, das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern einzelner Tatorte.
Der Angeklagte hat sich mit einer Erklärung seiner Verteidigerin, die er als seine Erklärung bestätigt hat und als seine eigene Einlassung verstanden wissen will, zur Sache dahingehend eingelassen, dass er die Taten zu Ziffern 1. – 6. vollumfänglich einräume. Dabei sei noch zu ergänzen, dass er bei der Tat zu Ziffer 6. die Zeugin N.N. nicht habe verletzen wollen. Auch die Tat zu Ziffer 7. stelle er nicht in Frage; es könne so, wie angeklagt, gewesen sein. Er habe jedoch Erinnerungslücken. Er wisse nur noch, dass er vor der Polizei geflohen sei. Die Erinnerung setze erst wieder ein, als er im Krankenhaus eine Infusion erhalten habe. Er habe am 15.11.2019 vor dem Vorfall an der Jet-Tankstelle in Marburg Alkohol getrunken, einen Joint geraucht und Amphetamine konsumiert. Insgesamt habe er in der Vergangenheit gelegentlich Alkohol und Drogen konsumiert. Ein Alkohol- oder Drogenproblem sehe er bei sich jedoch nicht.
Weitere Nachfragen zu den Taten und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum hat der Angeklagte nicht zugelassen.
Danach hat die Kammer zunächst keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Taten zu Ziffern 1. bis 6.- wie oben unter II. dargestellt – begangen hat. Denn das diesbezüglich vollumfängliche Geständnis des Angeklagten deckt sich mit dem Ergebnis der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. So hat die Kammer die entsprechenden polizeilichen Ermittlungsberichte verlesen, aus denen sich die jeweiligen Schadenssummen bei den (versuchten) Tankbetrügereien und Diebstählen sowie die Anbringung von amtlichen Kennzeichen für hierfür nicht vorgesehene Pkw ergeben, sie hat den ermittelnden Kriminalbeamten KHK N.N. gehört und Lichtbilder von einzelnen Taten, auf denen der Angeklagte zu sehen ist, in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Band I Blatt 6 bis 8 der Akten (Tat zu Ziffer 1.), Band II Blatt 9 bis 14 der Akten (Tat zu Ziffer 2.), Band III Blatt 19 bis 21 der Akten (Tat zu Ziffer 4.), Band IV Blatt 12 bis 17 der Akten (Tat zu Ziffer 5.) sowie auf Band V Blatt 15 bis 21 der Akten (Tat zu Ziffer 6.) verwiesen.
Zudem hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6. die Zeugin N.N. in der Hauptverhandlung gehört. Diese hat den Sachverhalt – wie oben unter II. 6. festgestellt – in der Hauptverhandlung geschildert. So hat die Zeugin N.N. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sie habe als Bedienstete der fraglichen …-Tankstelle in Marburg kurz vor 20:00 Uhr den Angeklagten mit einem Pkw auf das Tankstellengelände fahren sehen. Der Angeklagte sei ausgestiegen, um das Auto herumgelaufen und habe nun mehrere Flaschen Motoröl auf die Rückbank seines Pkws geworfen. Daraufhin habe sie zum Angeklagten gerufen „Hallo! Was machen Sie denn da?“ und habe sich „minimal“ vor sein Auto gestellt. Der Angeklagte sei daraufhin in sein Auto eingestiegen, angefahren und habe sie mit dem Auto berührt. Er habe ihr einen kleinen „Stups“ gegeben, damit sie zur Seite trete und der Angeklagte wegfahren könne. Daraufhin sei sie dann auch zur Seite gegangen, da sie Angst davor gehabt habe, dass der Angeklagte sie sonst umfahre. Sie habe jedoch nicht den Eindruck vom Angeklagten gehabt, dass er sie tatsächlich habe verletzen wollen. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte einfach nur weg wollte.
Diese glaubhaften Bekundungen der Zeugin stehen im Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten, der in diesem Kontext ebenfalls geäußert hatte, dass er die Zeugin N.N. nicht habe verletzen wollen.
Die Kammer ist ferner der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer 7. – wie oben geschildert – begangen hat. So haben die Zeugen PK N.N. und PK N.N. den Sachverhalt wie oben unter II. geschildert.
Zunächst hat der Zeuge PK N.N. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er sei am 15.11.2019 gemeinsam mit seinem Kollegen PK N.N. an einer Großkontrollstelle auf dem Parkplatz Nadelöhr an der A 4 als Erstverfolgerstreife tätig gewesen. Beide seien uniformiert gewesen und man habe ein Zivilfahrzeug genutzt. Gegen 23:00 Uhr habe er einen schwarzen Skoda gesehen, dessen Kennzeichen mit den Buchstaben „N.N.“ begonnen habe. Dieser Skoda sei vom Kollegen N.N. rechts rein gewunken worden und Kollege N.N. habe Anhaltezeichen gegeben. Der Skoda sei daraufhin zunächst langsam gefahren, habe dann jedoch Vollgas gegeben und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Kollege N.N. und er hätten daraufhin mit ihrem Zivilfahrzeug, Kollege N.N. als Fahrer und er als Beifahrer, die Verfolgung aufgenommen. Dabei habe er während der Fahrt das Blaulicht auf dem Dach des Zivilfahrzeugs angebracht und man habe das Martinshorn eingeschaltet. Auf der A 4 habe aufgrund der polizeilichen Großkontrolle ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Er habe dann gesehen, wie der Skoda flott unterwegs gewesen sei, mehrere Fahrzeuge überholt habe, davon einmal mindestens rechts, ohne jeweils zu blinken. Das Fahrverhalten des Skoda sei für ihn schwer einzuschätzen gewesen. Man habe dann den Skoda eingeholt, als sich dieser hinter einem Lkw auf der rechten Fahrspur befunden habe. Sein Kollege N.N. habe das Zivilfahrzeug links neben dem Skoda leicht nach hinten versetzt auf die linke Fahrspur gesteuert, sodass er Blickkontakt mit dem Fahrer, bei dem es sich um eine männliche Person gehandelt habe, gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien das Dienstfahrzeug und der Skoda mit etwa 100 bis 120 km/h unterwegs gewesen. Auf seine Gesten, das Fahrzeug anzuhalten, habe der Fahrer des Skoda nicht reagiert. Vielmehr habe der Fahrer das Fluchtfahrzeug schlagartig nach links gerissen. Er habe hier gesehen, wie das Fahrzeug auf ihn zu gekommen sei. Dabei sei doch die Lücke zwischen ihrem Fahrzeug und dem schräg rechts vor ihnen fahrenden Lkw für das Fluchtauto viel zu klein gewesen, um ihr Dienstfahrzeug rechts zu überholen. Daher sei es auch zu einem Zusammenstoß zwischen ihrem Fahrzeug und dem Fluchtfahrzeug gekommen, und zwar im Bereich vorne rechts an ihrem Fahrzeug und hinten links am Fluchtfahrzeug. Für ihn sei das Ganze eine Nahtoderfahrung gewesen. Das Fluchtfahrzeug habe sich dann vor ihr Dienstfahrzeug gesetzt und sein Kollege N.N. habe als Fahrer zum Glück Schlimmeres verhindern können. Daher sei die Verfolgungsfahrt weitergegangen, bei der der Skodafahrer sämtliche Fahrspurwechsel ohne Blinker vorgenommen habe. An der Autobahnabfahrt U 83 habe der Skodafahrer dann die Autobahn verlassen und in der dortigen Rechtskurve plötzlich abrupt gebremst, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich gewesen wäre. Dabei sei es zu einer erneuten Kollision des Dienstfahrzeugs mit dem Fluchtfahrzeug gekommen. Auch hier habe sein Kollege N.N. jedoch die Verfolgung fortsetzen können. In Höhe der Ortslage Wildeck habe der Fahrer des Skoda sein Fahrzeug dann spontan nach rechts gesteuert und hierbei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sodass er in das Schaufenster eines Spielwarenladens gefahren sei. Hier sei das Abbiegeverhalten des Fahrzeugführers so spontan gewesen, dass Kollege N.N. als Fahrer links neben der Verkehrsinsel habe vorbeifahren müssen, um die Verfolgung fortzusetzen. Er habe dann die Beifahrerin des Skoda zu Boden gebracht, während sich sein Kollege N.N. um den Fahrer des Skoda, den Angeklagten, gekümmert habe. Dieser sei bewusstlos gewesen, sodass sein Kollege den Notarzt verständigt habe. Der Angeklagte sei wenig später wieder zu sich gekommen und habe wilde Bewegungen gemacht. So habe er auf dem Rücken liegend versucht, seinen eigenen Kopf rückwärts auf den Boden zu schlagen. Zudem sei er zu seinem Auto gerobbt und habe sich von diesem abgestoßen, sodass sein Kollege, der den Kopf des Angeklagten gehalten habe, das Gleichgewicht verloren habe. Der Angeklagte habe dann ähnlich wie bei einem Fallrückzieher nach dem Kopf seines Kollegen getreten und dabei dessen Gesicht nur um wenige Zentimeter verfehlt. Für ihn habe dieser Tritt aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Beendigung der Verfolgungsfahrt herausgeragt.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Bekundungen des Zeugen PK N.N. der Wahrheit entsprechen, zumal sie sich mit den Bekundungen des Zeugen N.N. decken.
Dieser hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, ihm sei an der Großkontrollstelle ein schwarzer Skoda aufgefallen, dessen Kennzeichen mit den Buchstaben „BM“ begonnen habe. Dieser sei erst langsam gefahren, habe dann die Kontrollstelle jedoch mit quietschenden Reifen verlassen. Er habe dann gemeinsam mit seinem Kollegen die Verfolgung mit Martinshorn und Blaulicht aufgenommen. Das Fluchtfahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, was er auch daran festmache, dass das Fluchtfahrzeug und er geblitzt worden seien. Der Skoda habe rechts und links überholt. Als der Skoda auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw gewesen sei, habe er sein Fahrzeug auf der linken Spur links neben dem Fluchtfahrzeug leicht nach hinten versetzt gesteuert. Zu diesem Zeitpunkt seien er und das Fluchtfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h unterwegs gewesen. Er und sein Kollege hätten ihm durch Gesten verdeutlicht anzuhalten. Der Fahrer des Fluchtfahrzeugs habe sein Fahrzeug jedoch plötzlich nach links gezogen, obwohl die Lücke zwischen ihrem Dienstfahrzeug und dem auf rechten Fahrspur befindlichen Lkw zu klein gewesen sei, um zu überholen. Es sei daher zu einer Kollision zwischen dem Dienstfahrzeug vorne rechts und dem Fluchtfahrzeug hinten links gekommen. Sein Dienstfahrzeug habe sich dadurch nach links Richtung Leitplanke bewegt. Er habe kurzzeitig die Kontrolle über den Pkw verloren und sei gegen die Kantsteine der Fahrbahn gestoßen. Er habe sofort stark abgebremst und so Schlimmeres verhindern können. Die Verfolgung sei dann weitergegangen. An der Ausfahrt U 83 habe der Skoda die Autobahn verlassen und in der dortigen Rechtskurve ohne ersichtlichen Grund plötzlich stark abgebremst, sodass es zu einer zweiten Kollision zwischen Dienstfahrzeug und Fluchtfahrzeug gekommen sei. In Höhe der Ortschaft Wildeck habe der Fahrer des Fluchtfahrzeuges dieses dann ruckartig nach rechts gelenkt und sei verunfallt. Während sich sein Kollege um die Beifahrerin gekümmert habe, habe er im Fluchtfahrzeug starke Rauchentwicklung wahrgenommen, die Airbags seien ausgelöst gewesen und der Fahrer, der Angeklagte, sei ohnmächtig gewesen. Er habe zunächst versucht, den Angeklagten wachzurütteln, was nicht geklappt habe. Sodann habe er ihn aus dem Fahrzeug rausgezogen und auf dem Boden in die stabile Seitenlage gelegt, wobei er Puls und Atmung des Angeklagten festgestellt habe. Der Angeklagte sei dann zu sich gekommen und er habe ihm Handschellen angelegt. Der Angeklagte habe nunmehr begonnen, mit seinem Kopf gegen den Boden zu schlagen, sodass er, der Zeuge, versucht habe, dem Angeklagten den Kopf festzuhalten. Der Angeklagte habe sich weiterhin mit seinen Beinen Richtung seines Fahrzeugs gezogen und sich von diesem abgestoßen, sodass er, der Zeuge, das Gleichgewicht verloren habe und hingefallen sei. Hierbei habe er eine Schürfwunde am linken Bein erlitten. Schließlich habe der Angeklagte mit seinem Fuß in Richtung seines, des Zeugen, Kopfes getreten, als er wieder den Kopf des Angeklagten gehalten habe. Nur durch einen Reflex habe er einen Treffer am Kopf verhindern können. Sein Kollege sei ihm dann zur Hilfe gekommen. Alkoholbedingte Ausfälle seien ihm beim Angeklagten nicht aufgefallen. So habe der Angeklagte weder gelallt noch sei er während der Autofahrt etwa Schlangenlinien gefahren.
Diese glaubhaften Bekundungen der beiden Polizeibeamten werden noch untermauert durch die von der Polizei gefertigten Lichtbilder, die unter anderem das Schadensbild am Dienstfahrzeug zeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Band X Blatt 7 bis 9 der Akte verwiesen.
Die Feststellungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten folgen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N.N., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. So hat der Sachverständige, der den Angeklagten nicht explorieren konnte, weil dieser dazu nicht bereit war, in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, beim Angeklagten sei zwar von einer Abhängigkeit von Alkohol und Drogen auszugehen, was sich insbesondere aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen ergebe. Dies führe jedoch nicht zur Annahme einer schweren anderen seelischen Störung im Sine des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. So sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz des Alkohol- und Drogenkonsums zwei Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen und geheiratet habe. Auch sei er vor seiner Inhaftierung in der hiesigen Sache als Handwerker und im Messeaufbau beschäftigt gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer vollumfänglich an, zumal auch die Kammer beim Angeklagten keine Depravation feststellen kann.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 6. und 7. könne man hingegen zwar von einer Mischintoxikation von Alkohol, THC und Amphetamin ausgehen, sodass hier eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB nicht auszuschließen sei. Hierbei sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit deshalb nicht möglich sei, weil der Angeklagte vor der Blutentnahme eine Infusion erhalten habe. Die Blutalkoholkonzentration könne daher zu den Tatzeiten bei den Taten zu Ziffern 6. und 7. höher, aber auch niedriger gewesen sein. Vor diesem Hintergrund seien auch die Werte aus dem toxikologischen Gutachten nur einschränkbar verwertbar, die allesamt nicht besonders hoch seien. Anhand des vom Angeklagten bei den Taten zu Ziffern 6. und 7. gezeigten Leistungsvermögens sei allerdings eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit auszuschließen. Ebenfalls sei eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht zu erkennen. So habe bei der Tat zu Ziffer 6. die Zeugin N.N. beim Angeklagten keine Ausfallerscheinungen festgestellt. Vielmehr sei der Angeklagte hier dazu in der Lage gewesen, vorsichtig an die Zeugin heran zu fahren, um sie so zu nötigen, ihm Platz zu machen. Bei der Tat zu Ziffer 7. sei der Angeklagte zwar riskant gefahren, habe jedoch zahlreiche Pkws überholt, ohne hierbei zu verunfallen. Auch die beiden Kollisionen mit dem Dienstfahrzeug beim falschen Überholen auf der Autobahn und beim abrupten Abbremsen beim Verlassen der Autobahn seien keine Anzeichen für eine alkohol- und drogenbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, sondern stellten vielmehr die Realisierung eines von Angeklagten bewusst in Kauf genommenes Risikos dar. Ferner seien auch den Polizeibeamten bei der Aussprache des Angeklagten keine Auffälligkeiten aufgefallen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine nicht nur ganz kurze Verfolgungsfahrt gehandelt habe. Im Ergebnis sehe er daher keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeiten. Auch diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer vollumfänglich, zumal sie sich mit der eigenen Einschätzung der Kammer decken.
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte auch subjektiv die Gesamtsituation bei den Taten zu Ziffern 6. und 7. zutreffend erfasst hat, dass er insbesondere vor der Polizei flüchtete, um die vorherigen Diebstähle im Rossmann Markt und bei der Jet-Tankstelle zu verdecken. Seine Einsichtsfähigkeit und damit seine kognitiven Fähigkeiten waren zu den Tatzeiten – wie der Sachverständige ausgeführt hat – nicht eingeschränkt und in dem von ihm gesteuerten Pkw befand sich eine große Menge an Diebesgut, das offenbar auch noch aus anderen Diebstählen stammte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Band VI Blatt 49 bis 58 verwiesen. Schließlich sieht die Kammer in dem abrupten Abbremsen in der Rechtskurve beim Abfahren von der Autobahn auf die U 83 einen bewusst zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht, nämlich um mit dem ihm folgenden Dienstfahrzeug der Polizei zu kollidieren, um dieses außer Gefecht zu setzen und an einer weiteren Verfolgung zu hindern, um auf diese Weise seine vorherigen Diebstähle im … Markt und bei der …-Tankstelle zu verdecken, deren Aufdeckung bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle aufgrund des im Fahrzeug befindlichen zahlreichen Diebesgutes drohte. Einen anderen Grund für die abrupte Bremsung des Angeklagten im Bereich der genannten Rechtskurve schließt die Kammer aus, da die Zeugen PK N.N. und PK N.N. übereinstimmend glaubhaft bekundet haben, für die genannte Bremsung habe es überhaupt keinen verkehrsbedingten Grund gegeben.
IV.
Nach den zuvor getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt schuldig gemacht:
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1., 2. und 4. hat sich der Angeklagte jeweils des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Betrugsdelikte ist die Kammer hier jeweils lediglich von einem Versuch ausgegangen, da zu Gunsten des Angeklagten jeweils unterstellt wurde, dass die Tankvorgänge des Angeklagten von den Mitarbeitern der Tankstelleninhaber nicht bemerkt wurden.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3. und 5. hat sich der Angeklagte jeweils wegen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Tat zu Ziffer 6. war rechtlich als räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 252, 267 Abs. 1, 52 StGB zu werten. Eine Verurteilung wegen der Qualifikation des besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – schied hingegen aus. Bei dem vom Angeklagten benutzten Pkw handelt es sich nämlich um einen neutralen Gegenstand, dessen objektive Gefährlichkeit sich erst aus der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall ergibt. Hier ist der Angeklagte mit dem Pkw nicht etwa auf die Zeugin „zugerast“, sondern hat sie mit dem Pkw lediglich „angestupst“, so dass hierin zwar die Anwendung von Gewalt gegen eine Person, aber keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zu sehen ist.
Bezüglich der Tat zu Ziffer 7. hat sich der Angeklagte des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (durch das abrupte Abbremsen zur Herbeiführung einer Kollision mit dem Polizeifahrzeug beim Verlassen der Autobahn über die U 83 zum Zweck der Verdeckung seiner Diebstähle) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (durch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose falsche Überholen des Polizeifahrzeugs auf der A 7) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (durch die sofortige Weiterfahrt nach den beiden Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug) in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 142 Abs. 1, 267 Abs. 1, 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b Alternative 2, 315c Abs. 1 Nr. 2b, 52 StGB schuldig gemacht. Dabei hat die Kammer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Delikte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, die aus Klarstellungsgründen in Tateinheit zueinanderstehen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 114 Rn. 5), Tateinheit mit den Straßenverkehrsdelikten und der Urkundenfälschung angenommen, da aufgrund des engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs (Flucht des Angeklagten vor den Polizeibeamten) insoweit eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Daneben kam eine darüberhinausgehende weitere tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 Abs. 1 und 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB – wie angeklagt – nicht in Betracht, da die Kammer nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Wie bereits erörtert, war eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt aufgrund einer vor der Blutentnahme verabreichten Infusion nicht möglich und Anhaltspunkte für alkoholbedingte Fahrfehler haben sich ebenfalls nicht ergeben. Die beiden Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug hat der Angeklagte im Fall des falschen Überholens auf der Autobahn billigend in Kauf genommen und im Fall des Abbremsens beim Abfahren von der Autobahn sogar bezweckt aus Gründen der Flucht bzw. der Verdeckung vorheriger Diebstähle. Auch in dem Fahren mit dem Pkw in die Schaufensterscheibe des Spielwarengeschäfts sieht die Kammer keinen alkoholbedingten Fahrfehler des Angeklagten. Vielmehr ist es zur sicheren Überzeugung der Kammer hierzu deshalb gekommen, weil der Angeklagte das ihn verfolgende Polizeifahrzeug durch sein plötzliches und abruptes Abbiegen nach rechts in die Ortslage von Wildeck „abschütteln“ wollte.
V.
Da der Angeklagte wegen sieben Taten zu verurteilen war, waren zunächst Einzelstrafen festzusetzen, aus denen sodann eine Gesamtstrafe zu bilden war.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1., 2. und 4. (versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hier zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er insoweit ein Geständnis abgelegt und damit die Dauer der Hauptverhandlung verkürzt hat. Zudem hat er sich im Rahmen seines letzten Wortes für alle Taten entschuldigt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass er als Ausländer besonders haftempfindlich ist.
Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er sich tateinheitlich jeweils wegen versuchten Betruges schuldig gemacht hat, wobei die Kammer jedoch nicht verkannt hat, dass die Schadenssummen (91,52 Euro, 83,37 Euro und 69,00 Euro) von moderater Höhe waren. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft ist, sich bereits in Strafhaft befunden hat und dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu konstatieren ist, da er zuletzt am 18.10.2018 aus der Haft entlassen wurde und die neuerlichen Taten im ersten Jahr nach seiner Entlassung begangen hat. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand.
Nach Abwägung dieser genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer hier Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung auch für unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3. und 5. (Diebstahl) hat die Kammer die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hier wiederum zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt, aufgrund dessen die Hauptverhandlung verkürzt werden konnte. Zudem sprach für den Angeklagten, dass er sich in seinem letzten Wort für alle Taten entschuldigt hat und als Ausländer besonders haftempfindlich ist.
Zu seinen Lasten sprach, dass er in Deutschland bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist, sich schon in Strafhaft befunden hat und dass bei der Tat Ziffer 3. eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu konstatieren ist, die daraus resultiert, dass der Angeklagte innerhalb des ersten Jahres nach seiner Haftentlassung am 18.10.2018 wieder straffällig geworden ist. Ferner sprach gegen den Angeklagten, dass er zu den Tatzeiten unter Führungsaufsicht stand. Schließlich war bei der Tat zu Ziffer 5. der nicht unerhebliche Wert des Diebesgutes (708,86 Euro) straferschwerend zu berücksichtigen.
Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Tat zu Ziffer 3. eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung auch für unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 5. hielt die Kammer eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6. hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 252 StGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Ein minderschwerer Fall des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 StGB kam hingegen nicht in Betracht.
Zwar hat die Kammer hier zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt und damit die Hauptverhandlung abgekürzt hat. Ferner hat die Kammer gesehen, dass er sich im Rahmen seines letzten Wortes für alle Taten entschuldigt hat und dass er sich auch bei der betroffenen Zeugin N.N. für die Tat entschuldigt hat und dass die Zeugin die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat und durch die Tat weder physisch noch psychisch beeinträchtigt wurde. Ferner hat die Kammer hier abermals zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Zudem sprach für den Angeklagten, dass der Wert des Diebesgutes mit 207,64 Euro sich in einem moderaten Bereich bewegte und dass von den zehn entwendeten Ölflaschen neun Flaschen wieder sichergestellt und zurückgeführt werden konnten. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch den vorherigen Konsum von Alkohol und Drogen enthemmt war, auch wenn der Schweregrad der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht erreicht war.
Allerdings sprach gegen den Angeklagten, dass er tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft ist und schon Strafhaft verbüßt hat. Schließlich sprach zu seinen Lasten, dass er zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand.
Nach Abwägung dieser zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer keinen minderschweren Fall zu erkennen, sodass die Strafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen war.
Innerhalb dieses Strafrahmens hielt die Kammer nach Abwägung der genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7. hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 Halbsatz 1 StGB entnommen. Ein minderschwerer Fall des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB kam nicht in Betracht.
Zwar war hier zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht in Abrede gestellt hat, sodass die Hauptverhandlung verkürzt werden konnte. Ferner sprach für ihn, dass er sich im Rahmen seines letzten Wortes für alle Taten entschuldigt hat und bei den beiden betroffenen Polizeibeamten zumindest versucht hat, sich zu entschuldigen. Weiterhin sprach für den Angeklagten, dass er als Ausländer besonders haftempfindlich ist und zur Tatzeit aufgrund des vorherigen Konsums von Alkohol und Drogen enthemmt gewesen war.
Allerdings sprach zu Lasten des Angeklagten, dass er sich tateinheitlich einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht hat. Ferner wirkte sich hier negativ für den Angeklagten aus, dass der Polizeibeamte N.N. bei dem vom Angeklagten getätigten hochriskanten Überholvorgang auf der A 4 große Angst hatte und in der Hauptverhandlung von einer „Nahtoderfahrung“ sprach. Ferner war zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten des Angeklagten fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht nur gefährdet wurden, sondern dass sich hier diese konkrete Gefahr realisiert hat, da der Angeklagte durch sein Verhalten einen Sachschaden in Höhe von rund 15.000 Euro am Polizeifahrzeug verursacht hat. Darüber hinaus war wiederum strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft ist und sich schon in Strafhaft befunden hat. Schließlich wirkte sich nachteilig für den Angeklagten aus, dass er zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand.
Nach Abwägung dieser zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer keinen minderschweren Fall zu erkennen, sodass die Strafe dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 Halbsatz 1 StGB zu entnehmen war.
Innerhalb dieses Strafrahmens hielt die Kammer nach Abwägung der genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
Aus den sieben Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten gebildet, die sie für erforderlich und angemessen hält. Hierbei sind noch einmal alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden. Ergänzend hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten zu Ziffern 3. und 4. einerseits sowie 5., 6. und 7. andererseits berücksichtigt, der daraus resultiert, dass die beiden genannten Tatgruppen jeweils vom Angeklagten an ein und demselben Tag begangen wurden. Schließlich hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB mit den verhängten Einzelstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Kirchhain vom 17.12.2019 und des Amtsgerichts Hünfeld vom 10.06.2020 (Ziffern 5. und 6. der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 23.10.2020) nicht mehr in Betracht kam, nachdem die genannten Strafen (in Form der durch das Amtsgerichts Hünfeld gebildeten 10-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe) inzwischen vollständig vollstreckt wurden.
VI.
Neben der Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe kam eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Betracht. Zwar besteht beim Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N.N. der Hang, Alkohol und illegale Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Allerdings ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und den Taten fraglich. Vielmehr sei Triebfeder für die Taten des Angeklagten dessen dissoziale Lebenseinstellung. Ferner sehe er, der Sachverständige, beim Angeklagten auch nicht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges, alkoholische Getränke und andere illegale Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, weitere erhebliche Straftaten begehe. Vielmehr sei auch hier Triebfeder für zu erwartende Taten im Bereich der Eigentumsdelinquenz seine dissoziale Veranlagung. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sieht einen Konsum von Alkohol und Drogen des Angeklagten nur hin und wieder gelegentlich der Taten und hält es für fraglich, ob die Taten auch nur mitursächlich auf den Hang zurückgehen und auch eine Gefährlichkeitsprognose kann die Kammer nicht sicher feststellen. Diese Zweifel wirkten sich zu Gunsten des Angeklagten aus, sodass seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Betracht kam.
VII.
Durch die Tat zu Ziffer 7. hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen, sodass eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a zu verhängen war, die die Kammer mit 3 Jahren bemessen hat, wobei insbesondere das hohe Maß der bei der Tat verursachten Verkehrsgefährdung zu berücksichtigen war, aus dem sich eine schwerwiegende und lange andauernde charakterlicher Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kam nicht in Betracht, da nicht sicher festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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