Urteil vom Landgericht Fulda (4. Zivilkammer) - 4 O 141/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW- Kaufs in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 08.11.2012 einen Pkw X.X. als Neuwagen. Der Kaufpreis betrug 20.440,- € (Anl. K 1, Bl.15 R f.). Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten und hergestellten V-TDI- Motor des Typs EA 896 evo II der Norm EU5 mit 3.0 Liter Hubraum. Das Fahrzeug ist nicht von dem vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf zur Beseitigung der Umschaltlogik in EA189 Fahrzeugen betroffen.

Der Kläger behauptet, auch das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge vergleichbar dem EA189 über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu führe, dass das Kraftfahrzeug einen wesentlich höheren NOx-Ausstoß aufweise als die Typengenehmigung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) aufweise. Die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert, dass sie den Prüfstand (NEFZ) erkenne. Im Prüfzyklus springe eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator werde eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränke. Es seien folgende unzulässige Abschalteinrichtungen in Forme einer Rollenprüfstanderkennung und eines Thermofensters sowie einer Schaltpunktsteuerung. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe der Beklagten gegenüber einen Rückruf für die vergleichbaren Modelle X.X. und X.X. mit dem Hersteller-Code X.X. angeordnet, wobei als Beschreibung angegeben sei „Entfernung unzulässige Abschalteinrichtung“. Am 23.01.2018 habe das KBA einen Rückruf von 127.000 X.X. (X.X.) mit 3.0-TDI-Motor und Abgasnorm Euro 6 angeordent, da bei diesen Fahrzeugen unzulässige Abschaltvorrichtungen nachgewiesen worden waren. Deutschlandweit seien 77.600 Fahrzeuge betroffen. Die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert, dass die nach der einschlägigen Abgasnorm Euro 5 vorgegebenen NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Im tatsächlichen Fahrbetrieb fielen die Stickoxidwerte deutlich höher aus, wobei die zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Dass das Fahrzeug des Klägers betroffen sei, folge aus der Update Bescheinigung (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.). Wegen der Manipulationen sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs nicht genehmigungsfähig gewesen, wobei Vorstandsmitglieder der Beklagten Kenntnis gehabt hätten.

Hätte der Kläger von der Manipulation gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Sein Schaden bestehe in dem abgeschlossenen Vertrag als ungewollten Verpflichtung. Daher begehrt er die Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei er sich für bis zur Klageerhebung gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lässt.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 48.996,38 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X.X. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer X.X..

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.002,41 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug sei von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) im Zusammenhang mit ihrem Emissionsverhalten, insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, betroffen. Der streitgegenständliche Motor enthalte auch keine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form der sog. Umschaltlogik wie sie aus der EA189-Thematik bekannt ist. Der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute V-TDI-Motor des Typs EA896Gen2 (EU5) 3.0 Liter sei mehrfach geprüft worden, insbesondere im Hinblick auf ein Thermofenster. Ein Rückruf sei dennoch nicht angeordnet worden. Das KBA habe in einer Untersuchung „Nationalen Forum Diesel“ und Anhörungsverfahren festgestellt, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Die Verwendung eines Thermofensters stelle nach der Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Der Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung oder gar sittenwidrigen Schädigung entbehre jeglicher Grundlage.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich nicht als begründet.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Rückabwicklung des PKW- Kaufs gemäß §§ 826, 31 BGB oder §§ 831, 826 BGB nicht zu.

a)

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung eines Thermofensters in die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten zur Last fällt.

Es kann dahinstehen, ob das Thermofenster, also die temperaturgesteuerte Beeinflussung der Abgasrückführung, als unzulässig Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Die Annahme von Sittenwidrigkeit würde nämlich voraussetzen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten eine unzulässige abschobt Einrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris; BGH, Urteil vom 16.09.2021- VII ZR 268/20,- juris).

Der Umstand, dass die Beklagte ein Thermofenster implementiert hat, genügt als solche nicht für die Annahme, dies müsse im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, also vorsätzlich geschehen sein (BGH, NJW 2021, 921, 923 Rn. 16; Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128 / 20, juris Rn. 13). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Senat das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27).

Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris; BGH, Urteil vom 16.09.2021- VII ZR 268/20,- juris). Als die Beklagte das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Verkehr brachte, war noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Thermofenster verwendet werden darf, um den Motor im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1489, 1495 Rn. 78 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2020- 12 U 1463/19, 1495 Rn. 78 ff.). Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte das Thermefenster aufgrund einer möglicherweise falschen, jedenfalls aber vertretbaren Gesetzesauslegung als zulässige abschobt Einrichtung angesehen hat, was allenfalls einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf rechtfertigen könnte (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020,476, 479 Rn. 32; OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2020- 12 U 1463/19).

Es bedürfte daher zusätzliche Anhaltspunkte für die Annahme, die für die Beklagte handelnden Personen hätten die Rechtswidrigkeit ist Jammerfensters zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe Genehmigungsverfahren unzutreffende oder unzureichende Angaben zu Abgasrückführung gemacht, handelt es sich um einen nicht auf greifbare Anhaltspunkte gestützten Vortrag ins Blaue hinein, der mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich ist.

b)

Weiter lässt sich nicht feststellen, dass in dem Klägerfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennung verbaut ist.

Ein emissionsbezogener Rückrufbescheid des KBA, der sich auf das klägerische Fahrzeug bezieht, wurde nicht vorgelegt. Der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit Hersteller-Code 23X6 mit der Beschreibung „Entfernung unzulässige Abschalteinrichtung“ bezieht sich nicht auf den hier streitgegenständlichen X.X. mit einem V-TDI- Motor des Typs 896 evo II (EU 5) 3.0 Liter, sondern nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf andere Modelle der Marke X.X.. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist somit von diesem Rückruf nicht betroffen. Das streitbefangene Fahrzeug ist ebenfalls nicht von dem Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamts betreffend Motoren des Typs EA 189 betroffen, weil in dem Fahrzeug des Klägers ein anderer Motor verbaut ist.

Der Kläger hat sich zum Beleg für seine Behauptung lediglich darauf berufen, dass das Kraftfahrtbundesamt für andere Fahrzeugmodelle der Beklagten mit anderen Motortypen einen Rückruf wegen einer als unzulässige Abschalteinrichtung zu beurteilenden Prüfstandserkennung angeordnet habe.

Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind zwar nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion betreffend des konkreten Fahrzeugtyps angeordnet hat (BGH, Beschluss vom 28.01.2020,- VIII ZR 57/19; WM 2020, 476 – 478).

Vorliegend hat das Kraftfahrtbundesamt jedoch in Kenntnis der Problematik keinen emissionsbedingten Rückruf für das Klägerfahrzeug angeordnet. Vor diesem Hintergrund hätte es weitergehender Vortrag des Klägers bedurft, dass und warum die in Rede stehenden Motortypen technisch vergleichbar sein sollen, und warum trotz fehlenden Rückrufs vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein soll. Ein solcher Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Konkrete Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung aufweist, die mit derjenigen in dem Motor EA 189 identisch ist bzw. dieser entspricht, zeigt der Klägervortrag nicht auf. Der Klägervortrag beschränkt sich indessen darauf zu behaupten, die Software des Autos erkenne ähnlich wie beim EA 189 durch verschiedene Manipulationen, ob das Fahrzeug einer Abgasprüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde und würde in einem solchen Fall den Abgasausstoß des Fahrzeugs insbesondere in Bezug auf NOx reduzieren. Auf diese Weise werden die Grenzwerte für NOx im Testbetrieb eingehalten, im realen Straßenverkehr überschritten. Dabei handelt es sich, was bereits Gegenstand einer Vielzahl weiterer veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen ist, nicht um substantiierten Vortrag für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle im Normalbetrieb die einschlägige Abgasnorm nicht und bei Messungen im Realbetrieb seien höhere Emissionswerte festgestellt worden, stellt noch kein ausreichendes Indiz dar, das den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zulassen würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, juris; OLG Celle, Urteil v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.).

Der Vortrag des Klägers dahingehend, dass eine Prüfstanderkennung wegen eng definierter Initialisierungsparameter praktisch ausschließlich im Prüfstand aktiv sei, bietet ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Allein aus dem Vorhandensein der aufgeführten Einrichtungen zur Zykluserkennung lässt sich weder der Vorwurf der illegalen Abschalteinrichtung noch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Diese Regelungen sind auch im Straßenbetrieb aktiv und nicht nur punktuell im NEFZ. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris, Rn. 82).

Greifbare Anhaltspunkte, die eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem streitbefangenen Fahrzeug indizieren, hat der Kläger damit insgesamt nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich sein Vortrag im Kern darin vorzutragen, dass wegen erfolgter Rückrufe des KBA betreffend anderer Fahrzeuge der Beklagten oder betreffend anderer von der Beklagten hergestellter Motoren die gesamte Motorenpalette der Beklagten betroffen sei. Dieser behauptete „Generalverdacht“, dass alle Fahrzeuge der Beklagten über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen würden, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die der Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

c)

Selbst bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheidet ein deliktischer Anspruch des Klägers mangels Unrechtsbewusstsein der Beklagten und mangels eines Schadens aus.

Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf wegen der behaupteten Vorrichtungen betroffen. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte Auskünfte des KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp vorgelegt, aus der sich ergibt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt (Anlage B 2 und 3). Die unterbliebene Beanstandung spricht jedenfalls gegen ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellungen der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. Jedenfalls ergeben sich aus den dargelegten Funktionsweisen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies jeweils in dem Bewusstsein erfolgt ist, in verwerflicher Gesinnung auf das Emissionsverhalten einzuwirken. Es ist jedenfalls – wie beim Thermofenster- in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte die jeweiligen Funktionsweisen aufgrund einer möglicherweise falschen, aber vertretbaren Gesetzesanwendung als zulässige Abschalteinrichtung angesehen hat, was allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen könnte (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020, 476, 479 Rd. 32; OLG Koblenz, Urteil vom Urteil vom 12.10.2020, 12 U 1463/19, BeckRS2020, 26325 Rd. 20). Eine sittenwidrige Schädigung ist damit auch mit Blick auf die von der Beklagten angeführten fehlenden Grenzwertkausalität der Fahrkurvenerkennung für die Einhaltung der NOX-Grenzwerte mangels eines Schädigungsvorsatzes nicht anzunehmen.

d)

Es droht mangels Betriebsbeschränkung oder -untersagung auch kein Schaden des Klägers. Für das Fahrzeug des Klägers gibt es weder einen Rückrufbescheid des KBA wegen einer unzulässigen Aschalteinrichtung. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was auf einen Rückruf des Fahrzeugs oder einen Widerruf der Typengenehmigung seines Fahrzeugs schließen lässt. Anhaltspunkte für ein drohendes Risiko der Nichtbenutzung des Fahrzeugs, insbesondere in Form der Stilllegung liegen nicht vor. Die zuständigen Behörden haben nach mehrmaliger intensiver Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Das Risiko der Nichtbenutzung bestand damit nicht einmal abstrakt. Von einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag ist nicht auszugehen.

2.

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschrift liegt (BGH, NJW 2020, 1963, 1971 Rn. 76; NJW 2020, 2798, 2799 f. Rn. 11-16).

Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrten Ansprüche, womit weder ein Zahlungsanspruch noch eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt werden kann.

Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie in der Klageschrift angegeben auf 48.996,38 € festgesetzt


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