Beschluss vom Landgericht Fulda (4. Zivilkammer) - 4 OH 13/22
Tenor
Dem vom Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) … geforderten Stundensatz von 155,- € netto wird zugestimmt.
Gründe
Die Zustimmung nach § 13 Abs. 2 S. 2 JVEG wird erteilt, da die Parteien sowie die Antragsgegnerinnen zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) dem geforderten Stundensatz zugestimmt haben und das Doppelte des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars, das nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG „Schadensfeststellung und ursachenermittlung“ 105,- € (Honorargruppe 4.3) beträgt, nicht überschritten wird. Die Zustimmung wird zugleich für gegebenenfalls notwendige Ergänzungsgutachten, Anhörungen oder Verhandlungstermine erteilt.
Die Zustimmung war zu erteilen, da besondere Gründe für die Zustimmung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine besonders große Sachkunde und Kompetenz des Sachverständigen erforderlich ist oder besonders schwierige Beweisfragen zu beantworten sind, deren Beantwortung überlegenes Wissen oder den Einsatz technisch anspruchsvoller und selten vorgehaltener Gerätschaften verlangt (LG Krefeld MDR 2014, 1291; LG Köln IBR 2015, 336; LG Aachen BauR 2020, 1521). Dies ist vorliegend der Fall, da es sich um komplexe zu beurteilende bautechnische Fragestellungen handelt, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordern. Weiter ist nach der Erfahrung der Kammer als Spezialkammer für Bausachen nicht zu erwarten, dass im Einzelfall ein anderer Sachverständiger verfügbar ist, welcher eine hinreichend qualifizierte Leistung binnen einer angemessenen Frist auch zum einschlägigen gesetzlichen Honorarsatz erbringt (vgl. Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 13).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.