Beschluss vom Landgericht GieBen (7. Zivilkammer) - 7 T 434/11

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 24. Oktober 2011, 6 IN 92/00, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24.10.2011 betreffend die Festsetzung der Verwaltervergütung wird abgeändert.

Als besondere Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV werden zusätzlich 9.815,70 € (als Bruttobetrag) festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 1.3.2001, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor hatte er bereits das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeübt.

2

Am 24.11.2010 erstattete der Insolvenzverwalter den Schlussbericht, legte Schlussrechnung und beantragte die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.

3

Der Insolvenzverwalter hat neben einer Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwalt, die das Risiko in einzelnen Insolvenzverfahren, die im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit abgewickelt werden, deckt, eine weitere Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter abgeschlossen. Diese deckt ohne Einschränkungen Schäden für unbenannte Verfahren von der Bestellung zum vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter an ab, die im Rahmen der Tätigkeit für das Verfahren entstehen können. Die Deckungssumme beträgt 500.000,00 € pro Versicherungsfall.

4

Für das vorliegende Verfahren hat der Insolvenzverwalter eine zusätzliche Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssummen von 255.646,00 € (beim Abschluss noch 500.000,00 DM) abgeschlossen. Die Prämien hat der Insolvenzverwalter vorab der Masse entnommen.

5

Nachdem das Amtsgericht die Entnahme der Prämien für die zusätzliche Vermögensschaden-Haftplichtversicherung aus der Masse in einem Prüfungsvermerk vom 24.10.2011 beanstandet und die Erstattung der entnommenen Beträge zur Masse angeordnet hatte, beantragte der Insolvenzverwalter am 19.8.2011 die Kosten der separaten Haftpflichtversicherung als besondere Auslagen nach § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV festzusetzen.

6

Mit Beschluss vom 24.10.2011 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters in der beantragten Höhe fest, wies jedoch den Antrag auf Festsetzung der Auslagen für den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV zurück, weil die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Versicherung nicht bestanden habe.

7

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters.

8

Die sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.11.2011 nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO).

9

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

10

Der Abschluss der zusätzlichen Vermögensschaden-Haftplichtversicherung durch den Insolvenzverwalter war gerechtfertigt.

11

Gemäß § 4 Abs. 3 InVV sind mit der Vergütung des Insolvenzverwalters auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.

12

In Literatur und Rechtsprechung wird das Vorhandensein eines besonderen Haftungsrisikos, das den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung rechtfertigt, lediglich für den Fall der Unternehmensfortführung erörtert (vgl. z. B. Haarmweyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 4, Rz. 79; BGHZ 159, 104 zum Haftungsrisiko).

13

Entscheidend ist abzustellen auf den Unterschied zwischen den bereits allgemein versicherten und abschätzbaren Risiken eines Normalverfahrens, die durch die allgemeine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und den besonderen des konkreten Verfahrens (Haarmweyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rz. 81), wobei es als sachgerecht angesehen wird, nicht auf ein durchschnittliches Verfahren, sondern auf durchschnittliche Haftungsrisiken abzustellen (Nowak, Münchener Kommentar zur InsO, § 4 InsVV, Rz. 18).

14

Vorliegend bestanden Haftungsrisiken, die über die abschätzbaren Risiken eines Normalverfahrens deutlich hinausgingen.

15

Eine deutliche Abweichung vom einem Normalverfahren ist zunächst darin zu sehen, dass keine Geschäftsleitung vorhanden war, die dazu in der Lage oder bereit war, den Insolvenzverwalter mit ausreichenden Informationen über die Geschäftsvorgänge zu versorgen. Es war ein Abwicklungsgeschäftsführer bestellt worden, dessen einzige Aufgabe offensichtlich darin bestand, nach der Übernahme der Anteile an der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschäftsunterlagen war beiseite geschafft worden. Bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht hatte der Geschäftsführer angegeben, keinen Zugriff auf irgendwelche Vermögensgegenstände gehabt zu haben, wobei das Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass erhebliche Zweifel an weiten Teilen seiner Aussage bestehen und zum Teil gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Der frühere Geschäftsführer verweigerte die Zusammenarbeit mit dem Gericht und dem Verwalter und gab Informationen nur bruchstückhaft. Das Amtsgericht sah sich schließlich veranlasst, bezüglich der Aussagen der Geschäftsführer und eines Zeugen Strafanzeige zu erstatten wobei es nicht nur um Aussagedelikte, sondern auch um betrügerischen Bankrott ging. Dem Verwalter standen lediglich einzelne Ausdrucke der Offene-Posten-Liste und Debitoreneinzugskonten zur Verfügung. Die zugehörigen Geschäftsunterlagen und Verträge fehlten.

16

Er liegt auf der Hand, dass solche Gegebenheiten nicht nur die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters massiv erschweren, sondern auch das Haftungsrisiko erhöhen, dies deshalb, weil eine Insolvenzverwaltung auf der Grundlage bruchstückhafter Unterlagen die Gefahr von Fehleinschätzungen mit sich bringt, die sich haftungsrelevant insbesondere in der Unterlassung der Geltendmachung von Forderung auswirken kann. So erläutert der Insolvenzverwalters zum Beispiel, dass mangels Geschäftsunterlagen die Prüfung, ob Vermögenswerte, die in begonnenen Bauaufträgen möglicherweise vorhanden waren, durch Fertigstellung durch ein beauftragtes Unternehmen oder Veräußerung zur Masse gezogen werden konnten, nicht oder kaum möglich war.

17

Dabei kommt es nicht darauf an, zu klären, ob dem Insolvenzverwalter aus heutiger Sicht ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, sondern eine Versicherung ist gerechtfertigt, wenn ein zusätzliches Risiko besteht, das abzudecken ist. Auch Versicherungstechnisch wird eine Gefahr versichert. So kommt es auch bei dem für die Berechtigung einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung anerkannten Fall der Betriebsfortführung nur auf das dadurch erhöhte Risiko an. Das Bestehen einer Gefahr und eines Risikos fehlerhaften Verhaltens kann in der hier zu beurteilenden Situation aber nicht geleugnet werden.

18

Das aufgrund der dem Verwalter nicht zur Verfügung stehen Geschäftunterlagen bestehende Risiko wurde dadurch erhöht, dass die Buchhaltung seit dem 1.7.1997 von einer Firma übernommen worden war, die zugleich auch Auftraggeberin und Darlehensgeberin der Insolvenzschuldnerin war und auch aufgrund ihr eingeräumter Sicherheiten Absonderungsrechte geltend machte. Jedenfalls die von dem Insolvenzverwalter hierzu gesehene Gefahr, dass mangels ausreichender Information und Dokumentation der Umstände, die zu dem Entstehen der Sicherungsrechten geführt hatten, die Gefahr bestanden hat, dass die Geltendmachung von Anfechtungsrechten versäumt wird, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Ob genügend dafür vorgetragen ist, dass auch mit Manipulationen zu rechnen war, kann dahinstehen.

19

Allein die bisher erörterten Gesichtspunkte rechtfertigen nach der Auffassung der Kammer den Abschluss der zusätzlichen Vermögenshaftpflichtersicherung, weil allein die völlig unzureichende Informationserteilung durch die Geschäftsführer bzw. die unzureichende Möglichkeit solche Informationen zu beschaffen, das Risiko in dem zentralen Bereich der Tätigkeit des Insolvenzverwalters deutlich gegenüber dem Normalverfahren erhöht hat.

20

Ob auch unbekannte Gefahren für Vermögen oder Leib oder Leben Anderer durch begonnene Baustellen und vom Betrieb selbst ausgehende solche Gefahren, wobei der Insolvenzverwalter einen Öltank nennt, die zusätzliche Insolvenzverwalterhaftpflichtversicherung rechtfertigen, oder ob insoweit dem Risiko durch eine Haftpflichtversicherung, deren Prämien zu den Masseschulden gehören (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, Aufl. § 4, Rz. 82), zu begegnen war, kann dahinstehen. Der Insolvenzverwalter führt jedenfalls aus, dass die von ihm geschlossene zusätzliche Haftpflichtversicherung, die auch diese Risiken umfasste, insgesamt günstiger war.

21

Dahinstehen kann auch, ob die von dem Insolvenzverwalter im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH vom 9.12.2010 angesprochene umsatzsteuerrechtliche Problematik, den wesentlich früher erfolgten Abschluss der hier zur Debatte stehenden Versicherung rechtfertigen konnte.

22

Für eine Kostenentscheidung war kein Raum. Es fehlt an einem Beschwerdegegner. Die Insolvenzschuldnerin ist dem Vergütungsantrag und der Beschwerde nicht entgegengetreten.


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