Beschluss vom Landgericht GieBen (7. Große Strafkammer) - 323 E

Tenor

Die Schöffin ----- ist nicht von der Schöffenliste zu streichen.

Gründe

1

Die Schöffin ist am 11.10.2013 von dem Schöffenwahlausschuss bei dem Amtsgericht ----- für die Strafkammern bei dem Landgericht Gießen gewählt worden. Nachträglich hat sich - anlässlich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes - herausgestellt, dass die Schöffin im Zeitpunkt der Wahl nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Sie ist erst am 22.11.2013 eingebürgert worden.

2

Wegen dieses Sachverhalts hat der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 12.12.2013 (Az: 322 E) die Akten der Kammer zur Prüfung vorgelegt, ob die Schöffin von Amts wegen von der Schöffenliste zu streichen ist.

3

Die Schöffin ist nicht von der Schöffenliste zu streichen (§§ 31 S. 2, 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 77 Abs. 1 und 3 S. 2 GVG).

4

Wird entgegen § 31 S. 2 GVG eine Person in das Schöffenamt gewählt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine Streichung von der Schöffenliste - wegen Unwirksamkeit der Wahl (Kissel/Mayer, 6. Aufl., § 31 GVG Rn. 10; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 31 GVG Rn. 6) - nur dann veranlasst, wenn der Grund für die Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Streichung noch andauert (vgl. Kissel/Meyer, § 52 GVG Rn 2). Nachdem die Schöffin zwischenzeitlich eingebürgert worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass sie nicht hätte gewählt werden dürfen (vgl. Kissel/Meyer, § 52 GVG Rn. 2). Maßgebend für die Frage, ob Schöffenunfähigkeit gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG vorliegt, ist im Falle des § 31 S. 2 GVG der Zeitpunkt der tatsächlichen Amtsausübung, denn im Gesetz heißt es, das Amt könne nur von Deutschen "versehen werden".

5

Die Schöffin und die Staatsanwaltschaft sind angehört worden (§ 52 Abs. 3 S. 2 GVG).


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