Urteil vom Landgericht GieBen (1. Große Strafkammer - Jugendkammer) - 1 KLs - 604 Js 29856/14
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts XXX vom XXX.2014 - Az. XXX - und des Urteils des Amtsgerichts XXX vom XXX.2014 - Az. XXX - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu der
Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin XXX ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 24.09.2014 in XXX zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird ferner festgestellt, dass die Ersatzansprüche der Nebenklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ein; schließlich der ihr aus ihrem Adhäsionsantrag erwachsenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Gründe
Der zuvor wegen Bedrohung in sechs Fällen sowie wegen vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte, seinerzeit 19 Jahre alte Angeklagte schüttelte am 24.09.2014 die damals etwa 3 Wochen alte Nebenklägerin derart heftig und schlug sie hierbei mehrfach gegen ein hartes Widerlager, mutmaßlich einen Türrahmen, dass der Schädelknochen des Säuglings brach und das Gehirn derart schwer verletzt wurde, dass das Kind erblindet ist, 95 % seines Gehirns abgestorben sind und sich seine Lebenserwartung auf maximal 25 Jahre begrenzt, in denen es mit maximalem Aufwand zu pflegen sein wird, vergleichbar einem Wach-Koma-Patienten. Dass er schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod des Kindes verursachen würde, war ihm bei Tatausführung klar, nahm der zu jährzornigen Wutausbrüchen neigende Angeklagte jedoch in Kauf, ohne dass seine Schuldfähigkeit auch nur herabgesetzt gewesen wäre.
Zu der Tat kam es, als die Mutter der Nebenklägerin - die Zeugin A., mit der der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt eng befreundet war - gegen Mittag kurz die Wohnung verlassen hatte und der Angeklagte allein auf das Kind aufpasste. Als die Zeugin A. zurückkehrte, verschwieg der Angeklagte, was wirklich geschehen war. Zwar fürchtete er durchweg, dass sich noch schwere Folgen bis hin zum Tod einstellen könnten, ging dieses Risiko aber in der Hoffnung ein, für den Fall des Ausbleibens solcher Folgen ungeschoren davon zu kommen. Von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe versuchte er die Zeugin A. über längere Zeit abzubringen und war erst bereit, sie in die Uniklinik G. zu fahren, als die Zeugin A. damit drohte, anderenfalls den Notarzt zu rufen. In G. angekommen, setzte er die Zeugin vor der Kinderklinik ab und fuhr weiter. Auf entsprechenden Verdacht der Ärzte hin wurde er noch in der derselben Nacht verhaftet.
Dieser Sachverhalt steht für die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und trotz hoher Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung fest. Der tendenziell überdurchschnittlich intelligente Angeklagte wechselte seine Einlassung mehrfach, passte sie insbesondere gezielt den Ergebnissen der Beweisaufnahme an. Seine abweichenden Angaben wurden dabei zunehmend durch die beteiligten Sachverständigen widerlegt, erschienen im Übrigen als reine Schutzbehauptungen. An der Glaubhaftigkeit der vernommenen Zeugen zu zweifeln, bestand für die Kammer demgegenüber, auch im Fall der Zeugin A., kein Anlass - weder, was Plausibilität und Entstehungsgeschichte betrifft, noch die Motivlage der Beteiligten.
Dem Adhäsionsantrag war unter diesen Umständen zu entsprechen und die ausgeurteilte Einheitsjugendstrafe vor allem unter erzieherischen Gesichtspunkten, aber auch unter Berücksichtigung der schweren Schuld des Angeklagten, trotz des empfindlichen Adhäsionstenors auf 6 Jahre 3 Monate festzusetzen.
I.
Der XXX in XXX geborene Angeklagte wuchs in seinen ersten Lebensjahren im Haushalt seiner Eltern auf; sein heute XXX-jähriger Vater ist Großhandelskaufmann bei der Firma XXX in XXX, die XXX-jährige Mutter Chefsekretärin bei der Firma XXX in XXX. Als der Angeklagte 7 Jahre alt war, kam es zur Trennung der Eltern, was er als schwierig und konfliktreich erlebte. Der Angeklagte lebte fortan bei seiner Mutter, zunächst in XXX, bevor beide etwa 3 Jahre später ein Haus in XXX bezogen, das der Vater zuvor vermietet hatte und nun der Mutter des Angeklagten schenkte. Als seine Mutter schon recht rasch einen neuen Lebensgefährten fand, kam der Angeklagte hiermit nur schwer zurecht, arrangierte sich jedoch schließlich. Zum Vater bestand trotz vieler Überstunden weiterhin Kontakt, auch als dieser eine neue Lebensgefährtin gefunden hatte. Mit dem Angeklagten unternahm der Vater insbesondere viele Urlaubsfahrten, an denen auch seine Lebensgefährtin teilnahm, die der Vater schließlich heiratete.
Bereits im Kindergarten wie ebenso später in der Grundschule kam es vielfach zu Problemen aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten, was u.a. dazu führte, dass der Angeklagte, regulär eingeschult, 1 1/2 Jahre eine Schule für Erziehungshilfe in XXX besuchte. 2010 erwarb der Angeklagte bei der XXX-Schule in XXX den qualifizierten Hauptschulabschluss, erreichte ein Jahr später an der Gesamtschule XXX seinen Realschulabschluss und wiederholte sodann auf der Fachoberschule in XXX die 11. Klasse, brach den weiteren Schulbesuch jedoch während der 12. Klasse im Mai 2013 ab. Stattdessen begann er eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik, die ihm jedoch bereits am 15.12.2013 gekündigt wurde. Nach diversen Aushilfsjobs u.a. bei der Firma XXX, auf 400,00 €-Basis, begann der Angeklagte anschließend eine Ausbildung zum Milchtechnologen bei der Firma XXX in XXX, die ihm jedoch wenige Tage vor der hier abgeurteilten Tat ebenfalls gekündigt wurde. In seiner Freizeit geht der kräftig gebaute Angeklagte mindestens einmal pro Woche zum Fußball-Training.
Nach einigen Beziehungen unterschiedlicher Dauer ging der Angeklagte im September 2013 eine Beziehung mit der etwa gleichaltrigen Zeugin B. ein. Ende Juli 2014 zog der Angeklagte bei seiner Mutter aus und bezog eine eigene Wohnung in XXX, wobei ihm auch ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand. Seine Freundin lebte nun die meiste Zeit der Woche bei ihm, war offiziell jedoch weiterhin bei ihrem Vater gemeldet, der ebenfalls in XXX wohnte. Im Spätsommer 2014 ging die Beziehung in die Brüche.
Die Mutter der Nebenklägerin - die Zeugin A. - lernte der Angeklagte bei publicviewing-Veranstaltungen im Zuge der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 kennen und verstand sich gut mit ihr. Nachdem anschließend einige Wochen lang zunächst kein Kontakt mehr bestand, schrieb der Angeklagte die Zeugin schließlich auf facebook wieder an, woraufhin es - kurz nach der Geburt der Geschädigten am 02.09.2014 - häufiger zu gemeinsamen Treffen kam, im Zuge derer der Angeklagte bei der Zeugin A. gelegentlich auch gemeinsam mit ihr in deren Bett übernachtete. Zu sexuellem Verkehr kam es dabei nicht. Wenige Tage vor der Tat äußerte der Angeklagte der Zeugin A. gegenüber, dass er Gefühle für sie habe, und malte auf ihre Frage, ob sie nun zusammen seien, ein Herz auf.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Wegen sechs Fällen von Bedrohung, begangen am 10.02.2012, verwarnte ihn das Amtsgericht XXX durch Urteil vom XXX.2014 - Az. XXX - und gab ihm auf, 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit bis zum XXX.2014 zu leisten; im Übrigen sprach ihn das Amtsgericht frei. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst des Jahres 2011 nahm der in XXX lebende Angeklagte über facebook Kontakt zu der gleichaltrigen Zeugin XXX auf, welche zu dieser Zeit die Nachbarschule der Kaufmännischen Berufsschule besuchte. Die Zeugin lebte ebenfalls in XXX. Nachdem die Zeugin die Freundschaftsanfrage des Angeklagten auf facebook beantwortet hatte, entstand ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden. Der Angeklagte erwartete von diesem rein freundschaftlichen Verhältnis bald mehr. Die Zeugin war an einer Beziehung mit dem Angeklagten jedoch nicht interessiert. Dies wiederum wollte der Angeklagte nicht wahr haben und reagierte in unangemessener Weise auf die Zurückweisung durch die Zeugin. Die Zeugin fühlte sich von dem Angeklagten in der Folgezeit belästigt. Sie wurde von dem Angeklagten mit Anrufen und SMS-Nachrichten überhäuft.
Am XXX.2012 rief der Angeklagte über dreißig Mal bei der Zeugin an. Hinterher redete er sich gegenüber der Zeugin damit heraus, sein Mobiltelefon sei defekt gewesen. Daraufhin entschloss sich die Zeugin zur Anzeige bei der Polizei.
Am XXX.2012 traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen XXX und dem Zeugen XXX. Beide besuchten den Angeklagten bei ihm zu Hause in XXX. Während dieses Besuches nutzte der Zeuge XXX das Laptop des Angeklagten. Der Zeuge XXX unterließ es dabei möglicherweise, seinen eigenen facebook-Account auf dem Laptop des Angeklagten wieder zu schließen, nachdem er ihn geöffnet hatte. In der Folgezeit nutzte der Angeklagte sodann den facebook-Namen des Zeugen XXX dazu, die Zeugin XXX massiv zu bedrohen. Der Angeklagte sendete der Zeugin am Abend folgende Nachrichten, die von der Zeugin ernst genommen wurden:
1. "ich schlitz dir die kehle auf
2. "ich töte dich"
3. "ich töte die du hure"
4. "du hässliche hure ich bring dich um"
5. "ich bring dich um das kannst du mir glauben"
6. "ich bring dich unter die Erde"
Die Zeugin war von den Drohungen des Angeklagten so eingeschüchtert, dass ihre Eltern sich an das Familiengericht des Amtsgerichts XXX wandten, um ein Kontaktverbot zu erwirken. Das Verfahren wurde am XXX.2012, nachdem sich der Angeklagte verpflichtet hatte, die Zeugin nicht mehr anzurufen, ihr SMS oder e-mails zu schicken, sie nicht zu belästigen oder zu bedrohen, für erledigt erklärt.
2. Wegen vorsätzlicher und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen jeweils am XXX.2013, verwarnte ihn das Amtsgericht XXX durch Urteil vom XXX.2014 erneut - Az. XXX - und verhängte gegen ihn einen Jugendarrest in Form von 2 Wochen Dauerarrest. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte steht bei einer Gruppe von jungen Menschen in dem Verdacht, dass er junge Mädchen über das Internet sexuell belästigen, nötigen und bedrohen soll. Eines dieser Mädchen, die sich von dem Angeklagten bedroht bzw. belästigt fühlte, war die damals 13 Jahre alte XXX, eine Freundin der zur Tatzeit 14 Jahre alten Zeugin XXX. Am XXX.2013 befand sich die Zeugin XXX, gemeinsam mit der XXX und einer großen Gruppe weiterer Jugendlicher am Bahnhof in XXX, als der Angeklagte dort mit einem Bus vorfuhr und ausstieg. Von einem unbekannten Jugendlichen, der sich in der Gruppe befunden hatte, wurde der Angeklagte als Kinderschänder und kleiner Wichser bezeichnet.
Die XXX hatte Angst vor dem Angeklagten. Daraufhin entschloss sich die Zeugin XXX, den Angeklagten wegen der Belästigungen zur Rede zu stellen. Sie begab sich zu dem Angeklagten, der ihre Ansprache jedoch ignorierte und weiterging. Daraufhin zog die Zeugin den Angeklagten an der Schulter und schnippte mit den Fingern gegen seine Wange, als er noch immer nicht reagierte. Der Angeklagte drehte sich daraufhin zu der Zeugin um und schlug ihr mit der Faust derart heftig ins das Gesicht, dass die Zeugin zu Boden ging. Durch den Schlag erlitt die Zeugin eine Prellung im Gesicht, insbesondere am Auge, sowie einen Abbruch eines Schneidezahnes.
Die übrigen Jugendlichen, darunter der Zeuge XXX sowie die Zeuginnen XXX, XXX und XXX bemerkten das Geschehen und die Zeugen XXX und XXX begaben sich sofort zu der Zeugin XXX, um dieser zu helfen. Der Zeuge XXX hielt den Angeklagten, der weggehen wollte, am Arm fest und drückte ihn gegen den stehenden Bus. Der Angeklagte nahm daraufhin Pfefferspray aus seiner Tasche und sprühte es dem Zeugen XXX in das Gesicht. Danach rannte der Angeklagte davon. Auch die Zeugin XXX, die sich in der Nähe aufhielt, wurde von dem Sprühstrahl getroffen. Beide Zeugen erlitten Schleimhautreizungen im Bereich der Augen und des Mundes.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom XXX.2014 - Az. XXX - seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
1.
Im Zuge seiner Besuche bei der Zeugin A., die nun nahezu jeden zweiten Tag stattfanden, kümmerte sich der Angeklagte sporadisch immer wieder auch um die Geschädigte, indem er sie etwa auf den Arm nahm oder nach ihr sah, wenn die Zeugin A. mit anderen Dingen beschäftigt war, etwa gerade duschte. Die Zeugin A. hatte dem Angeklagten im Zuge dessen u.a. auch darauf hingewiesen, "wie man den Kopf halten muss, und dass der Kopf nicht fällt, weil der viel zu locker ist, um den eigenständig zu halten", achtete darauf, ob der Angeklagte sorgsam mit ihrer Tochter umging, und fand den Umgang zwischen beiden "eigentlich sehr gut, so wie man sich das eigentlich wünscht, wenn man keinen Partner hat". In ihrem Verhalten war die Geschädigte nicht auffällig, schrie insbesondere nicht ungewöhnlich viel, und beruhigte sich stets rasch, wenn ihre Mutter sie an ihre Brust anlegte bzw. sie wickelte. Nachts kümmerte sich ausschließlich die Zeugin A. im Schlafzimmer um ihre Tochter, während der Angeklagte - wenn er dort nächtigte - schlief, dabei für die Zeugin A. hörbar schnarchte, und durch gelegentliches Schreien des Kindes auch nicht wach wurde.
Tagsüber hielten sich die Zeugin A. und der Angeklagte vorwiegend im Wohnzimmer der Wohnung auf, in dem eine durchgesessene, weich gepolsterte Couch mit ebenso abgenutztem, weich gepolsterten Fußteil steht. Über weitere Wohnräume als diese beiden verfügt die Wohnung nicht. Die Wohnungseingangstür befindet sich am Ende eines kurzen Flurs, wobei die Tür nach innen aufgeht und nach ca. 23 cm (bis auf eine Länge von dann 43 cm) derart fest auf dem Boden schleift, dass sie nur unter Kraftanstrengung weiter zu öffnen ist. Im Wohnzimmer hielt die Zeugin A. einen Hasen, in einem Stall, der in der Nähe des Couchbereichs stand; außer einem Hasen hielt die Zeugin auch eine Schäferhund-Mischung.
Auch am Dienstag, den 23.09.2014, hielt sich der Angeklagte in den späteren Abendstunden bei der Zeugin A. auf, mit der er ein von ihr zubereitetes Essen einnahm. Dabei erzählte der Angeklagte u.a., dass er vor wenigen Tagen seine Ausbildungsstelle verloren hatte, was ihn zwar nicht schwer belastete, aber doch beschäftigte. Anschließend legten sich beide in das Bett der Zeugin A. schlafen. Ebenso wie sonst, wachte die Geschädigte auch in dieser Nacht etwa vier bis fünf Mal auf, wurde von ihrer Mutter gestillt bzw. auf dem Bett gewickelt - wozu diese während dessen eine kleine Nachttischlampe anmachte - und schlief anschließend wieder ein, während der Angeklagte ungestört weiter schlief.
Am nächsten Morgen - Mittwoch, der 24.09.2014 - frühstückte der Angeklagte gegen 9.00 / 9.30 Uhr gemeinsam mit der Zeugin A. in deren Wohnzimmer am Couchtisch und führte gegen 10.30 / 11.00 Uhr auf deren Bitte ihren Hund aus, eine Schäferhund-Mischung, was etwa 20 bis 30 Minuten in Anspruch nahm. Wieder zurückgekehrt, sahen beide Fernsehen, als der Zeugin A. auffiel - auf RTL2 hatte die Sendung "Köln 50667" begonnen -, dass sie am Vortag im schräg gegenüber gelegenen, zu Fuß etwa 203 Minuten entfernten Supermarkt "tegut" vergessen hatte, Wasser zu kaufen. Sie fragte daher den Angeklagten, ob er das für sie machen könne, wozu dieser jedoch keine Lust hatte. Als die Zeugin daraufhin erwiderte "Gut, dann mach' ich das", bot der Angeklagte ihr an, in der Zwischenzeit auf die Geschädigte aufzupassen. Die Zeugin fragte nach, ob er sich sicher sei - wenn nicht, nehme sie sie mit -, was der Angeklagte jedoch bejahte, woraufhin die Zeugin A. die Wohnung allein verließ. Nachdem sie feststellte, dass sie ihr Handy vergessen hatte, kehrte sie noch einmal kurz zurück und machte sich dann zwischen ca. 12.00 und 12.30 Uhr endgültig auf den Weg zum Supermarkt, wo sie Wasser und einige Süßigkeiten kaufte, unterwegs niemanden traf und auch an der Kasse nicht länger warten musste.
2.
Nachdem die Zeugin A. zum zweiten Mal gegangen war, nahm der Angeklagte kurze Zeit später ein Päckchen der Firma Hipp für sie an. Kurz danach kam es - aus Gründen, die sich in der Hauptverhandlung nicht vollständig aufklären ließen -, dazu, dass der Angeklagte die Geschädigte mit beiden Händen unter ihren Schultern packte und sie kurzzeitig (etwa 5 bis 10 Sekunden lang) mit hoher Frequenz (etwa 3 Mal pro Sekunde) derart heftig schüttelte, dass ihr Kopf mangels Stabilität der entsprechenden Muskulatur und einer noch eher gummiartigen Konsistenz der Wirbelsäule peitschenartig hin- und herschwang. Überdies schlug der Angeklagte den Kopf der Geschädigten hierbei mehrfach massiv und kräftig gegen ein hartes Widerlager - mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Türrahmen der Wohnzimmertür -, wodurch der Schädelknochen im Bereich zwischen linkem Scheitel und Hinterhaupt - für jedermann deutlich hörbar - brach. Das heftige Schütteln hatte zur Folge, dass Hirngefäße der Geschädigten abgeklemmt wurden, Hirnverbindungen millionenfach im mikroskopischen Bereich zerrissen und Einblutungen in die Netzhaut erfolgten.
Dass er dem Kind schwere Verletzungen bis hin zum Tod zufügt, war dem Angeklagten bei seinem Handeln klar, nahm er in diesem Moment jedoch billigend in Kauf. Als er mit seinem Schütteln bzw. Anschlagen des Kopfs aufhörte, war ihm bewusst, dass er der Geschädigten schwerste Verletzungen zugefügt haben könnte, die schlimmstenfalls - ggf. auch erst zeitversetzt - ihren Tod nach sich ziehen könnten. Gleichwohl entschied er sich dafür, den Vorfall innerhalb des äußerlich Möglichen - die rötlichbläulichen Verfärbungen im Gesicht waren nicht zu beschönigen - zu verharmlosen, um möglichst ungeschoren davon zu kommen.
3.
Als die Zeugin A. - ca. 10 Minuten später, nachdem sie zum zweiten Mal die Wohnung verlassen hatte - von ihrem Einkauf zurückkehrte, kam ihr der Angeklagte aus dem Wohnzimmer entgegen in den Eingangsbereich der Wohnung, hielt die Geschädigte auf dem Arm - die zu diesem Zeitpunkt im Gesicht rötlich-blaue "Flecken an der Seite" aufwies - und meinte, dass er "Scheiße gebaut" habe. Sie habe leicht die Eingangstür abgekriegt, als er vom Postboten das Päckchen entgegengenommen habe.
Die Zeugin A. bat den Angeklagten nun voller Sorge, einen kühlen Waschlappen zu holen und versorgte ihrer Tochter hiermit. Anschließend stillte sie das Kind, dachte aber, "wenn sie isst, kann's nicht so schlimm sein". Auf das Stillen reagierte die Geschädigte nicht anders als sonst, war lediglich stiller, was die Zeugin A. jedoch auf die Mittagszeit zurückführte.
Der Angeklagte schilderte dabei ergänzend, die Geschädigte habe die Tür "schon ein bißchen doller" abbekommen, wobei er meinte, die Tür noch festgehalten zu haben, als der Postbote reingekommen sei, außerdem sei der Hund angerannt gekommen - genau wisse er das nicht mehr. Als der Angeklagte zur Ablenkung vorschlug, das Päckchen der Firma Hipp zu öffnen, winkte die Zeugin A. ab, ihre Tochter sei ihr jetzt erst einmal wichtiger. Anschließend räumte die Zeugin A. das gekaufte Wasser und die Süßigkeiten weg, kümmerte sich um den Abwasch und hing Wäsche auf. Gegen 14.30 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung, um zunächst im "tegut" noch etwas einzukaufen und sich anschließend gegen 16.00 Uhr mit seiner Mutter zu treffen.
4.
Die Zeugin A. ging daraufhin in ihr Schlafzimmer, legte sich mit ihrer Tochter auf das Bett und bot ihr noch einmal die Brust an, was diese jedoch nicht annahm. Nachdem sie wenige Minuten lang auf dem Bett gelegen hatte - sie selbst auf dem Rücken, das Kind mit seinem Bauch auf ihrem Oberkörper -, begann die Geschädigte in dieser Haltung auf einmal "fontänenartig" "volle Kanne" zu "spucken", wobei das Erbrochene außer Milch auch Blut enthielt. Der Zeugin fiel darüber hinaus auf, dass beide Augen ihrer Tochter auseinander standen, woraufhin sie völlig entsetzt versuchte, ihre Hebamme anzurufen, die sie jedoch nicht erreichte. Zwei Freundinnen, die selbst Mütter sind - die Zeuginnen C. und D. - erreichte sie ebenfalls nicht, weshalb sie nun den Angeklagten anrief, "um sicher zu gehen, dass es nicht übereilt ist, in die Klinik zu fahren", wobei sie auch das Blut erwähnte. Der Angeklagte erwiderte hierauf nun etwas wie "Wirklich?", begab sich aber sogleich auf den Weg zurück in die Wohnung der Zeugin.
Binnen kürzester Zeit dort wieder eingetroffen, erklärte er nun "Kinder spucken schon mal, da muss man nicht gleich zum Arzt fahren". Das mit der Tür sei auch nicht so schlimm gewesen, sondern sei wohl nur eine kleine Gehirnerschütterung gewesen. Nachdem er sich gleichwohl darauf einließ, im Telefonbuch "zu blättern", rief die nun doch verunsicherte Zeugin A. noch einmal die Zeugin C. an, die sich nun auch meldete und meinte, sie solle in jedem Fall zum Kinderarzt fahren bzw. - es sei ja Mittwoch Nachmittag und die Kinderärzte hätten geschlossen - besser direkt in eine Kinderklinik. Nachdem die Zeugin A. hierauf noch erwiderte, wie sie dahin kommen solle, fing die Geschädigte erneut an, zu erbrechen, woraufhin die Zeugin A. nun "total hysterisch" wurde, der Angeklagte daher das Telefonat mit der Zeugin C. übernahm und äußerte, er wisse auch nicht, "warum die A. jetzt so'n Stress macht", und er wisse auch nicht, "ob das Blut sei".
Die Zeugin C. fragte sich nun selbst, ob die Zeugin A. als unerfahrene Mutter nicht doch etwas "überreagiert". Als diese jedoch aus dem Hintergrund rief, er solle der Zeugin C. auch sagen, dass die Geschädigte die Tür an den Kopf bekommen habe -was der Angeklagte in einem beiläufigen Tonfall bestätigte - entschied sich die Zeugin C. indes, nun ganz klar zu empfehlen, in die Kinderklinik zu fahren, weil sich das für sie "wie eine Gehirnerschütterung anhörte". Da sie den Eindruck hatte, dass der Angeklagte gleichwohl nicht bereit war, in die Klinik zu fahren, bat sie ihn ausdrücklich darum, weil sie selbst nicht fahren könne. Der Angeklagte erwiderte hierauf sinngemäß, "Na gut, dann fahr ich die in die Klinik".
Nachdem das Gespräch mit der Zeugin C. beendet war, meinte die Zeugin A. zum Angeklagten, dass sie in die Kinderklinik nach G. fahren wolle, weil das näher sei, woraufhin der Angeklagte sinngemäß erwiderte "Muss das jetzt sein? Ist doch nur 'ne Gehirnerschütterung". Da die Zeugin den Eindruck hatte, er wolle sie abhalten, bestand sie nun darauf, indem sie sinngemäß zu ihm sagte "Wenn Du nicht fährst, ruf ich den Krankenwagen!".
5.
Unmittelbar im Anschluss hieran - die Zeugin nahm noch schnell etwas Kleidung für die Geschädigte mit - verließ sie mit dem Angeklagten die Wohnung, der sie nun mit seinem Pkw in hohem Tempo über die Autobahn nach G. zur Kinderklinik des Universitätsklinikums XXX fuhr.
Während der Fahrt äußerte die Zeugin A., ein schlechtes Gewissen zu haben, dass sie ihre Tochter allein gelassen habe, woraufhin der Angeklagte erwiderte, er müsse ein schlechtes Gewissen haben, weil er "Scheiße gebaut" habe. Die Zeugin fragte nun noch einmal nach, was genau passiert ist, woraufhin der Angeklagte seine Schilderung wiederholte, dabei jedoch ergänzte, im Wohnzimmer im Bereich des Couchtischs über den Hund gestolpert zu sein, da sei ihm das Kind, das er zuvor in den Armen gehabt habe, "rausgerutscht". Außerdem erzählte er von einem Bekannten, der auch eine Gehirnerschütterung gehabt habe, und meinte, dass sie in der Klinik wohl nicht bleiben müssten, sondern "heute wieder gehen" dürften. Was solle denn auch sonst passiert sein, er liebe sie doch.
Vor der Kinderklinik angekommen, bat die Zeugin den Angeklagten, mit reinzukommen, weil er "ja auch dabei" gewesen sei, was dieser jedoch zurückwies, weil er noch einen wichtigen Termin mit seiner Mutter habe.
III.
1.
Bei Aufnahme in der Kinderklinik zeigten sich ein Hämatom sowie ein dicker Bluterguss im Bereich des linken Schädels. Die Fontanelle der Geschädigten zeigte sich über Niveau, eher fest, und es bestand ein fahriges Bewegungsmuster mit abwechselndem unkoordinierten Beugen und Strecken aller vier Extremitäten, das sich nicht unterbrechen ließ, begleitet von zwischenzeitlichem Stöhnen und Atmungsaussetzern. Nach Durchführung computer- und magnetresonanztomographischer Untersuchungen des Schädels zeigte sich außer zwei Schädelfrakturen auf der rechten Schädelseite eine ausgeprägte Hirnschwellung sowie Hämatome unterhalb der harten Hirnhaut auf beiden Schädelseiten. Eine konsiliarische augenärztliche Untersuchung ergab überdies flächenhafte Einblutungen am Hintergrund beider Augen. Die Geschädigte wurde unmittelbar im Anschluss sediert, künstlich beatmet und unter Herunterkühlung des Körpers intensivmedizinisch behandelt.
2.
Am Abend des 24.09.2014 versuchte der Angeklagte vergeblich, die Zeugin A. zu erreichen, die kurz nach 19 Uhr nicht mehr mit ihm sprechen wollte, nachdem die Ärzte des XXX die Einschätzung geäußert hatten, dass die Schilderung des Angeklagten nicht stimmen könne. Wenig später stieß die Zeugin A. in der Klinik - für beide völlig überraschend - auf die Zeugin D., die sich dort mit ihrem Sohn ebenfalls aufhielt, und erzählte ihr, was geschehen war und welchen Verdacht die Oberärzte geäußert hätten.
Als der Angeklagte später erneut anrief, war es der Zeugin A. "einfach too much", da jetzt ranzugehen, billigte es jedoch, als die Zeugin D. kurz vor 22 Uhr anbot, abzunehmen. Die Zeugin D. stellte den Angeklagten nun regelrecht zur Rede, was passiert sei, da man nur so dem Kind möglichst gut helfen könne. Als der Angeklagte ihr daraufhin sinngemäß erzählte, "die Tür sei aufgegangen und gegen das Kind gekommen", erwiderte die Zeugin D. "Das kann nicht sein, ich hab das studiert, das kann nicht sein, sag bitte die Wahrheit!". Daraufhin gab der Angeklagte nun an, die Geschädigte sei "vom Sofa heruntergerollt" und "auf den Tisch geknallt". Das habe er sich bislang nicht getraut, der Zeugin A. zu sagen.
Nachdem die Zeugin D. das Telefonat kurze Zeit später beendet hatte, schrieb der Angeklagte der Zeugin A. im weiteren Verlauf des Abends folgende Nachrichten über WhatsApp:
22:03 Uhr Hallo A.
Ich wollte mich nochmal bei dir melden. Ich weiß nicht genau was los ist. Ich hoffe natürlich das es der kleinen gut geht. Deine Freundin hat mir eben erzählt das es mit der Tür nicht stimmen kann. Also das mit der Tür war wirklich so. Aber ich muss dir noch etwas gestehen. Als das mit der Tür passiert ist hat sie ganz dolle geweint und geschriehen, also habe ich sie auf das Sofa gelegt und wollte ein nasses Tuch holen. Und als ich im Bad war habe ich ein poltern gehört und dann ganz lautes Geschrei. Ich bin dann schnell ins Wohnzimmer gerannt weil ich dachte der Hund hätte was gemacht... Aber das war nicht so. XXX ist von dem Sofa gekullert und auf den Boden gefallen. Ich habe dann gleich geguckt aber es war keine Verletzung oder sonst was zu sehen. Ich habe sie dann beruhigt und nach kurzer Zeit ging es dann auch wieder. Ich hätte einfach Angst es dir zu sagen. Und ich dachte auch es wäre nicht so schlimm da das Sofa nicht so hoch ist. Es tut mir wirklich sehr leid ? Ich habe echt Mist gebaut. Ich war einfach überfordert mit dem Kind, dem Hund und dem Postboten. Ich mache mir einfach solche Vorwürfe. Ich hätte es dir sagen müssen. Aber k.a. Ich hätte irgendwie angst davor. Es tut mir wirklich leid. Ich werde natürlich dazu stehen und Verantwortung übernehmen. Aber wahrscheinlich kommt daher die Beule. Es tut mir unendlich leid. Bitte melde dich sobald es was neues gibt.22:06 Uhr Hast du es gelesen? Es tut mir wirklich leid. 22:10 Uhr ?! 22:10 Uhr Ein einfaches ja reicht schon. Ich möchte nur wissen ob du es gesehen hast wie es wirklich war? ? 22:14 Uhr ? 22:50 Uhr Bitte melde Dich ? 23:20 Uhr Hallo? ?
Etwa zwei Stunden später wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen.
3.
Als der Sachverständige Prof. Dr. E. die Geschädigte am späten Vormittag des Folgetages untersuchte, ließ sich eine durch das Aufschlagen des Schädels entstandene ausgeprägte blaurote Verfärbung und leichte Schwellung feststellen, die sich über die gesamte linke Schläfenregion mit Übergang auf die linke Scheitel- und Stirnregion mit Übergang auf die linke Scheitel- und Stirnregion erstreckte bis hin zur äußeren Begrenzung der linken Augenhöhle. Unterhalb zeigte sich eine blaurote kratzerartige Verfärbung und noch etwas weiter unterhalb eine blaurote Verfärbung des Jochbeins.
Im Zuge der weiteren intensivmedizinischen Behandlung ging die cerebrale Funktionsstörung der Geschädigten wiederholt in epileptische Anfälle über, die sich unter entsprechender Medikamentengabe beherrschen ließen. Eigenatmung und Trinkvermögen entwickelten sich rasch wieder stabil. Am 04.11.2014 wurde die Geschädigte entlassen.
4.
Als die mittlerweile etwa 3 Monate alte Geschädigte vom 04. bis 06.12.2014 zwecks Verlaufskontrolle erneut in die Kinderklinik des XXX aufgenommen wurde, war festzustellen, dass das Gehirn nahezu vollständig - bis auf verbleibende etwa 5 % - abgebaut bzw. zu Narbengewebe umgebaut worden war. Hiervon betroffen ist auch die Weiterleitung von Lichtreizen an die Sehrinde, weshalb die Geschädigte vollständig erblindet ist. Sämtliche Verluste sind irreversibel und maßgeblich auf das Schütteln zurückzuführen; die Schädelfrakturen für sich genommen hätte die Geschädigte mutmaßlich ohne schwere Langzeitfolgen toleriert.
Das Hörvermögen der Geschädigten ist intakt, allerdings wird sie nie in der Lage sein, Geräusche zuzuordnen oder Laute zu verstehen, da mit dem nahezu vollständigen Verlust ihres Gehirns in etwa gleichem Ausmaß auch ihre Kognition untergegangen ist. Möglich erscheint lediglich, dass sie innerhalb ihrer begrenzten Fähigkeiten liebevolle Zuwendung als solche noch begreifen kann, während Atem- und Schluckreflex vollständig intakt geblieben sind, da beide vom Hirnstamm als stabilstem Gehirnanteil reguliert werden. Ebenso blieb ihr Schmerzempfinden durchgängig erhalten - das sich etwa bei Blutentnahmen äußert -, ohne dass zukünftig größere Einbußen zu erwarten sind. Bewusste Bewegungen, Stehen oder gar Laufen wird ihr niemals möglich sein.
Insgesamt betrachtet, wird der Entwicklungsstand der Geschädigten auf diese Weise ein Leben lang eingefroren auf dem Stand eines wenige Wochen alten Kindes verharren. Darüber hinaus wird eine dauerhafte Neigung zu epileptische Anfällen bestehen, die durchweg medikamentös behandelt werden muss. Der Pflegeaufwand wird vergleichbar dem eines Wach-Koma-Patienten sein, mithin maximal.
Die Lebenserwartung der Geschädigten ist drastisch reduziert, was zum einen daran liegt, dass entsprechende Patienten - klinischer Erfahrung nach - Schluckstörungen entwickeln, die mit dem Verschlucken von Nahrung in die Lungen und entsprechender Reduktion des Sauerstoffangebots einhergehen. Potentiell lebensbedrohlich ist für die Geschädigte aber auch die Wiederkehr eines status epilepticus und die hiermit einhergehende Bewusstlosigkeit, was zum Tode führen kann, wenn der Zustand nicht binnen 30 Minuten ärztlicher Behandlung zugeführt wird. Zu einem derart akut lebensbedrohlichen Zustand kam es noch während des Verfahrens, als die Geschädigte etwa zwei Wochen vor Urteilsverkündung - nun etwa 8 Monate alt - mit dem Notarzt in die Kinderklinik des XXX eingeliefert wurde und nur durch sofortige ärztliche Intervention und Anpassung der antiepileptischen Behandlung am Leben erhalten werden konnte.
Bestand für die Geschädigte zuvor eine statistische Lebenserwartung von deutlich über 80 Jahren, hat sie sich vor diesem Hintergrund nunmehr - klinischer Erfahrung nach - auf 15 bis maximal 25 Jahre reduziert, ebenso möglich erscheint aber auch, dass sie nicht älter als 4 bis 6 Jahre alt wird.
5.
Hinweise auf ältere Verletzungen, die die Geschädigte bereits vor der abgeurteilten Tat erlitten hätte, fanden sich keine. Insbesondere konnten Frakturen im Bereich der unteren Extremitäten ebenso ausgeschlossen werden wie eine ältere Fraktur des Schädels, die vielmehr als in diesem Alter typische und bei Menschen sehr variable Schädelnaht einzuschätzen war.
Wäre die Geschädigte am 24.09.2014 nicht ärztlich behandelt worden, wäre sie binnen kürzester Zeit ihren Verletzungen erlegen. Wäre die Geschädigte am 24.09.2014 früher medizinisch versorgt worden als tatsächlich geschehen, hätte dies für die eingetretenen Folgen und die Prognose des weiteren Verlaufs keine abweichende Konsequenz gehabt. Sollte der Angeklagte der Geschädigten zusätzlich ein oder zwei Mal mit seinen Fingern die Luftzufuhr abgedrückt haben, hätte dies auf den Schadensverlauf keinen nennenswerten Einfluss gehabt.
IV.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte - und der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise fest.
Soweit die Angaben des Angeklagten mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang standen, bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Soweit sie vom festgestellten Sachverhalt abwichen, wird der Angeklagte durch die übrigen Beweise überführt bzw. sieht sich die Kammer zu näheren inhaltlichen Festlegungen auch nach Ausschöpfung aller Beweise außerstande. Der Schwierigkeit der Beweissituation für den Angeklagten war sich die Kammer dabei durchweg bewusst und hat ihr durch entsprechend hohe Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung Rechnung getragen.
A.
Der Angeklagte ließ sich zu seiner Person und zum Vorfeld der Tat wie festgestellt und in Übereinstimmung mit den hierzu vernommenen Zeugen sowie dem Bericht der Jugendgerichtshilfe ein. Anhaltspunkte dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, traten nicht auf. In der Sache wich die Einlassung des Angeklagten hingegen sowohl hinsichtlich seines Verhältnisses zu der Zeugin A. wie auch hinsichtlich des Geschehens ab dem zweiten Verlassen der Wohnung durch die Zeugin A. vom festgestellten Sachverhalt ab - im Einzelnen wie folgt:
1.
Was zunächst sein Verhältnis zur Zeugin A. betrifft, bezeichnete der Angeklagte sie in seiner polizeilichen Vernehmung als "Fast-Freundin", und gab in der Hauptverhandlung an, ihr nie gesagt zu haben, dass er sie liebe. Offiziell seien sie auch nicht zusammen gewesen, es sei lediglich "in diese Richtung" gegangen.
2.
Zum Geschehen in Abwesenheit der Zeugin A. äußerte sich der Angeklagte wie folgt:
a)
In seiner polizeilichen Vernehmung am 25.09.2014 gab er an, beim zweiten Klingeln mit der Geschädigten auf dem Arm die Tür aufgemacht zu haben, da sei aber keiner gewesen, und an der Sprechanlage habe sich auch niemand gemeldet. Dann habe er gehört, wie der Postbote gesagt habe, gleich hochzukommen. Der Hund habe dabei ziemlich Stress gemacht und sei sehr lebhaft gewesen. Im ganzen Tumult sei die Geschädigte mit dem Kopf an die Eingangstür "gedotzt", da habe sie geschrien, und er habe sie im Schlafzimmer auf das Bett gelegt. Nachdem er das Päckchen entgegengenommen habe, habe er die Geschädigte aus dem Bett geholt und sie, als er sich umgedreht habe, aus Versehen mit dem Kopf gegen den Türrahmen "gedotzt". Dann habe er sie geschaukelt, da sei sie ruhiger geworden, und gesehen, dass sie im Striemen im Gesicht hat. Deshalb habe er einen Waschlappen holen wollen, um das zu kühlen, und sie auf das Sofa gelegt. Als er im Bad gewesen sei, habe er ein Poltern gehört und der Hund habe ein komisches Geräusch gemacht, da habe die Geschädigte zwischen Couch und Glastisch gelegen. Das sei dann der Moment gewesen, wo er ausgerastet sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie bewusstlos wird und sie heftig - etwa 5 bis 6 Sekunden - geschüttelt. Dann habe er sie auf die Couch gelegt und sie auf die Backe geschlagen, wobei die Schläge immer fester geworden seien. Als sie angefangen habe zu schreien, habe er Angst gehabt, dass eine Nachbarin sie hören könne und der Geschädigten daher den Mund zugedrückt. Als sie anschließend noch einmal angefangen habe zu schreien, habe er ihr noch einmal den Mund zugehalten. Dann sei die Zeugin A. zurückgekehrt.
b)
In seiner Vernehmung durch den Haftrichter ebenfalls am 25.09.2014 gab der Angeklagte ergänzend an, dass die Eingangstür mit zu viel Schwung gegen den Kopf und den Ellenbogen gefallen sei. Auf dem Gesicht sei ihm anschließend nur ein kleiner Strich und die rote Backe aufgefallen. Nachdem sie von der Couch gefallen sei, habe sie mit Armen und Beinen rumgefuchtelt, sich dann aber nur noch langsam bewegt, und er habe das Gefühl gehabt, sie werde ohnmächtig, weshalb er sie geschüttelt habe.
c)
Am 1. Sitzungstag der Hauptverhandlung (19.03.2015) gab der Angeklagte an, beim zweiten Klingeln des Postboten "die Kleine" auf den Arm genommen zu haben - den Kopf in der linken, das Gesäß in der rechten Hand - und zur Tür gegangen zu sein. Der Hund sei ihm hierbei gefolgt, weshalb er versucht habe, ihn mit seinem linken Fuß ein bißchen wegzudrücken. Als er mit dem rechten Mittel- und Ringfinger die Tür aufgemacht und sich dabei nach rechts von der Tür weggedreht habe, habe es einen Windstoß gegeben - im Wohnzimmer seien die Fenster geöffnet gewesen, im Treppenhaus ein kleines Fenster -, wodurch die Tür mit Schwung aufgeschlagen sei. Die Geschädigte - deren Kopf nun genau auf der Höhe der Tür gewesen sei - habe hierdurch auf der linken Seite ihres Gesichts die Tür "an die Backe" bekommen und angefangen, zu schreien. Tatsächlich habe der Postbote nur gerufen, dass er gleich hoch komme, woraufhin er die Geschädigte auf das Bett im Schlafzimmer gelegt, den Hund zurückgeholt und die Wohnzimmertür zugemacht habe.
Nachdem er das Paket anschließend entgegengenommen habe, sei er zurück ins Schlafzimmer zu der Geschädigten, die immer noch geschrien habe, habe sie auf den Arm genommen und sei ins Wohnzimmer gegangen, wo ihm der Hund wieder "entgegengeschossen" sei. Daraufhin habe er sich mit der Geschädigten auf dem Arm etwa 5 Minuten lang vor den Hasenstall im Wohnzimmer gestellt, das habe sie beruhigt. Als er zurück zur Couch habe gehen wollen und sich deshalb umgedreht habe, habe er einen Widerstand gespürt und wahrgenommen, dass der jaulende Hund aufspringt, sei aber schon nach vorne gestolpert. Als er instinktiv versucht habe, sich abzustützen und deshalb die linke Hand nach vorne gestreckt habe, habe er gemerkt, wie die Geschädigte begonnen habe, ihm zu entgleiten, habe noch versucht, seinen Arm fester zu pressen, jedoch nicht verhindern können, dass die Geschädigte schließlich "unten rausgerutscht" und auf den Boden gefallen sei. Von dort habe er sie auf das Fußteil der Couch gelegt - das deutlich härter als die übrige Couch gepolstert sei - und festgestellt, dass sie nicht wie sonst die Arme bewegt, dass sie auch nicht schreit, und dass nur ein Auge, dies auch nur ein Spalt breit, geöffnet gewesen sei.
Hierdurch sei er völlig in Panik geraten, weshalb er die Geschädigte - um sie wach zu bekommen - genommen und, selbst leicht über das Kind gebeugt, aus einer Höhe von ca. 20 bis 40 cm "bisschen mit Schwung" "mit dem Oberkörper auf die Couch gedotzt" habe. Dabei seien Kopf und Schulter der Geschädigten aufgeschlagen, seine Hände in der Luft geblieben. Insgesamt habe er dies "so 3 bis 4 Mal", jedenfalls "mehrfach", "vielleicht auch 5 Mal" getan. Der Kopf sei dabei ein bisschen - ca. 5 cm - von dem Sofateil hochgefedert. Hierdurch habe sich aber nichts geändert, weshalb er ihr nun - man kenne das ja aus Filmen - auf die Backe gehauen habe und, weil immer noch nichts geschehen sei, voller Verzweiflung dann, fester, ein zweites Mal. "Als letzte Hoffnung" habe er sie dann hoch genommen und in leichter Schräglage des Körpers kurz gerüttelt, der Kopf sei dabei nach hinten geschwungen.
Daraufhin habe die Geschädigte nun die Augen aufgemacht, dann aber ziemlich laut geschrien. Um sie zu beruhigen, habe er sich daher mit ihr auf die Couch gesetzt, wo sie sich aber immer mehr in Rage geschrien habe; ihr ins Gesicht zu pusten, habe nichts genutzt. Als er ein Geräusch im Treppenhaus gehört habe, habe er gedacht, die Zeugin A. kehre zurück, und aus Angst, dass man das Schreien hören könne, der Geschädigten seine Hand auf den Mund gelegt. Als er gemerkt habe, dass sie an seinem Zeigefinger saugt, habe er gemerkt, dass er versehentlich die Nase zugedrückt habe und seine Hand sofort weggenommen, woraufhin die Geschädigte nach Luft geschnappt, dann aber wieder angefangen habe, zu schreien, "total laut", so laut wie vorher noch nie. Deshalb habe er ihr nochmal die Finger auf den Mund gelegt, sie dann aber irgendwann auf die Schulter genommen und durch die Wohnung getragen. Ein paar Minuten später sei die Zeugin A. wiedergekommen.
Auf entsprechenden Vorhalt hin ergänzte der Angeklagte, bei seiner polizeilichen Vernehmung deshalb nichts von dem Hund erzählt zu haben, weil er bei der "reinen Couch-Geschichte" ja nicht beteiligt sei. Deshalb habe er das so aus einem Impuls heraus gesagt, der Zeugin A. auch auf WhatsApp geschrieben und bei der Polizei dann auch dabei bleiben wollen. Die Schuld von sich zu weisen, sei damals aber ein Fehler gewesen. Auf Befragen des Sachverständigen Prof. Dr. E. bestätigte er im Übrigen, den Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens mittlerweile zu kennen. Darin heißt es u.a.:
Ein Sturzgeschehen mit Fallen von einer Couch ist auszuschließen.
d)
Am 4. Sitzungstag ließ sich der Angeklagte noch einmal ergänzend zur Sache ein. Zwischenzeitlich hatte die Zeugin A. erstmals ausgesagt (am 2. Sitzungstag) und unter anderem angegeben, einen Windstoß in ihrer Wohnung allenfalls dann erlebt zu haben, wenn sämtliche Fenster geöffnet seien - was an diesem Tag nicht der Fall gewesen sei. Ferner hatte sich der Zeuge F. (am 3. Sitzungstag) zum Behandlungsverlauf und dabei u.a. auch geäußert, im Prinzip durchaus "Empathie mit diesen völlig erschöpften Eltern" von nächtlichen "Schrei-Kindern" zu haben, auch wenn das nicht entschuldbar sei. Und der Sachverständige Prof. Dr. E. hatte (ebenfalls am 3. Sitzungstag) von einer Inaugenscheinnahme der Wohnung der Zeugin A. berichtet, wonach das Fußteil des Sofas genauso weich gepolstert sei wie die übrige Couch und die Eingangstür bereits nach ca. 23 cm (bis auf eine Länge von dann 43 cm) derart fest auf dem Boden schleife, dass sie nur unter Kraftanstrengung weiter zu öffnen sei.
Der Angeklagte schilderte nun zunächst, in der Nacht zuvor gegen 03.00 Uhr wach geworden zu sein, weil "die Kleine" "immer wieder geschrien" habe; jedenfalls sei es in den Nächten zuvor "wesentlich ruhiger" gewesen. Die Zeugin A. habe ihr bestimmt "10 bis 15 Mal die Windeln gewechselt". Da sei er morgens schließlich aufgestanden, "weil's nichts mehr gebracht hat". Das sage er jetzt aber nicht, weil der Zeuge F. Verständnis für entnervte Eltern gezeigt habe.
Zum Vorfall selbst erklärte er, nachdem ihm die Geschädigte im Bereich der Couch "unten rausgerutscht" sei und er sie auf das Sofa gelegt habe, sei nur die Schläfe ein bißchen rot gewesen, aber "nur ganz ganz wenig". Nachdem sie sich zunächst beruhigt habe, habe sie wieder angefangen zu schreien und er sie daher auf die Schulter genommen. Nachdem er gedacht habe, dass sie leiser wird, habe sie plötzlich richtig laut direkt in sein Ohr reingebrüllt. Da habe es bei ihm "ausgesetzt, wie Stecker gezogen". Er habe sie vor sich genommen "und in kurzer Frequenz geschüttelt", "weil ich dieses Schreien endlich mal unterbinden wollte". Das sei gewesen, "wie wenn ein Güterzug durch meinen Kopf fährt". Tatsächlich habe das Schreien aber kaum nachgelassen. Da habe er sie ein zweites Mal geschüttelt, "da stand ich am Türrahmen vom Wohnzimmer", und habe sie "mehr im Unterbewusstsein mit dem Kopf gegen den Türrahmen dotzen lassen", "so Autopilot", vom Gefühl her "am Hinterkopf oder leicht rechts". Absichtlich sei aber nur das Schütteln gewesen, das mit dem Türrahmen sei "irgendwie so passiert". Allerdings mehrfach während des Schüttelns, ohne dass er aufgehört hätte. Etwa zeitgleich habe er dann die Geräusche im Treppenhaus gehört, habe die Geschädigte rechts auf den Arm genommen und ihr den Mund zugehalten, weil er gedacht habe, "A. kommt hoch". Verletzungen seien nicht zu sehen gewesen, auch nicht vom Sturz.
Das mit dem Dotzen auf das Fußteil vom Sofa habe nicht stattgefunden, da habe er sich im letzten Jahr selbst eingeredet, das nur getan zu haben, um zu helfen, und so sein Gewissen zu beruhigen. Jetzt sei es an der Zeit, zu sagen, was wirklich passiert sei. Er habe halt "enorm viel Stress" gehabt: "Arbeit verloren, Schluss gemacht mit der Freundin, Mahnungen bekommen, weil Rechnungen nicht bezahlt - das volle Programm". Das solle aber keine Entschuldigung sein, das sei "nicht zu entschuldigen, was da passiert ist".
Als die Geschädigte so unruhig geatmet habe, habe er befürchtet, dass sie bewusstlos wird, und sich "diverse Dinge ausgemalt", dabei "hauptsächlich diesen Sturz im Kopf" gehabt, weil der Kopf da ja "hart ankommt", und an eine Gehirnerschütterung gedacht. Dass "Schütteln so gefährlich ist", habe er ja gar nicht gewusst. Wegen des Sturzes habe er aber "erst mal Panik" gehabt und das Verhalten der Geschädigten auch beobachtet. Aber das habe sich "dann ja normalisiert" - "so, wie das Kind sich verhalten hat, war die Sache für mich erledigt". Deshalb sei er auch "aus allen Wolken gefallen", als er die "Kleine dann mit Erbrochenem auf dem Strampler gesehen" habe, ihren "Blick und diese komischen Bewegungen".
3.
Zum Geschehen ab der Rückkehr der Zeugin A. in ihre Wohnung äußerte sich der Angeklagte wie folgt:
a)
In seiner polizeilichen Vernehmung am 25.09.2014 gab der Angeklagte an, der Zeugin A. hinsichtlich der roten Stellen der Geschädigten im Gesicht zunächst nur "vom Postboten" erzählt zu haben, nicht auch von seiner Hand. Sie habe nicht denken sollen, dass er das Kind absichtlich halb totgeschlagen habe. Als er ihr das Kind in den Arm gegeben habe, habe er gedacht, dass es ja vielleicht doch nicht so schlimm sei. Dann habe sich sein Kopf wieder eingeschaltet und ihm sei schon irgendwie bewusst geworden, was da passiert sei. Dann hätten sie sich auf das Sofa gesetzt und die Geschädigte sei wieder völlig normal gewesen, das habe ihn richtig verblüfft nach dem, was alles passiert war. Dann habe er einen Waschlappen geholt und ihn ihr auf die Seite gelegt, da sei sie immer aktiver geworden. Die Zeugin A. habe anschließend noch gespült und er die Geschädigte auf den Arm genommen. Da habe sie so komische Zwischenatmungen gehabt, die Zeugin A. habe aber gesagt, er solle sich keine Sorgen machen.
Nachdem die Zeugin A. ihn im "tegut" angerufen habe, habe sie mit ihrer Hebamme telefoniert, die den Tipp gegeben habe, in die Klinik zu fahren. Daraufhin habe er noch gegooglet, wo die Kinderklinik ist, und habe beide dorthin gefahren. In die Kinderklinik sei die Zeugin A. allein gegangen, sie habe nicht gewollt, dass er mitgehe.
Später habe er dann die Zeugin A. angerufen, da sei eine Freundin von ihr am Telefon gewesen und habe ihm erzählt, die Ärzte sagten, dass das nicht nur von der Tür sein könne. Deshalb habe er der Zeugin A. über WhatsApp geschrieben.
b)
In seiner haftrichterlichen Vernehmung ebenfalls am 25.09.2015 gab der Angeklagte gleichermaßen an, die Zeugin A. habe mit ihrer Hebamme telefoniert, die gesagt habe, sie sollten in die Kinderklinik fahren, was sie dann auch gemacht hätten. An der Notaufnahme angekommen, habe die Zeugin A. dann gesagt, er bräuchte nicht mit. Nach dem abendlichen Telefonat mit der Freundin der Zeugin A. habe er dann richtig Angst gehabt, dass sie nicht wüssten, um was es geht. Er habe aber auch Angst gehabt, die ganze Wahrheit zu sagen.
c)
Am 1. Sitzungstag der Hauptverhandlung am 19.03.2015 gab der Angeklagte an, die Zeugin A. sei in die Wohnung gekommen, da sei die Geschädigte noch leicht rot gewesen. Er habe nicht gewusst, was das für Auswirkungen hat, aber gedacht, da "muss irgendwas passieren". Deshalb sei er zur Tür gegangen und habe der Zeugin A. erzählt, was passiert sei, habe ihr aber nur das mit der Tür erzählt, nicht, wie er darauf reagiert habe. Nachdem die Geschädigte mit dem Waschlappen gekühlt worden sei, habe die Zeugin A. noch den Abwasch gemacht und Wäsche aufgehängt, dann habe er gesagt, dass er "los" müsse, sei auf ihre Bitte aber noch ein wenig geblieben. Als sie fertig gewesen sei, habe die Zeugin A. geäußert, sich jetzt mit ihrer Tochter hinzulegen, er könne "los", was er auch gemacht habe.
Als er nach dem Anruf der Zeugin A. zurück in die Wohnung gekommen sei, sei er von dem Erbrochenem und dem Blut "total erschrocken" gewesen, aber auch davon, dass die Geschädigte "so komisch ins Leere" geblickt und "ganz komische Bewegungen" mit den Armen gemacht habe. Deshalb habe er gesagt, sie müssten zum Arzt, woraufhin sie erwidert habe, ihre Hebamme anzurufen. Daraufhin habe er noch gefragt, ob sie nicht zum Kinderarzt sollten und auf ihre Bitte dann in den "Gelben Seiten" nachgesehen. Da sei ihm jedoch der Gedanke gekommen, dass das gar keinen Sinn mache und dass sie für den Fall einer Gehirnerschütterung besser ins Krankenhaus fahren. Als während eines Telefonats dann F. genannt worden sei, habe er gesagt, dass sie besser nach G. führen, zumal das auch für ihn auf dem Weg liege. Nachdem er "wie ein Bescheuerter mit 200 Sachen" nach G. gefahren sei, habe er am Haupteingang der Klinik noch gefragt, ob er mit rein solle, um zu helfen, sie habe aber nur geantwortet, sie melde sich, wenn sie etwas weiß.
Am Nachmittag habe er dann telefonisch erfahren, dass alles viel schlimmer sei, die Geschädigte sich im künstlichen Koma befinde und gleich ein Gerichtsmediziner komme. Später habe er dann gedacht, dass es der Geschädigten nur noch schlechter gehe, wenn er nicht sagt, wie es gewesen sei, und habe sich deshalb entschieden, ihr zu erzählen, dass die Geschädigte vom Sofa gefallen sei. In seiner polizeilichen Vernehmung habe der Polizist ihm erst einmal gesagt, dass die Verletzungen weder von einem Sturz stammten noch von der Tür. Da habe er dann so halbwegs die Wahrheit erzählt, das mit der Couch aber weiterhin.
d)
Am 4. Sitzungstag gab der Angeklagte ergänzend an, dass die Initiative, zum Arzt zu gehen, "grundsätzlich natürlich von A." ausgegangen sei, sie habe auch vorgeschlagen, ins Krankenhaus zu fahren, woraufhin er nur gesagt habe, nicht nach E., sondern nach F. oder nach G. Die Freundin am Telefon habe dann auch empfohlen, in die Kinderklinik zu fahren, und daraufhin seien sie nach G. gefahren.
4.
Am 04.05.2015 - einen Tag vor dem 7. Sitzungstag - schrieb der Angeklagte seiner Mutter einen Brief, der u.a. folgenden Inhalt hatte:
Man hat mir kein Wort geglaubt, genau wie ich es vermutet hatte. Eine schlechte Nachricht jagte die andere. Noch schlechter hätte es nicht kommen können. Das die Folgen so erschreckend schlimm sind hätte ich nie gedacht. Es tut mir einfach unendlich leid das die Kleine wegen 10min in denen ich mich falsch verhalten habe solche Volgen davon getragen hat. Die möchten mir nur möglichst viel anhängen um mir eine hohe Strafe geben zu können. Ich dachte wirklich das es darum geht die Warheit herraus zu finden. Aber es geht wohl nich darum. Keiner der Richter hat mal nachgefragt wieso man 2,5 Stunden lang nichts von den Verletzungen gemerkt hat und wieso ausgerechnet in den 20min wo A. mit der kleinen alleine war alles zufälligerweise genau da sichtbar wurde. Jeder Arzt sagt, dass solche Verletzungen sofort sichtbar werden und nicht erst 3 Stunden später. Das ist eigentlich der Beweis, dass zumindest die schlimmsten Verletzungen nicht von mir stammen. Es muss irgendetwas passiert sein, als ich einkaufen war. Doch danach fragt keiner von den Richtern.
B.
Soweit von den Feststellungen abweichend, waren diese Angaben der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.
1.
Was das Verhältnis des Angeklagten zu der Zeugin A. betrifft, kam ihm für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich des Tatvorwurfs praktisch keine Bedeutung zu, nachdem das eigentlichen Kerngeschehen aufgrund objektiver Beweismittel feststeht und die Frage der inneren Haltung gegenüber der Zeugin A. für die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten im Moment der Tatausführung praktisch unabhängig hiervon zu beurteilen waren.
Die abweichenden Angaben des Angeklagten sind unbeschadet dessen aber auch als widerlegt anzusehen. Denn dass er der Zeugin nahestand, stellte er schon gar nicht in Abrede, soweit er sie als "Fast-Freundin" bezeichnete bzw. meinte, dass es "in diese Richtung" gegangen sei. Und ebenso wenig bestritt der Angeklagte, die Zeugin A. regelmäßig getroffen und dabei auch in ihrem Bett übernachtet zu haben - was sicherlich auch in rein freundschaftlichen Verhältnissen möglich, im Fall eines sich 'in Richtung' einer Beziehung entwickelnden Verhältnisses aber doch zumindest ungewöhnlich erscheint, während umgekehrt das Ausbleiben sexuellen Verkehrs angesichts der noch frischen Entbindungssituation ohne weiteres nachvollziehbar ist.
Die Kammer ist daher zum einen davon überzeugt, dass der Angeklagte und die Zeugin A. die Intensität und Ernsthaftigkeit ihres Verhältnisses schlichtweg unterschiedlich einstuften. Zum anderen ist aber auch gar kein naheliegender Grund für die Zeugin A. erkennbar, in diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen, während auf Seiten des Angeklagten ein durchaus starkes Motiv in Betracht kommt, die Zeugin A. - wie aus seinem beschlagnahmten Brief markant hervor sticht - als Lügnerin hinzustellen. Musste der Angeklagte aber annehmen, dass Außenstehende die Verzweiflung der Zeugin über den Gesundheitszustand ihrer Tochter nachvollziehen könnten, war es naheliegend, ein Falschaussagemotiv der Zeugin nun auf ganz anderer Ebene anzusiedeln - nämlich im Bereich enttäuschter Liebe.
2.
Was das eigentliche Tatgeschehen ab dem zweiten Verlassen der Zeugin A. betrifft, waren die Angaben des Angeklagten gleichermaßen nur in eingeschränktem Maße zugrunde zu legen, nämlich praktisch nur hinsichtlich der Tatsache eines erfolgten Schüttelns und hiermit einher gegangener Anschläge des Kopfes. Im Übrigen waren sie teilweise objektiv widerlegt, teilweise - auch eigenen Angaben des Angeklagten zufolge - als reine Schutzbehauptungen zu werten. Blieben die Angaben darüber hinaus in hohem Maße wechselhaft, sah sich die Kammer zu einer inhaltlich und zeitlich noch konkreteren Rekonstruktion des Tatablaufs im Ergebnis außerstande.
a)
Was einen Anstoß gegen die Wohnungseingangstür betrifft, wäre ein solcher zwar, wie der Sachverständige Prof. Dr. E. nachvollziehbar erläuterte, geeignet gewesen, die im Gesicht der Geschädigten festgestellten Hämatome (jedenfalls mit) zu verursachen. Der hierzu vom Angeklagten geschilderte Bewegungsablauf erschien der Kammer indes ebenso wie dem Sachverständigen wenig plausibel. Denn eine Rechtsbewegung beim Öffnen der (nach innen rechts öffnenden) Eingangstür würde bedeuten, dass der Angeklagte tendenziell hinter der Tür ebenfalls nach rechts gegangen wäre und sich damit gewissermaßen hinter ihr verschanzt hätte, obwohl das Öffnen dazu dienen sollte, einer potentiell bereits vor der Tür stehenden Person zu öffnen, und obwohl der Hund mit dem linken Fuß von der Tür abgehalten worden sein soll, während er bei dem geschilderten Bewegungsablauf im Gegenteil immer weniger Kontrolle über den Hund gehabt hätte, so dass dieser sich im Gegenteil umso leichter bis ins Treppenhaus hinein hätte bewegen können. Hätte sich die Rechtsbewegung stattdessen in einer bloßen Drehbewegung nach rechts im Moment des Türöffnens erschöpft, wäre der Ablauf aber noch immer wenig plausibel, da es deutlich näher liegt, dass auch eine weitgehend unerfahrene Person ein auf den Armen liegendes Kind instinktiv von der Türkante wegzieht, um es nicht der Gefahr auszusetzen, seinen Kopf an der Türkante zu stoßen. Dass der Angeklagte dies auch nur ansatzweise (unzulänglich, da dennoch zu einer Verletzung führend) getan hätte, gab er hingegen nicht an. Aber auch das vom Angeklagten in Anspruch genommene Verletzungsbild passt mit einer Drehbewegung nach rechts - die mehr einer Abwendung von der Tür gleichkommt - schlecht zusammen, zumal bei demnach nur sehr geringem Abstand gar keine schwereren Verletzungen zu erwarten waren.
War damit schon der Bewegungsablauf als solcher kaum nachvollziehbar, war überdies aber auch die für einen großen Schwung der Eingangstür erstmals in der Hauptverhandlung angegebene Erklärung - sie habe einen Windstoß bekommen - widerlegt. Zum einen gab die Zeugin A. hierzu an, einen Windstoß in den sechs Jahren, die sie dort wohnte, allenfalls dann erlebt zu haben, wenn sämtliche Fenster der Wohnung ebenso wie die Eingangstür komplett geöffnet gewesen seien, was an diesem Tag nicht geschehen sei. Vor allem aber - und insoweit kommt es auf eine konkrete Erinnerung an den Tag ebenso wie auf die exakten Luftströmungsverhältnisse innerhalb des Hauses nicht an - stellte der Sachverständige Prof. Dr. E. vor Ort fest, dass die Eingangstür ab ca. 23 cm derart fest auf dem Boden schleift, dass dieser markante Schleifspuren über eine Länge von weiteren ca. 20 cm aufweist und die Tür anschließend nur unter Kraftanstrengung weiter zu öffnen ist. Damit sei es aber praktisch geradezu undenkbar, dass die Eingangstür selbst bei geöffneten Wohnungsfenstern bereits derart viel Schwung entwickelte, um schwerere Verletzungen im Gesicht der Geschädigten zu verursachen. In keinem Fall aber - so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen - sei der maximal denkbare Schwung der Eingangstür geeignet gewesen, eine derart schwere Verletzung wie die Schädelfraktur auszulösen. Und die streifen- bzw. linienartige Verletzung konnte, wie der Sachverständig plausibel ausführte, ebenso gut durch das Schlagen mit einer Hand bzw. dem Streifen eines Fingernagels in Einklang stehen, musste mithin nicht durch einen festen Gegenstand verursacht worden sein.
b)
Was das sodann behauptete Herunterfallen der Geschädigten vom Sofa betrifft, hielt der Angeklagte seine entsprechenden Angaben gegenüber der Geschädigten, der Polizei und dem Haftrichter schon nicht mehr aufrecht, die im Übrigen aber auch widerlegt waren. Denn wie allgemein bekannt, seitens des Sachverständigen Prof. Dr. F. aber auch bestätigt, war die Geschädigte zu eigenständigen Bewegungen auf dem Sofa bis hin zu einem Herunterrollen als drei Wochen altes Kind entwicklungsbedingt gar nicht in der Lage. Der Angeklagte selbst meinte demgegenüber - und insoweit auch plausibel - sich diesen Ablauf lediglich ausgedacht zu haben, um nicht so schlecht dazustehen.
c)
Was ein Herunterfallen der Geschädigten im Wohnzimmer auf den Fußboden betrifft, erschien dieses Geschehen zwar - wie der Sachverständige Prof. Dr. E. bestätigte - objektiv geeignet, die angetroffenen Verletzungen mit zu verursachen, angesichts gleich zweier Frakturen und ebenso im Ablauf aber doch wenig plausibel. Insbesondere gilt dies für die Frage, weshalb es dem Angeklagten selbst bei instinktivem Wegstrecken des linken Arms nicht möglich gewesen sein soll, das Kind mit dem rechten Arm ausreichend stark zu fixieren, gerade dann, wenn es sich bei dem Vorgang nur um ein allmähliches Abrutschen gehandelt haben soll statt um ein plötzliches Herabfallen des Kindes.
d)
Was seine erstmals in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zur Beschaffenheit des Fußteils der Couch betrifft, waren sie widerlegt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. E. vor Ort feststellte, war die Couch in gleicher Weise gepolstert wie die übrige Couch, nämlich in allen Teilen weich, durchgesessen und verschlissen.
e)
Soweit der Angeklagte angab, die Geschädigte geschüttelt und hierbei ihren Kopf mehrfach gegen den Türrahmen geschlagen zu haben, stand seine Einlassung demgegenüber in Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. E. und Prof. Dr. F. Denn wie beide detailliert, widerspruchsfrei und daher überzeugend ausführten, kommt ein anderer Schädigungsvorgang für den in der Kinderklinik festgestellten Befund - betreffend die Netzhauteinblutungen und die globale Gehirnschwellung mit nachfolgendem Absterben weiter Teile des Gehirns und Entstehung epileptischer Anfälle - schlicht nicht in Betracht und wäre mit einem Anschlagen des Kopfs an ein hartes Widerlager allein für sich genommen nicht zu erklären. Entscheidend ursächlich für dieses Schadensbild waren vielmehr durch heftiges Schütteln - in Kraft und Frequenz aus Täteraussagen, theoretischen Modellen und Tierversuchen wissenschaftlich rekonstruiert - peitschenartige Bewegungen des unkontrolliert schwingenden Kopfes, die mit derart starken Scherkräften einhergehen, dass zahlreiche Hirngefäße abgeklemmt werden und Millionen an Gehirnverbindungen zerreißen. Ein bloßes Anschlagen des Kopfes hätte zwar auch schwere Folgen nach sich ziehen können - neben einer Fraktur insbesondere eine Gehirnerschütterung -, nicht jedoch eine Gehirnschädigung dieses Ausmaßes. Sehr wohl führte das mehrfache Anschlagen des Kopfes hingegen umgekehrt - wie der Sachverständige Prof. Dr. E. nachvollziehbar erläuterte - zu einer noch schwerer wiegenden Schädigung, weil die auf das Gehirn einwirkenden Kräfte durch das plötzliches Abbremsen innerhalb der Pendelbewegungen noch deutlich erhöht wurden.
f)
Erschien es damit in einigen Punkten zumindest möglich, dass sich der Ablauf wie vom Angeklagten zugetragen vollzogen hatte, war hiervon im Ergebnis gleichwohl nicht auszugehen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte hier eine Schutzbehauptung nach der anderen aufstellte, indem er seine Aussage mal ergänzte, mal zurücknahm, mal abwandelte.
So war gegenüber der Zeugin A. zunächst nicht nur lediglich von dem Türstoß die Rede, sondern entschied sich der Angeklagte ausgerechnet erst in dem Moment zu einer ergänzenden - falschen - Version (die Geschädigte sei vom Sofa gefallen), als ihm bereits bekannt war, dass die Ärzte einen bloßen Türanstoß als Ursache ausschlossen. Und soweit er auch vor der Polizei gleichwohl bei einem Türanstoß blieb, erwähnte er keinen Windstoß, der vor der Kammer nun Ursache für den Türanstoß gewesen sein soll, obschon dessen Erwähnung angesichts des massiven Vorwurfs, der ihm gemacht wurde, mehr als nahe liegend gewesen wäre.
Ferner berichtete der Angeklagte bei der Polizei auch nicht von einem Stolpern über den Hund im Wohnzimmer und einem Herausrutschen der Geschädigten aus seinen Armen, sondern lediglich von einem Herunterfallen vom Sofa, während er umgekehrt bei der Polizei ein Detail schilderte, das er vor der Kammer wiederum (wenig nachvollziehbar) wegließ, nämlich die Geschädigte auf dem Weg vom Schlafzimmer zum Wohnzimmer versehentlich an den Türrahmen "gedotzt" zu haben. Vor der Kammer soll es zu einem derartigen "Dotzen" hingegen nicht auf dem Weg vom Schlafzimmer zum Wohnzimmer gekommen sein, sondern erst in dem Moment, als er bereits - längst im Wohnzimmer angekommen - das Kind bereits schüttelte.
Auch das Betrachten des Hasens fand bei Polizei und Haftrichter zunächst keine Erwähnung, soll sich seinen Angaben vor der Kammer gemäß jedoch gar über einige Minuten hingezogen haben, in denen sich das Kind beruhigt habe - womit ein Stolpern über den in diesen Minuten potentiell in Vergessenheit geratenen Hund natürlich umso näher lag. Und von einem Waschlappen, den er seinen polizeilichen Angaben gemäß unmittelbar nach dem Anstoß an die Eingangstür eingesetzt haben will, war vor der Kammer dann schließlich gleichermaßen nicht mehr die Rede; vielmehr wurde dieser auch seinen Angaben nach erst nach Rückkehr der Zeugin A. eingesetzt.
g)
War der Angeklagte auf diese Weise aber immer wieder bemüht, sein Handeln in einem besseren Licht darzustellen, war seine Einlassung gerade nicht als umfassendes Geständnis zu werten, sondern - jedenfalls, soweit widerlegt - als ein gezieltes Taktieren, das von einer inneren Einsicht gerade nicht geprägt war, sondern die Dinge bis zum Schluss verzerrte, wie schließlich auch der beschlagnahmte Brief an seine Mutter vom 04.05.2015 zeigt. Denn dass "solche Verletzungen sofort sichtbar werden", wie er hierin schreibt, hatte - wie der Angeklagte sehr wohl wusste - keiner der in der Hauptverhandlung hierzu gefragten Ärzte gesagt, wie es zuvor niemand anders als er selbst war, der vor Polizei, Haftrichter und Gericht eine ganze Reihe von Verletzungsspuren und Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten beobachtet haben wollte, längst bevor er gegen 14:30 Uhr die Wohnung verließ. Einmal mehr verfällt der Angeklagte mithin in Lügen, und sei es auch nur, um nun durch einen falschen Bericht aus der Hauptverhandlung bei seinen Angehörigen in besserem Licht zu erscheinen.
h)
Die Kammer geht bei dieser Sachlage immerhin aber davon aus, dass sich der Angeklagte im Zuge seiner letzten Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit am dichtesten der Wahrheit näherte, soweit er davon sprach, lautes Geschrei der Geschädigten - ausgelöst wodurch auch immer, mag es ein Türanstoß gewesen sein, der Anstoß an einen Türrahmen, ein leichtes Herabfallen auf den Boden oder eine sonstige Ursache - habe bei ihm einen "Stecker gezogen" und er habe "dieses Schreien endlich mal unterbinden wollen", das gewesen sei, "wie wenn ein Güterzug" durch den Kopf fährt. Ob es allerdings tatsächlich allein Geschrei war oder (auch) ein sonstiger Wutausbruch des Angeklagten, kann die Kammer bei dieser völlig wechselhaften, immer wieder widersprüchlichen Einlassung des Angeklagten nicht mit hinlänglicher Gewissheit feststellen, während sie Schläge oder Schütteln, um dem bewusstlos werdenden Kind zu helfen, für eine reine Schutzbehauptung erachtet, die der Angeklagte freilich auch selbst so nicht mehr aufrecht hielt.
Jedenfalls aber unterlag der Angeklagte zwar demselben Impuls wie überforderte Eltern nächtlicher "Schreikinder", mit dem Unterschied freilich, dass er selbst nicht übermüdet, nicht durch die Pflege der Geschädigten auch nur gefordert, geschweige denn überfordert war, mit dem Unterschied aber auch, dass dieser Impuls in der Person des Angeklagten auf einen schnell reizbaren und dann auch zu Gewaltausbrüchen neigenden Charakter stieß. Denn wie seine Biographie zeigt, wies der Angeklagte nicht nur vom Kindergarten an über die Schule bis in Ausbildungszeiten hinein entsprechende Verhaltensauffälligkeiten auf, sondern war es auch dieses jähzornige Wesen, das ihn rund zwei Jahre Gewaltdrohungen gegenüber der Zeugin XXX aussprechen ließ und rund ein Jahr zuvor zu einem spontanen Faustschlag in das Gesicht der Zeugin XXX führte, bei dem dieser gar ein Schneidezahn abbrach - vom Einsatz des Pfeffersprays gegenüber den Zeugen XXX und XXX einmal ganz abgesehen. Plötzliche Gewaltanwendung aus nichtigem Anlass war daher im Fall des Angeklagten, trotz zuvor liebevollen Umgangs mit dem Kind, weder neu noch ungewöhnlich.
Dass der Angeklagte sich auch nur aus völliger Erschöpfung und Übermüdung zu der Tat hätte hinreißen lassen, ist als reine Schutzbehauptung ebenfalls widerlegt. Wie die Zeugin A. überzeugend angab, verlief die Nacht zum 24.09.2014 nicht anders als andere, wie es sich - in Übereinstimmung auch mit den Angaben des Angeklagten - bei der Geschädigten auch nicht um ein "Schreikind" handelte, bei der dergleichen also auch nur gelegentlich vorgekommen wäre.
3.
Soweit von den Feststellungen abweichend, sind aber auch die Angaben des Angeklagten zum Ablauf nach Rückkehr der Zeugin A. widerlegt.
Insbesondere geht die Kammer nicht davon, dass die Idee, einen Arzt aufzusuchen, vom Angeklagten ausging. Die Zeugin A. widersprach dieser Darstellung mehrfach unter konstanter Schilderung eines abweichenden Verlaufs, der auch bei weitem näher liegend ist, als der des Angeklagten. Soweit der Angeklagte selbst einräumte, ihr direkt nach der Rückkehr nicht die Wahrheit hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs geschildert, sondern den Hergang verharmlost zu haben, legte er es aber auch eigenen Angaben zufolge entscheidend darauf an, nicht in schlechtem Licht zu erscheinen. Damit lag es aber schon nach der von ihm selbst geschilderten Motivationslage wenig nahe, sich um umgehende ärztliche Hilfe zu bemühen, sondern im Gegenteil die Dinge mit dem Risiko, Schlimmeres könne sehr wohl noch eintreten, zu verharmlosen.
In eben diesem festgestellten Sinne äußerte sich denn auch die Zeugin A., bei der die Kammer ein Fehlbelastungsmotiv insgesamt ausschließt. Zwar liegt es angesichts der gravierenden Gesundheitsfolgen für ihre Tochter nahe, dass sie über den Angeklagten äußerst negativ denkt bis hin gar zu regelrechtem Hass, und dass sich hiermit auch Gefühle emotionaler Enttäuschung gerade aufgrund ihrer zuvor für den Angeklagten empfundenen Zuneigung mischen. Soweit für den äußeren Ablauf außer der Zeugin A. kein weiteres Beweismittel existiert, sah sich der Angeklagte überdies einer äußerst schweren Beweissituation ausgesetzt, der die Kammer bei ihrer Überzeugungsbildung daher durch entsprechende hohe Anforderungen Rechnung zu tragen hatte. Die Zeugin A. schilderte den Sachverhalt indes wie festgestellt in zweifellos angespannter, insgesamt aber doch ruhiger und konzentrierter Verfassung, bei der sie nur gelegentlich in Tränen ausbrach und hierbei überdies versuchte, rasch wieder Fassung zu bewahren. Die Zeugin fand sich dabei auch im Zuge ihrer langen und schließlich erneuten Vernehmung mühelos innerhalb des Sachverhalts zurecht, konnte auch auf chronologisch völlig unterschiedliche Fragen sicher und ohne Abweichungen antworten und gestand Erinnerungslücken ohne Weiteres ein, die nachvollziehbar allerdings nur im Randgeschen auftraten - etwa bei der Frage, ob sie tatsächlich noch den Abwasch machte und die Wäsche aufhängte, woran sie nur noch eine vage Erinnerung hatte, es aber nicht ausschloss. Die Zeugin stellte den Angeklagten überdies auch nicht durchweg negativ dar, sondern schilderte im Gegenteil - auch wenn sich hiermit ein äußerlich nicht veranlasstes, menschlich aber nachvollziehbares schlechtes Gewissen mischte, ihre Tochter dem Angeklagten anvertraut zu haben - ebenso positive Seiten des Angeklagten, etwa, nicht nur von ihm selbst - auch wenn er jetzt nicht ihr "Mega-Typ" gewesen sei -, sondern auch von seinem Umgang mit ihrer Tochter zuvor sehr angetan gewesen zu sein, der "liebevoll" gewesen sei, "so wie man sich das eigentlich wünscht, wenn man keinen Partner hat".
Neben Abweichungen gegenüber den Angaben der Zeugin A. wich die Einlassung des Angeklagten aber auch von der Aussage der Zeugin C. ab, mit der die Zeugin A. nach ihrer Rückkehr ein Telefonat über die Frage etwaiger ärztlicher Behandlung führte. Denn danach liegt eine - voller Schreck über den Zustand des Kindes getroffene - Äußerung des Angeklagten, sie müssten zum Arzt, mehr als fern. So schilderte die Zeugin C. anschaulich, dass der Angeklagte zunächst "gelassen" auf sie gewirkt und das ganze eher so "abgetan" habe, indem er sinngemäß geäußert habe "Kinder spucken schon mal, da muss man nicht gleich zum Arzt fahren". Und erst recht stand der Zeugin noch ihre Verwunderung vor Augen, als der Angeklagte - auf Bitten der Zeugin A. vom Anstoß an der Tür berichtend - diesen Umstand fast schon "beiläufig" ansprach, weshalb sie insgesamt "nicht den Eindruck" gehabt habe, "dass er bereit war, in die Klinik zu fahren". Vielmehr habe sie ihn hierum erst noch bitten müssen und deshalb ergänzt, sie selbst könne nicht fahren. Und ebenso gab die Zeugin C. an, die nach ihrem Eindruck hierzu bereits entschiedene Zeugin A. lediglich darin bestärkt zu haben, in die Klinik zu fahren, nachdem sie gehört habe, die Geschädigte habe Blut erbrochen. Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit traten ebenfalls nicht auf. Soweit sie anfänglich selbst meinte, die Zeugin A. könne etwas überreagieren, äußerte sie im Gegenteil Überlegungen, die die Haltung der Zeugin A. tendenziell in Zweifel zogen.
Bei dieser Sachlage ist die Kammer zugleich aber auch davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend den Angaben der Zeugin A. nicht lediglich bei der Frage Klinik oder niedergelassener Arzt schwankte und auch gerade nicht auf die Zeugin A. einredete, zur Klinik zu fahren, sondern dass er vielmehr keinen in diese Richtung gehenden Willen äußerte und im Gegenteil von der Zeugin A. erst vor die Alternative 'Auto oder Notarzt' gestellt werden musste, um sich in Bewegung zu setzen. Soweit der Angeklagte am 4. Sitzungstag ergänzend angab, die Initiative, zum Arzt zu gehen, sei "grundsätzlich natürlich von A." ausgegangen, näherte er sich denn aber auch selbst den Angaben der Zeugin A. an, suchte seine bisherige Einlassung freilich weiter zu beschönigen, indem er nun meinte, auf - ja, ihren - Vorschlag, ins Krankenhaus zu fahren, nur gesagt zu haben, nicht nach A., sondern nach F. oder nach G. zufahren. Auch hiervon kann nach den abweichenden Angaben der Zeugin A. jedoch keine Rede sein, die nachvollziehbar angab, aus vorherigen Erfahrungen selbst noch gewusst zu haben, dass E. nicht über eine Kinderklinik verfügt.
4.
Soweit von den Feststellungen abweichend, sind die Angaben des Angeklagten zu seiner subjektiven Sichtweise bei und nach Tatausführung nach Überzeugung der Kammer ebenfalls widerlegt.
Soweit er noch in seinem beschlagnahmten Brief an seine Mutter vom 04.05.2015 meinte, nie gedacht zu haben, dass "die Folgen so erschreckend schlimm sind", ist die Kammer vielmehr der festen Überzeugung, dass erst recht diese Äußerung - die gegen Ende der Hauptverhandlung erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, in dem Tötungsvorsatz und Rücktrittshorizont immer wieder die Fragen innerhalb der Beweisaufnahme beherrschten -, ebenso aber auch schon sämtliche vorherigen Angaben gezielt geschönt wurden, um seine Vorstellungswelt möglichst weit jenseits eines Tötungsdelikts darzustellen. Tatsächlich nahm der Angeklagte tödliche Folgen nicht nur bei Tatausführung in Kauf, sondern unternahm auch anschließend nichts freiwillig, um eine aus seiner Sicht jederzeit noch mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zum Tod der Geschädigten zu vermeiden.
a)
Was zunächst Vorstellung und Willen bei Tatausführung betrifft, mag es zwar sein, dass nicht alle Eltern - wie der Sachverständige Prof. Dr. F. eigener klinischer Erfahrung nach mutmaßte - wissen, dass heftiges Schütteln eines wenige Wochen alten Säuglings gravierende bis tödliche Verletzungen haben kann. Aus Sicht der Kammer muss diese Einschätzung indes schon in erheblichem Maße davon abhängen, zu welchen körperlichen Kräften der jeweilige Täter in der Lage ist. Wer wie der Angeklagte jung und kräftig gebaut ist, verfügt nicht nur über erheblich stärkere Kräfte als ältere und / oder schwächer konstituierte Personen - er weiß das auch, weiß damit aber ebenso, dass er potentiell höheren Schaden anrichtet als andere. Im Fall des Angeklagte kommt hinzu, dass die Zeugin A. ihn explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Kopf sorgsam gehalten werden müsse, "weil der viel zu locker ist, um den eigenständig zu halten", und dass dies notwendig ist, damit der Kopf "nicht fällt".
Liegt es aus Sicht der Kammer daher mehr als nahe, dass der Angeklagte bereits im Moment des Schüttelns sehr wohl wusste - über medizinisches Detailwissen brauchte er hierzu nicht zu verfügen -, dass dieses Schütteln auf welche naturwissenschaftliche Weise auch immer zu schweren Verletzungen im Kopf der Geschädigten bis hin zu ihrem Tod führen konnte, kann an der Erlangung einer entsprechenden Erkenntnis noch während der Tatausführung überhaupt kein vernünftiger Zweifel jedenfalls mehr ab dem Moment bestehen, ab dem der Kopf der Geschädigten nicht nur einmal, sondern - wie der Sachverständige aufgrund der Verletzungsspuren überzeugend ausführte - mehrfach an ein hartes Widerlager anstieß, und dies nicht nur oberflächlich, sondern mit derart heftiger Wucht, dass der Schädelknochen der Geschädigten brach, obwohl er seiner Beschaffenheit sogar weicher ist als der Schädelknochen einer ausgewachsenen Person.
Wer in diesem Ausmaß Gewalt anwendet, weiß, dass sie zum Tod führen kann. Handelt er dennoch weiter - das Anschlagen selbst vollzog sich überdies nicht nur vor den Augen des Angeklagten, sondern drang, woran der Sachverständige Prof. Dr. E. auch auf Nachfrage nachvollziehbar festhielt, als deutlich zu hörendes Geräusch auch zu seinen Ohren -, nimmt er zugleich aber billigend in Kauf, dass er den Tod verursacht. Die Kammer ist sich dabei völlig im Klaren darüber, dass die Tötung eines Menschen und erst recht die Tötung eines Kindes das Überschreiten stärkster Hemmschwellen voraussetzt. Indes spricht niemand davon, dass der Angeklagte dergleichen gar beabsichtigt hätte, sondern "nur", dass er tödliche Folgen billigend in Kauf nahm. Zwar bestehen auch hier Hemmschwellen, die die meisten Menschen zu überwinden außerstande wären. Von solchen natürlichen Hemmschwellen kann beim Angeklagten indes nur begrenzt die Rede sein, dessen Biographie nicht nur in jungem Alter von aggressiven Verhaltensauffälligkeiten durchzogen wurde. Wie seine Vorstrafen zeigen, neigte er vielmehr auch ein knappes Jahr vor der hier abgeurteilten Tat zu spontaner und erheblicher Gewaltanwendung, als er seine deutlich überlegene Kraft im Fall der Zeugin XXX - der hierbei ein Schneidezahn abbrach - völlig hemmungslos, unverhältnismäßig und folgenschwer ausspielte.
Der weitere Geschehensablauf war im Ergebnis auch nicht geeignet, diese Überzeugung (auch nur rückblickend) in Zweifel zu ziehen. Denn soweit der Angeklagte die Zeugin A. anschließend von sich aus über die eingetretene Verletzung ihrer Tochter informierte, geschah dies nicht etwa unter wahrheitsgemäßer Schilderung des tatsächlichen Ablaufs, sondern unter Ausklammerung gerade der schwersten Gewalteinwirkungen (heftiges Schütteln und Kopfanschlagen). Kann daher aber - wie sogleich noch ausführlicher darzulegen - von einem ernsthaften Rettungsbemühen auch nicht ansatzweise gesprochen werden, ist dieses Verhalten gerade nicht geeignet, auch nur retrospektiv die subjektive Haltung des Angeklagten bei Tatausführung entgegen den getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Markante zeitnahe Emotionensäußerungen wie Weinen oder aufrichtige Verzweifelung, die auf ein tiefes Bereuen schließen ließen und Tötungsvorsatz auch nur deshalb in Zweifel ziehen könnten, waren gleichermaßen nicht erkennbar. Vielmehr schilderten die Zeugin A. und die Zeugin C. den Angeklagten im Gegenteil als ruhig und gelassen, und Gegenteiliges brachte auch der Angeklagte nicht vor. Aber auch umgekehrt - vor Tatausführung blickend - gilt nichts anderes, etwa aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Geschädigten nicht um seine eigene Tochter handelte und er vor Gewaltanwendung daher umso mehr zurückgeschreckt haben müsste. Zum einen erscheint dieser Aspekt schon in sich ambivalent - der eine mag sich bei eigenen Kindern eher gehen lassen, bei fremden weniger, der andere mag sich umgekehrt verhalten -, zum anderen ist aber auch gar nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zur Geschädigten selbst überhaupt irgendeinen Einfluss auf die Tatausführung gehabt hätte. Und gleichermaßen neutral bleibt letztlich der Umstand, dass er sich zuvor durchaus liebevoll der Geschädigten zugewandt hatte, nachdem dies einen jähzornigen Gewaltausbruch nicht zu verhindern mochte.
b)
Bestand für die Kammer mithin am Tötungsvorsatz des Angeklagten aus den dargelegten Gründen, aber auch insgesamt betrachtet kein Zweifel, waren seine abweichenden Angaben aber auch insoweit widerlegt, als sie sich auf seine anschließende Sichtweise bezogen, also darauf, wie gefährlich er die Situation mit Ablassen von der Geschädigten einschätzte und von welchem möglichen weiteren Verlauf er nun ausging. Insoweit ist die Kammer vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte gerade nicht meinte, für den Eintritt des Todes bedürfe es noch weiteren Zutuns. Nach Überzeugung der Kammer glaubte der Angeklagte vielmehr, alles Geschehene könne bereits genügen, um noch den Tod der Geschädigten zu verursachen - und ging nun aus reinem Selbstschutz das volle Risiko ein, ob es hierzu kommt oder nicht.
Soweit der Angeklagte bei Tatausführung wie dargelegt tödliche Folgen nicht nur für möglich hielt, sondern sie auch in Kauf nahm, sind Anhaltspunkte dafür, weshalb der Angeklagte anschließend gemeint haben könnte, der Tod könne doch nicht mehr eintreten, nicht ersichtlich. Natürlich konnte der Angeklagte nicht wissen, ob und welche inneren Verletzungen genau er der Geschädigten zugefügt hatte, nachdem äußere Verletzungen kaum sichtbar waren. Und natürlich konnte der Angeklagte ebenso wenig wissen, ob - und wenn ja, wie - für den Fall solcher innerer Verletzungen deshalb tödliche Folgen ausgelöst werden und wie sie sich äußerlich bemerkbar ankündigen.
Und gleichermaßen konnte der Angeklagte schließlich auch nicht wissen - wenn es denn geschieht -, wann mit dem Tod zu rechnen ist.
Wer all' dies nicht weiß, weiß aber zumindest eines - nämlich, dass der weitere Verlauf in höchstem Maße unsicher ist. Und wer wie der Angeklagte weiß, dass er keine Schusswaffe verwendet hat, kein Messer, kein rasch wirkendes Gift oder ähnliche auch aus Laiensicht unmittelbar wirksamen Tatwerkzeuge, weiß auch, dass der Tod nicht sogleich eintreten muss, sondern auch noch folgen kann, zumal wenn ihm wie hier das Phänomen einer Gehirnerschütterung als solches - wie der Bericht von einem Fall aus dem Bekanntenkreis gegenüber der Zeugin A. zeigt - vor Augen stand, mag sie auch erheblich schwächer gewesen sein. Für die Kammer stand damit aber fest, dass der Angeklagte mitnichten davon ausging, mangels sofortigen Ablebens der Geschädigten - also noch vor Rückkehr der Zeugin A. oder unmittelbar im Anschluss hieran - könne der Tod nicht mehr eintreten.
c)
Soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten gleichwohl geprüft hat, ob er diese innere Sichtweise nicht zumindest noch in engen zeitlichen Grenzen korrigiert hat - sich also zeitnah doch darauf verließ, der Tod werde ausbleiben -, war nach ihrer Überzeugung auch dies im Ergebnis zu verneinen. Soweit der Angeklagte vor der Kammer angab, nicht gewusst zu haben, was "das für Auswirkungen hat", aber gedacht zu haben, da "muss irgendwas passieren", weshalb er zur Tür gegangen sei und der Zeugin A. berichtet habe, geschah dies noch in derart engem Zusammenhang zur Tatausführung, dass auch aus Sicht des Angeklagten selbst Handlungsbedarf noch nicht zu verneinen war.
Soweit er am 4. Sitzungstag ergänzend meinte, das Verhalten der Geschädigten daher auch beobachtet zu haben, dann aber recht entspannt gewesen zu sein, erachtet die Kammer dies für eine reine Schutzbehauptung. Denn rechtlich weitaus ungefilterter - noch ohne Verteidiger - gab der Angeklagte bei der Polizei an, bei Übergabe der Geschädigten an die Zeugin A. gedacht zu haben, dass es ja vielleicht "doch nicht so schlimm sei", sich praktisch im gleichen Moment aber auch darüber im Klaren geworden zu sein, "was da passiert ist" - was aber nichts anderes bedeutet, als dass ihn die Sorge um schwere Folgen weiterhin begleitete. Und nichts anderes gilt auch für die weitere Äußerung des Angeklagten, auf dem Sofa sei die Geschädigte dann wieder "völlig normal" gewesen, das habe ihn "richtig verblüfft, nach dem, was alles passiert war". Auf "komische Zwischenatmungen" angesprochen, soll die Zeugin A. ihn gar noch damit beruhigt haben müssen, das hätte die Geschädigte öfter, wenn sie schläft - Beruhigung aber wäre für jemanden, der schwere Folgen bereits für ausgeschlossen hält, gleichermaßen wenig naheliegend.
Wer sein Opfer derart intensiv beobachtet, wer derart erstaunt ist von einer Entwicklung, mit der er nicht rechnete, zeigt aber, dass er gerade nicht davon ausgeht, schwere Folgen würden ausbleiben, sondern im Gegenteil davon, dass er befürchtet, sie könnten immer noch eintreten. Wie der Angeklagte dann aber - überdies als einziger wissend, wie schwerwiegend die Geschädigte misshandelt wurde: etwa 5 bis 10 Sekunden lang etwa 3 Mal pro Sekunde mit der Folge peitschenartiger Kopfbewegungen geschüttelt, dabei mindestens zwei Mal massiv an ein hartes Widerlager stoßend - auch nur in der Folgezeit ernsthaft angenommen haben will, der Tod werde ausbleiben, erschließt sich der Kammer auch nicht ansatzweise. Dem Angeklagten stand vor Augen, dass seine Gewaltanwendung weiterhin tödlich sein könnte, tat dennoch zunächst nichts, ging im Gegenteil Einkaufen, und musste schließlich noch dazu überredet werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage verbleibt für die Kammer kein vernünftiger Restzweifel, dass er ganz genau wusste, bestenfalls großes Glück zu haben, wenn der Tod ausbleibt - wenn er ihn nicht sogar weiterhin billigend in Kauf nimmt. Der Angeklagte ging daher mitnichten davon aus, das Leben der Nebenklägerin sei nicht mehr gefährdet, sondern ging schlichtweg volles Risiko ein.
d)
Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen, der Angeklagte habe im Zuge seiner Verlaufsbeobachtung die Vollendung schließlich doch nicht mehr für möglich erachtet, wäre seine Sichtweise darüber hinaus aber auch spätestens wieder auf ihren Ausgangspunkt zurückgefallen, als er in die Wohnung zurückkehrte und nun Blut auf dem Strampler der Geschädigten sah, was ihn seinen eigenen Angaben zufolge "total erschrocken" hatte und zur sofortigen Äußerung veranlasst haben soll, man müsse zum Arzt gehen. Spätestens in diesem Moment wäre er mithin auch nach seinen eigenen Angaben wieder davon ausgegangen, tödliche Konsequenzen könnten noch eintreten.
e)
Geht die Kammer unbeschadet des zu d) Ausgeführten jedoch davon aus, dass der Angeklagte nach Beendigung der Tatausführung den Tod der Geschädigten durchgängig für möglich hielt, ist sie zugleich davon überzeugt, dass die von ihm unternomme Autofahrt zur G. Uniklinik alles andere als freiwillig erfolgte.
Zwar hat die Kammer auch hier zugunsten des Angeklagten erwogen, ob der Angeklagte einen Widerwillen, in die Klinik zu fahren, möglicherweise nur äußerlich kundtat, um die Situation nach außen hin konsequenterweise herunterspielen zu können, während er innerlich heilfroh war, auf diese Weise endlich Gelegenheit zu haben, der Geschädigten effektiv helfen zu können. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände erachtet sie diese Möglichkeit indes für eine rein theoretische, die mit dem konkreten Gesamtbild der Umstände nichts mehr zu tun hat.
Denn wie bereits dargelegt, war es gerade nicht der Angeklagte - wie er zuletzt auch einräumte -, der ärztliche Hilfe überhaupt thematisierte, sondern die Zeugin A., die sich durch seine Äußerungen gar noch verunsichern ließ und deshalb Rücksprache mit der Zeugin C. hielt, was den Angeklagten gleichwohl nicht davon abhielt, die Angelegenheit auch dieser gegenüber derart herunterzuspielen, dass selbst sie in Zweifel geriet. Und selbst als die Entscheidung für die Zeugin A. gefallen war, war es erst noch erforderlich, dem Angeklagten regelrecht mit dem Notarzt zu drohen, bevor er sich bereit erklärte, in die Uniklinik zu fahren. Dass er dies nun tat und hierbei möglicherweise auch mit hohem Tempo fuhr, ändert dann aber nichts mehr daran, dass Grundlage für sein Handeln gerade kein inneres Umdenken war, sondern allein der von außen aufgebaute Druck, dem er sich schlicht nicht mehr ernsthaft entziehen konnte. Dem entspricht es denn auch - ohne dass es hierauf freilich noch entscheidend ankäme -, dass der Angeklagte schließlich, vor der Klinik angekommen, gerade nicht mit hinein ging, gerade keine konkreteren Angaben zum Geschehensablauf machte, sondern sich nicht nur unter dem Vorwand einer vermeintlich wichtigeren Verabredung mit seiner Mutter entfernte, sondern selbst noch am weiteren Abend - um seine eigene Haut zu retten - falsche Tatsachen schilderte, als die Zeugin A. ihn von der Intensivstation aus verzweifelt nach der Wahrheit fragte, um ihr Kind zu retten.
5.
Was gesundheitliche Folgen und Prognose betrifft, folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F., der die Zusammenhänge im Einzelnen erläuterte. Seine Einschätzungen erfolgten überzeugend auf der Basis seiner langjährigen klinischen Erfahrung mit entsprechenden Schadensbildern und fasste er eindringlich zusammen, indem er die Prognose als "neurologisch ultimativ desaströs" bezeichnete - "weniger als Null gibt's da nicht".
C.
Bei dieser Sachlage und auch unter nochmaliger kritischer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände erwies sich für die Kammer im Ergebnis auch bei Anlegung strenger Maßstäbe jeder vernünftige Restzweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts als ausgeschlossen.
V.
Der Angeklagte hat sich aufgrund dieses Sachverhalts wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB; §§ 1, 3, 105 JGG. Ein Rücktritt vom versuchten Totschlag gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus.
VI.
Dem Adhäsionsantrag der Nebenklägerin war in vollem Umfang zu entsprechen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer zum einen die im Rahmen der Strafzumessung nachstehend zugunsten und zulasten des Angeklagten erörterten Gesichtspunkte berücksichtigt und hierbei auch von vornherein in Rechnung gestellt, dass der Angeklagten aufgrund seiner jähzornigen Veranlagung offensichtlich nur in beschränktem Maße über Kompetenzen verfügt, sich bei akuter Reizung besonnen zu verhalten. Die außergewöhnliche Brutalität der Vorgehensweise aus völlig nichtigem Anlass konnte dies aber doch auch nicht ansatzweise kompensieren, erst recht aber nicht die geradezu desaströsen Gesundheitsfolgen, die nicht nur mit der vollständigen Erblindung der Nebenklägerin einhergehen, sondern mit einem praktisch vollständigen Verlust ihrer Persönlichkeit, bevor sie die Vorstellung von einem eigenen Ich überhaupt jemals entwickeln konnte, sowie die geradezu drastische Reduzierung ihrer Lebenserwartung auf maximal etwa ein Drittel dessen, was statistisch zu erwarten gewesen wäre.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der tenorierte Betrag den Angeklagten praktisch vor den wirtschaftlichen Ruin stellt, ließ hierbei jedoch die - zweifellos bislang nicht gegebene - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten gleichwohl außer Betracht und geht dabei auch nicht davon aus, dass der Angeklagte angesichts seiner wirtschaftlich wohl situierten Eltern eines Tages potentiell mit nicht unerheblichen (mindestens Pflichtteils-) Ansprüchen rechnen mag. Für die Kammer ist vielmehr entscheidend, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum einen den Geschädigten aus Gründen schlechter stellt, die nicht in dessen Verantwortungssphäre liegen, dass sich ihre Berücksichtigung aber jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden verbietet, in denen der Schädiger keine fahrlässigen Kleinschäden zu verantworten hat, sondern einen vorsätzlich herbeigeführten Maximalschaden, der - wie hier - den Geschädigten faktisch bereits zu Lebzeiten um sein gesamtes Leben bringt.
Dem Feststellungsantrag war gleichermaßen zu entsprechen, da der Eintritt weiterer finanzieller Schäden nicht nur möglich erscheint, sondern im Gegenteil mit Gewissheit zu erwarten steht. Dem auf § 850 f Abs. 2 ZPO zielenden Feststellungsantrag war mit Rücksicht auf die getroffenen Feststellungen ebenfalls zu entsprechen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung zum Adhäsionstenor folgt aus § 709 ZPO.
VII.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer - in Übereinstimmung mit den detaillierten, widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. - von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, nachdem sich keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung fanden - auch nicht für eine Psychose oder hirnorganische Veränderungen -, die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten sogar im eher oberen Normbereich liegen, und ein Zusammenhang der Tat mit einer tief greifenden Bewusstseinsstörung ebenso auszuschließen war, insbesondere keinerlei Anzeichen für Alkohol- oder Drogenkonsum bestanden.
Angesichts seines bisherigen Werdegangs war auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten mit Rücksicht auf nicht ausschließbar aufholbare Reifeverzögerungen gemäß §§ 1, 3, 105 JGG Jugendrecht anzuwenden. Angesichts seiner sowohl fortbestehenden schädlichen Neigungen wie auch der Schwere seiner Schuld kam dabei allein die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht, für die der Strafrahmen gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG sechs Monate bis 10 Jahre betrug. Nach allgemeinem Strafrecht normierte minder schweren Fälle (§§ 213, 224 Abs. 1, 226 Abs. 3 StGB) für die Bemessung der Jugendstrafe in Betracht zu ziehen, schied für die Kammer unter Abwägung sämtlicher nachstehend erörterten Gesichtspunkte, unter besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit aber auch angesichts der gravierenden Tatfolgen völlig aus.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich zumindest teilweise geständig einließ, wenngleich dies freilich auch nicht ansatzweise an das Gewicht eines durchweg aufrichtigen und inhaltlich zutreffenden Geständnisses heranzureichen vermochte. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu werten, dass die Tat nicht länger geplant, sondern spontan ausgeführt wurde und er hierbei zwar nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemindert war, wohl aber derart erhebliche Charakterdefizite aufweist, dass er seinen Jähzorn schlichtweg nicht im Griff hatte. Zu seinen Gunsten war ferner zu werten, dass er bei allem Mitleid mit seiner eigenen Situation den doch auch glaubhaften Eindruck vermittelte, von den heutigen und prognostizierten Folgen der Tat selbst entsetzt zu sein und sie zu bereuen. Überdies war zu seinen Gunsten zu werten, dass dem Adhäsionsantrag in vollem Umfang entsprochen wurde, was er sich zwar selbst zuzuschreiben hat, was aber neben seiner Inhaftierung (und zeitlich weit darüber hinaus) ganz schwerwiegende Nachteile für seine Lebensführung nach sich ziehen wird. Auch war davon auszugehen, dass der Angeklagte bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft beeindruckt wurde.
Geht die Kammer daher in vorrangig erzieherischer Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte durchaus begriffen hat, über welche Defizite er verfügt, und dass es vor allem diese sind, die er - unter möglichst intensiver therapeutischer Anbindung - zunächst im Rahmen seiner Inhaftierung, wie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit danach, dringend aufarbeiten muss, war freilich zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die Nebenklägerin in geradezu maximalem Ausmaß geschädigt hat und damit unermessliches Leid auch über deren Mutter gebracht hat, das sich durch noch so hohe finanzielle Entschädigungsleistungen nie vollständig kompensieren lässt.
Im Ergebnis geht die Kammer daher auch angesichts der noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen von einem weiterhin ganz erheblichem Erziehungsbedarf des Angeklagten aus, der sich in der zu verhängenden Jugendstrafe maßgeblich niederzuschlagen hatte, wenngleich hierbei ungeachtet des vorrangigen Erziehungsgedankens in angemessenem Umfang auch das hohe Maß an Schuld zu berücksichtigen war, das er mit seiner Tat vom 24.09.2015 auf sich geladen hat.
Unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts XXX vom XXX.2014 - Az. -sowie vom XXX.2014 - Az. XXX -, unter Berücksichtigung aller auch hierbei maßgeblichen Umstände und unter nochmaliger Würdigung auch sämtlicher übriger zugunsten wie zulasten wirkenden Aspekte erschien daher die tenorierte
Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren 3 Monaten
abschließend als unter erzieherischen Gesichtspunkten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, im Übrigen aber auch tat- und schuldangemessen.
VIII.
Von der Auferlegung der Auslagen der Nebenklägerin gemäß § 472 Abs. 1 S. 2 StPO abzusehen, war nicht veranlasst; im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 74 JGG.
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