Urteil vom Landgericht GieBen (5. Zivilkammer) - 5 O 460/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor.
Der Kläger kaufte am 14.9.2016 bei der Firma … in … einen gebrauchten Pkw … zum Preis von 35.790,- €. Der Kilometerstand betrug 27.600. Auf die Anlage K 1a. wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651. Einzelheiten zur Funktion der Abgasreinigung bei diesem Motor sind zwischen den Parteien streitig. Das Fahrzeug unterlag jedenfalls einer freiwilligen Kundendienstleistung, bei der die Software des Fahrzeugs „aktualisiert wird“.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mangelhaft, da die Abgasreinigung nur im Testbetrieb optimal eingestellt sei und bei normalem Fahrbetrieb eine andere Funktionsweise an den Tag lege. Die Abgasreinigung sei auf die Temperatur optimiert, bei der die Abgaswerte vom Kraftfahrtbundesamt geprüft würden. Im normalen Straßenbetrieb würden die Vorgaben bzgl. der Schadstoffemissionsklasse nicht eingehalten.
Ferner gebe es eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die bei Erkennen der im NEFZ festgelegten Parameter eine niedrigere Kühlmitteltemperatur und eine andere Form der Abgasreinigung bewirke.
Darin, so meint der Kläger, lägen unzulässige Abschalteinrichtungen. Jede Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn diese nicht im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens offenbart worden und eine Ausnahmegenehmigung beantragt worden sei.
Zumindest sei es an der Beklagten, zu entkräften, dass die sogenannte „Thermosoftware“ nicht bewirke, dass in einem begrenzten Temperaturfenster, innerhalb dessen üblicherweise die Prüfung des Typgenehmigungsverfahrens stattfinde, die Abgasreinigung durch Abgasrückführung, Abgasnachbehandlung oder andere Maßnahmen gegenüber der Abgasreinigung, wie sie in anderen „Temperaturfenstern“ erfolge, in erheblichem Ausmaß intensiviert werde.
Der Kläger meint, weiter er sei von der Beklagten vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt worden. Bei Kenntnis von dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs würde er es nicht erworben haben.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 36.435,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeuges … mit der FIN: …, abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 14.9.2016, die sich nach folgender Formel berechnet:
(35.790,- EUR x gefahrenen Kilometer): 500.000
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € freizustellen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW’s der Klagepartei, … mit der FIN: …, in Annahmeverzug befindet,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs … mit der FIN: … mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig. Der klägerische Vortrag sei unsubstantiiert. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde keine Programmierung, insbesondere keine Manipulationssoftware verwendet, die so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde, als auf dem Prüfstand.
Die Beklagte treffe angesichts der pauschalen Vorwürfe des Klägers auch keine sekundäre Darlegungslast. Vielmehr sei es Sache des Klägers, substantiiert vorzutragen, inwiefern eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgte die Kontrolle der Stickoxydemission durch die sogenannte Abgasrückführung, bei der ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt werde und dort erneut an der Verbrennung teilnehme, was im Ergebnis die Entstehung von Stickoxyd bei der Verbrennung vermindere. Es bestehe allerdings die Gefahr der Versottung im Abgasrückführkühlers, wen die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen stattfinde, weil es dann zu Kondensationen von im Abgas enthaltenen Kohlenwasserstoffen und anderen Partikeln komme. Bei wiederholtem Betrieb des Motors in diesem Zustand, setze sich das Abgasrückführsystem zu, was zu einer dauerhaften Schädigung bis zum totalen Motorausfall führen könne.
Daher werde die Reduzierung der Menge des zurückgeführten Abgases bei niedrigen Temperaturen auch als „Thermofenster“ bezeichnet.
Um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele es sich dabei aber gerade nicht.
Eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, wie vom Kläger beschrieben, gebe es nicht.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Klageantrag zu 4) unzulässig.
Für die gegenüber der Beklagte erhobene Feststellungklage fehlt es am Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr dadurch droht, dass der Beklagte es bestreitet (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rz. 7).
Ist dabei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rdziff. 7 a).
Die bloße Möglichkeit des Eintritts weiterer, noch nicht bekannter, Schäden reicht, soweit es, wie hier, um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens geht, nicht aus, um insgesamt ein Feststellungsinteresse zu begründen; vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung substantiiert dargetan werden.
Das Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht aus der Erwartung herleiten, die Beklagte werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auch ohne Vollstreckungstitel die Forderungen des Klägers erfüllen. Zwar ist zutreffend, dass ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse dann bejaht wird, wenn das Feststellungsurteil voraussichtlich zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32.Aufl., § 256, Rz. 8). Voraussetzung ist aber, dass gesichert ist, dass das Urteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig beilegt (BGH MDR 2017, 587). Das Prozessverhalten der Beklagten stützt eine derartige Erwartung indes nicht.
Die Klage ist im Übrigen nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB zu.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei dem Vertrieb von Dieselkraftfahrzeugen mit einem Motor EA 189 geht die Rechtsprechung der Kammer dahin, einen Anspruch nach § 826 BGB gegenüber dem Hersteller dieser Motoren zu bejahen.
Die sittenwidrige Handlung dieses Herstellers ist darin zu sehen, dass sie aus Gewinnstreben millionenfach Fahrzeuge hergestellt hat und vertrieben hat, für die eine Typengenehmigung nur durch Täuschung erlangt worden war und die demgemäß nicht den dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung dienenden Vorschriften entsprachen. Diese Motoren sind mit einer sogenannten „Fahrzykluserkennung“ ausgestattet, die bewirkt, dass auf dem Prüfstand der Motor in einem „NOX-optimierten Betriebsmodus“ läuft, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung kommt. Außerhalb des Prüfstandes schaltet die Software den Motor aber in den Betriebsmodus 0, bei dem die Stickoxydemissionen höher sind und nicht der Abgasnorm entsprechen.
Dies ist als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO2007/715/EG eingestuft worden und hat zu einem verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt geführt.
Dass vorliegend ein gleichartiger Sachverhalt gegeben ist, hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Insbesondere ist schon nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung vorliegt.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung 2007/715/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Eine Abschalteinrichtung ist danach „ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die unter normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“.
Nach dieser Definition liegt bei der oben umschriebenen Funktionsweise der Abgasreinigung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung vor.
Unzulässig ist eine Abschalteinrichtung aber dann nicht, wenn
„a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet als zum Anlassen des Motors erforderlich ist.
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“
Es ist nicht zu bezweifeln, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Sinne vorliegt, wenn, wie bei dem Motor EA 189 die Abgasbehandlung immer auf dem Prüfstand eine andere ist, als im normalen Fahrbetrieb (Modus Null und Modus 1). Denn dann kann nicht im Sinne der oben dargestellten Vorschrift eine „Ausnahme“ von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Abgasreinigung unter „üblichen“ Bedingungen vorliegen.
Dass die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft wie bei dem Motor EA 189, dass also die Abgasreinigung nur unter solchen Bedingungen zu der Typgenehmigung entsprechenden Emissionswerten führt, die zwar im Prüfstand, so gut wie nie aber im regulären Straßenbetrieb vorkommen, dazu ist nichts Konkretes vorgetragen.
Selbst wenn aber im Ergebnis festzustellen wäre, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wäre hiermit nicht auch zwingend festzustellen, dass die Beklagte der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung trifft.
Nicht jedes rechtswidrige Verhalten ist auch zugleich sittenwidrig. Anders als bei dem Motor EA 189 ist bei sog. „Thermofenstern“ nicht offensichtlich, dass eine illegale Abschalteinrichtung vorliegt. Das folgt auch daraus, dass es für streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einen Rückruf des Kraftfahrbundesamtes unstreitig nicht gibt. Damit kann aber auch nicht festgestellt werden, dass durch die Beklagte „sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt“ (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019, 17 U 45/19).
Es war bzw. ist auch nicht von Anfang an die Typgenehmigung wie auch der Fortbestand der Zulassung des Fahrzeugtyps in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 8.1.2019, VIII ZR 225/17).
Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Behauptung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die ihrer Beschreibung nach einer Prüfstandserkennungssoftware wie beim Motor EA 189 gleichkäme. Die vom Kläger in Bezug genommene Anlage K12 ergibt gerade nicht, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Einrichtung vorhanden ist.
Im hier vorliegenden Fall gibt es unstreitig keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- MDR 2017, 587 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 2x
- 17 U 45/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 225/17 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x