Beschluss vom Landgericht GieBen (1. Strafvollstreckungskammer) - 01 StVK 622/19 K
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten seit dem 28.02.2018 eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht, mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 01.11.2019 bis zum 28.02.2020.
Gründe
I.
pp.
II.
Dem Verurteilten wurden nur teilweise in dem prüfungsrelevanten Zeitraum die notwendigen Behandlungsmaßnahmen angeboten, die darauf ausgerichtet waren, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich wird.
Dem Verurteilten wurden in der Klinik in in dem prüfungsrelevanten Zeitraum die notwendigen Behandlungsmaßnahmen angeboten, die darauf ausgerichtet waren, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich wird.
Er war weiterhin in ein Betreuungs- und Behandlungsangebot der Klinik in psychiatrischer, psychotherapeutischer und / oder sozialtherapeutischer Art eingebunden. Insoweit besteht für die Kammer kein Anhaltspunkt, an den Ausführungen der Klinik in den Verlaufsberichten zu zweifeln. Dass es dem Verurteilten aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsanteile, die ihm eine Sicht auf eigene Defizite erschweren, nicht immer möglich war, von diesen Maßnahmen zu profitieren, steht dem nicht entgegen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rücknahme der Lockerungen vom bis nicht rechtmäßig war, wie das Oberlandesgericht Frankfurt/M. in seinem Beschluss vom 27.07.2018 (3 Ws 470/18) ausführte. Jedoch bleiben vollzugsöffnende Maßnahmen bei der Prüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG außer Betracht, da Gegenstand dieser Prüfung nur das Betreuungsangebot im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 ist (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2018, 3 Ws 376/18). Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Lockerungsversagung bis zur Verlegung in die JVA angezeigt gewesen ist.
Jedoch wurden dem Verurteilten nach seiner Verlegung in die JVA nicht die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Behandlungsmaßnahmen angeboten.
Denn die JVA hat die Vollzugsplanung nach der Verlegung nicht zeitnah fortgeschrieben. Der Vollzugsplan ist nach § 10 HStVollzG „alsbald“ zu erstellen. Nach § 6 HVV zum Hessischen Strafvollzugsgesetz ist die Feststellung des Maßnahmenbedarfs in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Vollstreckungsunterlagen abzuschließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es aufgrund der (Zurück-)Verlegung des Verurteilten zu Verzögerungen schon deshalb kommt, weil sich die zuständigen Abteilungen der Vollzugsanstalt zunächst ein Bild vom neu eintreffenden Verurteilten machen und die relevanten Unterlagen einsehen und auswerten müssen, auch wenn er bereits bis zu seiner Verlegung in die Maßregelvollzugseinrichtung in der JVA inhaftiert gewesen ist. Allerdings genügt es nicht, dass die Vollzugsanstalt das für ihre Planung noch benötigte Gutachten des Sachverständigen lediglich am beim Landgericht anforderte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckungsakten regelmäßig nicht beim Gericht, sondern bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, hätte die Vollzugsanstalt einfach bei dem Verurteilten nachfragen können, ob dieser eine Kopie des Gutachtens bei seinen Unterlagen habe, welches er der Vollzugsanstalt (kurzfristig) zur Verfügung stelle. Aber auch sonst hätte die Vollzugsanstalt bei Nichteingang des Gutachtens nicht einfach untätig bleiben dürfen. In ihrer Stellungnahme vom verweist sie hinsichtlich einer Stellungnahme nach § 119a StVollzG lediglich auf das oben wiedergegebene Datenblatt. Danach – Stand Januar – wartete die Vollzugsanstalt weiterhin auf den Eingang des Gutachtens; welche Bemühungen seit dem unternommen wurden, dieses zu erlangen, wird nicht mitgeteilt.
Die in dem Datenblatt unter Ziffer 10 mitgeteilten „Maßnahmen zur Motivation des Verurteilten für therapeutische und sonstige angezeigte Behandlungsangebote“ – insbesondere die „Verlegung auf das Behandlungszentrum, Station, am zur Einbindung in ein engmaschiges Betreuungssystem und individuellen Förderung“ – stellen schon deshalb keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil eine zielgerichtete Planung noch nicht erarbeitet war. Die dort mitgeteilten Gespräche mit dem psychologischen Dienst, dem Sozialdienst und der Drogenberatung dürften deshalb lediglich allgemeiner Natur gewesen sein, aber nicht zur Umsetzung von Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gedient haben.
Bei stringenter Führung des Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass ab dem eine Vollzugsplanung nebst der nach § 66c StGB geforderter Maßnahmen hätte durchgeführt werden können.
Da es sich lediglich um eine (relativ kurze) zeitliche Verzögerung der Planung handelt, ist die Kammer derzeit noch nicht dazu berufen, nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG konkrete Maßnahmen festzustellen, die die Vollzugsbehörde dem Verurteilten anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Die Kammer geht davon aus, dass die Vollzugsanstalt nunmehr zeitnah das ihr mittlerweile zur Verfügung stehende Gutachten ausgewertet und die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Betreuungsmaßnahmen festgelegt sowie angeboten haben wird.
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Referenzen
- 3 Ws 470/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 376/18 1x (nicht zugeordnet)