Beschluss vom Landgericht GieBen (7. Zivilkammer) - 7 T 191/22

Verfahrensgang

vorgehend AG Friedberg (Hessen), 5. Mai 2022, 22 M 3020/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen vom 02.06.2022 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Friedberg vom 05.05.2022 (22 M 3020/21) dahingehend abgeändert, dass von den Schuldnern als Gesamtschuldner statt 1.722,42€

1.985,00€

an die Klägerinnen zu erstatten sind.

Die Beschwerdegegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 269,58€

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Anders als das Amtsgericht in seiner lediglich in einem einfachem Verweis auf eine Kommentarstelle bestehenden Begründung annimmt (die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des LG Tübingen in einer Räumungsvollstreckung bezieht, die sich wiederum auf eine Entscheidung des Schleswig-Hosteinischen OLG aus dem Jahr 1995 bezieht, die nicht nur, wie in ihr selbst ausgeführt, abseits der herrschenden Meinung liegt, sondern deren Gegenstand nicht das „normale“ Zwangsvollstreckungsverfahren ist, sondern eine Vollstreckung im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung betrifft), liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, weil gegen zwei verschiedene Schuldner vollstreckt wird.

Zwar wird in Gerold/Schmidt, Komm. zum RVG, 23. Aufl., Müller-Rabe, VV 3309, Rz. 324, wie vom Amtsgericht zutreffend zitiert, ausgeführt, von derselben Angelegenheit bei Räumungsvollstreckung gegen mehrere Räumungsschuldner „dürfte beispielsweise dann auszugehen sein, wenn die Vollstreckungsgläubiger mit einem Vollstreckungsauftrag den Gerichtsvollzieher mit der Räumung der von den Schuldnern gemeinsam bewohnten Wohnung beauftragen.“ Gleichwohl ist dort deutlich geäußert, dass es eine Frage des Einzelfalls sei, ob die Räumungsvollstreckung gegen mehrere Räumungsschuldner dieselbe Angelegenheit ist. Eine Einzelfallentscheidung oder –abwägung des Amtsgerichts ist in dem bloßen Verweis auf eine Kommentarstelle schon nicht zu sehen.

Außerdem ist in demselben Kommentar von denselben Autoren zur selben VV-Nummer unter Rz. 301 unter „Mehrere Schuldner“ ausgeführt: „Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht keine Streitgenossenschaft iSd §§ 59f. ZPO. Richtet sich das Vollstreckungsverfahren“[…]“gegen mehrere Schuldner, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren aufgrund eines Titels und eines Auftrags betrieben wird, oder bei Vollstreckung eines Räumungsurteils wegen einer von Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung.“ Und unter Rz. 65 heißt es: „Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht keine Streitgenossenschaft iSd der §§ 59ff ZPO. Richtet sich das Vollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten und zwar auch dann, wenn es auf Grund eines Titels und eines Auftrags oder durch einen einzigen Vollstreckungsauftrag betrieben wird.“

Die Kammer schließt sich daher, insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine Besonderheiten außer des gemeinsamen Bewohnens der zu räumenden Wohnung erkennbar sind, nicht einmal feststeht, dass die überwiegende Zahl der Besitztümer in der Wohnung im gemeinschaftlichen Eigentum der Räumungsschuldner stehen, etwa weil sie Eheleute wären oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, der Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 20.02.2003, Az. 2-9 T 617/02 an, in der es –zwar noch unter der Geltung der BRAGO, was aber auch für die Beschlüsse des LG Tübingen und des OLG Schleswig-Holstein gilt- heißt:

„Die Klägerin kann die Erstattung der begehrten Gebühren aus § 57 Abs. 1 BRAGO verlangen. Denn bei der Vollstreckung gegen eine Mehrzahl von Schuldnern liegen grundsätzlich mehrere Angelegenheiten vor, die jeweils eine 3/10-Gebühr nach § 57 Abs. 1 BRAGO begründen. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nämlich stets gesondert gegen jeden einzelnen Schuldner (OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1048 f.; Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. 2000 § 58 Rn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002 § 58 Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003 § 57 BRAGO Rn. 31).

Soweit der Rechtspfleger eine andere Auffassung des Landgerichtes Frankfurt am Main anführte, bezog sich diese auf Eheleute (LG Frankfurt/M., AnwBl. 1992, 287). Ob sie heute noch aufrechtzuerhalten wäre (vgl. zur Gegenmeinung mit zahlreichen Nachweisen Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002 § 58 Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003 § 57 BRAGO Rn. 31), kann hier dahingestellt bleiben. Denn bei den Schuldnern handelte es sich weder um Eheleute noch um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine weitergehende Auffassung, dass alle Vollstreckungsaufträge gegen eine Mehrheit von Schuldnern nur mit einer 3/10-Gebühr abgegolten seien, vertrat das LG Frankfurt am Main jedenfalls nicht in ständiger Rechtsprechung.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht vorlagen.

Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen den festgesetzten und den begehrten Kosten.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen