Urteil vom Landgericht Hagen - 10 S 418/89

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 01. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend die Einliegerwohnung im Hause xxx wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Die Beklagten sind verpflichtet, ab dem 01. Mai 1990 einen monatlichen Mietzins von 450,74 DM (in Worten: Vierhundertfünfzig 74/100 Deutscher Mark) an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagten sind weiter verpflichtet folgende Betriebskosten anteilig zu tragen:

- Grundsteuer

- Kosten der Wasserversorgung

- Kosten der Entwässerung

- Kosten der Heizungsreinigung und Schornsteinfegergebühren

- Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr

- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

- Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage.

Die Kläger bestimmen den Umlegungsschlüssel.

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne betragen pauschal 3,-- DM/Monat.

Auf die übrigen Betriebskosten sind monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 59,-- DM zu entrichten; davon entfallen 20,-- DM auf die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung.

Der Mietzins und die Betriebskostenvorauszahlungen sowie die Pauschale für die Gemeinschafts-Antennenanlage sind monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats zu entrichten.

Die Schönheitsreparaturen haben die Beklagten auf ihre Kosten durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.


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