Urteil vom Landgericht Hagen - 1 S 1/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts J wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Berufung ist unbegründet.
4Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
5Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
6Die lose Verlegung eines maximal 1 cm dicken Elektrokabels über den Boden stellt im Bereich eines Wochenmarktes keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Zwar mag von einem solchen Kabel eine gewisse Gefahr für Fußgänger ausgehen. Das begründete aber keine Verpflichtung des Beklagten, das Kabel zu fixieren oder im Bereich des Fußgängerverkehrs mit einer Matte abzudecken.
7Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen (BGH NJW 1985, 1076).
8Der Besucher eines Wochenmarktes, der im Freien abgehalten wird, kann aber keine ebene Fußbodenfläche, wie in einem Ladenlokal erwarten. Insbesondere ist es allgemein üblich, dass auf Wochenmärkten Elektrokabel über den Boden gelegt werden, mit denen die einzelnen Wagen und Stände an die zentrale Stromversorgung angeschlossen werden. Mit einem flach liegenden Elektrokabel musste die Klägerin daher ohne weiteres rechnen.
9Soweit die Klägerin geltend macht, das vom Verkaufswagen des Beklagten aus gelegte Kabel sei wie eine Schillerlocke verdreht gewesen, führt das nicht zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung. Wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer selbst geschildert hat, ist sie mit ihrem Fuß nicht in einer durch das aufgerollte, hochstehende Kabel gebildeten Schlinge hängen geblieben. Vielmehr ist das neben der Schlinge befindliche Kabel zwischen ihren Fuß und ihre Sandale geraten. Insoweit fehlt es aber an jeder nachvollziehbaren Angabe dazu, wie weit das Kabel neben der Schlinge vom Boden abstand. Die Klägerin kann dazu auch selbst keine verlässlichen Angaben machen, da sie nach eigener Darstellung das Kabel vor ihrem Sturz nicht gesehen hat. Indem sich das Kabel zwischen Sandale und Zehen der Klägerin verfing, ist es aber bewegt worden, so dass seine spätere Lage keine Schlüsse auf den Zustand vor dem Sturz der Klägerin zulässt.
10Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass eine Gefahrenlage bestand, die vom Beklagten als Verkehrssicherungspflichtigem besondere Sicherungsmaßnahme erforderte, für den Unfall ursächlich geworden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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