Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 29/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass für die Klägerin bei der Beklagten wegen des

Schadenereignisses vom 20./21.08.2001 Versicherungsschutz besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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