Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 164/02

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207.011,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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