Urteil vom Landgericht Hagen - 6 O 368/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2002 zu zahlen, der Beklagten zu 2) darüber hinaus, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom dem 9.-10.10.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu bezahlen, die dem Kläger wegen fehlerhafter Behandlung im Zeitraum vom 12.07.2000 bis 26.07.2000 durch den Beklagten zu 2) im von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhaus entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen seiner Behandlung und deren Folgen vom 12.07.2000 bis 26.07.2000 im von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhaus. Die Untersuchung und Behandlung wurde vom Beklagten zu 2) durchgeführt, einem Chefarzt der Beklagten zu 1).
3Ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seinen weitergehenden immateriellen sowie materiellen Schaden wegen der betreffenden Behandlung und deren Folgen.
4Der Kläger ließ sich am 12.7.2000 in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) einliefern, weil er unter Herzrasen und Atemnot litt.
5Vorbelastungen waren Morbus Bechterew und Bluthochdruck; wegen dieser Krankheiten nahm der Kläger Medikamente ein.
6Im Krankenhaus der Beklagten zu 1) diagnostiziert wurden Herzstörungen (Kardiale Dekompensation bei intermittierenden Tachyarrhytmia eine absoluta bei Vorhofflimmern, Arterielle Hypertonie), Morbus Bechterew sowie akute Bronchitis mit Initial Fieber. Der Kläger hatte bei Aufnahme Temperatur. Er litt unter Leukozytose und Anämie.
7Der Kläger wurde am 12.7.2000 und am 20.7.2000 echokardiografisch untersucht, Befund: kleiner Pericarderguss, enddiastolischer Durchmesser im obersten Normbereich, Septum und hintere Wand verdickt.
8Die Behandlung des Klägers erfolgte durch den Beklagten zu 2) auf akute Bronchitis hin mit Blutübertragungen und Antibiotika.
9Unmittelbar vor der Entlassung trat das Pulsrasen wieder auf und wurde mit einer Tablette behandelt.
10Nach der Entlassung am 27.7.2000 hatte der Kläger wiederum Blutarmut, Eisenmangel und eine extrem bakteriell verseuchte Blase vom 2.8.2000 bis zum 7.8.2000.
11Am 17.8.2000 litt der Kläger erneut unter Pulsrasen und erhielt im Bethanien Krankenhaus eine Spritze, am 18.8.2000 wurde er mit Pulsrasen und Atemnot ins Bethanien Krankenhaus eingewiesen.
12Nach diversen Untersuchungen wurde eine bestehende oder abklingende Herzbeutelentzündung festgestellt. Der Kläger wurde am 22.8.2000 in den städtischen Kliniken in E2 notoperiert und erhielt künstliche Herzklappen. P die Notoperation wäre der Kläger an diesem Tag verstorben.
13Der Kläger behauptet, er habe bereits bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) an Endokarditis gelitten, so dass eine ordnungsgemäße Untersuchung auch dies hätte ergeben müssen; eine Bronchitis, wie diagnostiziert, habe er jedenfalls nicht gehabt.
14Der Kläger behauptet, ihm seien sämtliche Zähne bis auf zwei gezogen worden, da noch eine Entzündung im Blut gewesen sei; er habe weiter Zahnersatz-Prothesen erhalten, eine endgültige Anpassung sei bis Klageerhebung nicht erfolgt. Er habe bis zum 20.9.2000 auf der Intensivstation gelegen, er habe keine normale Nahrung zu sich nehmen können und Gewicht verloren, sich nur im Rollstuhl fortbewegen können und wieder richtig atmen und laufen lernen müssen. Seitdem befinde er sich in ständiger ärztlicher Behandlung und müsse täglich zahlreiche Medikament nehmen, z.B. Lisinopril Stada, Felodipin Stada, Amiohexal. Aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente sei die Funktionsfähigkeit seiner Niere eingeschränkt. Eine weitere Operation zum Austausch der künstlichen Herzklappen sei wahrscheinlich, zumindest möglich.
15Der Kläger hält die Behandlung durch den Beklagten zu 2) für fehlerhaft, weil er ihn auf akute Bronchitis behandelt habe, statt die vorhandene Herzklappenentzündung (Endokarditis) zu erkennen und zu behandeln. Er sieht einen Fehler darin, dass bei der Untersuchung eine solche Erkrankung nicht differentialdiagnostisch in Betracht gezogen und in Hinblick darauf keine weiteren Untersuchungen vorgenommen worden sei. Die Vorhandenen Symptome sowohl zu Beginn als auch nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten zu 2) hätten nicht durch eine Bronchitis erklärt werden können.
16Der Kläger behauptet, bei rechtzeitiger richtiger Behandlung wäre eine notfallmäßige Operation nicht erforderlich gewesen, es wären beiden Herzklappen erhalten geblieben und er müsste keine zusätzlichen Medikamente nehmen.
17Der Kläger behauptet, die Entwicklung sei noch nicht abgeschlossen, insbesondere drohten weitere Schädigungen durch die Medikamente und aufgrund möglichen Austauschs der Herzklappen.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 30.000 Euro, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
20festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, die ihm wegen fehlerhafter Behandlung im Zeitraum vom 12.07.2000 bis 26.07.2000 durch den Beklagten zu 2) im von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhaus entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergangen sind.
21Die Beklagte zu 1) beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte zu 2) beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagten bestreiten bereits einen Behandlungsfehler. Sie tragen vor, wegen diskrepanter Befunde bei der Echokardiographie sei bei der zweiten Untersuchung durch den Beklagten zu 2) der Erstuntersucher hinzugezogen worden; beide hätten keine Hinweise für eine endokarditisch veränderter Herzklappe entdeckt.
26Außerdem sind sie der Ansicht, dass es sich jedenfalls nicht um einen groben Behandlungsfehler handele. Ferner bestreiten sie, dass dem Kläger aufgrund des Fehlers überhaupt ein Gesundheitsschaden entstanden sei, nämlich dass sich der Krankheitsverlauf bei einer früher anderes gestellten Diagnose und eingeleiteten Therapie anders gestaltet hätte. Die Beklagten bestreiten ferner die Beeinträchtigungen des Klägers nach der Operation. Ferner behaupten sie, diese seien nicht auf einen etwaigen Diagnose- bzw. Behandlungsfehler zurückzuführen.
27Außerdem bezweifeln die Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag.
28Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3.3.2003 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.1.2006: das schriftliche Gutachten vom 28.11.2003 und die schriftliche Stellungnahme vom 17.08.2004 und 01.09.2005 verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.
32Die Haftung auf immateriellen Schadensersatz ergibt sich für den Beklagten zu 2), der die Untersuchung und Behandlung durchgeführt hat, aus §§ 823 I BGB, 847 I BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 8 I EGBGB).
33Für die Beklagte zu 1) ergibt sich die Haftung gegenüber dem Kläger aus § 831 I BGB, 847 I BGB a.F., da der Beklagte zu 2) Chefarzt der Beklagten zu 1) ist und sie sich nicht exkulpiert hat.
34Die Behandlung war aufgrund falscher Diagnose fehlerhaft, und die Verletzungshandlung war kausal für die nachfolgenden Schmerzen und Aufwendungen und die anschließende Operation.
35Der Kläger hat einen Behandlungsfehler nachgewiesen. Der Beklagte zu 1) hat beim Kläger eine akute Bronchitis diagnostiziert und behandelt statt einer akuten Endokarditis.
36Eine akute Endokarditis war schon bei Behandlung durch den Beklagten zu 2) vorhanden und wäre bei weitergehender und angezeigter Untersuchung, insbesondere einer transoesophagealen Echokardiographie und der Anlage einer Blutkultur, entdeckt worden. Ferner hätte die dann früher begonnene gezielte Behandlung die eingetretenen Folgen vermieden.
37Der Beklagte zu 2) hat zum einen keine transoesophageale Echokardiographie durchgeführt, zum anderen keine Blutkulturen angesetzt, um den im Blut des Klägers aktiven Erreger zu identifizieren, obwohl dies nach den Symptomen erforderlich gewesen wäre. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
38Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen litt der Kläger unter einer akuten Endokarditis lenta, ausgelöst durch den Erreger Streptococcus adjacens, der nach Abnahme einer Blutkultur im Bethanien-Krankenhaus identifiziert wurde. Diese Erkrankung führt im Laufe weniger Monate zu einer Zerstörung der Herzklappen. Der Erreger ist hochempfindlich gegen bestimmte Arten von Antibiotika, insbesondere gegen Penicillin.
39Es lag keine fondroyante Endokarditis vor, die binnen Tagen zu einer Zerstörung der Herzklappen führt. Aus diesem Grund waren die Symptome, die der Kläger bereits bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) zeigte, auf die Endokarditis lenta zurückzuführen.
40Der Kläger wies nach den dort gefertigten Röntgenaufnahmen und nach der durchgeführten Blutgasanalyse im Krankenhaus der Beklagten zu 1) mit erniedrigten pO2 und CO2-Werten ein Lungenödem auf. Die Werte waren deshalb so niedrig, weil der Kläger aufgrund des Lungenödems Probleme hatte, sein Blut ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen. Außerdem wurde ein Rasselgeräusch festgestellt, nicht aber Husten oder Herzgeräusche, und auch der Rachen war reizlos. Diese Befunde sprechen gegen eine Bronchitis. Die ebenfalls festgestellte Blutarmut und die Leukozytose am 21.7.2000 sprechen für einen entzündlichen Prozess und damit für eine Endokarditis, wenn ein anderer entzündlicher Prozess nicht festgestellt werden kann, wie es der Fall war. Eine akute Bronchitis war insgesamt mit den erhobenen Befunden unvereinbar.
41Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, dass die Beschreibung der Zerstörungsform der Herzklappen im Rahmen der Notoperation nur zu einer Endokarditis lenta paßt, da die Taschen der Aortenklappen zerstört waren und keine andere Erkrankung als eine Endokarditis in relativ kurzer Zeit zu dieser konkreten Zerstörung führt. Dass es sich um eine Endokarditis lenta und nicht um eine fondroyante Endokarditis handelt - die noch nicht vorgelegen haben müsste, als der Kläger bei den Beklagten in Behandlung war - ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zum einen aus der Gattung des vorgefundenen Erregers. Zum anderen ist bei einer fudroyanten Endokarditis die Herzklappe in der Regel an mehreren Stellen beschädigt, von der Mitte her und vom Rand, und dann liegen auch Abszesse vor, deren Vorliegen aber gerade im Operationsbericht verneint wird. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erklärt, weshalb der Operateur nach Abszessen gesucht haben muss: diese können nämlich die einzusetzenden künstlichen Herzklappen sofort wieder beschädigen. Auch die Beschreibung "ältere endokarditischer Veränderungen" stellt nach den nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen eine Beschreibung einer Endokarditis lenta dar, da "älter" im Sinne von Wochen oder Monate alt zu verstehen ist.
42Widerlegt ist insoweit auch folgender Vortrag des Beklagten zu 2): die Herzklappe des Klägers sei vorgeschädigt, nämlich der Klappenring aufgeweicht gewesen; dann sei im Zuge eines akuten septischen Fiebers eine akute Aortenklappeninsuffizienz aufgetreten, wodurch der Klappenring nun beschädigt worden sei; und der kritische Zustand sei erst aufgetreten, als der Kläger schon aus der Behandlung entlassen gewesen sei. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, beim Kläger habe gerade keine Aufweichung bzw. Aufweitung des Klappenrings vorgelegen, sondern dieser sei im Gegenteil besonders eng gewesen.
43Soweit die Beklagten gegen die Einschätzung des Sachverständigen vorbringen, dass die entfernten Herzklappen steril gewesen und nur mit älteren Veränderungen behaftet gewesen seien, hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass ein solcher Zustand nach erfolgter – nach Identifizierung des Erregers gezielter - Antibiotikatherapie der Annahme einer Endokarditis lenta nicht entgegensteht.
44Soweit die Beklagten eine spätere histologische Untersuchung der entfernten Herzklappen vermissen, die angeblich nicht mehr erfolgt, aber für die Diagnose entscheidend sei, insbesondere für die Frage, ob eine akute Endokarditis vorlag, werden hierdurch Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen nicht begründet.
45Der Sachverständige führt dazu aus, dass bei der Operation nach den Befunden eine floride, also aktive Endokarditis vorlag, die auch im Rahmen der Operation abschließend beurteilt werden konnte, so dass weitere histologische Untersuchungen nicht erforderlich waren. Der Sachverständige verweist hierzu auch auf eine neuere Untersuchung, der zufolge endokarditisch zerstörte Herzklappen oft steril sind. Die Beklagten greifen dies mit der Begründung an, dieser Untersuchung lägen andere Fälle zugrunde, in denen die Patienten vor den Operationen antibiotisch behandelt worden seien, so dass deshalb die Klappen steril seien. Dieses Argument hat der Sachverständige überzeugend durch die Erklärung widerlegt, dies sei aber auch in diesem Fall so gewesen, zumal hochempfindliche bakterielle Erreger, auch der beim Kläger damals aktive, binnen kurzer Zeit, etwa binnen eines Tages durch Antibiotika vermehrungsunfähig gemacht werden können.
46Der Sachverständige geht davon aus, dass – wie das Lungenödem zeigt - ein leichter Klappenfehler des Klägers schon bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) vorgelegen hat, der lediglich weder dort noch bei Einlieferung in das Bethanien-Krankenhaus aufgefunden wurde.
47Die Symptome, die der Kläger bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) zeigte, hätten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, auch als solche erkannt werden müssen und nicht als Zeichen für eine akute Bronchitis missdeutet werden dürfen. Es lag eine typische Befundkonstellation für eine Endokarditis vor.
48Danach zeigten sich bei Aufnahme des Klägers bei der Beklagten zu 1) keine Veränderungen, die auf eine akute Bronchitis oder eine akute Lungenentzündung hindeuteten. Es wurden Antibiotika gegeben, bevor und P dass Blutkulturen zum Nachweis möglicher Erreger angelegt wurden, so dass ausschließlich die Symptome und Laborbefunde behandelt wurden.
49Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Blutarmut und ein Herzbeutelerguss bei Untersuchung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1) darauf hingedeutet haben, dass eine chronische Infektion vorgelegen hat, was nicht beachtet worden ist; außerdem haben viele andere Befunde auf eine schwere generalisierte bakterielle Entzündung hingedeutet, was der Beklagte zu 2) verkannt hatte.
50Die durchgeführte Blutgasanalyse im Krankenhaus der Beklagten zu 1) mit erniedrigten pO2 und CO2-Werten sprach gegen eine Bronchitis, weil in diesem Fall umgekehrt zuviel CO2 hätte vorhanden sein müssen, weil ein Patient in diesem Fall das CO2 nicht ausatmen kann.
51Aufgrund dieser Befunde hat eine Endokarditis jedenfalls in Erwägung gezogen werden müssen, da diese aufgrund der schlechten Schallbedingungen beim Kläger nicht hätte ausgeschlossen werden können.
52Der gefundene Erreger wäre nach den nachvollziehbaren Erklärungen des Sachverständigen mit einer Wahrscheinlichkeit von über 95% mittels Abnahme einer Blutkultur isoliert worden, und dieses Ergebnis hätte wiederum auf eine Endokarditis hingedeutet; das Unterlassen dieser Abnahme P vorherigen Ausschluss einer Endokarditis ist leitlinienwidrig.
53Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beklagten, es sei nicht notwendig gewesen, eine Blutkultur abzunehmen, statt sofort mit Antibiotika zu therapieren, Fieber sei lediglich bei Aufnahme als 37,8 Grad aufgetreten, danach nicht mehr, und eine eindeutige röntgenologische Diagnose für Bronchitis sei vor Behandlungsbeginn nicht zu fordern.
54Der Gutachter hält diese Maßnahmen nämlich nicht für einander ausschließend, sondern verlangt nachvollziehbar, dass erst Material für die Blutkultur genommen, dann generell antibiotisch therapiert und nach Isolierung des Erregers mit Hilfe der Blutkultur speziell auf den Erreger abgestimmt antibiotisch behandelt wird. Außerdem hätten P eine eindeutige Diagnose nicht andere mögliche Ursachen für die Befunde ausgeschlossen und nicht die weitere Untersuchung unterlassen werden dürfen.
55Die Beklagten bezweifeln ferner, dass bei einer transoesophagelen Echokardiographie die Auflagerungen auf der Aortenklappe erkannt worden und eine Endokarditis diagnostiziert worden wäre. Hiervon ist aber auszugehen. Soweit die Beklagten hiergegen vorbringen, selbst bei Aufnahme im Bethanien-Krankenhaus würden lediglich kleinere Vegetationen beschrieben und bei Entfernung der Herzklappen seien diese steril gewesen, steht dies dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Vegetationen auch abreißen und in den Blutfluss gelangen können. Zum Zustand der Herzklappen bei Entfernung ist - wie bereits erwähnt - anzuführen, dass deren Sterilität sich aus der vorangegangenen Antibiotika-Therapie im Bethanien-Krankenhaus ergibt. Soweit die Beklagten ferner einwenden, nach Aufnahme im Bethanien-Krankenhaus sei dort sogar bei transthorakaler Echokardiographie eine Aortenklappeninsuffizienz zu erkennen gewesen, eben weil der Krankheitsverlauf so dramatisch gewesen sei, steht dies der Notwendigkeit einer transoesophagealen Echokardiographie nicht entgegen.
56Außerdem lässt sich dem Dokumentationsmaterial der Beklagten nicht entnehmen, ob die Vegetationen oder eine Aortenklappeninsuffizienz nicht sogar auch bei einer transthorakalen Echokardiographie zu erkennen gewesen wäre. Der Gutachter führt nach Betrachtung der Videobänder vom 12.7.2000 aus, dass sie eine Beurteilung aufgrund mangelhafter Darstellung nicht ermöglichen, weshalb die Dokumentation den Mindestanforderungen nicht genügt. Die zweite Untersuchung sei überhaupt nicht dokumentiert worden und die Feststellbarkeit der Endokarditis offen bzw. wegen des Schwerpunkts schon der ersten Untersuchung auf den falschen Herzklappen nicht möglich.
57Aufgrund der Verletzung der Dokumentationspflicht ist davon auszugehen, dass die richtige Diagnose hätte gestellt werden können.
58Die Beklagten tragen ferner vor, der Kläger habe eine Magenuntersuchung durch Schlauchschlucken abgelehnt. Dies ist aber insoweit irrelevant, wie er nicht auch über eine transoesophaglen Echokardiographie –ebenfalls mit Schlauchschlucken verbunden – befragt wurde und ihm insbesondere auch das Risiko dargelegt wurde, das mit der Unterlassung einer solchen Untersuchung verbunden war.
59Der Kläger ist nach der Notoperation sowohl durch deren unmittelbare negativen Auswirkungen als auch weiterhin bis an sein Lebensende gesundheitlich beeinträchtigt. Auch dies steht insgesamt nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
60Bezüglich der Medikamente hat der Gutachter ausgeführt, dass ausschließlich die Einnahme von Marcumar wegen des Herzklappeneinsatzes nötig sei; die übrigen Medikamente müsse er bereits wegen seiner Vorerkrankungen einnehmen.
61Der Kläger ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seiner maximalen körperlichen Leistungsfähigkeit um wenigstens 20-30% eingeschränkt. Ferner ist danach die jetzige ständige ärztliche Behandlung als intensiver anzusehen, als dies P den Doppelklappenersatz notwendig gewesen wäre, da die Prothesen regelmäßig überprüft werden müssen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass allein die Marcumar-Überwachung 2-wöchentlich stattfinden muss, ferner, dass die künstlichen Herzklappen ein höheres Entzündungsrisiko bergen als natürliche Herzklappen. Zusammen mit dem Risiko technischer Defekte ergibt sich ein zusätzliches Risiko von 2%.
62Der Behandlungsfehler war auch kausal für die Notoperation und die weiterhin fortbestehenden Beeinträchtigungen des Klägers.
63Zum weiteren möglichen Verlauf bei ordnungsgemäßer Diagnose führt der Gutachter aus, es sei bei einer derartigen Erkrankung generell wahrscheinlich, dass sie auch P Operation beherrscht worden wäre, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei florider Phase oder nach primärer antibiotischer Sanierung.
64Die sekundäre Mitralklappeninfektion und damit die Entfernung dieser Klappe hätte bei rechtzeitiger Diagnostik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können; die Aortenklappe hätte dann mit einer 90%-tigen Wahrscheinlichkeit nicht entfernt und ersetzt werden müssen.
65Rückblickend steht nach den überzeugenden Ausführungen fest, dass die Operation hätte vermieden werden können. Die Wahrscheinlichkeit von 10%, dass eine Operation bei einer derartigen Erkrankung in jedem Fall notwendig ist, verwirklicht sich danach in solchen den Fällen zum einen dann, wenn ein lokal unkontrollierter Verlauf vorliegt, so dass das Medikament durch bloße Einleitung in die Blutbahn nicht bis in die Tiefe gelangen kann. Ein solcher Fall lag beim Kläger nicht vor. Zum anderen muss dann operiert werden, wenn die Herzklappe nicht mehr richtig schließt. Dies war beim Kläger nach den Ausführungen des Gutachters erst in einem zur Operation zwingenden Ausmaß der Fall, nachdem er schon aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) entlassen worden war. Der Erreger ist hochempfindlich gegen bestimmte Arten von Antibiotika, insbesondere gegen Penicillin, so dass die Operation vermieden worden wäre.
66Die Beklagten konnten in Hinblick auf die nach den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich erfolgte Extraktion der Zähne nicht beweisen, dass diese nicht auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist. Ob die Zähne P den Diagnosefehler nicht hätten entfernt werden müssen, kann der Gutachter nicht feststellen. Insoweit ist eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten anzunehmen.
67Ein grober Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr liegt vor, wenn es grob fehlerhaft unterlassen wurde, einer sich aufdrängenden Verdachtsdiagnose mit den dabei üblichen Befunderhebungen nachzugehen, und wenn dann durch ungezielte Medikamentation das Krankheitsbild eher verschleiert wurde (vgl. BGH, NJW 1983, 333), so dass nicht die Fehlinterpretation von Befunden, sondern deren Nichterhebung und die Einleitung einer ungezielten Therapie im Vordergrund stehen (BGH, NJW 1988, 1513).
68Nach Ansicht des Gutachters handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler. Er hält den Fehler für unverständlich bzw. für "geradezu unglaublich".
69Damit tritt eine Beweislastumkehr für die Folgen ein, die nicht ohnehin schon nachgewiesen sind, sofern die Kausalitätsfeststellung durch die Belastung des Behandlungsgeschehens mit dem groben Behandlungsfehler konkret erschwert ist (vgl. BGH, NJW 1983, 333, 334). Der Behandlungsfehler war geeignet, diese Erschwerung im vorliegenden Fall bezüglich der Entfernung der Zähne hervorzurufen, da der Infektionsherd nicht von Anfang an beseitigt wurde und es nach den Feststellungen des Sachverständigen möglich ist, dass der ursprüngliche Entzündungsherd sich woanders befand, etwa in der Blase des Klägers, zumal diese Blase extrem bakteriell verseucht war, und sich dann erst auf die Zähne verlagerte.
70Die Ausführungen des Sachverständigen waren insgesamt überzeugend; Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz haben sich nicht ergeben. Das Gericht tritt seinen Schlussfolgerungen aus eigener Überzeugung vollumfänglich bei.
71Als Schmerzensgeld verlangt der Kläger einen Betrag von mindestens 30.000 Euro. Zuzusprechen war ein Betrag von 45.000 Euro.
72Die Höhe des Schmerzensgeldes ist ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Summe von 30.000 € ist als Mindesthöhe angegeben. Das Gericht kann darüber hinausgehen; der Antrag des Klägers ist keine Obergrenze (Palandt/Heinrichs, 62. Aufl. § 253 Rn. 30 m.w.N.).
73Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs, vgl. Palandt/Heinrichs § 253 Rn. 11 m.w.N.; LG G a.M., NJW 1998, 2294, 2295).
74Der Beklagte zu 2) hat eine Erkrankung falsch diagnostiziert und hierdurch das damals akute Leiden des Klägers im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Behandlung durch gezielte Antibiotikagabe erheblich verlängert. Er hat für den Kläger Lebensgefahr verursacht, die nur durch eine Notoperation abgewendet werden konnte.
75Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner das Ausmaß des Verschuldens des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1993, 1531, 1532; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 253 Rn. 20). Der Beklagte zu 2) hat einen groben Behandlungsfehler begangen. Der Sachverständige hat es konkret so formuliert, dass der Vorschlag einer Behandlung auf Bronchitis bei den vom Kläger bei Einlieferung in das von der Beklagten zu 1) getragene Krankenhaus gezeigten Symptomen als Antwort im medizinischen Staatsexamen dazu führen würde, dass der Kandidat unweigerlich durchfalle.
76Bei der Schmerzensgeldbemessung steht außerdem der Ausgleich der erlittenen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen im Vordergrund, wobei einem Langzeit- oder Dauerschaden eine besondere Bedeutung zukommt (LG G a.M., NJW 1998, 2294, 2295).
77Zu bewerten ist im vorliegenden Fall die nur durch die Fehlbehandlung erforderlich gewesene Operation, der Austausch der Herzklappen mit dem Risiko neuer Operationen und die lebenslange Marcumar-Therapie, ferner die vom Sachverständigen festgestellte Einschränkung der maximalen körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20-30% sowie die intensivere ständige ärztliche Behandlung.
78Der als "billige Entschädigung in Geld" gem. § 847 II BGB a.F. angemessene Schmerzensgeldbetrag muss in objektiver Betrachtung der nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs maßgeblichen Kriterien auch unter Heranziehung vergleichbarer Fälle aus der bisherigen Rechtsprechung festgelegt werden (OLG T, NJW-RR 1998, 534, 535).
79Im Fall des LG B LG B, 2.10.1989, 3 O #####/####, ZfSch 1989, 406, wurden für den notwendigen Austausch von Herzklappen 50.000 Mark zugesprochen. Dort erfolgte eine mehrfache stationäre Krankenhausbehandlung, und es kam zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50%, so dass die geschädigte 35jährige Hausfrau nicht mehr zur Bewältigung des Haushalts P Mithilfe in der M war.
80Im Fall des OLG E (NJWE-VHR 1997, 160) wurden für eine Schädigung der Herzklappe allein und die mit ihr verbundene, fernliegende Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen im Falle des Auftretens bestimmter Herzerkrankungen lediglich 5000 DM zugesprochen. Hierbei wurde die Herzklappe aber weder ausgetauscht, noch hatte sich der Behandlungsfehler bereits in irgendeiner Weise fühlbar bemerkbar gemacht.
81Der vorliegende Fall ähnelt erheblich dem ersten Fall, nicht aber dem zweiten Fall. Im Vergleich zum ersten Fall ist einerseits die seitdem verstrichene Zeit zu berücksichtigen, die zu einer Anhebung der Schmerzensgeldbeträge führt, andererseits aber auch die im Vergleich zum ersten Fall etwas geringeren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
82Der Anspruch besteht gegen die Beklagten auch jeweils in gleicher Höhe. Bei gesamtschuldnerischer Haftung gem. § 840 I BGB – wie vorliegend - ist zwar ein unterschiedlicher Haftungsumfang möglich, wenn das Schmerzensgeld wegen unterschiedlicher persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisses unterschiedlich bemessen wird (Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 840 Rn. 4).
83Solche relevanten Unterschiede liegen aber nicht vor. Statt dessen wird der Beklagten zu 1) das Verhalten des Beklagten zu 2) vollumfänglich zugerechnet, die für die Schmerzensgeldbemessung relevante Umstände liegen vorliegend gerade in der Art der Schädigungshandlung begründet. Subjektive Umstände, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Schmerzensgeldhöhe führen können, sind bei den Beklagten nicht ersichtlich.
84Die Klage ist auch in Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig und begründet.
85Der Antrag auf materiellen und immateriellen Vorbehalt ist als Feststellungsklage zulässig, das sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, NJW 1984, 1552, 1554). Dies gilt auch für immaterielle Schäden, die bei dem ausgewiesenen Schmerzensgeld nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie bisher weder eingetreten noch objektiv vorhersehbar sind. (BGH NJW 1998, 160; BGH, NJW 2001, 3414, 3415). Voraussetzung für den Erlaß eines Feststellungsurteils ist lediglich, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (BGH NJW 1992, 560, 563).
86Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren diese Voraussetzungen erfüllt.
87Die Klage ist insoweit auch begründet. Es besteht aufgrund späterer Entwicklungen die Möglichkeit, dass weitere Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz aus dem bereits dargelegten Rechtsgrund entstehen. Ferner bestehen aufgrund des geschilderten Behandlungsverlaufs und seiner Folgen gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schaden gem. §§ 823 I BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 8 I EGBGB) sowie gegen die Beklagte zu 1) aus positiver Forderungsverletzung i.V.m. § 278 BGB a.F. sowie, da der Beklagte zu 2) Chefarzt der Beklagten zu 1) ist, aus § 831 I BGB a.F.
88Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 IV ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
89Streitwert: 50.000 Euro
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