Urteil vom Landgericht Hagen - 6 O 102/03

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.633,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.027,45 € seit dem 10.08.2003, von 4.470,92 € seit dem 17.11.2003, von 900,00 € seit dem 02.01.2004 und von 235,00 € ab dem 03.06.2004 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, am Bauvorhaben der Kläger Mängel zu beseitigen und dazu folgende Arbeiten auszuführen:

Die auf dem B3 B verlegten Pflastersteine sind im Umfang des Gutachtens Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Gutachten Nr. 0314) aufzunehmen, mit einer ausreichenden Un-tergrundbefestigung zu versehen und wieder einzubauen,

III. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Erdreich oder unzu-gänglich verlegten Abwasserleitungen, und zwar vom Hause der Kläger, B 4a, in die Abwasserleitung in der B-Straße und in der B selbst, soweit sie im Erd-reich oder unzugänglich verlegt und die Zweckbestimmung des Sammelns und Fortleitung haben (ausgenommen Nieder-schlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutz-rohren so verlegt sind, dass austretendes Wasser aufgefangen und erkannt wird), von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Beschei-nigung zu fertigen und die Bescheinigung den Klägern als Ge-samtgläubigern auszuhändigen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 €, in Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.200,00 € und im übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.