Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 79/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2. vom 24. März 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 9. März 2006 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom
22. September 2005 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Wert von 306.775,13 €.
Die Wirksamkeit dieser Entscheidung wird von ihrer Rechtskraft abhängig gemacht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beteiligte zu 1. betreibt die Zwangsversteigerung des im Beschlusseingang näher bezeichneten Erbbaurechts der am 10. Juni 2007 verstorbenen Beteiligten zu 2.. Der Zwangsvollstreckung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####W des Notars Dr. X in X2) bestellte der Landwirt S in I an seinen im Beschlusseingang näher aufgeführten Grundstücken jeweils ein Erbbaurecht und übertrug es an die Beteiligte zu 2.. Wegen des Inhalts des Erbbaurechtsvertrags im Einzelnen wird auf dessen Abschrift Bezug genommen (Bl. 4 – 18 des beigezogenen Erbbaugrundbuchs von G1 Blatt xx).
4Am selben Tag beurkundete Notar Dr. Y seiner UR-Nr. #####/####W die Bestellung einer Gesamtbuchgrundschuld. Die Urkunde hat in ihrer unberichtigten Fassung auszugsweise folgenden Inhalt:
5"Vor dem unterzeichneten
6Dr. X
7Notar im Oberlandesgerichtsbezirk E,
8mit dem Amtssitz zu X2,
9erschienen:
101. Herr S, Landwirt, geb. am , wohnhaft in #### I,
11U-Straße
12als "Eigentümer/Besteller" – der Flurstücke X, 4,
132. Frau T geb. T2, geb. am , wohnhaft in
14#### I, I- a
15- als zukünftige Erbbauberechtigte an den Flurstücken und als persönlicher Schuldner -
163. Herr Dr. T2, , geb. am , ge-
17schäftsansässig T-Str. in #### I
18- als persönlicher Schuldner –
Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt.
20Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten:
21Vorbemerkung
22Der Grundstückseigentümer hat mit Urkunde vom heutigen Tage an den Flurstücken ein Erbbaurecht zugunsten von Frau T bestellt. Die Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet auf den Erbbaugrundstücken ein Wohnhaus zu errichten. An den Erbbaugrundstücken und an dem Erbbaurecht soll eine Gesamtgrundschuld bestellt werden.
23I. Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag mit Unterwerfung unter die
24Zwangsvollstreckung in das Grundstück
25Der Besteller bewilligt und beantragt unwiderruflich, auf den
26im Grundbuch von G1
27des Amtsgerichts I Blatt
28verzeichneten Grundstück(en) / Erbbaurecht(en) / Wohnungseigentum /Teileigentum
29a) G1 2 Flurstück X, sowie hhh Flur X
30Flurstück X
31b) Erbbaurecht an den Grundstücken G1 Flur X Flurstück X, sowie
32Flur X Flurstück X
33- nachstehend: Grundbesitz –
34eine (Gesamt-)Grundschuld von DM 600.000,--
35in Worten: Deutsche Mark sechshunderttausend
36für
37DDDD
38Filiale I in I
39- nachstehend: Bank –
wie folgt einzutragen:
41- Die Grundschuld ist von heute an mit achtzehn vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich zu entrichten.
- Die Grundschuld ist fällig.
- Die Erteilung eines Briefes ist ausgeschlossen.
Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwirft sich der Besteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer / Erbbauberechtigten zulässig ist. Der Besteller bewilligt und beantragt unwiderruflich die Eintragung dieser Unterwerfungserklärung in das Grundbuch.
43II. Entstehung der Grundschuld bei mehreren Pfandobjekten
44Falls der belastete Grundbesitz aus mehreren Pfandobjekten besteht und die Eintragung der Grundschuld nicht an allen Pfandobjekten zugleich, d. h. an demselben Tage erfolgt, erklärt der Besteller: Die Grundschuld soll in diesem Falle an denjenigen Pfandobjekten, an denen sie jeweils eingetragen wird, bereits mit der Eintragung unabhängig vom weiteren Vollzug der Urkunde entstehen. Die Grundschuld soll zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken – Belastungsgegenstand zu a) eingetragen werden.
45...
46IV. Aufträge an den Notar
47Der Besteller beauftragt den Notar, von dieser Urkunde zugunsten der Bank Gebrauch zu machen, und erteilt dem Notar Vollmacht zum Empfang von Zustellungen und zur Entgegennahme von Erklärungen aller Art, die mit der Begründung dieser Grundschuld im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
48Der Besteller beantragt, der Bank einen vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen.
49Der Notar wird ferner beauftragt, der Bank sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Im übrigen ist der jeweilige Gläubiger berechtigt, weitere Ausfertigungen auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
50V. Übernahme der persönlichen Haftung mit Unterwerfung unter die Zwangs-
51vollstreckung in das gesamte Vermögen
52Zugleich übernehmen
53Frau T geb. T2 sowie
54Herr Dr. T2
55für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen der Grundschuld die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger sie schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Schuldner unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen."
56Wegen des Inhalts der Urkunde im übrigen wird auf deren vollstreckbare Ausfertigung Bezug genommen (Hülle Bl. 41 d. A.).
57Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2. bestellte Erbbaurecht wurde am ccc in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt xxx eingetragen.
58Am …. trug das Grundbuchamt in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Erbbaugrundbuchs auf Antrag des beurkundenden Notars Dr. X vom … (Bl. 62 d. Erbbaugrundakten) folgende Grundschuld ein:
59"306.775 13/100 Euro Grundschuld – ohne Brief – mit 18 % Jahreszinsen für die DDD Filiale I, I. Vollstreckbar nach § 800 ZPO
60Bezug: Bewilligung vom …(UR-Nr. #####/####W, Notar Dr. X, X2-).
61Umgestellt und eingetragen am 12.11.2003.
62Gesamthaft besteht in den Blättern ------."
63Unter dem … erteilte der beurkundende Notar für die Grundschuldbestellungsurkunde vom … folgende Klausel:
64"Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird hiermit der DDD Filiale I in I zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
65wird hiermit hinsichtlich des dinglichen Titels bezüglich des Erbbaurechts verzeichnet im Grundbuch von G1 Blatt des Amtsgerichts I, gegen den derzeitigen Erbbauberechtigten Frau T geb. T2 umgeschrieben.
66Der Nachweis der Eintragung der Erbbauberechtigten ergibt sich auf Grund Einsicht in das Grundbuch von G1 Blatt des Amtsgerichts I. Dort ist die Eintragung seit dem 20.05.2003 verzeichnet."
67Mit Antrag vom #####/####. hat die Beteiligte zu 1. beantragt, die Zwangsversteigerung des im Beschlusseingang näher bezeichneten Erbbaurechts wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld vom 20. September 1999 in Höhe von 306.775,12 € nebst 18 % Jahreszinsen ab 20. September 2005 anzuordnen.
68Durch Beschluss vom 9. März 2006 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung antragsgemäß angeordnet.
69Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit anwaltlichem Schriftsatz vom
7024. März 2006 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, da ein rechtswirksamer Schuldtitel gegen sie nicht vorliege. Zudem sei die Grundschuldbestellungsurkunde nicht von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Die Urkunde sei deshalb gem. § 1365 BGB nichtig.
71Mit Verfügung vom 12. April 2006 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Duldungstitel nicht vorliege. In der Urkunde des Notars Dr. X vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####) habe sich nur der Grundstückseigentümer S als Eigentümer und Besteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Grundstücke unterworfen. Die Beteiligte zu 2. habe sich nur als persönliche Schuldnerin hinsichtlich des persönlichen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, nicht hingegen als zukünftige Erbbauberechtigte der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht.
72Unter dem 2. Mai 2006 legte der beurkundende Notar in einem Nachtragsvermerk zur notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 folgendes nieder:
73"In der vorstehenden Niederschrift habe ich beim Zeichen * die Worte "sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" als offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz richtig gestellt bzw. ergänzt. Davon wurde in der Beurkundung auch ausgegangen."
74Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat die Beteiligte zu 1. die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde mit der Korrektur unter Ziffer I. Satz 2 "*sowie der zukünftige Erbbauberechtigte", dem oben genannten Nachtragsvermerk des beurkundenden Notars vom 2. Mai 2006 und der neu erteilten Klausel des Notars vom 4. Mai 2006 dem Amtsgericht zurückgesandt. Ferner hat die Beteiligte zu 1. das an sie gerichtete Schreiben des Notars vom 4. Mai 2006 vorgelegt, in dem es heißt:
75"anliegend übersende ich Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung meiner Urkunde vom 20.09.1999 zu Ihrer Verwendung zurück.
76Ich habe die fehlende Unterwerfung der "zukünftigen Erbbauberechtigten "in der Urkunde und entsprechend in der erteilten Ausfertigung geändert. Diese Auslassung stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz dar und konnte auch als solche berichtigt werden, da Frau T im Eingang der Urkunde nicht nur als persönlich Haftende, sondern auch als zukünftige Erbbauberechtigte gehandelt hat. Insofern ist bei der Beurkundung von der Unterwerfung in dieser Hinsicht stets ausgegangen worden."
77Durch Beschluss vom 3. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zu 2. gegen den Anordnungsbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Grundschuldurkunde des Notars Dr. X (UR-Nr. #####/####W) sei zwar redaktionell ungenau. So sei die Erbbauberechtigte und Beteiligte zu 2. in der dinglichen Unterwerfung nicht ausdrücklich genannt gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang (Bezeichnung als zukünftige Erbbauberechtigte, Gesamtgrundschuld gem. Vorbemerkung, Übernahme der persönlichen Haftung für das Darlehen u. a.) ergebe sich, dass die Erbbauberechtigte sich auch wegen der dinglichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht habe unterwerfen wollen. Ein Vollstreckungstitel dürfe vom Vollstreckungsorgan ausgelegt werden, so dass die Anordnung der Versteigerung geboten gewesen sei. Inzwischen sei durch den beurkundenden Notar auf der vollstreckbaren Ausfertigung ein ergänzender, klarstellender Vermerk aufgebracht worden. Die entsprechend ergänzte vollstreckbare Ausfertigung sei der Schuldnerin auch zugestellt worden. Weitere Einwendungen seien von ihr nicht erhoben worden. Da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, sei die Erinnerung zurückzuweisen.
78Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit anwaltlichem Schriftsatz vom
7918. Januar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 enthalte keine Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO in das Erbbaurecht. Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuldbestellung sei das Erbbaurecht noch nicht existent gewesen. Erst durch die Eintragung am 20. Mai 2003 sei das Erbbaurecht entstanden. Eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO in ein noch nicht existentes Erbbaurecht sei rechtlich nicht möglich, da es eine Vollstreckungsunterwerfung in ein Nullum nicht gebe.
80Ein vollstreckungsfähiger Titel ergebe sich auch nicht daraus, dass Notar Dr. X ohne ihre Anhörung die Vollstreckungsunterwerfung in Ziffer 3 der Urkunde um die Worte "sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" ergänzt habe. Es liege keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 44 a Abs. 1 S. 1 Beurkundungsgesetz vor, da sie eine dingliche Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht abgegeben habe. Die Urkunde sei ohne ihre dingliche Vollstreckungsunterwerfung vorgelesen worden. Die Frage, ob sie sich der dinglichen Vollstreckung habe unterwerfen wollen oder sollen, sei bei der Beurkundung nicht erörtert worden. Hinzu komme, dass nur der Besteller, also der Eigentümer, bewilligt und beantragt habe, die Unterwerfungserklärung im Grundbuch einzutragen (Ziffer I 3 letzter Satz der Urkunde).
81Schließlich ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urkunde, dass sich die dingliche Vollstreckungsunterwerfung nur auf die Grundstücke beziehe. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung in Ziffer I 3 Abs. 2 der Urkunde, in der nur der Besteller die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch beantrage. Hinzu komme, dass die Grundschuld zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken habe eingetragen werden sollen. Auch die Regelung über den Rangrücktritt im viertletzten Absatz der Urkunde bestätige, dass die Urkunde keine Vollstreckungsunterwerfung in das Erbbaurecht enthalte.
82Im übrigen sei die Urkunde unwirksam, weil die Zustimmung ihres Ehegatten nach
83§ 1365 BGB fehle.
84Wegen des Beschwerdevorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze vom 9. März 2007 (Bl. 72 – 78 d. A.), 15. Oktober 2007 (Bl. 99 – 102 d. A.) und vom 31. Oktober 2007 (Bl. 106 d. A.) Bezug genommen.
85Die Beteiligte zu 1. tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie macht geltend, die Übernahme der persönlichen Haftung der Beteiligten zu 2. für die Verbindlichkeiten in ihrem Hause sei nicht erforderlich und nicht gewollt gewesen, weil eine Haftung der Beteiligten zu 2. für die Verbindlichkeiten in Form einer Bürgschaft/Mitverpflichtung nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei die dingliche Haftung im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbart worden. Im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages vom 20. September 1999 habe sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, auf dem Erbbaurecht eine Grundschuld von 600.000,00 DM eintragen zu lassen. In der Vorbemerkung zur Bestellung der Grundschuld sei ausdrücklich festgehalten worden, dass am selben Tag der Erbbaurechtsvertrag geschlossen worden sei und das Grundpfandrecht an den Grundstücken und an dem Erbbaurecht bestellt werden soll. Es handele sich um eine Gesamtgrundschuld, bei der die Übernahme der dinglichen Haftung im Rahmen der Urkunde vereinbart worden sei. Die Beteiligte zu 2. habe in ihrer Funktion als künftige Erbbauberechtigte an der Bestellung mitgewirkt. Ergänzend werde auf das Schreiben des Herrn
86Dr. T2 in seiner Funktion als Kreditnehmer vom 21. September 1999 verwiesen, in der dieser ausdrücklich bestätige, dass die Grundschuld für das Eigentümergrundstück und für das noch zu bildende Erbbaurecht bestellt worden sei. Dies ergebe sich auch aus den Zweckbestimmungserklärungen vom 20./21. September 1999. Wegen des Inhalts des vorgenannten Schreibens vom 21. September 1999 und der Zweckbestimmungserklärungen wird auf deren Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 88 – 95 d. A.).
87Am 10. Juni 2007 ist die Beteiligte zu 2. verstorben.
88Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 28. August 2007 mitgeteilt, dass die Zwangsversteigerung weiter betrieben werde.
89Im Hinblick auf den Tod der Beteiligten zu 2. hat deren Verfahrensbevollmächtigter beantragt, die Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 ZPO i. V. m. § 239 ZPO anzuordnen. Die Bestimmung des § 779 ZPO sei im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Es werde gebeten, über den Aussetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zu entscheiden.
90Im übrigen werde unverzüglich Beschwerde gem. § 15 BNotO beim Landgericht X2 eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des Berichtigungsvermerks des Notars Dr. X in der Grundschuldbestellungsurkunde. Da die Entscheidung des Landgerichts X2 vorgreiflich sei, werde vorsorglich gebeten, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht X2 auszusetzen.
91Die Kammer hat die Grundakten zu Blatt xx des Erbbaugrundbuchs von G1 sowie die Grundakten zu Blatt xxx des Grundbuchs von G1, jeweils geführt beim Amtsgericht I, zu Informationszwecken beigezogen.
92Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und in der Sache begründet.
93Die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des im Beschlusseingang näher bezeichneten Erbbaurechts liegen nicht vor. Es fehlt an einem wirksamen Vollstreckungstitel.
94Die Beteiligte zu 1. betreibt die Zwangsversteigerung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 1999 (UR-Nr. #####/####W des Notars Dr. X in X2). Diese Urkunde stellt nur dann einen zur Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht geeigneten Titel dar, wenn sich die Beteiligte zu 2. in der Urkunde als zukünftige Erbbauberechtigte der Zwangsvollstreckung in das noch im Grundbuch einzutragende Erbbaurecht unterworfen hat (§§ 794 Abs. 1
95Nr. 5, 800 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine solche Vollstreckungsunterwerfung der Beteiligten zu 2. weist die Urkunde nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit aus.
96Die Unterwerfungserklärung ist keine privatrechtliche, sondern eine einseitige prozessuale, ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete Willenserklärung, die prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH, BGHZ 108, 372 ff; BayObLG, Rpfleger 1992, 196). Wie jede prozessuale Erklärung ist auch die Unterwerfungserklärung auslegungsfähig, allerdings nach objektiven Kriterien und ohne Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb der Urkunde liegen
97(BayObLG, a. a. O.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdnr. 29).
98Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der (unberichtigten) Grundschuldbestellungsurkunde mit der gebotenen Klarheit, dass sich die Beteiligte zu 2. wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht unterworfen hat.
99Nach dem Wortlaut der Urkunde hat sich nur der "Besteller" der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz unterworfen. Als Besteller ist im Eingang der Urkunde nur der Grundstückseigentümer bezeichnet (Ziffer 1). Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass auch die Beteiligte zu 2. an dem künftigen Erbbaurecht eine Grundschuld über 600.000,00 DM zu Gunsten der Beteiligten zu 1. bestellen wollte und bestellt hat. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich damit wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen auch der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht unterwerfen wollte und unterworfen hat. Die Unterwerfungserklärung ist eine gesonderte prozessuale Willenserklärung, die nicht ohne weiteres aus der Grundpfandrechtsbestellung folgt, sondern von selbständiger Bedeutung ist, da durch sie ein Vollstreckungstitel geschaffen wird. Ebenso wie jeder andere Vollstreckungstitel muss sie den Verpflichteten hinreichend deutlich erkennen lassen. Das ist hier bei der beurkundeten Unterwerfungserklärung im Hinblick auf die Beteiligte zu 2. nicht der Fall.
100Im Eingang der Urkunde ist die Beteiligte zu 2. nicht als "Besteller" bezeichnet. In der Vorbemerkung zur Grundschuldbestellung wird nur ausgeführt, dass auch an dem Erbbaurecht die Grundschuld bestellt werden soll. Von einer Vollstreckungsunterwerfung der Beteiligten zu 2. ist dort nicht die Rede. Zwar unterwirft sich in der Regel der Besteller einer Grundschuld auch der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. So sehen es jedenfalls üblicherweise die formularmäßigen Texte von Grundschuldbestellungsurkunden vor. Hier bestand jedoch bei Bestellung der Grundschuld die Besonderheit, dass das Erbbaurecht erst kurz zuvor bestellt worden und mangels Eintragung in das Grundbuch noch nicht existent war. Dem entsprechend enthält die Urkunde unter II auch den maschinenschriftlichen Zusatz, dass die Grundschuld zunächst nur auf den Erbbaugrundstücken eingetragen werden soll. Angesichts dieser von dem Normalfall abweichenden Gesamtumstände ist es durchaus möglich, dass sich die Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung (noch) nicht der Zwangsvollstreckung in das noch nicht existente Erbbaurecht unterwerfen wollte und deshalb mit dem Begriff "Besteller" in Ziffer I Satz 2 der Urkunde nur der Eigentümer, wie im Eingang der Urkunde bezeichnet, gemeint ist.
101Hinzu kommt, dass in dem Abschnitt unter Ziffer V der Urkunde nicht formuliert ist, dass die Beteiligte zu 2. "zusätzlich" die persönliche Haftung übernimmt, was bei einer zuvor erklärten dinglichen Haftung eher zu erwarten gewesen wäre.
102Mit Rücksicht auf die dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann auch im Wege der Auslegung der Urkunde nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass sich die Beteiligte zu 2. neben dem Grundstückseigentümer der dinglichen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
103Im übrigen dürfte auch der beurkundende Notar die Auffassung vertreten haben, dass die Formulierung "Besteller" in der Unterwerfungserklärung nicht hinreichend klar ist. Anderenfalls hätte er keine Veranlassung gehabt, die Unterwerfungserklärung um die Worte "sowie der zukünftige Erbbauberechtigte" zu ergänzen.
104Davon abgesehen war bei der gegebenen Sachlage für eine Berichtigung der notariellen Urkunde gem. § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz kein Raum. Nach § 44 a Abs. 2 Beurkundungsgesetz kann der Notar nur offensichtliche Unrichtigkeiten durch einen Nachtragsvermerk richtigstellen. Für den Teil der Beurkundung, der Erklärungen der Beteiligten umfasst, ist eine nachträgliche Ergänzung im materiellen Sinn nicht möglich. Die Niederschrift ist auch bei der Wiedergabe von Willenserklärungen nur der Bericht des Notars über die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, die vom Notar nicht berichtigt oder ergänzt werden können (vgl. Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Aufl., § 44 a Rdnr. 23 und 26). Ein Nachtragsvermerk kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Notar die Erklärung anlässlich der Beurkundung zwar vorgelesen, dies aber versehentlich nicht in der Urkunde festgehalten hat (vgl. dazu BayObLG, MDR 2001, 501 f). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
105Der Umstand, dass im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 8043 in Abt. III lfd. Nr. 2 die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 1. gem. § 800 ZPO eingetragen ist, hat keine Bedeutung für die Frage der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel an sich noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungsklausel heilen (vgl. BGH, BGHZ 108, 372 ff m. w. N.).
106Nach allem war der angefochtene Beschluss bereits mangels Vorliegens eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels aufzuheben und auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2. der die Zwangsversteigerung anordnende Beschluss des Amtsgerichts unter Zurückweisung des Zwangsversteigerungsantrags der Beteiligten zu 1. aufzuheben.
107Die Frage, ob eine Vollstreckungsunterwerfung in ein beurkundetes, aber noch nicht existentes Erbbaurecht rechtlich möglich ist – wozu die Kammer neigt –, brauchte danach nicht entschieden zu werden.
108Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes der Beteiligten zu 2. gem.
109§§ 246, 239 ZPO war nicht anzuordnen, weil eine Zwangsvollstreckung, die, wie hier, zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift des § 779 ZPO gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Eines gesonderten Beschlusses über diese Frage bedurfte es nicht.
110Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO.
111Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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