Urteil vom Landgericht Hagen - 2 O 52/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht beziehungsweise entstanden ist, dass die Beklagten
es unterlassen haben, für den Kläger spätestens am 14.03.2005
gerichtlich die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts
I2 vom 15.03.1995, Aktenzeichen 5 UF 3/94, durch Klageeinreichung
herbeizuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagten für die aufgrund ihrer anwaltlichen Tätigkeit eingetretenen Schäden haften.
3Mit Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 15.03.1995, Aktenzeichen 5 UF 3/94, wurde der Kläger verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau, Frau O3, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich 4.500 DM Elementarunterhalt sowie bis zum 31.12.1994 monatlich 1.408 DM und ab 1.1.1995 monatlich 1.422,90 DM Altersvorsorgeunterhalt, damit also einen monatlichen Gesamtbetrag von 3.028,33 €, zu zahlen. Zum Erlasszeitpunkt des Urteils verdiente der Kläger aus Einkünften seiner Firma "O Objekteinrichtungen" etwa 250.000 DM brutto jährlich.
4Im Frühjahr 1996 stellte der Kläger die Zahlungen aus dem Unterhaltstitel ein. Die Firma "O Objekteinrichtungen" befand sich in Liquidation und wurde im Oktober 1999 von Amts wegen aus dem Gewerberegister gelöscht.
5Am 08.05.2001 ging der Kläger in Rente. Er bekam eine monatliche Rente von
6465,60 € sowie eine betriebsbedingte Rente von monatlich 595,00 €, damit also insgesamt 1.060,60 €.
7Zunächst beauftragte der Kläger die Sozietät der Beklagten, vertreten durch den Beklagten zu 1) als Notar, mit der Durchführung und Abwicklung des Verkaufs seines Hauses In den sieben Gässchen in J. Der notarielle Kaufvertrag wurde schließlich am 20.12.2005 beurkundet.
8In einem an die Sozietät der Beklagten C2, C3 und Q Rechtsanwälte und Notare, adressierten Schreiben vom 17.02.2005 bedankte sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1) schriftlich für die Übernahme eines Mandats betreffend die Unterhaltsforderung "O ./. O". In diesem Schreiben schilderte er seine gegenwärtige Situation und das Erfordernis, eine Abänderungsklage bezogen auf das Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 15.03.1995 einzureichen.
9Mit Schreiben vom 09.03. und 11.03.2005 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1) mit, dass die Betreuerin seiner geschiedenen Ehefrau, Frau T, die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ankündige. Der Beklagte zu 1) solle bei Frau T das Mandat anzeigen und sie informieren, dass der Kläger einen Titel gegen seine geschiedene Ehefrau habe, dieser aber derzeit von Herrn Rechtsanwalt I zur Sicherung von dessen Vergütungsforderung gegen den Kläger einbehalten werde. Der Kläger hoffte, die Zwangsvollstreckung durch Aufrechnung verhindern zu können.
10Am 31.03.2005 erinnerte der Kläger den Beklagten zu 1) erneut schriftlich an die Erledigung der obigen Aufforderung.
11Mit Schreiben vom 14.04.2005 erwähnte der Kläger, dass sich der Beklagte zu 1) mit Frau T zwar in Verbindung gesetzt habe, er aber das Mandat gegenüber den gegnerischen Anwälten und auch dem Amtsgericht J anzeigen solle.
12Der Kläger erinnerte den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 1.6.2005 erneut, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung dringend in seiner Unterhaltsstreitigkeit tätig zu werden. Mit Schreiben vom 24.06.2005 wiederholte der Kläger seine Bitte. Der Beklagte zu 1) habe dies dem Kläger in einer Besprechung am 07.06.2005 zugesagt.
13Auch mit Schreiben vom 22.07. und 14.09.2005 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) auf, für ihn tätig zu werden. Am 22.07.2005 bezog sich der Kläger auf ein tags zuvor geführtes Gespräch und am 14.09.2005 auf ein am 07.09.2005 geführtes Gespräch. Inhalt dieser Schreiben waren die drohende Verjährung der Unterhaltsansprüche und die drohende Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel.
14Mit die Unterhaltssache betreffendem Schreiben vom 02.11.2005 führte der Kläger aus, dass der Beklagte zu 1) am 17.02.2005, also vor 8 ½ Monaten, das Mandat in der Unterhaltssache übernommen habe und seit diesem Zeitpunkt mehrmals gebeten worden sei, in der Sache tätig zu werden. Da nichts geschehen sei, forderte er ihn nochmals "äußerst dringend und sofort" auf, in der Sache tätig zu werden.
15Weitere Aufforderungsschreiben zum Tätigwerden in der Unterhaltsstreitigkeit erfolgten am 07.11., 21.11., 30.11.2005, 05.01., 11.01. und 12.01.2006. In den Schreiben vom 07.11., 21.11. 2005 und 11.01. 2006 bezog sich der Kläger auf ein jeweils an diesen Tagen geführtes Telefonat. Wie zuvor hatten diese Schreiben im Wesentlichen die dringende Bitte zur Erhebung einer Unterhaltsabänderungsklage zum Inhalt und enthielten auch die dazu benötigten Informationen.
16Der Beklagte zu 1) reagierte auf keines der Schreiben.
17Am 19.01.2006 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und der Betreuerin T statt. Es sollte dabei ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Unterhaltsangelegenheit erörtert werden. Bei dieser Besprechung waren Rechtsanwalt Dr. Q3 als Vertreter der Betreuerin T und der Beklagte zu 1) als Vertreter des Klägers anwesend.
18Am 30.01.2006 schrieb der Kläger erneut an die Sozietät der Beklagten, diesmal zu Händen des Beklagten zu 2), und bedankte sich für die Übernahme des Mandats hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit. Am selben Tag forderte der Beklagte zu 2) das Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 15.03.1995 an.
19Der Beklagte zu 2) forderte den Kläger am 09.02.2006 auf, den Kostenvorschuss hinsichtlich der Abänderungsklage zu zahlen. Der Kläger versicherte dem Beklagten zu 2) am 13.02.2006, den Kostenvorschuss alsbald zu zahlen. Am 14.02.2006 erinnerte der Beklagte zu 2) den Kläger erneut an die Einzahlung des Kostenvorschusses. Andernfalls würde er nicht tätig werden.
20Am 15.03.2006 kündigte der Kläger das Mandatsverhältnis bei der Sozietät der Beklagten und vergab das Mandat an die Rechtsanwälte Q2, T2, T3 und Partner.
21Am 03.05.2006 erwirkte die Betreuerin T gegen den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 157.573,16 € aus dem Urteil des Oberlandesgerichts I2 für den rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2002 bis April 2006.
22Daraufhin reichte der Kläger am 07.08.2006, vertreten durch die Rechtsanwälte Q2, T2, T3 und Partner, die Unterhaltsabänderungsklage bei dem Amtsgericht J ein, wo diese das Aktenzeichen 14 F 237/06 erhielt.
23Mit Schreiben vom 05.09.2006 forderte der Kläger Schadensersatz von den Beklagten. Dies wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2006 zurück. Am 12.10.2006 wies der Kläger abermals erfolglos auf seine Ansprüche hin.
24Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) bei einem persönlichen Gespräch am 17.02.2005 im Namen seiner Sozietät das Mandat hinsichtlich der Abänderungsklage übernommen habe.
25Der Kläger meint, eine Klage gegen seine geschiedene Ehefrau wäre wegen Verwirkung jedenfalls erfolgreich gewesen. Der Beklagte zu 1) habe dies bereits im Februar 2005 erkannt. Eine Abänderungsklage wäre auch deswegen begründet gewesen, weil eine Abweichung der Einkünfte des Klägers von mehr als 10 % gegeben sei. Selbst wenn keine Verwirkung angenommen werden könnte, so wäre ein angemessener Unterhalt in Höhe von 170,60 € zu zahlen gewesen.
26Am 12.04.2005 habe der Beklagte zu 1) dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er immer noch Sachbearbeiter dieser Angelegenheit sei und einen Bestellungsschriftsatz an Frau T versandt habe. Am 30.01.2006 habe in der Kanzlei der Beklagten ein Sachbearbeiterwechsel stattgefunden. Die Beklagte zu 2) habe das Mandat von dem Beklagten zu 1) übernommen.
27Der Kläger beantragt,
28festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm
29denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht beziehungsweise
30bereits entstanden ist, dass sie es unterlassen haben,
31für ihn spätestens am 14.03.2005 gerichtlich die Abänderung
32des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 15.03.1995,
33Aktenzeichen 3 UF 3/94, durch Klageeinreichung herbeizuführen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagten behaupten, dass im Februar 2005 kein Mandatsverhältnis mit dem Kläger hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit entstanden sei. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) – unstreitig – am 20.12.2005 einen Hausverkauf für den Kläger beurkundet und sei erst seitdem und nur als Notar involviert gewesen. Der Kläger sei in der Unterhaltsstreitigkeit nur durch den Rechtsanwalt Q vertreten worden. Daher habe es für ihn, den Beklagten zu 1), keine Veranlassung gegeben, selbst in der Sache tätig zu werden. Auch an dem Gespräch vom 19.01.2006 habe der Beklagte zu 1) ausschließlich als Notar teilgenommen. Erstmalig sei dem Beklagten zu 2) das Mandat betreffend den Unterhalt am 30.01.2006 erteilt worden.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
38Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.09.2007 die Zeugen O und Dr. C vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12 2007 Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die zulässige Klage ist begründet.
41I.
42Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, weil der etwaige Schaden des Klägers derzeit nicht bezifferbar ist. Die Unterhaltsabänderungsklage ist am 07.08.2006 erhoben worden und derzeit noch unter dem Aktenzeichen 14 F 237/06 bei dem Amtsgericht J anhängig.
43II.
44Die Klage ist auch begründet.
451.)
46Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) aus dessen anwaltlicher Tätigkeit dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 128 HGB analog.
47a.)
48Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass zwischen der Sozietät C2, C3 und Q und dem Kläger ein Mandatsverhältnis hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit am 17.02.2005 begründet wurde. Den dieses begründenden Vertrag hat der Beklagte zu 1) mit dem Kläger geschlossen.
49Das Gericht stützt seine Überzeugung vor allem auf die Aussage der Zeugin Dr. C. Sie hat glaubhaft bekundet, dass sie zur Beurkundung des Grundstücksverkaufs zu dem Notartermin am 20.12.2005 mitgefahren sei. Nach dem Abschluss der Beurkundung habe ihr Ehemann den Beklagten zu 1) auf die Unterhaltsangelegenheit angesprochen. Der Beklagte zu 1) habe nach ihrer glaubhaften Schilderung gesagt, dass er "morgen" in der Sache tätig werden würde. Der Kläger habe noch hinzugefügt, dass er sich Sorgen über die Abänderung des Urteils machen würde, woraufhin der Beklagte ihm nochmals bestätigt habe, dass er "es" am nächsten Tag machen würde. Die Zeugin schilderte dabei glaubhaft, dass der Beklagte zu 1) über die Fragen und Sorgen ihres Ehemannes nicht überrascht gewesen sei, sondern dass er vielmehr ganz genau gewusst habe, worum es ging.
50Die Zeugin schilderte weiter, dass der Kläger ihr vor April 2005 erzählt habe, er sei froh, dass der Beklagte zu 1) die Angelegenheit hinsichtlich der Abänderung des Unterhaltstitels übernommen habe. Seit dieser Zeit habe die Zeugin regelmäßig mit ihrem Ehemann über die Angelegenheit gesprochen. Er habe sich regelmäßig bei ihr darüber beschwert, dass der Beklage zu 1) nichts unternehme. Sie habe dem Kläger ihre Anwälte empfohlen, was er aber abgelehnt habe. Da der Beklagte zu 1) notarielle Aufträge für den Kläger besorgt habe, habe er sich bei ihm gut aufgehoben gefühlt. Sie schilderte glaubhaft, dass ihr Ehemann über das Jahr etwa fünf bis sechs Mal den Beklagten zu 1) sowohl wegen des Hausverkaufs als auch wegen der Abänderungsklage aufgesucht und ihr anschließend erzählt habe, wie die Treffen verlaufen seien.
51Auch wenn die Zeugin die Ehefrau des Klägers ist, hat das Gericht keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Im Gegenteil: Die Bekundungen der Zeugin waren in sich widerspruchsfrei, schlüssig und lebendig. Sie hat sich nicht nur auf die Beantwortung der Fragen beschränkt, sondern hat den Geschehensablauf in zahlreichen Einzelheiten geschildert. Insbesondere schilderte sie den Ablauf des Beurkundungstermins sehr detailliert: Sie beschrieb lebendig, wie der Beklagte seine Unterlagen zusammenräumte, und wie der Tisch des Beklagten zu 1) mit Kerzen nebst Beiwerk weihnachtlich geschmückt gewesen sei. Bei ihrer Aussage gab es keine Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz der Beklagtenseite oder Begünstigungstendenz der Klägerseite. Vielmehr beschreibt sie den Beklagten zu 1) als jemanden, der auf sie einen zuverlässigen und geradezu väterlichen Eindruck gemacht habe. Auch konnte sie nachvollziehbare Gründe nennen, warum sie sich an die einzelnen Gespräche über die Übernahme der Unterhaltsangelegenheit gut erinnern könne: Zum einen habe sie auch ein eigenes Interesse an der umgehenden Klärung der Unterhaltsangelegenheit mit der geschiedenen Ehefrau ihres Ehemannes, weil sie davon auch mittelbar betroffen sei. Zum anderen hätte sie gerne gesehen, dass ihr Ehemann in der Unterhaltsangelegenheit dieselben Anwälte in Anspruch nehme, die sie selbst im Zusammenhang mit der Erweiterung ihrer Praxis beauftragt hatte, und hatte daher vergeblich versucht, ihn hierzu zu überreden.
52Die Aussage der Zeugin O2 wird unterstützt von der Aussage des Sohnes des Klägers, des Zeugen O. Er hat glaubhaft geschildert, wie sein Vater damals im Jahre 2005 wöchentlich über die Unterhaltsangelegenheit berichtet habe. Der Kläger habe ihm erzählt, er hätte den Beklagten zu 1) beauftragt, eine Abänderungsklage zu erheben. Der Kläger habe sich aber bei dem Zeugen ständig beschwert, dass der Beklagte zu 1) in dieser Angelegenheit nicht tätig würde.
53Auch wenn der Zeuge dies nur von Hörensagen schildern konnte, so fügt sich der Eindruck, der durch seine Schilderung entsteht, in das Gesamtbild. Zwar war der Zeuge nicht bei den Terminen dabei, allerdings sei sein Vater jeweils vor den Terminen bei dem Beklagten zu 1) bei ihm gewesen und habe in seinem Büro Unterlagen für die Unterhaltsstreitigkeit kopiert. Anschließend sei er "sauer" gewesen, weil "keine Bewegung" in der Sache sei. Damit entstand für den Zeugen ein auch das Gericht überzeugender Eindruck, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich das Unterhaltsmandat übernommen hatte. Der Zeuge schilderte die zahlreichen Gespräche in ihrer Gesamtheit stimmig, schlüssig und überzeugend. Auch wenn der Zeuge der Sohn des Klägers ist, waren bei ihm auch keine Anhaltspunkte einer Belastungstendenz der Beklagtenseite oder Begünstigungstendenz der Klägerseite ersichtlich.
54Zudem fügen sich die zahlreichen Schreiben des Klägers an den Beklagten zu 1) in das obige Ergebnis ein. Der Kläger hat fünfzehn Mal den Beklagten zu 1) angeschrieben. Inhalt dieser Schreiben war die streitige Unterhaltsangelegenheit. Durchgehend beschwerte er sich über die mangelnde Bewegung in seiner Unterhaltsangelegenheit und bezog sich auf die zuvor geführten Gespräche. Auch wenn diese Schreiben für sich allein genommen nur geringe Beweiskraft haben, so fügen sie sich doch in das Gesamtbild ein und runden dieses ab. Es ist nicht verständlich, warum der Beklagte zu 1) auf diese Schreiben nicht reagiert hat. Zwar kann grundsätzlich nicht gefordert werden, dass ein Anwalt auf sämtliche Schreiben antwortet, die er erhält. Hier lag der Fall aber anders: Der Beklagte zu 1) hat unstreitig den Kläger in seiner Notarangelegenheit vertreten und hat sich mit ihm regelmäßig getroffen. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Kläger auf die unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten unverständlichen Schreiben anzusprechen und die Angelegenheit zu klären. Dabei wäre es doch auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken für einen erfahrenen Rechtsanwalt wie den Beklagten zu 1) zwingend notwendig und folgerichtig gewesen, das nach seinem Vortrag offensichtlich bestehende Missverständnis des Klägers bezüglich der Mandatsübernahme auszuräumen.
55Letztlich wird dieses Ergebnis durch den Umstand unterstützt, dass der Beklagte zu 1) den Kläger zu den Verhandlungen mit Frau T als sein Vertreter begleitet hat. Auch wenn der Beklagte zu 1) vorträgt, dass es sich um eine einmalige Vertretung hinsichtlich der Unterhaltsangelegenheit gehandelt habe und er in der Funktion des Notars aufgetreten sei, so überzeugt dieses nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Notar bei Vergleichsverhandlungen zugegen sein sollte, deren Inhalt ausschließlich eine Unterhaltsstreitigkeit betrifft.
56Auch die Aussage des Beklagten zu 1) im Rahmen der durchgeführten Parteivernehmung ändert an dem obigen Ergebnis nichts. Soweit es die Unterhaltsstreitigkeit und die Mandatsübernahme anbetrifft, war die Aussage des Beklagten zu 1), eine Mandatsübernahme sei durch ihn nicht erfolgt, nicht nachvollziehbar. Zweifel sind insbesondere deshalb angebracht, weil er sich an wesentliche Dinge nach seinen Angaben nicht mehr erinnern konnte. An die notarielle Tätigkeit konnte er sich aber noch gut erinnern. Das Gericht kann insbesondere in Anbetracht der Fülle der Erinnerungsschreiben an den Beklagten zu 1) nicht nachvollziehen, warum dieser sich nicht an Einzelheiten der Gespräche mit dem Kläger erinnern können will oder warum er die Angelegenheit nicht aufklärte. Bezeichnend ist auch, dass der Beklagte selbst nicht definitiv ausschließen konnte, angesichts eines Gesprächs nach dem Beurkundungstermin dem Kläger versprochen zu haben, sich um die Unterhaltsangelegenheit zu kümmern.
57b.)
58Der Beklagte zu 1) hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Er hat es trotz des ausdrücklichen und wiederholten Auftrags des Klägers versäumt, in der Unterhaltsstreitigkeit Abänderungsklage gegen das Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 15.03.1995 zu erheben.
59c.)
60Die Pflichtverletzung hat der Beklagte zu 1) auch verschuldet. Er hat entgegen § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts zu seiner Entschuldigung vorgetragen.
61d.)
62Durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden bei dem Kläger eingetreten, der aber derzeit noch nicht beziffert werden kann. Dieser besteht in der Differenz zwischen den Ansprüchen der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen diesen bei rechtzeitiger Klagerhebung im März 2005 und den Ansprüchen nach tatsächlicher Klageerhebung am 07.08.2006. Zum Erlasszeitpunkt des Urteils verdiente der Kläger aus Einkünften seiner Firma "O Objekteinrichtungen" etwa 250.000 DM brutto jährlich. Nachdem der Kläger am 08.05.2001 in Rente ging, bekam er eine monatliche Rente von 1.060,60 €. Selbst wenn also die Abänderungsklage hinsichtlich der Verwirkung nicht erfolgreich gewesen wäre, so wäre doch die Höhe des Unterhalts aufgrund der Abweichung der Einkünfte des Klägers angepasst worden.
632.
64Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus der anwaltlichen Tätigkeit aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 128 HGB analog.
65Zwar hat der Beklagte zu 2) selbst keine Pflichtverletzung begangen. Er hat nämlich anschließend an das am 30.01.2006 weitergeführte Mandat zunächst das Urteil an- und den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2006 aufgefordert, den Kostenvorschuss einzuzahlen. Dies hat der Beklagte zu 2) am 14.02.2006 erfolglos wiederholt. Da der Kläger nicht zahlte und anschließend am 15.03.2006 das Mandatsverhältnis kündigte, können dem Beklagten zu 2) keine Versäumnisse vorgeworden werden.
66Er haftet aber als Sozius des Beklagten zu 1) auch für dessen Versäumnisse. Nach ständiger Rechtssprechung schließt derjenige, der einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten einen Anwaltsvertrag ab (BGH, Urteil vom 06.07.1971, VI ZR 94/69). Anhaltspunkte für einen anders lautenden Willen der Vertragsparteien sind nicht erkennbar.
67Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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