Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 183/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.452,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Sturzereignis von Frau I am 06.09.2008 im Alten- und Pflegeheim der Beklagten „B“ in Schwerte. Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer von Frau G. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
3Die im Jahre 1931 geborenen Versicherte I verstarb am 17.08.2009 und war vom 09.01.2008 bis zu diesem Tag in dem Altenheim der Beklagten vollstationär untergebracht und versorgt. Eingestuft war Frau G ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 19.05.2006 in die Pflegestufe II. Als pflegebegründende Diagnose wurde Demenz angegeben. In der Vergangenheit ist es zu keinem Sturzereignis gekommen.
4Frau G hatte sich am 07.09.2008 während der Nacht eingenässt, sodass der Bettbezug gewechselt werden musste. Das Bett ist in der Nacht mittels Bettgitter abgesichert. Gegen 5.00h morgens kam die Pflegekraft Herr Y Frau G ins Zimmer. Frau G wurde von Herrn Y vom Bett zu einem im Pflegezimmer stehenden Sessel gebracht und dort hingesetzt. Anschließend verließ Herr Y das Zimmer, um vom Pflegewagen frische Bettwäsche zu holen. Bei dem Versuch, aufzustehen, kam Frau G und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts zu, welche operativ versorgt werden musste.
5Frau G wurde am 07.09.2008 eine zementierte Duokopfprothese rechts implantiert. Sie befand sich vom 07.09.2008 an in stationärer Behandlung, aus der sie am 29.09.2008 entlassen wurde. Für diese Krankenhausbehandlung, den Hintransport, die Verlegung und die ambulante Behandlung sowie ambulante Physiotherapie und anschließend einen Rollstuhl macht die Klägerin insgesamt 10.452,24 € geltend.
6Mit Schreiben vom 05.05.2009 wurde die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung erfolglos aufgefordert, die Aufwendungen bis zum 15.06.2008 auszugleichen. Mit Schreiben vom 09.12.2009 wurde diese erneut erfolglos aufgefordert, die Aufwendungen der Klägerin auszugleichen.
7Die Klägerin behauptet, dass Frau G stark desorientiert und eigengefährdet sowie hochgradig verwirrt gewesen sei und bei ihr erhebliche Weglauftendenzen bestanden haben. Der Zustand von Frau G habe sich nach der Gutachtenerstellung des MDK noch verschlechtert. Frau G sei nicht in der Lage gewesen, alleine aufzustehen. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich entstanden.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.452,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet, dass sich Frau G täglich mehrere Stunden sitzend und ruhig verhaltend im Pflegeheim der Beklagten aufgehalten habe. Die Pflegekraft Herr Y habe sich unmittelbar vor dem Sturzereignis bei geöffneter Zimmertür nur kurz zu dem dort stehenden Pflegewagen begeben, um dort Bettwäsche zu holen. Er sei nur wenige Meter entfernt gewesen. Sie ist der Ansicht, dies sei keine Obhutspflichtverletzung.
14Die Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Forderungen mit Nichtwissen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 (Bl. 82 ff. d. A.) und vom 04.03.2011 (Bl. 152 f. d. A.) verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist begründet.
18I.
19Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.452,24 € aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Heimvertrag aus abgetretenem Recht gem. § 116 Abs.1 SGB X.
20Die Beklagte haftet für die Verletzungen, die Frau G bei dem Sturz erlitten hat.
21Es bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Heimvertrages, da nach übereinstimmendem Vortrag Frau G seit dem 09.01.2008 im Alten- und Pflegewohnheim der Beklagten vollstationär untergebracht war.
22Aus dem Heimvertrag ergaben sich für die Beklagte Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin, deren Verletzung zu dem oben genannten Schadensersatzanspruch führt.
23Eine Verletzung der Obhutspflicht steht zur Überzeugung des Gerichts bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt fest.
24Aus dem Heimvertrag folgt für den Heimträger eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso besteht eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. Diese Pflichten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGH Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Unmögliches kann dem Träger eines Pflegeheims nicht abverlangt werden. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustands sowie der Würde des einzelnen Heimbewohners abzuwägen, welche seiner Sicherheit dienende Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dabei sind auch therapeutische Zielvorstellungen zu beachten (LG Essen Urteil vom 21.08.1998 – 3 O 266/98). Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden (BGH Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04).
25Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Gesundheitszustand von Frau G sich verschlechtert hat bzw. ob Weglauftendenzen bestanden, denn eine Pflichtverletzung ist bereits darin zu sehen, dass die Pflegekraft im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme um 5.00h morgens die zu pflegende Person erst in den Sessel setzt und die Pflegekraft anschließend das Zimmer verlässt, um wegen der Einnässung des Bettes frische Bettwäsche zu holen. Es wäre Herrn Y ohne weiteres zumutbar gewesen, zuerst die frische Bettwäsche ins Zimmer zu bringen und Frau G dann in den Sessel zu setzen. Auf diese Weise hätte er Frau G im Blick gehabt und hätte bei einem Aufstehversuch entsprechend reagieren können. Ob eine solche Maßnahme allein aufgrund der vorliegenden Demenzerkrankung mit Pflegestufe 2 erforderlich gewesen wäre, kann dahinstehen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Frau G in der davor liegenden Zeit bereits gestürzt war oder nicht. Es ist vielmehr insbesondere entscheidend, dass es sich vorliegend um eine besondere Situation handelte und nicht etwa um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt. Die demenzkranke Frau G wurde nicht im Rahmen einer alltäglichen Pflege- und Betreuungsmaßnahme behandelt. Um 5.00h morgens aus dem Bett herausgeholt und in einen Sessel gesetzt zu werden, stellt eine Sondersituation dar, die erfordert hätte, die zu pflegende Person nicht im Sessel sitzend im Zimmer allein zu lassen. Gerade wenn jemand morgens aus dem Schlaf kommt, können Orientierungsschwierigkeiten auftreten. Dies gilt umso mehr, wenn jemand an einer Demenzerkrankung leidet. Körper und Geist sind in dieser Situation noch müde und die Schlaftrunkenheit trägt zur Verwirrung darüber bei, wo man sich befindet. Wenn man bemerkt, dass man allein im Zimmer ist, liegt es nahe zu versuchen aufzustehen.
26Die Pflichtverletzung beruht auf einer von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden Fahrlässigkeit der Pflegekraft, welche gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird.
27Die geltend gemachten Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 10.452,24 € sind als kausaler Schaden ersatzfähig. Diese Kosten sind in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen. Insofern hat die Klägerin die einzelnen Kosten nach Hinweis des Gerichts substantiiert dargelegt. Ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht vor.
28II.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.
30III.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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