Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 416/10
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 88% und den Beklagten zu 12% auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
3Im Oktober 2010 erwarb der Kläger von dem Zeugen I den Pkw Typ Mercedes-Benz BM 203 C-Klasse Lim., amtliches Kennzeichen xxx, Fahrzeugidentitätsnummer yyy.
4Dieser Pkw hatte zuvor im Jahr 2008 bei einem Verkehrsunfalls einen erheblichen Fahrzeugschaden im Frontbereich erlitten, wobei sich die voraussichtlichen Kosten der Reparatur dieser Schäden ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C aus X vom 04.06.2008 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.587,00 EUR brutto belaufen hätten, so dass der Sachverständige den Fahrzeugschaden seinerzeit als wirtschaftlichen Totalschaden bewertet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen Michael Kara aus X wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.06.2008 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen.
5Am 23.10.2010 gegen 18:50 Uhr befuhr der Kläger mit dem oben genannten Pkw die rechte der beiden Fahrspuren des H in I3 aus Richtung A kommend in Fahrtrichtung B.
6Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Pkw der Beklagten zu 2., Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen , auf der linken Fahrspur des C in gleicher Fahrtrichtung etwas versetzt vor dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Kläger. Die Beklagte zu 3. ist die Haftpflichtversicherung dieses Pkws.
7Im weiteren Verlauf des Geschehens wechselte der Beklagte zu 1. dann an der Kreuzung C/A/B mit seinem Pkw auf die rechte Fahrspur und stieß dabei mit der rechten hinteren Seite seines Pkw gegen die linke vordere Seite des Pkw des Klägers.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2010 forderte der Kläger die Beklagten zu 3. unter Fristsetzung bis zum 30.11.2010 zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 in Höhe von insgesamt 7.762,64 EUR auf, wobei der Kläger im Einzelnen folgende Schadenspositionen geltend machte:
91. Reparaturkosten in Höhe von 6.810,39 EUR netto
102. Sachverständigengebühren in Höhe von 922,25 EUR
113. Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR
12Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
13Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zu 3. mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2010 (Bl. 19 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 15.12.2010 erneut zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 sowie zum Ausgleich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 661,16 EUR auf.
14Eine Reaktion der Beklagten erfolgte wiederum nicht.
15Der Kläger behauptet, der Zeuge I habe einen etwaigen Vorschaden seines Pkws bei dem seinerzeitigen Verkauf im Oktober 2010 nicht erwähnt. Er habe erst durch den außergerichtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 von einem etwaigen Vorschaden an seinem Pkw und insbesondere auch von dem Gutachten des Sachverständigen aus X vom 04.06.2008 erfahren.
16Weiter behauptet der Kläger, die in dem Gutachten des Sachverständigen aus X vom 04.06.2008 festgestellten Fahrzeugschäden aus dem Verkehrsunfall im Jahre 2008 seien vollständig und sachgemäß repariert worden.
17Darüber hinaus behauptet der Kläger, die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fahrzeugschäden seien allein durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 verursacht worden. Für die Reparatur dieser Schäden sei ausweislich des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros Ralf Hildebrandt aus I3 vom 01.11.2010 (Bl. 5 ff. d. A.) ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.810,39 EUR netto erforderlich.
18Mit der Klage hat der Kläger neben den Reparaturkosten in Höhe von 6.810,39 EUR netto auch die mit Rechnung vom 01.11.2010 (Bl. 5R d. A.) für die Erstellung des oben genannten Sachverständigengutachtens vom 01.11.2010 abgerechneten Gebühren des Kfz-Sachverständigenbüros kkk aus I3 in Höhe von 922,25 EUR brutto und nicht näher benannte Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR geltend gemacht und zunächst beantragt,
19- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.762,64 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 seit dem 01.12.2010 zu zahlen;
- an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR nebst Verzugszinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 3. zum Ausgleich der Sachverständigengebühren in Höhe von 922,25 EUR brutto und zum Ausgleich der Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR mit Gutschrift vom 11.01.2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 952,25 EUR an den Kläger gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
23- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.810,39 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 seit dem 01.12.2010 zu zahlen;
- an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR nebst Verzugszinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten bestreiten vor dem Hintergrund des (unstreitigen) Vorschadens an dem Pkw des Klägers, dass die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fahrzeugschäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 verursacht worden seien.
28Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Umfang und die Art und Weise der (vermeintlichen) Reparatur des Vorschadens schon nicht schlüssig dargelegt habe und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten schon deshalb sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbegründet sei.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.
31I.
32Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. Abs. 2 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 421 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 entstandenen Schäden zu.
331.
34Dieser Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
352.
36Der Höhe nach ist dieser Schadensersatzanspruch aber nur teilweise begründet.
37Im Einzelnen:
38a)
39Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR zu.
40Die Pflicht der Beklagten zum Ausgleich der dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 entstandenen Schäden erstreckt sich in Gestalt eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auch auf die Erstattung der ihm durch die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verursachten (außergerichtlichen) Kosten (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 BGB Rn. 56).
41Die Beauftragung und Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung war hier wegen der insbesondere vor dem Hintergrund des Vorschadens an dem Pkw des Klägers schwierigen Sach- und Rechtslage auch erforderlich und zweckgemäß (vgl. BGH NJW 2006, 1065; 2004, 444; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 57 m. w. N.).
42Da der Kläger die Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR bislang aber (unstreitig) nicht ausgeglichen hat, ist ihm insoweit bislang auch noch kein erstattungsfähiger materieller Schaden entstanden. Insoweit kann er von den Beklagten lediglich die Freistellung von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten verlangen. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit eines Dritten ist ein zu ersetzender Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, wobei dem Geschädigten mangels materiellen Schadens gegen den Schädiger lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der jeweiligen Verbindlichkeit zusteht (Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 BGB Rn. 4 m. w. N.).
43b)
44Der von dem Kläger darüber hinaus gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 6.810,39 EUR netto steht diesem nicht zu.
45Der Kläger hat die bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 an seinem Pkw entstandenen Fahrzeugschäden schon nicht schlüssig dargelegt.
46Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch den streitgegenständlichen Unfall vom 23.10.2010 an dem Pkw des Klägers in einem Bereich ein Schaden verursacht worden ist, in dem es bereits im Jahr 2008 durch einen anderen Verkehrsunfall zu einem erheblichen Schaden gekommen ist.
47Kommt es aber bei einem Verkehrsunfall an einem Kraftfahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich zu einem neuen Schaden, so hat der Verkehrsunfallgeschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuen Schadens konkret und im Einzelnen darzulegen (OLG Hamburg MDR 2001, 1111; OLG Hamm NZV 1994, 483). Bei einem Verkehrsunfall bezieht sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vor dem erneuten Verkehrsunfall bestehenden Zustands notwendig und erforderlich sind (a. a. O.).
48Selbst kompatible Schäden, d. h. solchen Schäden, die an sich durch den neuen Verkehrsunfall entstanden sein können, kann ein Verkehrsunfallgeschädigter nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, das diese Schäden bereits durch den früheren Verkehrsunfall und die seinerzeitigen Vorschäden verursacht worden sind (a. a. O.).
49Hier hat der Kläger jedoch lediglich pauschal behauptet, die bei dem früheren Verkehrsunfall im Jahr 2008 an seinem Pkw entstandenen Fahrzeugschäden seien vollständig und sachgemäß repariert worden. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Darlegung der Schäden in dem unfallvorgeschädigten Bereich und insbesondere an einer hinreichenden Darlegung des Umfangs und der Art und Weise der durchgeführten Reparaturarbeiten. Zudem fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung des Zustands seines Pkws in dem unfallvorgeschädigten Bereich vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010.
50Auf seinen insoweit unsubstantiierten Sachvortrag ist der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2011 vom Gericht auch ausdrücklich hingewiesen worden. Er sah sich aber zu einer Ergänzung seines Sachvortrages nicht in der Lage.
51II.
52Mangels einer auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Verzugszinsen nicht zu.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
55Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 952,25 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen. Die Beklagten bzw. die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung hat diesen Teil des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruches in der erledigten Höhe nach Rechtshängigkeit erfüllt und sich damit in die Rolle der unterlegenen begeben (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 25). Darüber hinaus haben die Beklagten dem Kläger auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Auf die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2010 und vom 08.12.2010 erfolgte weder innerhalb der in diesen Schreiben gesetzten Zahlungsfristen noch bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift vom 22.12.2010 bei Gericht am 23.12.2010 eine Reaktion der Beklagten. Selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Sach- und Rechtslage dieses Rechtsstreits vor dem Hintergrund des Vorschadens an dem Pkw des Klägers hätten die Beklagten den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zumindest eine Eingangsnachricht oder eine Sachstandmitteilung über den Stand der dortigen Prüfung der Angelegenheit erteilen und gegebenenfalls eine Verlängerung der gesetzten Fristen bis zur abschließenden Prüfung erbeten können. Hierdurch hätte die Erhebung einer Klage zumindest bis zum Abschluss der Prüfung der Angelegenheit auf Seiten der Beklagten verhindert werden können. Durch das reaktionslose Verstreichenlassen der beiden von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gesetzten Fristen haben die Beklagten die Erhebung einer Klage aber geradezu herausgefordert.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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