Urteil vom Landgericht Hagen - 8 O 416/10

Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 88% und den Beklagten zu 12% auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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