Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 132/11
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Rechtswidrigkeit der durch Beschluss vom 17. März 2011 angeordneten Sicherungshaft festzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Betroffene reiste zum ersten Mal am 19. November 2008 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde auf dem Flughafen in G verhaftet, weil die Mitarbeiter der Fluggesellschaft C Unregelmäßigkeiten an dem Pass feststellten, den der Betroffene im Check-in des Fluges XX nach DDD vorlegte. Der Betroffene wurde vom Flug ausgeschlossen und der Bundespolizei zur Überprüfung übergeben, da der Verdacht einer Straftat nach § 267 StGB bestand. Bei seiner Durchsuchung auf der Wache wurde ein verfälschter Fremdenpass gefunden sowie ein gefälschter italienischer Personalausweis, beide lautend auf -----, einmal geboren am -----, das andere mal geboren am -----. Bei seiner Vernehmung am 2008 gab der Betroffene an, er sei am 2008 von S nach G gekommen. Vorher habe er sich insgesamt ein Jahr und zehn Monate in England aufgehalten. Im August 2006 sei er zuvor zunächst über x nach y gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der nach fünf Tagen abgelehnt worden sei. Sodann sei er mit dem Y nach z gefahren und schließlich mit dem Lkw nach a gekommen. In England habe er dann ein Jahr lang illegal gelebt und so danach einen y gestellt. Als man in England gemerkt habe, dass er bereits in Italien Asyl beantragt gehabt habe, hätten die englischen Behörden ihn vor etwa drei Monaten nach zurückgeführt. In Italien habe man dann Fingerabdrücke von ihm genommen und ihn wieder freigelassen. Man habe ihm gesagt, dass sein Asylantrag nochmals neu bearbeitet werde. Die gefälschten Dokumente habe er sich verschafft, um seine Lebensbedingungen zu verbessern und damit Italien verlassen zu können. Nun habe er mit dem Flugzeug nach b fliegen wollen.
3Durch Beschluss vom _____ ordnete das Amtsgericht G die Sicherungshaft des Betroffenen zur Zurückschiebung an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Betroffene sei eigenen Angaben zufolge am 19.11.2008 aus z kommend ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt gewesen sei, sei er gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurückzuschieben. Der Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz und verfüge über keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen. Zudem habe er durch Angabe falscher Personalien versucht, die deutschen Behörden über seine Identität zu täuschen, und damit zu erkennen gegeben, dass er sich dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen wolle.
4In der o beantragte er am …. und am …. erneut Asyl.
5Am 22. November 2010 wurde der Betroffene wiederum in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und beantragte am 14. Dezember 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit C vom 3. Januar 2011 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Betroffene habe am 12.06.2008 in Italien und am 05.02.2009 und 02.08.2010 in der Schweiz bereits Asyl beantragt. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der sogenannten Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 vorgelegen hätten, sei im Aufgriffsverfahren ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet worden. Dieses Ersuchen gelte gemäß § 20 Abs. 1 c der Dublin-Verordnung als angenommen, weil innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt sei. Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei, werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Er sei unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Beschluss vom 03.01.2011 (Blatt 6 bis 7 der Akten) Bezug genommen.
6Der Betroffene stellte daraufhin zunächst erfolglos einen Antrag nach § 123 VwGO und leitete ein Petitionsverfahren beim Bundesinnenministerium ein. Seine schon für den 02.02.2011 geplante Abschiebung wurde deshalb storniert. Nachdem auch das Petitionsverfahren abgelehnt worden war, leitete der Beteiligte zu 2) aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein und plante die Abschiebung des Betroffenen nach für den 21.03.2011. Ein entsprechender Flug wurde gebucht.
7Am 9. März 2011 hat der Beteiligte zu 2) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Dauer von zwei Wochen die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen beantragt und dazu vorgetragen, das Ausländeramt beabsichtige, den Betroffenen am 21.03.2011 nach Italien abzuschieben. Die Ausreisefrist sei abgelaufen und es stehe fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Betroffene habe bisher deutlich gezeigt, dass er nicht bereit sei, die Regeln und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu achten. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene nicht zuverlässig zu dem vorgesehenen Flugtermin am 21.03.2011 zur Verfügung stehe. Die Rückführung sei im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente nur in einem begrenzten Zeitraum möglich. Nur durch die Anordnung der Abschiebungshaft sei der Vollzug der Abschiebung zu sichern.
8Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Dabei hat der Betroffene erklärt, sein Wunsch sei es, in Deutschland zu bleiben. Er lebe seit dem 11.12.2010 in Deutschland. 2008 sei er auch in Italien gewesen. Dort habe er sich sieben Monate aufgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 18 der Akten Bezug genommen.
9Mit Beschluss vom 17. März 2011, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht M zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von zwei Wochen angeordnet.
10Gegen diesen Beschluss hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde vom 18.03.2011 gewandt, mit der er geltend gemacht hat, die verhängte Abschiebungshaft sei rechtswidrig. Zwar sei sein Asylantrag abgelehnt worden, hiergegen habe er aber Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Eine Entscheidung über diese Rechtsmittel lägen noch nicht vor. Das BAMF sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor einer beabsichtigten Abschiebung das Verwaltungsgericht B zu informieren sei. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gebe es nicht. Nach seiner Haftentlassung habe er sich unverzüglich zu der ihm zugewiesenen Unterkunft begeben. Auch bei einer Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG mussten Haftgründe vorliegen, wenn auch der Beurteilungsrahmen weniger streng sei als bei der sonstigen Sicherungshaft. Die angeordnete Haft sei weder verhältnismäßig noch notwendig, noch sei eine Abschiebung innerhalb der Haftdauer möglich. Eine Fluchtgefahr sei angesichts seines bisherigen Verhaltens offensichtlich nicht gegeben.
11Am 18. März 2011 habe das Verwaltungsgericht B in dem Verfahren
128 L 92/11.A die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 358/11.A gegen den C des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in E vom 3. Januar 2011 angeordnet. Wegen der Einzelheiten auf die Gründe des Urteils (Blatt 120 bis 125 der Akten) verwiesen.
13Daraufhin ist der Betroffene am 21.03.2011 aus der Abschiebungshaft entlassen worden.
14Der Betroffene beantragt nunmehr, die Rechtwidrigkeit der Haft festzustellen, die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Behörde aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P in X zu bewilligen.
15Zur Begründung führt der Betroffene an, das Amtsgericht M habe ignoriert, dass eine Abschiebung angesichts des noch anhängigen Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht B nicht habe durchgeführt werden können. Auch sei nicht geprüft worden, ob eine Haft zur Sicherung der Abschiebung überhaupt notwendig und verhältnismäßig gewesen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass er sich nach seiner ersten Haftentlassung direkt zu der zugewiesenen T begeben habe. Ebenso sei er der Umverteilung gefolgt. Dies zeige, dass die Sicherungshaft offensichtlich nicht notwendig gewesen sei, um die Abschiebung sicherzustellen. Obwohl Rechtsanwalt P als sein Vertreter bekannt gewesen sei, habe er keine schriftliche Ladung im Verfahren erhalten. Selbst auf seine Haftbeschwerde sei erst nach mehreren Schreiben reagiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2011 (Blatt 144 bis 145 der Akten) Bezug genommen. G r ü n d e :
16Der Betroffene reiste zum ersten Mal am 19. November 2008 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde auf dem Flughafen in Frankfurt verhaftet, weil die Mitarbeiter der Fluggesellschaft Condor Unregelmäßigkeiten an dem Pass feststellten, den der Betroffene im Check-in des Fluges DE 3234 nach San Jose/Santo Domingo vorlegte. Der Betroffene wurde vom Flug ausgeschlossen und der Bundespolizei zur Überprüfung übergeben, da der Verdacht einer Straftat nach § 267 StGB bestand. Bei seiner Durchsuchung auf der Wache wurde ein verfälschter italienischer Fremdenpass gefunden sowie ein gefälschter italienischer Personalausweis, beide lautend auf Mohammed Berhan, einmal geboren am 16.05.1983, das andere mal geboren am 16.08.1983. Bei seiner Vernehmung am 20.11.2008 gab der Betroffene an, er sei am 19.11.2008 von Rom nach Frankfurt gekommen. Vorher habe er sich insgesamt ein Jahr und zehn Monate in England aufgehalten. Im August 2006 sei er zuvor zunächst über Libyen nach Italien gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der nach fünf Tagen abgelehnt worden sei. Sodann sei er mit dem Zug nach Frankreich gefahren und schließlich mit dem Lkw nach England gekommen. In England habe er dann ein Jahr lang illegal gelebt und so danach einen Asylantrag gestellt. Als man in England gemerkt habe, dass er bereits in Italien Asyl beantragt gehabt habe, hätten die englischen Behörden ihn vor etwa drei Monaten nach Italien zurückgeführt. In Italien habe man dann Fingerabdrücke von ihm genommen und ihn wieder freigelassen. Man habe ihm gesagt, dass sein Asylantrag nochmals neu bearbeitet werde. Die gefälschten Dokumente habe er sich verschafft, um seine Lebensbedingungen zu verbessern und damit Italien verlassen zu können. Nun habe er mit dem Flugzeug nach Amerika fliegen wollen.
17Durch Beschluss vom 20. November 2008 ordnete das Amtsgericht Frankfurt die Sicherungshaft des Betroffenen zur Zurückschiebung an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Betroffene sei eigenen Angaben zufolge am 19.11.2008 aus Italien kommend ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt gewesen sei, sei er gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurückzuschieben. Der Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz und verfüge über keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen. Zudem habe er durch Angabe falscher Personalien versucht, die deutschen Behörden über seine Identität zu täuschen, und damit zu erkennen gegeben, dass er sich dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen wolle.
18In der Schweiz beantragte er am 05.02.2009 und am 02.08.2009 erneut Asyl.
19Am 22. November 2010 wurde der Betroffene wiederum in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und beantragte am 14. Dezember 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Betroffene habe am 12.06.2008 in Italien und am 05.02.2009 und 02.08.2010 in der Schweiz bereits Asyl beantragt. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der sogenannten Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 vorgelegen hätten, sei im Aufgriffsverfahren ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet worden. Dieses Ersuchen gelte gemäß § 20 Abs. 1 c der Dublin-Verordnung als angenommen, weil innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt sei. Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei, werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Er sei unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Beschluss vom 03.01.2011 (Blatt 6 bis 7 der Akten) Bezug genommen.
20Der Betroffene stellte daraufhin zunächst erfolglos einen Antrag nach § 123 VwGO und leitete ein Petitionsverfahren beim Bundesinnenministerium ein. Seine schon für den 02.02.2011 geplante Abschiebung wurde deshalb storniert. Nachdem auch das Petitionsverfahren abgelehnt worden war, leitete der Beteiligte zu 2) aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein und plante die Abschiebung des Betroffenen nach Italien für den 21.03.2011. Ein entsprechender Flug wurde gebucht.
21Am 9. März 2011 hat der Beteiligte zu 2) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Dauer von zwei Wochen die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen beantragt und dazu vorgetragen, das Ausländeramt beabsichtige, den Betroffenen am 21.03.2011 nach Italien abzuschieben. Die Ausreisefrist sei abgelaufen und es stehe fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Betroffene habe bisher deutlich gezeigt, dass er nicht bereit sei, die Regeln und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu achten. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene nicht zuverlässig zu dem vorgesehenen Flugtermin am 21.03.2011 zur Verfügung stehe. Die Rückführung sei im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente nur in einem begrenzten Zeitraum möglich. Nur durch die Anordnung der Abschiebungshaft sei der Vollzug der Abschiebung zu sichern.
22Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Dabei hat der Betroffene erklärt, sein Wunsch sei es, in Deutschland zu bleiben. Er lebe seit dem 11.12.2010 in Deutschland. 2008 sei er auch in Italien gewesen. Dort habe er sich sieben Monate aufgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 18 der Akten Bezug genommen.
23Mit Beschluss vom 17. März 2011, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht Lüdenscheid zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von zwei Wochen angeordnet.
24Gegen diesen Beschluss hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde vom 18.03.2011 gewandt, mit der er geltend gemacht hat, die verhängte Abschiebungshaft sei rechtswidrig. Zwar sei sein Asylantrag abgelehnt worden, hiergegen habe er aber Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Eine Entscheidung über diese Rechtsmittel lägen noch nicht vor. Das BAMF sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor einer beabsichtigten Abschiebung das Verwaltungsgericht Arnsberg zu informieren sei. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gebe es nicht. Nach seiner Haftentlassung habe er sich unverzüglich zu der ihm zugewiesenen Unterkunft begeben. Auch bei einer Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG mussten Haftgründe vorliegen, wenn auch der Beurteilungsrahmen weniger streng sei als bei der sonstigen Sicherungshaft. Die angeordnete Haft sei weder verhältnismäßig noch notwendig, noch sei eine Abschiebung innerhalb der Haftdauer möglich. Eine Fluchtgefahr sei angesichts seines bisherigen Verhaltens offensichtlich nicht gegeben.
25Am 18. März 2011 habe das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Verfahren
268 L 92/11.A die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 358/11.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Düsseldorf vom 3. Januar 2011 angeordnet. Wegen der Einzelheiten auf die Gründe des Urteils (Blatt 120 bis 125 der Akten) verwiesen.
27Daraufhin ist der Betroffene am 21.03.2011 aus der Abschiebungshaft entlassen worden.
28Der Betroffene beantragt nunmehr, die Rechtwidrigkeit der Haft festzustellen, die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Behörde aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P1 in Wiesbaden zu bewilligen.
29Zur Begründung führt der Betroffene an, das Amtsgericht Lüdenscheid habe ignoriert, dass eine Abschiebung angesichts des noch anhängigen Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg nicht habe durchgeführt werden können. Auch sei nicht geprüft worden, ob eine Haft zur Sicherung der Abschiebung überhaupt notwendig und verhältnismäßig gewesen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass er sich nach seiner ersten Haftentlassung direkt zu der zugewiesenen Stelle begeben habe. Ebenso sei er der Umverteilung gefolgt. Dies zeige, dass die Sicherungshaft offensichtlich nicht notwendig gewesen sei, um die Abschiebung sicherzustellen. Obwohl Rechtsanwalt P1 als sein Vertreter bekannt gewesen sei, habe er keine schriftliche Ladung im Verfahren erhalten. Selbst auf seine Haftbeschwerde sei erst nach mehreren Schreiben reagiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2011 (Blatt 144 bis 145 der Akten) Bezug genommen.
30Der Beteiligte zu 2) tritt dem Feststellungsantrag entgegen. Er macht geltend, die Sicherungshaft sei zu Recht beantragt und angeordnet worden, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dortmund mit Bescheid vom 3. Januar 2011 das Asylbegehren des Betroffenen als unzulässig abgelehnt habe. Der Bescheid sei dem Betroffenen am 25.02.2011 ausgehändigt worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel seien mit Beschluss vom 27. Januar 2011 unanfechtbar abgelehnt worden. Die am 07.02.2011 eingereichte Klage habe keine aufschiebende Wirkung gehabt. Das eingeleitete Petitionsverfahren sei mit der ablehnenden Stellungnahme des Bundesinnenministeriums beendet gewesen. Danach habe der Überstellung des Betroffenen nach Italien nichts mehr im Wege gestanden, die für den 21. März 2011 terminiert gewesen sei. Der Betroffene habe in der Vergangenheit gefälschte Pässe benutzt. Er sei bereits von den britischen Behörden nach Italien abgeschoben worden, ebenso von den schweizer Behörden und aufgrund des Beschlusses vom 20.11.2008 am 12.02.2009 auch durch die deutschen Behörden. Bei seiner persönlichen Anhörung habe der Betroffene angegeben, in Deutschland bleiben zu wollen. Erst nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.03.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet habe, habe der bis dahin möglichen Abschiebung kein Hindernis entgegengestanden, woraufhin der Betroffene dann auch unverzüglich entlassen worden sei.
31Der zulässige Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft ist in der Sache nicht begründet.
32Die Anordnung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 17. März 2011 des Amtsgerichts Lüdenscheid ist nicht zu beanstanden.
33Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG haben vorgelegen.
34Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Haftanordnung hat festgestanden, dass die Abschiebung aus der Sicherungshaft heraus durchgeführt werden konnte. Ein entsprechender Flug war bereits gebucht. Die Anordnung der Sicherungshaft war auch nicht unverhältnismäßig und sie erschien notwendig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen, zu dem auch das Verwenden von Aliasidentitäten und die Verwendung gefälschter Ausweispapiere gehörten, bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zur vorgesehenen Abschiebung nicht zur Verfügung stehen, sondern sich ihr entwenden würde. Das bisherige Verhalten zeigt die persönliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen, der auch nicht nach Italien zurück wollte.
35Der Antrag des Betroffenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den ablehnenden Asylbescheid gerichteten Klage hat der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegengestanden. Er hatte keine aufschiebende Wirkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 01.03.2011 (Blatt 28 der Akten), in dem das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich aufgefordert hat, "einen konkreten neuen Abschiebetermin rechtzeitig zuvor" dem Gericht mitzuteilen.
36Zur Auferlegung von Kosten auf den Beteiligten zu 2) besteht ebenfalls kein Anlass. Der Beteiligte zu 2) hatte hinreichenden Anlass für seinen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft.
37Ebenso bleibt der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg, da die Beschwerde des Betroffenen bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. März 2011 unbegründet gewesen und nach dieser Entscheidung unverzüglich die Haftentlassung des Betroffenen veranlasst worden ist.
38Der Beteiligte zu 2) tritt dem Feststellungsantrag entgegen. Er macht geltend, die Sicherungshaft sei zu Recht beantragt und angeordnet worden, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in E2 mit C vom 3. Januar 2011 das Asylbegehren des Betroffenen als unzulässig abgelehnt habe. Der C sei dem Betroffenen am 25.02.2011 ausgehändigt worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel seien mit Beschluss vom 27. Januar 2011 unanfechtbar abgelehnt worden. Die am 07.02.2011 eingereichte Klage habe keine aufschiebende Wirkung gehabt. Das eingeleitete Petitionsverfahren sei mit der ablehnenden Stellungnahme des Bundesinnenministeriums beendet gewesen. Danach habe der Überstellung des Betroffenen nach Italien nichts mehr im Wege gestanden, die für den 21. März 2011 terminiert gewesen sei. Der Betroffene habe in der Vergangenheit gefälschte Pässe benutzt. Er sei bereits von den britischen Behörden nach Italien abgeschoben worden, ebenso von den schweizer Behörden und aufgrund des Beschlusses vom 20.11.2008 am 12.02.2009 auch durch die deutschen Behörden. Bei seiner persönlichen Anhörung habe der Betroffene angegeben, in Deutschland bleiben zu wollen. Erst nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.03.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet habe, habe der bis dahin möglichen Abschiebung kein Hindernis entgegengestanden, woraufhin der Betroffene dann auch unverzüglich entlassen worden sei.
39Der zulässige Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft ist in der Sache nicht begründet.
40Die Anordnung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 17. März 2011 des Amtsgerichts M ist nicht zu beanstanden.
41Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG haben vorgelegen.
42Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Haftanordnung hat festgestanden, dass die Abschiebung aus der Sicherungshaft heraus durchgeführt werden konnte. Ein entsprechender Flug war bereits gebucht. Die Anordnung der Sicherungshaft war auch nicht unverhältnismäßig und sie erschien notwendig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen, zu dem auch das Verwenden von Aliasidentitäten und die Verwendung gefälschter Ausweispapiere gehörten, bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zur vorgesehenen Abschiebung nicht zur Verfügung stehen, sondern sich ihr entwenden würde. Das bisherige Verhalten zeigt die persönliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen, der auch nicht nach Italien zurück wollte.
43Der Antrag des Betroffenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den ablehnenden Asylbescheid gerichteten Klage hat der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegengestanden. Er hatte keine aufschiebende Wirkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts B vom 01.03.2011 (Blatt 28 der Akten), in dem das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich aufgefordert hat, "einen konkreten neuen Abschiebetermin rechtzeitig zuvor" dem Gericht mitzuteilen.
44Zur Auferlegung von Kosten auf den Beteiligten zu 2) besteht ebenfalls kein Anlass. Der Beteiligte zu 2) hatte hinreichenden Anlass für seinen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft.
45Ebenso bleibt der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg, da die Beschwerde des Betroffenen bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. März 2011 unbegründet gewesen und nach dieser Entscheidung unverzüglich die Haftentlassung des Betroffenen veranlasst worden ist.
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