Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 S 93/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts T2 (2 C 118/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 584,83 EUR festgesetzt.


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