Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 358/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.093,90 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 76 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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