Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 339/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Zugang und die Zufahrt über die zwischen dem Grundstück J und der C gelegene Zuwegung nebst Brücke Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 70,00 EUR jährlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung einer Brücke über eine Eisenbahntrasse gegen die Beklagte zur Sicherung eines bestehenden Wegerechts und die Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der Unterhaltskosten geltend.
3Hilfsweise begehrt er die Einräumung eines Notwegerechts.
4Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger ist Eigentümer des Grundbesitzes bestehend aus den Flurstücken 243, 245 und 248, Flur X, G2. Der Grundbesitz trägt den Namen T. Er ist gelegen J in Iserlohn.
5Die Beklagte ist seit dem 14.10.2009 Eigentümerin der Flurstücke 195/76, 196/76, Flur X, G2. Ebenfalls seit dem 14.10.2009 ist die Beklagte Eigentümerin des Flurstücks 695, Flur X der G3. Vorherige Eigentümerin war die E2 AG seit dem, 19.05.1999. Davor war die Bundesrepublik Deutschland- Deutsche Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der E3 AG Eigentümerin der Flurstücke.
6Das Grundstück des Klägers verfügt über keine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Die Zuwegung zum T erfolgt seit vielen Jahrzehnten über eine alte Bahntrasse der E3, wobei eine Brücke über die Trasse als Zuwegung sowie Zufahrt einschließlich der Ver- und Entsorgung der Grundstücke des Klägers dient. Es handelt sich hierbei um eine Brücke über die Bahnstrecke, welche über die Flurstücke 195/76, 196/76, Flur X, G2 sowie das Flurstück X, Flur X der G3 der Beklagten führt. Die Zuwegung mündet auf die C2.
7Die Brücke wurde im Jahr 1900 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtet. Die Inbetriebnahme der Bahnstrecke erfolgte etwa im Jahr 1910. Infolge der Errichtung der Bahnstrecke ist eine direkte Zufahrt zu der ehemaligen Hofstelle- wie sie bis zur Errichtung der Bahntrasse gegeben war- nicht mehr möglich. Auch über andere Grundstücke als das der Beklagten ist für das klägerische Grundstück ein Zugang zu öffentlichen Straßen nicht gegeben.
8Die Beklagte hat jahrzehntelang die Nutzung der Brücke geduldet.
9Der Kläger beabsichtigt den T künftig für Veranstaltungen im Bereich der Erlebnispädagogik sowie für Seminare zur Jugend- und Erwachsenenbildung zu nutzen. Zur Absicherung der Investitionsmaßnahmen und zur Beantragung der entsprechenden Baugenehmigungen benötigt der Kläger eine grundbuchliche Absicherung der Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Nutzung der streitgegenständlichen Zuwegung.
10Der Kläger hat sich an verschiedene Stellen der Beklagten gewandt. Mit Schreiben vom 23.08.2010 hat der Kläger bei der E GmbH einen Antrag auf Eintragung eines Wegerechts gestellt. Mit E-Mail vom 24.02.2011 lehnte diese ein Wegerecht nach nochmaliger Prüfung ab.
11Mit E-Mail vom 01.06.2011 begehrte der Kläger die Eintragung der grundbuchlichen Sicherung mit Fristsetzung zum 14.06.2011. Dies wurde von der Gegenseite im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Brücke sei baufällig und es würden u.U. hohe Kosten entstehen.
12Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2012 wurde die E GmbH aufgefordert, bis zum 29.02.2012 eine Stellungnahme hinsichtlich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
13Der Kläger behauptet, der T bestehe als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle seit dem Jahr 1887 und sei jahrzehntelang für einen landwirtschaftlichen Betreib genutzt worden. Während der Nutzung sei die Zuwegung über die streitgegenständliche Brücke erfolgt.
14Im Wohnhaus der ehemaligen Hofstelle habe die Stadt Iserlohn später zunächst ein Übergangswohnheim betrieben.
15Anschließend sei die Hofstelle zu einem heilpädagogischen Kinderheim – dem sog. Kinderhaus C- um – und ausgebaut worden. Die Betriebserlaubnis für die Kinderwohngruppe habe vom 01.11.1994 bis zum 31.10.2006 bestanden. Gemäß eines Schreibens des Landesjugendamtes vom 08.03.1994 hätten die Vertreter der Stadt Iserlohn insbesondere die brandschutztechnischen Belange geprüft, zu denen auch maßgeblich die Zuwegung gezählt hätte.
16Die Betriebserlaubnis habe nur erteilt werden können, weil der T während der Nutzungsphase über die streitgegenständliche Zuwegung an den öffentlichen Straßenverkehr angeschlossen gewesen sei. Dies sei der Stadt Iserlohn bekannt gewesen.
17Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen ihm und der Beklagten zumindest eine konkludente schuldvertragliche Regelung hinsichtlich der Nutzung der Zuwegung über die zu diesem Zweck errichtete Brücke bestehe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, dass dieses Nutzungsrecht zu Lasten der Nachbargrundstücke der Beklagten in Form eines Wegerechts dinglich gesichert werde.
18Hilfsweise werde der Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf das im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geltende Gebot der Rücksichtnahme aus § 242 BGB gestützt.
19Die Beklagte sei auch verpflichtet, die Kosten für die Unterhaltung zu tragen. Dies sei Bestandteil der konkludent vereinbarten schuldvertraglichen Regelung.
20Hilfsweise werde der Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts geltend gemacht. Dies folge aus § 917 I 1 BGB.
21Der Kläger beantragt,
224. Die Beklagte wird verurteilt, in die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der Verpflichtung zur Duldung, dass der Kläger und die jeweiligen auf der Liegenschaft T, gelegen J in Iserlohn ansässigen Mieter sowie deren Besucher, Kunden und Handwerker die zwischen dem Grundstück J und der C gelegene Zuwegung nebst Brücke benutzen und befahren dürfen, zu Lasten der dienenden Grundstücke eingetragen im Grundbuch von Hennen, Flurstücke 195/76 und 196/76, Flur X der G2, sowie eingetragen im Grundbuch von Iserlohn, Flurstück X, Flur X der G3 einzuwilligen, wobei der Kläger die Kosten der Eintragung trägt.
235. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Unterhaltung, d.h. die Instandsetzung und Pflege der unter dem Klageantrag zu 1. Bezeichneten Zuwegung zu tragen.
246. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Kageantrags zu 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Zugang und die Zufahrt über die im Klageantrag zu 1. bezeichnete Zuwegung Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 70,00 EUR jährlich zu gewähren.
257. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 489, 45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2011 zu zahlen.
26Die Beklagte behauptet, eine konkludente schuldvertragliche Regelung hinsichtlich einer Nutzung der Zuwegung bestehe nicht.
27Die Beklagte meint, die bisherige Duldung der Nutzung als Zuwegung für Mieter, Besucher und Kunden des T, decke die nunmehr geplante Nutzung für Veranstaltungen im Bereich Erlebnispädagogik nicht ab.
28Auch bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Belastung des Grundstücks der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit.
29Auch aus einem Notwegerechts habe der Kläger keinen Anspruch auf Einräumung der begehrten Grunddienstbarkeiten, da ein solches Recht allenfalls auf Duldung gerichtet sein könne, nicht aber auf die Gewährung von Grunddienstbarkeiten.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
32Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einräumung der begehrten Grunddienstbarkeit.
33Rechtsgeschäftlich begründete Grunddienstbarkeiten i.S.d. §§ 1018 ff. BGB bestehen nicht.
34Eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien jedenfalls ausdrücklich nicht zustande gekommen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
35Ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag mag aber dadurch zustande gekommen sein, dass die Beklagte die Nutzung ihres Grundstücks als Zugang zu dem Grundstück des Klägers jahrzehntelang geduldet hat.
36Die Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit kann grds. stillschweigend begründet werden oder sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Jedoch muss sich der entsprechende Wille des Grundstückseigentümers auf Einräumung eines Nutzungsrechts, und zwar in Form eines dinglichen Rechts, einer Grunddienstbarkeit, beziehen. Eine konkludente Begründung einer Grunddienstbarkeit kann daher nur in einem Verhalten gefunden werden, das keine andere Deutung zulässt als die, dass dem Berechtigten gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht erklärt wird. Im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist entscheidend, ob es darum geht, dem Berechtigten eine möglichst umfassend geschützte Rechtsposition, insbesondere für den Fall der Veräußerung des Grundstücks zu verschaffen. Eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung als das Geringere ist jedoch im Zweifel anzunehmen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen dinglichen Charakter der Verpflichtung vorhanden sind (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2013, 353; RGZ 60, 320).
37Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dem Kläger eine umfassende und damit dingliche Rechtsposition hat verschaffen wollen liegen nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Grundstück des Klägers das einzige ist, welches über die streitgegenständliche Zuwegung zu erreichen ist.
38Zwar mag die Beklagte die Benutzung der Zuwegung über ihr Grundstück zum Grundstück des Klägers über lange Zeit geduldet haben, aus dieser Duldung kann der Kläger aber allenfalls einen Leihvertrag herleiten (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2013, 353; LG Kassel NJW 1969, 1174).
39Ein Leihvertrag kann aber jederzeit ohne besondere Gründe gekündigt werden.
40Nach § 604 III BGB kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus ihrem Zweck zu entnehmen ist. Da die Parteien das Leihverhältnis nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist auch eine Bestimmung der Leihdauer nicht erfolgt. Aus der Tatsache, dass der Kläger zwecks Nutzung seines Grundstücks darauf angewiesen zu sein scheint, die streitgegenständliche Zuwegung auch in Zukunft zu benutzen, kann andererseits nicht zwingend gefolgert werden, dass die Beklagte verpflichtet wäre, das Leihverhältnis so lange andauern zu lassen, als das Grundstück des Klägers genutzt wird. Nach verständiger Auslegung ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagten das Recht zum jederzeitigen Widerruf grds. geblieben ist. Allerdings mit der Maßgabe, dass der Widerruf nicht zur Unzeit, d.h. nicht von heute auf morgen und nicht, ohne dem Kläger die Möglichkeit zu belassen, sich auf die veränderte Lage umzustellen, ausgeübt werden darf. Es entspricht wirtschaftlicher Erfahrung, dass ein Grundstückeigentümer, der es stillschweigend duldet, dass seine Nachbar ohne Erlaubnis über sein Grundstück geht oder fährt, deshalb doch die freie Entscheidung darüber behalten will, den ihn beeinträchtigenden Zustand weiter bestehen zu lassen oder unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht die Beseitigung zu fordern. Auf der anderen Seite gewähren die §§ 917 ff BGB für den Notfall ausreichenden Schutz (LG Kassel NJW 1969, 1174).
41Vorliegend hat die Beklagte das Leihverhältnis jedenfalls konkludent gekündigt. Der Kündigungswille kommt nämlich jedenfalls durch den in diesem Rechtsstreit gestellten Klageabweisungsantrag zum Ausdruck (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2013, 353).
42Der Anspruch des Klägers auf Einräumung der Grunddienstbarkeit folgt auch nicht aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach § 242 BGB. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet i.d.R. keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 10506). Das sich aus dem nachberrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme mag zwar im Einzelfall auch Mitwirkungs- und Handlungsansprüche begründen. Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grds. in § 917 BGB abschließend geregelt (OLG Koblenz NJOZ 2013, 353).
43Ein Anspruch auf Einräumung des Notwegerechts nach § 917 I 1 BGB steht dem Kläger dagegen zu.
44§ 917 BGB will unzugänglichen oder nicht hinreichend zugänglichen Grundstücken die ordnungsgemäße Benutzung durch Schaffung eines Zugangs ermöglichen, der allerdings auf die für diese Ordnung mäßige Benutzung notwendige Verbindung beschränkt ist (BGH BeckRS 1965, 31174413).
45Ein Notwegerecht setzt voraus, dass es dem Grundstück an einer notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen X2 zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks fehlt.
46Die Ordnungsgemäßheit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückeigentümers, sonder nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist. (OLG Koblenz, NJOZ 2013, 353).
47Das Notwegerecht ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer die Benutzungsart seines Grundstücks ändert. Nur muss die nunmehr gewählte Nutzungsart objektiv und nach vernünftigem Ermessen den naturgegebenen Verhältnissen des Grundstücks entsprechen. Das Notwegerecht ist insoweit gegenüber dem technologischen Fortschritt oder sonstigen Anforderungen zeitbedingten Änderungen der Nutzungsart offen, wenn nicht die Notlage durch eine objektiv willkürliche, bei vernünftiger Betrachtungsweise unangemessene oder eindeutig unzweckmäßige Nutzungsänderung herbeigeführt wird (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6.Auf., 2013, § 917, Rn. 9).
48Grundsätzlich ist auch eine Änderung, insbesondere Intensivierung der Grundstücksnutzung ordnungsgemäß, wenn sie für die Aufrechterhaltung eines (bisher ordnunsgemäßen) rentablen Wirtschaftsbetriebs erforderlich ist (vgl. BeckOK, BGB, § 917, Rn.11).
49Die Nutzung des Grundstücks als Seminar- und Veranstaltungsstätte im Bereich der Erlebnispädagogik stellt eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Nutzung dar.
50Das klägerische Grundstück wurde zunächst seit dem Jahr 1887 als landwirtschaftlicher Betrieb genutzt. In den Jahren 1994 bis 2006 betrieb die Stadt Iserlohn auf dem Grundstück ein Kinderhaus.
51Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger das Grundstück als Seminareinrichtung nutzt.
52Dabei handelt es sich zwar um eine Nutzungsänderung, doch läuft nicht jede Änderung der Bewirtschaftung dem Begriff der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung zuwider. Zwar handelt es sich um eine der Art nach andere gewerbliche Nutzung, doch gehen davon keine wesentlich größeren Belastungen aus. I.Ü. würde wohl von auch jeder anderen angemessenen Nutzung, z.B. als Wohnhaus oder landwirtschaftlicher Betrieb, eine entsprechende Belastung ausgehen.
53Einzige Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr ist unstreitig lediglich die streitgegenständliche Zuwegung über das Grundstück der Beklagten.
54Vor diesem Hintergrund ist die Verbindung zu öffentlichen Wegen über das Grundstück der Beklagten auch notwendig.
55Gehört der Betrieb eines bestimmten wirtschaftlichen Betriebes zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks, so muss der Zugang jedenfalls in dem Umfang als notwendiger gewährt werden, dass der Betrieb bei Ausnutzung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten auf weitere Sicht noch lohnend ist. Ohne Zugang zur C-Straße ist eine wirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks überhaupt nicht denkbar, da eine Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum in jedem Fall erforderlich ist.
56Die Beklagte ist zur Duldung des Notwegerechts jedoch gemäß § 917 II 1 BGB nur gegen Zahlung einer Notwegerente verpflichtet.
57Durch die Notwegerente soll dem Nachbarn ein Ausgleich für den entstehenden Nutzungsverlust an der mit dem Notwegerecht belasteten Grundfläche gewährt werden (Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 917, Rn. 38).Für die Höhe der Rente gilt ein individualisierter Maßstab. Für die Bemessung ist nicht auf den Vorteil abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht. Vielmehr ist der Nutzungsverlust auszugleichen, der dem belasteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entsteht (Münchener Kommentar, BGB, 6.Aufl., 2013, § 917, Rn. 40). Der Nutzungsverlust bemisst sich nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt (BGH NJW-RR 1991, 908).
58Die Beklagte hat eine weitere als die von dem Kläger behauptete Minderung in Höhe von 70,00 € nicht dargelegt. Das Gericht hält diese daher für angemessen.
59Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S.2 ZPO.
60Der Streitwert wird auf 5.500 € festgesetzt.
61I |
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als Einzelrichterin |
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