Urteil vom Landgericht Hagen - 2 O 278/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden – wie geschehen mit der E-Mail Werbung vom 16.01.2013, insbesondere bezüglich der Newsletterversendung per E-Mail Werbung über Karrierechancen und allgemeine Wirtschaftsinformationen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 265,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € vorläufig vollstreckbar.


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