Beschluss vom Landgericht Hagen - 9 O 420/13
Tenor
Unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 13.11.2013 wird der Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bzw. des zulässigen Rechtswegs gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog vorgelegt.
1
Gründe
2I.
3Das Landgericht Hagen und das Arbeitsgericht Hagen haben sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils für unzuständig erklärt.
4Am 01.10.2013 ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.09.2013 beim Landgericht Hagen vorab per Faxmitteilung ohne Anlagen eingegangen. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin per FAX-Mitteilung am 02.10.2013 zur (Un-)Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bzw. zu den Arbeitsgerichten angehört. Daraufhin ist am 04.10.2013 mit der Morgenpost ein Schriftsatz des Antragstellers datierend vom 02.10.2013 eingegangen, mit dem die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Hagen beantragt worden ist. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 04.10.2013 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen und wegen der Eilbedürftigkeit von einer Anhörung des Antragsgegners abgesehen, was auch ausdrücklich im Beschluss ausgeführt worden ist. Es ist wegen der angenommenen Eilbedürftigkeit von der Halbtagskraft der Geschäftsstelle eine Kopie der Faxmitteilung vom 01.10.2013 an den Antragsgegner zusammen mit dem Beschluss vom 04.10.2013 und einer Abschrift des Verweisungsantrags vom 04.10.2013 (vgl. Bl. 14 d. A.) versandt worden. Erst mit der Mittagspost vom gleichen Tag ist dem nachfolgend die Originalantragsschrift datierend vom 30.09.2013 zu den Akten gelangt, weswegen diese noch vollständig in den Akten ist. Die Akte ist an das Arbeitsgericht Hagen übersandt worden. Am 05.10.2013 ist der Verweisungsbeschluss nebst beigefügten Schriftsätzen dem Antragsgegner zugestellt worden (Bl. 46 d. A.). Der laut Zustellungsurkunde beigefügte Schriftsatz vom 01.10. ist der Schriftsatz vom 30.09.2013, der oben in der Kopfzeile den Faxeingangsvermerk vom 01.10.2013 trägt. Der Schriftsatz vom 02.10.2013 ist der Verweisungsantrag, der am 04.10.2013 eingegangen ist. Einen weiteren beigefügten Schriftsatz gab es nicht.
5Das Arbeitsgericht Hagen hat mit Beschluss vom 08.10.2013 (Bl. 42 f d. A.) eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, weil der Verweisungsbeschluss vom 04.10.2013 vor Ablauf der 2-wöchigen Beschwerdeschrift an das Arbeitsgericht Hagen abgegeben worden und damit noch nicht bindend gewesen sei.
6Der Vorsitzende der 9. Zivilkammer hat mit Verfügung vom 25.10.2013 (Bl. 50 d. A.) die Akte erneut an das Arbeitsgericht Hagen übersandt unter Hinweis auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Beschwerdefristen.
7Erneut hat das Arbeitsgericht Hagen mit Beschluss vom 07.11.2013 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und gerügt, dass vor Abfassung des Verweisungsbeschlusses vom 04.10.2013 die Antragschrift nicht dem Antragsgegner übersandt worden sei, offenbar auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt und dass zudem eine Rechtshängigkeit fehle. Auf die Bitte des Kammervorsitzenden der 9. Zivilkammer vom 08.11.2013, die ablehnende Haltung zu überdenken (vgl. Bl. 57 d. A.), hat das Arbeitsgericht Hagen erneut mit Verfügung vom 11.11.2013 (Bl. 59 d. A.) die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Auf die jeweiligen Ausführungen wird verwiesen.
8II.
9Die Sache muss dem Bundesgerichtshof nunmehr gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs vorgelegt werden.
10Da sich das Landgericht Hagen als auch das Arbeitsgericht Hagen als unzuständig erklärt haben, sind die vorgenannten Vorschriften analog anzuwenden (vgl. hierzu Zöller/Lückemann, 30. Aufl. 2014, GVG vor §§ 17 – 17 b Rn. 9 mwN.). Hier konnte der Kompetenzkonflikt nicht anders gelöst werden.
11Die Verweisung aufgrund des Beschlusses vom 04.10.2013 mit Verfügung vom 25.10.2013 ist bindend erfolgt.
12Die Vorschriften der §§ 17 ff GVG sind auf das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zwar grundsätzlich anzuwenden.
13Eine Anhörung des Antragsgegners gemäß § 17 a Abs.2 GVG ist vor Abfassung des Verweisungsbeschlusses im Interesse des Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hier ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. BezG Magdeburg, Beschluss vom 25.04.1991 - OVG M 11/91 = BeckRS 2008, 01392). Diese Erwägung hat die Kammer im Verweisungsbeschluss vom 04.10.2013 offengelegt. Wenn bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung eine vorherige Anhörung des Antragsgegners unterbleiben darf, muss dieses auch bei der Frage der Verweisung gelten.
14Darüber hinaus wurde dem Antragsgegner entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen die Antragsschrift vom 30.09.2013 in Kopie der Faxübermittlung vom 01.10.2013 zusammen mit dem Beschluss vom 04.10.2013 jedenfalls am 05.10.2013 in Form einer einfachen Abschrift zugestellt (vgl. Bl. 14, 46 d. A.).
15Schließlich kann das vorab verwehrte rechtliche Gehör auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NZA 2007, 710). Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Antragsgegner gerade keinen Gebrauch gemacht, indem er gegen den Verweisungsbeschluss vom 04.10.2013 keine sofortige Beschwerde eingelegt hat. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre nach Ablauf der Beschwerdefrist jedenfalls geheilt.
16Der Standpunkt des Arbeitsgerichts Hagen würde im Ergebnis eine bindende Verweisung an das Arbeitsgericht lediglich zeitlich hinauszögern, nicht aber verhindern. Dieses ist mit der Eilbedürftigkeit nicht vereinbar. In inhaltlicher Hinsicht hat das Arbeitsgericht Hagen die Rechtswegverweisung gerade nicht angegriffen. Auch eine ablehnende Haltung des Antragsgegners stünde der Verweisung nicht entgegen (vgl. Zöller/Lückemann, 29. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 10).
17O | Dr. I2 | P |
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