Beschluss vom Landgericht Hagen - 1 S 221/13
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin vom 19.12.2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 18.11.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
3Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz ist ergänzend folgendes auszuführen:
4Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ist unbegründet. Die Beklagten haben die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin nicht zu übernehmen. Wie § 280 Abs. 2 BGB für vertragliche Ansprüche ausdrücklich klarstellt, haftet der Schuldner, der die Erfüllung seiner Leistungspflicht verzögert, nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB für den Verzögerungsschaden. Die Beklagte hätte daher mit der vereinbarten Einmalzahlung in Verzug geraten sein müssen, bevor die hier streitige Gebührenforderung entstanden ist. Das war nicht der Fall.
5Zu Recht hat das Amtsgericht hervorgehoben, dass die Geschäftsgebühr spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der Einmalzahlung, das heißt im Juli 2012, angefallen ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Auszahlung noch nicht in Verzug. Weder war die Einmalzahlung kalendermäßig bestimmt, noch war dem Anspruchsschreiben vom 12.07.2012 eine Mahnung vorausgegangen. Ob die Versicherungsleistung im Hinblick auf Ziffer 9.3 AUB überhaupt schon fällig war, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
6Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
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