Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 73/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Am 07.08.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto-Nummer 66714452) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 250.000,- EUR und einem anfänglichen effektiven Zinssatz von 5,12 % p.a.. Der Nettodarlehensbetrag diente dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie.
3Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu¹ […]“ beinhaltet eine Fußnote, deren Text lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom […]“. Des Weiteren beinhaltet die Widerrufsbelehrung eine Fußnote im Zusammenhang mit dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen“. Der diesbezügliche Fußnotentext lautet: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. X des Inhalts und der Gestaltung der Belehrung wird im Übrigen auf Blatt 6 und Blatt 31 der Akte Bezug genommen.
4Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an den Kläger aus.
5Für den Zeitraum ab Oktober 2012 vereinbarten die Parteien einvernehmlich eine Erhöhung der Tilgung für das Darlehen auf den maximal möglichen Tilgungssatz von 10 %. X einer weiteren Anpassung beläuft sich die Höhe der Tilgung für den Zeitraum ab August 2013 auf 2,2 % p.a..
6Unter dem 04.12.2013 erklärte der anwaltlich vertretene Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Mitteilung von Rückabwicklungsansprüchen auf. Mit Schreiben unter dem 16.12.2013 wies die Beklagte etwaige Forderungen des Klägers zurück.
7Bis zum 31.12.2013 zahlte der Kläger – im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung – an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 150.321,88 EUR. Davon entfällt auf die Tilgung ein Betrag in Höhe von insgesamt 78.508,87 EUR. Folglich valutierte das Darlehen zum 31.12.2013 noch mit einer Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR. Die von dem Kläger geleisteten Zinsraten addieren sich auf eine Summe in Höhe von insgesamt 71.813,01 EUR. In dem Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 zahlte der Kläger noch einmal weitere 13.500,- EUR an die Beklagte.
8Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Er leistete an seine Prozessbevollmächtigten eine Zahlung in Höhe von 2.348,94 EUR.
9Der Kläger will mit seiner der Beklagten am 27.02.2014 zugestellten Klage festgestellt wissen, dass die Beklagte, über die verbleibende Restschuld hinaus, die nach seiner Auffassung mit 99.678,12 EUR zu beziffern ist, keine Zahlungen mehr verlangen kann. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.
10Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem seinerzeit gültigen Muster der Widerrufsbelehrung, sodass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung (im Folgenden „BGB-InfoV“) berufen könne. Er meint, die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sein Widerruf deshalb nicht verfristet sei.
11Die verbleibende Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR sei um die von Klägerseite geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 71.813,01 EUR zu bereinigen, da der Beklagten Zinsgewinne nicht zustünden; mithin verbleibe noch ein von dem Kläger an die Beklagte zu zahlender (Rest-)Betrag in Höhe von insgesamt 99.678,12 EUR.
12Der Kläger beantragt,
131. festzustellen, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfswiderklagend den Kläger zu verurteilen,
18an sie 250.000,- EUR sowie Vertragszinsen in Höhe von 5,12 % seit dem 10.10.2007 aus dem Betrag von 250.000,- EUR zu zahlen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da eine Leistungsklage ohne Weiteres möglich sei; es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers.
20Ferner meint die Beklagte, die Widerrufsfrist sei seit langem abgelaufen, sodass der Widerruf mit anwaltlichem Schreiben unter dem 04.12.2013 nicht geeignet gewesen sei, den mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Somit seien auch die primären wechselseitigen Leistungspflichten nicht entfallen.
21Sie meint, eine – wie vorliegend – marginale Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur sei, sei unerheblich. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen.
22In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2014 erhob die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
23X des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014, Blatt 89 f. der Akte, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig, allerdings insgesamt unbegründet.
26I.
27Die Klage ist – auch hinsichtlich des insofern allein fraglichen Feststellungsantrags – zulässig.
281.
29Das Nichtbestehen eines über einen Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
302.
31Auf der Grundlage des insofern allein maßgebenden Klägervorbringens steht dem Kläger auch kein einfacherer M-Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen.
32Zwar sind im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 348 Satz 1 BGB die beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Aber es ist gleichwohl – etwa nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, der die Kammer folgt – die zu § 325 BGB a. F. für den Schadenersatzanspruch entwickelte Differenzmethode, nach der beiderseitig bestehende Forderungen ohne Weiteres saldiert werden (können), anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 - 2 U 43/81, in: MDR 1982, 141; wohl auch BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, in: NJW 2008, 2028; a. A. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 348 Rn. 12; Schmidt in: Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 348 Rn. 3). Von einer Saldierung dürfte vorliegend auch der Kläger ausgegangen sein. Ob allerdings der Differenzbetrag von dem Kläger zutreffend ermittelt worden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist nach Ansicht des Gerichts keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.
33Mithin bedurfte es keiner weiteren Beurteilung der Kammer darüber, ob der Klageantrag unter Ziffer 1 – in Anbetracht der Tatsache, dass sich vorliegend im Falle eines wirksamen Widerrufs Geldleistungen gegenüberstehen und der Feststellungsantrag des Klägers den nach seiner Auffassung zutreffenden Differenzbetrag zum Gegenstand hat – gegebenenfalls als konkludente Aufrechnungserklärung des Klägers zu werten ist.
343.
35Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der in Rede stehenden Feststellung, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. Einmal unterstellt, der Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR ist von dem Kläger zutreffend ermittelt, berühmt sich die Beklagte einer darüber hinausgehenden Forderung. Dies ist geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 9).
36II.
37Die Klage ist indes unbegründet.
381.
39Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann.
40a)
41Ein solcher Anspruch käme überhaupt nur dann in Frage, wenn ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegen würde. Denn unstreitig bestand zum 31.12.2013 noch eine Restschuld des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 171.491,13 EUR, die – abzüglich zwischenzeitlich gezahlter weiterer Tilgungsbeträge – „fortbesteht“, sollte der Darlehensvertrag nicht infolge eines wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sein.
42b)
43Bei Erklärung des Widerrufs war dieser verfristet, denn der Kläger war nach Auffassung der Kammer wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
44c)
45Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB (im Folgenden „EGBGB“) und die BGB-lnfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).
46d)
47Das Vorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses setzt voraus, dass der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
48Dem Kläger stand nach § 495 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a. F. zu. Zwischen den Parteien besteht ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 488, 491 BGB a. F.; die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger Verbraucher.
49Im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts mit anwaltlichem Schriftsatz unter dem 04.12.2013 und damit mehr als sechs Jahre nach dem Zustandekommen des Darlehensvertrages war das Widerrufsrecht des Klägers aber jedenfalls nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. erloschen.
50Dem steht zunächst nicht entgegen, dass nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist. Insofern dürfte zwar die hier erteilte Widerrufsbelehrung tatsächlich nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots entsprochen haben, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Belehrung angibt, insofern missverständlich ist und diese Formulierung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, in: NJW 2010, 989; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061; BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, in: NJW-RR 2011, 785; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, in: NZG 2012, 427; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
51Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. X einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht erloschen wäre. Vielmehr gilt die erteilte Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn – wie vorliegend – das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
52Für das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a. F. bedarf es der vollständigen inhaltlichen und im Wesentlichen auch der gestalterischen Übernahme des Musters nach Anlage 2 BGB-lnfoV. So liegen die Dinge - nach Auffassung des Gerichts - hier.
53Die Beklagte hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061). Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den – unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt – abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich im Zusammenhang mit dem Text der Fußnoten der Hinweis findet „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein. Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Unschädlich ist auch der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung eines Widerrufsschreibens. Dieser Klammerzusatz zählt abstrakt die erforderlichen Angaben auf, deren konkrete Benennung bei der Belehrung erforderlich ist. Die Beklagte hat diese Anforderungen eingehalten, indem sie die konkreten Daten abgedruckt hat. Der kursiv gehaltene Klammerzusatz mit der allgemeinen Aufzählung tritt dahinter zurück und kann eben X der Abstraktheit beim Verbraucher auch nicht zur Verwirrung oder zu Missverständnissen führen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.02.2013 - 38 O 317/12, in: BeckRS 2013, 07289).
54Die Festlegung des Musterbelehrungstextes in der BGB-lnfoV ist auch wirksam. Zwar wird mitunter vertreten, die Musterbelehrung aus der Anlage 2 der Verordnung in der hier maßgeblichen Fassung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 EGBGB a. F. gedeckt, insbesondere weil auch der Verordnungsgeber an das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. gebunden sei (OLG Jena, Urteil vom 28.09.2010 - 5 U 57/10, in: VuR 2011, 425; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007 - 16 U 70/07, in: NJOZ 2008, 1477; LG Kassel, Urteil vom 22.04.2009 - 4 O #####/####; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05, in: VuR 2006, 411). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298) hat indes entschieden, dass der Verordnungsgeber seine diesbezüglichen Befugnisse nicht überschritten habe. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, weil aus seiner Sicht der Zweck der Ermächtigung darin liegt, die Geschäftspraxis zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit zu schaffen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten. Dieser Zweck würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer als Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (so zu Recht BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, in: NJW 2012, 3298).
55Mangels eines rechtzeitigen Widerrufs der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet.
562.
57Ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger gleichermaßen nicht zu.
583.
59Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden.
60III.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
62Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das Urteil ermöglicht der Beklagten eine Vollstreckung von Kosten im Wert von mehr als 1.500,- EUR, so dass § 708 Nr. 11 ZPO (i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO) nicht zur Anwendung gelangt.
63C |
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als Einzelrichter |
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