Beschluss vom Landgericht Hagen - 44 Qs 65/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 261,80 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen