Beschluss vom Landgericht Hagen - 44 Qs 65/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 261,80 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Im vorliegenden Verfahren wurde dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft I vom 03.07.2015 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Q zur Last gelegt.
4Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens meldete sich Rechtsanwalt T in I mit Schriftsatz vom 13.04.2015 (Bl. 22 d. A.), zeigte die Vertretung der Geschädigten Q an, beantragte Akteneinsicht sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung im Rahmen der Nebenklage.
5Die begehrte Akteneinsicht wurde Rechtsanwalt T unter dem 04.05.2015 gewährt. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 25 Seiten. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. 26f. d.A.) nahm Rechtsanwalt T Stellung zu den sich in den Akten bis zu diesem Zeitpunkt befindlichen Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin Fuß und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme eines weiteren Zeugen, was daraufhin durch die Staatsanwaltschaft entsprechend veranlasst worden ist.
6Nach Anklageerhebung erkundigte sich die Nebenklägerin durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 01.07.2015 nach dem Sachstand.
7Mit Beschluss vom 07.09.2015 hat das Amtsgericht M das Hauptverfahren eröffnet sowie die Geschädigte Q als Nebenklägerin zugelassen. Mit weiteren Schriftsatz vom 07.10.2015 (Bl. 62) überreichte der Nebenklagevertreter im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen der in Rede stehenden Tat der Geschädigten Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie eines Ambulanzbriefes des Klinikums Lüdenscheids. Zudem beantragte er erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geschädigte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht M mit Beschluss vom 11.11.2015 zurückgewiesen.
8An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – M nahm die Nebenklägerin mit ihrem Vertreter teil. Die Hauptverhandlung dauerte einschließlich Urteilsverkündung eine Stunde und 25 Minuten. Neben der Nebenklägerin wurden drei weitere Zeugen vernommen. Im Anschluss wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt. Ihm wurden zudem sowohl die Verfahrenskosten als auch die der Nebenklägerin entstanden notwendigen Auslagen auferlegt. Das Urteil ist seit dem 02.03.2016 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seine zunächst eingelegte Berufung in der Folgezeit wieder zurück genommen hat.
9Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Nebenklagevertreter unter dem 15.01.2016 (Bl. 402 f. d. A.) notwendige Auslagen für die Nebenklägerin gegen den Angeklagten in Höhe von insgesamt 1.005,55 Euro geltend, die sich im Einzelnen wie folgt aufschlüsselten:
10Grundgebühr, § 14 I RVG; Nr. 4100 VV |
200,00 EUR |
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4104 VV |
165,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4106 VV |
165,00 EUR |
Hauptverhandlungstermin, § 14 I RVG, Nr. 4108 VV |
275,00 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
845,00 EUR |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
160,55 EUR |
Endsumme |
1.005,55EUR |
Am 10.05.2016 erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts M einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 114 f. d. A.) und setzte in diesem für die Nebenklägerin Gebühren gegen den Angeklagten in Höhe von insgesamt 743,75 Euro fest. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG wurde auf 110,00 Euro und die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG auf jeweils 100,00 Euro gekürzt. Die übrigen Gebühren und Auslagen wurden antragsgemäß gegen den Angeklagten festgesetzt.
12Gegen diesen Beschluss, der dem Nebenklagevertreter am 23.05.2016 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit der im eigenen Namen eingereichten „Beschwerde“ vom 30.05.2016, die am selben Tage per Fax beim Amtsgericht M eingegangen ist.
13II.
14Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der – insoweit auszulegenden – sofortigen Beschwerde, die jedenfalls jedoch unbegründet ist.
151.
16Für die Entscheidung über die gem. § 464b Satz 3 StPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern berufen, und nicht gemäß § 464b S. 3 i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter. Die Vorschrift des § 586 S. 1 ZPO, die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der hier vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (OLG Hamm, Beschluss v. 24.07.2014 – 1 Ws 305/14, BeckRS 2014, 17026 m.w.N.).
172.
18Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde auszulegen (§ 300 StPO), die gem. § 464b S. 3 StPO i. V. m. §§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft ist, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR bei der durch die Rechtspflegerin (§§ 103 ff. ZPO i. V. m. § 21 Nr. 1 RPflG) beschlossenen Kostenfestsetzung überschritten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die Zweiwochenfrist nach §§ 464 b S. 3 StPO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 464 b Rn. 7 m. w. N.), weil vorliegend jedenfalls die einwöchige Einlegungsfrist gewahrt wurde.
19Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen indes vor dem Hintergrund, dass der Nebenklagevertreter die sofortige Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen und Auftrag seiner zur Anfechtung berechtigten Mandantin, der Nebenklägerin Q, eingelegt hat. Ein eigenes Antragsrecht steht dem Nebenklagevertreter insoweit nicht zu. Jedoch kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass der Festsetzungsantrag auch im Namen der Nebenklägerin gestellt worden ist, unter Umständen darauf geschlossen werden, dass auch das Beschwerdeverfahren in deren Auftrag erfolgte.
203.
21Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
22a)
23Nach der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheids vom 14.01.2016 trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
24Die von der Nebenklägerin geltend gemachten Gebühren sind – wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird – unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten teilweise zu hoch bemessen und daher unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
25Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt wird. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unter Berücksichtigung und Abwägung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles unbillig ist. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des entsprechenden Auftraggebers, hier folglich der Nebenklägerin (OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2008 – 4 Ws 852/07, zitiert nach juris). Berücksichtigung findet ferner auch ein etwaiges besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Allerdings ist dieses bei strafrechtlichen Mandaten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Verbotes, dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen, in aller Regel nicht übermäßig ausgeprägt (OLG Hamm a.o.O.). Dass der vorliegende Fall anders gelagert ist und hier ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko bestand, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
26Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgendes:
27aa) Grundgebühr 4100 VV RVG
28Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2008 – 4 Ws 528/07, zitiert nach juris; vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, VV-RVG Rn. 19 – 23). Maßgebliche Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen (Mayer/Kroiß, a.a.O. Rn. 24).
29Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch das Amtsgericht M festgesetzte Grundgebühr in Höhe von 110,00 € angemessen erscheint. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akte einen äußerst überschaubaren Umfang von 25 Seiten und ist damit deutlich als unterdurchschnittlich zu bewerten (vgl. Kammerbeschluss vom 07.06.2000 – 44 Qs 82/00, in welchem bis zu 50 Seiten noch als unterdurchschnittlich angesehen werden). Weder der Tatvorwurf der (gefährlichen) Körperverletzung noch der Sachverhalt als solches weisen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass insoweit auch die sich zum Teil widersprechenden Angaben der Beteiligten im Ermittlungsverfahren zur Aufbereitung des Sachverhaltes zu würdigen und auszuwerten waren. Jedoch ist auch insoweit zu sehen, dass neben den Angaben der Nebenklägerin selbst und des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich zwei weitere – kurze – Zeugenaussagen vorgelegen haben. Aufgrund des einfach gelagerten Sachverhaltes war eine zeitintensive Einarbeitung seitens des Verteidigers nicht erforderlich. Im Übrigen ist bei der Bemessung der Grundgebühr auch zu sehen, dass diese für alle Angelegenheiten in Strafsachen gilt, die gebührenmäßig in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 RVG geregelt sind, mithin für sämtliche Verfahren vor dem Strafrichter bis hin zum Strafsenat beim Bundesgerichtshof. Im Hinblick darauf sind die von dem Verteidiger im Rahmen des Abgeltungsbereiches der Grundgebühr entfalteten Tätigkeiten als unterdurchschnittlich einzuschätzen, so dass die durch das Amtsgericht erfolgte Herabsetzung der Grundgebühr auf 110,00 Euro aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist.
30Insoweit war das Gericht an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
31bb) Verfahrensgebühr 4104 VV RVG
32Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Verfahren. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG honoriert das Betreiben des Geschäftes, soweit es nicht bereits in den Abgeltungsbereich der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG fällt. Der Grundgebühr unterfällt lediglich das erstmalige Einarbeiten in den Rechtsfall (Kroiß in Mayer/Krioß, RVG, 5. Aufl., Nrn. 4100-4103 VV, Rn. 19). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG hingegen deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Rechtsanwalts mit dem Mandaten, der Justiz und Dritten ab, der vor Anklageerhebung – bzw. hier vor Erlass des Strafbefehls - entsteht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG die Tätigkeit eines Verteidigers im vorbereitenden Verfahren in erster Instanz vom Amtsgericht bis hin zum Oberlandesgericht abgilt.
33Vorliegend hat der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Stellung zu den Angaben des Beschuldigten sowie einer Zeugin genommen und die Vernehmung eines weiteren – dritten – Zeugen beantragt. Zwar mögen durchaus auch mehrere Gespräche mit der Nebenklägerin stattgefunden haben, wenngleich es soweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlt. Nicht verkannt werden darf aber, dass es sich – wie dargelegt – um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt vor einem Amtsgericht – Strafrichter – gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die durch das Amtsgericht angesiedelte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR ebenfalls angemessen und ausreichend ist, um den als unterdurchschnittlich zu wertenden, entstandenen Aufwand abzugelten. Das Gericht war an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
34cc) Verfahrensgebühr 4106 VV RVG
35Der Herabsetzung der gerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG von 165,00 EUR (netto) auf 100,00 EUR (netto) ist ebenfalls beizutreten.
36Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Nebenklagevertreter neben der Grundgebühr und der außergerichtlichen Verfahrensgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens. Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Rechtsanwalts mit dem Mandaten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.
37Vorliegend hat der Nebenklagevertreter lediglich mit Schriftsatz vom 07.10.2015 (erneut) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt sowie Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Geschädigten sowie eines Ambulanzbriefes des Klinikums Lüdenscheids, der sich jedoch ohnehin bereits in der Akte befunden hatte, wie dem Nebenklagevertreter angesichts der erhaltenden Akteneinsicht bekannt auch gewesen war, eingereicht. Soweit der Nebenklagevertreter hierzu weiter ausgeführt hat, es habe häufige Gespräche bzw. Telefonate mit der Mandantin hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes und Heilungsprozesses gegeben, vermag auch dies vor dem Hintergrund der bereits dargestellten übrigen Bemessungskriterien eine Einordnung der Angelegenheit als durchschnittlich nicht zu rechtfertigen, zumal auch insoweit der Vortrag lediglich pauschal erfolgte, ohne den konkreten Aufwand näher darzulegen. Insgesamt bedurfte es nach Ansicht der Kammer keiner derart intensiven und zeitraubenden Vorbereitung, dass die Ansetzung der Mittelgebühr gerechtfertigt erschiene. Daher hält die Kammer die durch das Amtsgericht angesiedelte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR unter Berücksichtigung der – bereits dargestellten - Berwertungskriterien des § 14 RVG ebenfalls als angemessen, um den entstandenen Aufwand abzugelten. Das Gericht war an einer Überprüfung mit der Folge der Kürzung auch nicht gehindert, da die seitens des Verteidigers abgerechnete Gebühr sich außerhalb des ggfls. zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 % bewegt.
38b)
39Im Übrigen wurden die weiteren notwendigen Auslagen der Nebenklägerin antragsgemäß festgesetzt. Auch der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erhoben, so dass es an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung bedurfte.
404.
41Die sofortige Beschwerde war daher mit den sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO ergebenden Kostenfolgen zurückzuweisen.
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