Beschluss vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 58/12

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird die Kostenvorschussrechnung vom 22.02.2012 aufgehoben.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Nach Widerspruch im Mahnverfahren betreibt die Klägerin das streitige Verfahren gegen den Beklagten wegen einer Darlehensforderung. Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 04.07.2012, das diese zur Akte gereicht hat, erklärte der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die vollständige Übernahme der … Gerichtskosten im Sinne des § 29 Ziffer 2 GKG. Die Klägerin meint, sie sei gemäß § 2 Abs.5 8.2, 29 Ziff. 2 GKG kostenbefreit. Gegen die Gerichtskostenvorschussrechnung wendet sie sich daher mit der Erinnerung.

2

II. Die gemäß § 66 Abs.1 GKG zulässige Erinnerung ist in der Sache begründet. Die Klägerin ist gemäß § 2 Abs.5 S. 2 GKG kostenbefreit und daher nicht zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet.

3

Die Entscheidungen des OLG Naumburg in der Sache 2 W 1/12 vom 26.01. und 17.02.2012 stehen dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidungen betreffen einen Fall, in dem eine Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben war. Aus ihnen folgt lediglich, dass die Kfw selbst nicht gemäß § 2 Abs.1 8.1 GKG kostenbefreit ist, und dass § 14 Abs.3 AFBG per se keine Kostenübernahme bewirkt.

4

Die Klägerin ist ihrerseits kostenbefreit, weil der gemäß § 2 Abs.1 8.1 GKG von den Kosten befreite Bund die Kosten des vorliegenden Verfahrens wirksam übernommen hat, § 2 Abs.5 8.2 GKG. Dass der Bund die Übernahmeerklärung nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber der Klägerin abgegeben hat, ist irrelevant. Denn eine dem Gericht zugegangene Mitteilung von der Kostenübernahme steht einer direkten Übernahmeerklärung gleich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 29 GKG Rn 13).


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