Beschluss vom Landgericht Halle - 12 Reh (B) 73/15

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird in Abweichung des Bescheides des ... vom 11. Mai 2015 (Az.: 37/01-822345) festgestellt, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zahlung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG an den Antragsteller der 01.Juni 2010 zugrunde zu legen ist.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 24. September 2007 in Verbindung mit dem Antrag vom 07. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat mit persönlichem schriftlichen Antrag sowie Formantrag jeweils vom 24. September 2007 beim ... - ...- einen Antrag auf Gewährung einer monatlichen Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG gestellt. Der Antrag ging beim ... am 27. bzw. 28. September 2007 ein.

2

Mit Bescheid des ... vom 09. Januar 2008 (Az.: 37/01-2345 StrRehaG-OP) wurde der Antrag auf Gewährung einer Opferpension abgelehnt. Der Bescheid wurde nicht förmlich zugestellt. Grund für die Ablehnung war, dass keine Entscheidung vorlag, die die Festsetzung einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne des StrRehaG enthielt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30. Januar 2008 ausdrücklich mitgeteilt, kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid einlegen zu wollen.

3

In der Folgezeit stellte der Antragsteller einen Rehabilitierungsantrag beim Landgericht Halle. Nach erstinstanzlich abschlägiger Beschlüsse entschied das Oberlandesgericht Naumburg im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens mit Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az.: 2 Ws (Reh) 4/14), dass der Betroffene im Hinblick auf einen gegen ihn am 07. Juli 1971 durch das Kreisgericht Stendal ergangenen Haftbefehl teilweise rehabilitiert werde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass er vom 07. Juli 1971 bis zum 22. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07. Juni 2014, eingegangen am 12. Juni 2014 beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg erneut einen Antrag auf die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG beantragt. Dieser Antrag wurde an das zuständige ... weitergeleitet.

5

Mit Bescheid des ... vom 11. Mai 2015 (Az.: 37/01-822345) wurde dem Antragsteller aufgrund des zuletzt genannten Antrages eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG ab dem 01. Juli 2015 gewährt.

6

Dagegen hat er mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingegangen beim ... am 18. Mai 2015, "Beschwerde" in Bezug auf den Beginn der Zahlung der Opferpension eingelegt. Er führt aus, er habe bereits am 20.03.2001 einen Antrag gestellt, ein weiterer Antrag sei mit Formblatt am 24. September 2007 eingereicht worden. Die besondere Zuwendung sei deshalb bereits ab Oktober 2007 zu zahlen. Weitere Ausführungen erfolgten mit Schreiben vom 24. Mai 2015.

7

Das ... hat daraufhin keine Abhilfeentscheidung getroffen und die "Beschwerde" der Kammer zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt.

8

Das ... hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1 StrRehaG auszulegende "Beschwerde" ist zulässig und auch teilweise begründet.

10

Der Antragsteller kann als Berechtigter im Sinne des § 17a StrRehaG ab dem 01.Juni 2010 eine besondere Zuwendung für Haftopfer geltend machen.

11

Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a Abs. 4 S 1 StrRehaG ist ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt ( BGH 4 StR 646/09, Beschluss vom 10. August 2010 - nach juris ).

12

Auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die strafrechtliche Rehabilitierung als solche kommt es für den Zahlungsbeginn für die besondere Zuwendung im Sinne des § 17 a StrRehaG danach nicht an.

13

Maßgeblich ist hier deshalb der Antrag des Antragstellers vom 24. September 2007.

14

Der ablehnende Bescheid des ... vom 09. Januar 2008 steht dem Anspruch nicht entgegen.

15

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der in Verbindung mit § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG entsprechend anzuwenden ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

16

Allerdings kann der Antragsteller die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht bereits ab Oktober 2007, sondern erst ab Juni 2010 verlangen.

17

Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X werden in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes Leistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme des Verwaltungsaktes erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

18

Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X enthält damit eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich zuzuerkennenden Anspruches auf Sozialleistungen für die Vergangenheit, deren Wirkung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist entspricht. Diese zwingende Regelung steht einem Rücknahme- und Ersetzungsakt für die länger als vier Jahre vor der Antragstellung zurückliegende Zeit entgegen. Denn ein auf die nachträgliche Erbringung von Leistungen gerichteter Verwaltungsakt wäre wirkungslos, wenn er nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht vollzogen werden dürfte; deshalb besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse an dem Erlass eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil von 06. März 1991 - 9b 7/90 - nach juris).

19

Bei der Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Bescheid vom 09. Januar 2008 offensichtlich unrichtig gewesen ist, denn es ist nicht von rechtlicher Bedeutung, ob dem Leistungsträger an der Nichtleistung der Sozialleistung ein Verschulden trifft.

20

Auch für den Bereich der Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht ist die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - Az.: 3 C 36/10 - m.w.N.. - nach juris).

21

Danach besteht kein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von sog Opferpension vor Juni 2010.

22

Der erneute Antrag auf Leistungen nach § 17a StrRehaG vom 07. Juni 2014 ist auch als Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2008 anzusehen, so dass die Opferpension vier Jahre vor Eingang dieses Antrages, also ab Juni 2010, gewährt werden kann.

23

Ob die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung der sog. Opferrente gemäß § 17a StrRehaG im Zeitraum von Juni 2010 bis Juni 2014 vorliegen, bedarf weiterer Sachaufklärung. Zwar ist rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller Berechtigter ist, der mehr als sechs Monate zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten hat und Ausschließungsgründen gemäß § 16 StrRehaG fehlen, nicht festgestellt wurde aber bisher, ob der Antragsteller im genannten Zeitraum auch in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt war, wie dies § 17a StrRehaG voraussetzt. Die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist danach zunächst vom Landesverwaltungsamt aufzuklären und ein entsprechender Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer in Bezug auf den Anspruchszeitraum zu fertigen.

24

Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen folgt aus §§ 14, 25 Abs. 1 StrRehaG.


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