Beschluss vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 110/16

Tenor

Der Antrag des Klägers, eine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG zu treffen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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In ihrem Schriftsatz vom 19. April 2016 formuliert der Kläger den Antrag, den Streitwert auf 20.000 Euro herabzusetzen, und nimmt dabei Bezug auf § 3 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 12 Absatz 4 UWG. Dieser Antrag ist der Auslegung bedürftig und auch zugänglich.

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§ 3 Absatz 3 UWG unterscheidet nicht zwischen mehreren Nummern, ein § 3 Absatz 3 Nr. 3 UWG ist also offenbar nur versehentlich zitiert worden und gibt für die Auslegung des Antrages nichts her.

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Die Zitierung von § 12 Absatz 4 UWG lässt erkennen, dass der Kläger irrtümlich meinte, diese Norm regele eine Herabsetzung des Gegenstandswertes selbst. Dies war in einer früheren Fassung der Norm auch so, nicht aber in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden aktuellen Fassung. § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG ermächtigt vielmehr das angerufene Gericht, unter den in der Norm aufgeführten Voraussetzungen anzuordnen, dass die Verpflichtung der antragstellenden Partei, Gerichtskosten zu zahlen, sich nur nach einem Teil des Streitwertes richtet. Wird eine solche Anordnung getroffen, hat dies nach § 12 Absatz 4 Satz 2 UWG auch Auswirkungen auf weitere Gebühren.
Die Kammer legt den Antrag des Klägers vom 19. April 2016 so aus, dass er jedenfalls hilfsweise eine solche Anordnung begehrt.

II.

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Der Antrag des Klägers auf eine gerichtliche Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG hat keinen Erfolg.

5

Die beantragte Anordnung darf nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung der antragstellenden Partei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährden würde, und begründet auch insoweit ein Ermessen des Gerichts.
Damit unterscheiden sich die frühere Fassung von § 12 Absatz 4 UWG von der aktuellen Fassung nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen, sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen mindestens insoweit, als § 12 Absatz 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung noch kein Ermessen einräumte.

6

Man mag auch in Erwägung ziehen, ob die unterschiedliche sprachliche Fassung der tatbestandlichen Voraussetzungen (nunmehr „dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde“ statt „wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint“) auch inhaltlich bezüglich dieser Voraussetzungen zu einer Änderung führt. Dabei könnten die Gesetzgebungsmaterialien dafür sprechen, die Voraussetzungen enger zu fassen, also seltener die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. als für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Absatz 4 UWG a. F. anzunehmen. In der Begründung der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Anordnung nur noch bei sehr hohen Streitwerten in Betracht kommen soll (Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 15. April 2013, BT-Drs. 17/13057 Seite 26). 50.000 Euro sind kein sehr hoher Streitwert.

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Selbst wenn man ungeachtet der Unterschiede zwischen der früheren und der aktuelle Fassung der Norm die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 12 Absatz 4 UWG a. F. entsprechend anwenden wollte, trägt dies nach der Bewertung der Kammer keine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. Nach der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Entscheidung soll es für die Voraussetzungen von § 12 Absatz 4 UWG a. F. bezogen auf Verbraucherschutzverbände darauf angekommen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in einem bestimmten Jahr anfallenden Gerichtskosten die vorhandenen Mittel übersteigen (BGH, Beschluss vom 17. März 2011, I ZR 183/09, Rn. 9, zitiert nach Juris). Hier waren die drei Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren im Allgemeinen bereits mit Erhebung der Klage angefallen, also bereits im Jahr 2016, und waren auch tatsächlich schon in der ersten Hälfte dieses Jahres von dem Kläger eingezahlt worden. Weitere Gerichtskosten waren im ersten Rechtszug nicht angefallen. Würde man die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 UWG a. F. auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. anwenden wollen, würde es also darauf ankommen, ob bei der Berechnung der Gerichtsgebühren nach dem vollen Streitwert von 50.000 Euro und nicht nur einem Teilstreitwert das Budget des Klägers ausreichend war, und zwar nach Abzug von Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren. Dies hat der Kläger auch auf den Hinweis der Kammer vom 6. Januar 2017 (Blatt 124 f. d. A.) nicht dargelegt. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es nur um die Kosten des ersten Rechtszuges geht, denn der Antrag nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. ist für jede Instanz gesondert zu stellen und eine Entscheidung über eine Streitwertbegünstigung kann auch von Instanz zu Instanz unterschiedlich ausfallen (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 5.26; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 UWG Rn. 238).


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