Urteil vom Landgericht Halle (5. Zivilkammer) - 5 O 200/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 14.06.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif V222S2P in Höhe von 33,13 € ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil von 397,56 € bis zum 13.06.2022 gezogen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen und die Rückzahlung überzahlter Beträge im Rahmen der zwischen ihnen seit dem 01.09.2006 bestehenden privaten Krankenversicherung.
- 2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung in den Tarifen V222S2P, ETB42 und PVN. Zudem besteht für die Mitversicherte G. H. Versicherungsschutz nach den Tarifen PlanJ, PlanAC, EKHT und PlanSC. Bis zum 31.12.2018 bestand anstelle der Plan-Tarife Versicherungsschutz nach den Tarifen V222S2P und PVN. Bis zum 31.12.2018 war N. H. nach den Tarifen V332S2, ETA42 und PVN. Bis zum 31.12.2013 bestand für sie anstelle des Tarifs V332S2 Versicherungsschutz nach dem Tarif V332S1.
- 3
Streitgegenständlich sind die Beitragserhöhungsschreiben zum 01.11.2011 bis 01.01.2022. Hinsichtlich des Inhalts der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben wird auf das Anlagenkonvolut K2 (Anlagenband KV) sowie den Informationsschreiben 2011 bis 2022 (Anlagenband BV) verwiesen. Die Zusammensetzung der Klageforderung ergibt sich Anlage K1 (Anlagenband KV).
- 4
Der unabhängige Treuhänder stimmte jeweils der Beitragsanpassung zu. Die Beitragsanpassungen beruhten meist auf geänderten Leistungsausgaben. Zum 01.01.2019 reduzierte sich der Beitrag des Klägers im Tarif ETB42 um 0,22 € und zum 01.01.2020 um 3,61 €. Zum 01.01.2019 reduzierte sich der Beitrag im Tarif EKHT um 0,30 €. Die Beitragserhöhung im Tarif V222S2P um 36,12 € zum 01.01.2021 beruhte auf einer Reduzierung der Gutschrift sowie einer Erhöhung des gesetzlichen Zuschlags. Im Tarif ETB42 erhöhte sich der Beitrag um 4,06 €. Dem lag keine Beitragsanpassung zugrunde sondern eine Dynamisierung in Form der Erhöhung des Tagessatzes von 123,00 € auf 130,00 €. Hinsichtlich der Anpassung des Tarifs PlanAC zum 01.05.2021 handelt es sich um eine Beitragsreduzierung um 1,72 €.
- 5
Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Erhöhungsbeiträge vorbehaltlos gezahlt.
- 6
Die Erhebung, der am 13.06.2022 zugestellten Klage, erfolgte im Mai 2022.
- 7
Der Kläger meint, dass die Beitragsanpassungen jeweils mangels ordnungsgemäßer Begründung unwirksam seien. Es sei erforderlich, den Grund für die aktuelle Beitragsanpassung, die Kennziffern, die Änderung der Berechnungsgrundlage, die Höhe der Veränderung in Prozent sowie das Ergebnis der jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls sinkende Leistungsausgaben zu benennen. Aufgrund der unzureichenden Begründung und der unwirksamen Beitragsanpassung der jeweiligen Beiträge sie die Beklagte verpflichtet, die geleisteten Prämien insoweit zurückzuzahlen.. Die erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, da ohne Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und ohne Kenntnis des Grundes für die Beitragsanpassung keine Einschätzung der Rechtslage möglich sei und somit keine frühere Klageerhebung zumutbar gewesen sei.
- 8
Der Kläger beantragt
- 9
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 8.142,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 10
2. festzustellen, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:
- 11
(1) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2011 in Höhe von 24,46 €
- 12
(2) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2012 in Höhe von 67,29 €
- 13
(3) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2012 in Höhe von 9,37 €
- 14
(4) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.07.2012 in Höhe von -19,77 €.
- 15
(5) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.07.2012 in Höhe von -1,81 €
- 16
(6) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.07.2012 in Höhe von -4,15 €
- 17
(7) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2013 in Höhe von 15,05 €
- 18
(8) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2013 in Höhe von 3,89 €
- 19
(9) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2013 in Höhe von 1,94 €
- 20
(10) die Anpassung des Beitrags im Tarif V332S1 zum 01.01.2013 in Höhe von 25,96 €
- 21
(11) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2013 in Höhe von 1,34 €
- 22
(12) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2014 in Höhe von 15,80 €
- 23
(13) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2014 in Höhe von 2,17 €
- 24
(14) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2014 in Höhe von 7,19 €.
- 25
(15) die Anpassung des Beitrags im Tarif V332S1 zum, 01.01.2014 in Höhe von -79,95 €
- 26
(16) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 in Höhe von 0,56 €
- 27
(17) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.09.2014 in Höhe von -11,58 €.
- 28
(18) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2015 in Höhe von 16,58 €.
- 29
(19) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2015 in Höhe von 6,13 €
- 30
(20) die Anpassung des Beitrags im Tarif V332S1 zum 01.01.2015 in Höhe von 18,54 €
- 31
(21) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2015 in Höhe von 0,01 €
- 32
(22) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2016 in Höhe von 17,42 €
- 33
(23) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2016 in Höhe von 1,52 €
- 34
(24) die Anpassung des Beitrags im Tarif V332S1 zum 01.01.2016 in höhe von 14,17 €
- 35
(25) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2016 in Höhe von 0,01 €
- 36
(26) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2017 in Höhe von 2,34 €
- 37
(27) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2017 in Höhe von 3,54 €
- 38
(28) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA 42 zum 01.01.2017 in Höhe von 0,01 €
- 39
(29) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2018 in Höhe von -1,18€
- 40
(30) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2018 in Höhe von -8,24 €.
- 41
(31) die Anpassung des Beitrags im Tarif V332S^1 zum 01.01.2018 in Höhe von 6,64 €.
- 42
(32) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2018 in Höhe von 0,03 €.
- 43
(33) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2019 in Höhe von -0,22 €
- 44
(34) die Anpassung des Beitrags im Tarif EKHT zum 01.05.2019 in Höhe von -0,30 €.
- 45
(35) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2020 in Höhe von 33,13 €
- 46
(36) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2020 in Höhe von -3,61 €.
- 47
(37) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2021 in Höhe von 36,12 €
- 48
(38) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETB42 zum 01.01.2021 in Höhe von 4,06 €
- 49
(39) die Anpassung des Beitrags im Tarif Plan AC zum 01.05.2021 in Höhe von -1,72 €.
- 50
(40) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2022 in Höhe von 52,48 €.
- 51
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt hat.
- 52
Die Beklagte beantragt,
- 53
die Klage abzuweisen.
- 54
Die Beklagte meint, dass die Beitragsanpassungsschreiben ausreichend begründet seien. Die Gründe für die Beitragsanpassung, nämlich Anpassung an die Leistungsausgaben seinen angegeben.
- 55
Unter Erhebung der Einrede der Verjährung meint die Beklagte, dass die Ansprüche bis einschließlich 31.12.2018 verjährt seien. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist genüge die Kenntnis von der Prämienanpassung.
- 56
Ergänzend zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte, einschließlich des Schriftsatzes vom 04.11.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 57
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gemäß § 812 BGB der Anspruch im tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu. Im Übrigen sind entweder die Ansprüche verjährt, das Beitragsanpassungsschreiben ist formell wirksam oder es liegt eine Beitragsreduzierung vor.
1.
- 58
Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aufgrund in den Jahren bis einschließlich 31.12.2018 gezahlter Beiträge sind verjährt.
- 59
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt mit Kenntnis. Dies ist hier Fälligkeit der erhöhten Prämie. Mit den Beitragsanpassungsschreiben war dem Kläger jeweils bekannt, dass die Prämie erhöht wird. Damit war er in die Lage versetzt, die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zu beurteilen. Er hätte die Beklagte um nähere Aufklärung bitten können und war auch nicht gehindert negative Feststellungsklage zu erheben. Daher begann die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragsanpassung zu laufen und war demnach zum 31.12.2018 abgelaufen. Die Klageerhebung erfolgte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich im Mai 2022. Dem Kläger war innerhalb der Verjährungsfrist zuzumuten, Klage zu erheben, auch wenn es mit Urteil des BGH vom 16.12.2020 (BGH NJW 2021, 378) erstmals Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungsklauseln orientiert an der Regelung des § 203 VVG zu äußern. Allein dies ist kein Umstand, der eine unklare Rechtslage hervorruft. Es muss keine gefestigte Rechtsprechung vorliegen, um zumutbar Klage erheben zu können. Entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existierte nicht. Ein Herausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zur vorgenannten Entscheidung des BGH ist nicht geboten, was nunmehr der BGH mit Urteil vom 17.11.2021 (BGH NJW 2022, 389) bestätigt.
2.
- 60
Nicht von der Verjährung umfasst sind die übrigen Erhöhungsschreiben, wobei lediglich das Erhöhungsschreiben zum 01.01.2020 formell unwirksam ist.
a.
- 61
Das Beitragsanpassungsschreiben mit Wirkung zum 01.01.2020 ist formell unwirksam und führte damit nicht zu einer wirksamen Beitragserhöhung.
- 62
Weder aus dem Anschreiben aus November 2019 noch den in Bezug genommenen Informationsblatt "Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020" wird auf das Überschreiten des Schwellenwertes für die Beitragserhöhung Bezug genommen.
- 63
In dem Informationsblatt (Anlage BV) wird im zweiten Absatz ausgeführt: "Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. ...". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann auch bei gebotener Aufmerksamkeit diesem Informationsblatt nicht entnehmen, was nunmehr auslösende Faktor für die Erhöhung des Beitrages ist. Was unter deutlicher Abweichung zu verstehen ist, bleibt unklar, so dass der Versicherungsnehmer nicht den Schluss ziehen muss, dass es hier um die Überschreitung des Schwellenwertes, eines Prozentsatzes, geht und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Prämienerhöhung eingetreten sind.
b.
- 64
Die Beitragsanpassungsschreiben aus November 2020 mit Wirkung zum 01.01.2021 sowie aus November 2021 zum 01.01.2022 sind hingegen formell wirksam, da es in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung 2021 "Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen." im zweiten Absatz heißt: "Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?
- 65
Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag. ..."
- 66
Im nächsten Absatz heißt es: "2021: Aus welchem Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr?
- 67
Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 01.01.2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen."
- 68
Im Informationsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022 heißt es im zweiten Absatz: "Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?"
- 69
Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und den Sterbewahrscheinlichkeiten auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Durch die Aktualisierung aller Rechnungsgrundlagen ändert sich der Beitrag. ..."
- 70
Im nächsten Absatz heißt es weiter: "Beitragsanpassung zum 01. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag?
- 71
Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 01. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten."
- 72
Somit erfährt der Kläger den maßgeblichen Grund der Beitragserhöhung, nämlich steigende Leistungsausgaben und dass der Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wurde. Über weiteres ist nicht informieren. Zwar ist die Information zur Beitragsanpassung 2022 deutlicher, jedoch kommt auch in der Beitragsanpassung 2021 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zum Ausdruck, dass die Beitragsanpassung aufgrund des Überschreitens des Schwellenwertes erfolgt. Insoweit reicht die Formulierung "um einen bestimmten Prozentsatz".
- 73
Nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist die Beklagte als Versicherer bei einer nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Letzteres ist unstreitig der Fall.
- 74
Die Kammer geht hinsichtlich der Auslegung der in § 203 Abs. 5 VVG geregelten Erfordernisse, welche an ein wirksames Beitragsanpassungsschreiben zu richten sind, mit dem BGH (BGH NJW 2021, 378), davon aus, dass die "maßgeblichen" Gründe, mithin nicht alle Gründe für eine Beitragsanpassung genannt werden müssen. Entscheidend ist dabei nur, ob eine Veränderung der erforderlichen Versicherungsleistungen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten geschuldet ist. Die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlage muss nicht mitgeteilt werden. Ebenso kommt es nicht darauf an, in welchem konkreten Umfang der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwert überschritten wird. Dem Versicherungsnehmer soll mit der Mitteilung verdeutlicht werden, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung waren. Vielmehr muss sich ergeben, dass sich bestimmte Umstände verändert haben. Daher braucht auch nicht die genaue Höhe der Veränderung oder die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes angegeben werden.
- 75
Der maßgebliche Grund für die Anpassung des Beitrages ist in dem Beitragsanpassungsschreiben zum 01.012021 genannt. Die Mitteilung des maßgeblichen Grundes in dem Beitragsanpassungsschreiben zum 01.01.2021 heilt ab diesem Zeitpunkt die formell unwirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2020.
c)
- 76
In Hinblick auf die Beitragsreduzierungen im Tarif ETB42 zum 01.01.2019 in Höhe von 0,22 €, im Tarif EKHT zum 01.05.2019 in Höhe von 0,30 € sowie im Tarif ETB42 zum 01.01.2020 in Höhe von 3,61 € besteht kein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rn 39 m.w.N,). Hieran mangelt es jedoch, wenn der Kläger, wie bei einer Beitragsreduzierung, nicht finanziell belastet wird und es ihm insoweit auch nur um die Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge zur privaten Krankenversicherung geht.
- 77
Somit stehen dem Kläger ausschließlich Ansprüche hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif V222S2P für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2020, also 12 Monatsbeiträge à 33,13 €, also insgesamt 397,56 € nebst Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
3.
- 78
Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Herausgabe von Nutzungen aus diesem Prämienanteil ist begründet. Die Erhöhungsbeiträge aus dem Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 stehen der Beklagten nicht zu. Die Verzinsungspflicht ist allerdings auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Der Nachteil, den der Kläger durch die Nichtnutzung des ihm zustehenden Geldbetrages erfährt, wird durch den Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen mit dem bis zur Rechtshängigkeit beschränkten Zinsanspruch ausgeglichen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 608).
II.
- 79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III.
- 80
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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