Urteil vom Landgericht Halle (5. Zivilkammer) - 5 O 414/21
Orientierungssatz
1. Bei einer fehlerhaften Dokumentation der Beratung durch den Versicherungsvertreter kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute.(Rn.19)
2. Es sind in der Dokumentation die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die darauf folgende Empfehlung des Versicherungsvertreters nebst Begründung zu dokumentieren, ohne dass eine detaillierte Darstellung des Gesprächsablaufes erforderlich ist. Ausreichend ist eine kurze, stichwortartige Notierung des Absicherungsinteresses, der hierfür maßgeblichen Umstände und Verhältnisse sowie der hierzu erfolgten Vorschläge des Versicherungsvermittlers.(Rn.20)
3. Die Wertbestimmung bei der Gebäudeversicherung ist von komplexer Natur und bedarf sorgfältiger Prüfung durch den Versicherungsvermittler und Befragung des Versicherungsnehmers. Gegebenenfalls muss sich der Versicherungsvermittler durch Inaugenscheinnahme oder Einholung einer Werteinschätzung ein eigenes Bild machen.(Rn.24)
4. Ein Versicherungsvertreter verletzt seine Beratungspflichten, wenn er im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Gebäudeversicherung weder über den tatsächlichen Zeitwert noch die Folgen der Unterversicherung sowie des nicht erklärten Verzichts auf den Einwand der Unterversicherung informiert und belehrt.(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.614 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2019 sowie weitere 2706,66 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe von bis zu 110.000 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten als Versicherungsvertreter im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Gebäudeversicherung.
- 2
Der Kläger hat mit notariellem Kaufvertrag vom 19.10.2014 das mit einem leerstehenden und sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück M, zu einem Kaufpreis von 40.000 € erworben.
- 3
Der Kläger schloss bei der ... Versicherung eine Wohngebäudeversicherung für dieses Gebäude zum Zeitwert ab, mit Vertragsbeginn 14.05.2015 (Anl. K5). Die Versicherungssumme ist mit 200.000 € Zeitwert angegeben; ein Unterversicherungsverzicht ist nicht enthalten. Die Jahresprämie betrug 198,23 €. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ... Privatpolice APB 07/12 und die Wohngebäudeversicherungsbedingungen der ... Privatpolice WGB S 07/13 (Anl. K6) vereinbart.
- 4
Der Beklagte war seinerzeit als Versicherungsvertreter für die ... Versicherungsservice GmbH tätig und hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vermittelt.
- 5
Der Beklagte fertigte das Beratungsprotokoll Anl. K4 an.
- 6
Am 30.08.2018 kam es zu einem Brand im Gebäude. Der Kläger zeigte den Schaden bei der ... Versicherung an. Im Rahmen der Begutachtung wurde das Gebäude mit einem Zeitwert i.H.v. 508.000 € bewertet, der Zeitwertschaden mit 142.689 € netto sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten i.H.v. 8925 € brutto, mithin insgesamt 151.614 €. Orientiert an den Grundsätzen der Unterversicherung erstattete die Versicherung dem Kläger 40 % ohne Mehrwertsteuer, mithin 50.000 €.
- 7
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn hinsichtlich der richtigen Versicherungssumme seinerzeit nicht ausreichend aufgeklärt und fehlerhaft beraten. In dem Gespräch habe er gegenüber dem Beklagten als Versicherungssumme den Betrag von 200.000 € angegeben, zugleich erläutert, dass dies aus der Luft gegriffen sei und er keine Vorstellung davon habe, ob diese Versicherungssumme zutreffend und ausreichend wäre. Der Beklagte habe weder nachgefragt noch in den Zeitwert erläutert oder erläutert, wie die Versicherungssumme zu ermitteln sei; auch nach Faktoren der Wertbestimmung habe der Beklagte nicht gefragt. Auf Konsequenzen bei unzutreffenden Angaben, insbesondere einer Unterversicherung, sei nicht hingewiesen worden. Er habe daher geglaubt, richtig und ausreichend versichert zu sein. Das Beratungsprotokoll sei unvollständig ausgefüllt, daher im Ergebnis unbrauchbar. Denn sein dort vermerkter Kundenwunsch sei gerade nicht Ergebnis der - nicht erfolgten - Beratung durch den Beklagten gewesen, sondern habe lediglich auf einer in den Raum gestellten Schätzung, die der Beklagte hätte hinterfragen müssen, beruht. Hätte ihn der Beklagte über die Bedeutung der Versicherungssumme aufgeklärt, hätte er den Vertrag zu der richtigen Versicherungssumme abgeschlossen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 101.614 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2019 sowie weitere 2706,66 € zu zahlen.
- 10
Der Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe seinerzeit erklärt, das Grundstück aus einer Zwangsversteigerung erworben zu haben. Er ist der Ansicht, dem Kläger habe wegen des im Zuge der Zwangsversteigerung üblicherweise eingeholten Bewertungsgutachtens der Gebäudewert bekannt sein müssen.
- 13
Im Rahmen des Beratungsgespräches habe er mit der zugehörigen Maske des Wertermittlungsprogrammes das Gebäude eingegeben und einen Versicherungswert in Höhe von über 500.000 € ermittelt. Da das Gebäude zu diesem Zeitpunkt leerstehend gewesen sei, sei lediglich die Versicherung zum Zeitwert möglich gewesen. Dem Kläger sei aber die daraus resultierende Prämie im Hinblick auf die Kosten der noch erforderlichen Sanierung zu hoch gewesen. Die Reduzierung des Versicherungswertes sei daher auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt. Er habe diesen darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Gebäude nur teilweise im Wert versichert sei, die Versicherung im Schadensfall auch nur teilweise einstandspflichtig sei.
- 14
Der Kläger sei im Übrigen geschäftlich nicht völlig unbedarft, denn er betreibe einen Dönerstand, durch eine Unternehmerpolice abgesichert. Daher sei ihm klar gewesen, dass der Versicherungswert nicht nur Einfluss auf die zu leistende Prämie habe, sondern auch Einfluss auf den Umfang der Einstandspflicht der Versicherung.
- 15
Die Kammer hat beide Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Sachaufklärung angehört. Wegen der Angaben der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023,175 ff. der Akten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 61, 63 VVG zu, denn er hat bewiesen, dass der Beklagte seine Beratungspflicht nicht nachgekommen ist.
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Zwischen den Parteien sind Schadenseintritt, Schadenshöhe, der nach dem Schadensfall ermittelte Zeitwert i.H.v. 500.000 € sowie das Vorliegen einer Unterversicherung unstreitig.
- 19
Der Kläger ist grundsätzlich beweisbelastet für seine Behauptung der Falschberatung. Ihm werden bei fehlerhafter Dokumentation der Beratung Beweiserleichterungen zugebilligt, bis hin zur Beweislastumkehr. Da die Beweislastumkehr eher den Sachverhalten vorbehalten bleiben sollte, in denen überhaupt keine Dokumentation erfolgt ist, ist vorliegend wohl von einer Beweiserleichterung zugunsten des Klägers auszugehen. Denn die Dokumentation der Beratung ist unzulänglich; es fehlt der tatsächlich beratene Versicherungswert und die behauptete Empfehlung des Beklagten.
- 20
Es müssen nicht sämtliche Einzelheiten des Beratungsgespräches in Textform dokumentiert werden. Allerdings muss, um dem Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers und damit Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht gerecht werden zu können, daraus hervorgehen, welche objektive Risikosituation vorliegt. Inhaltsleere und abstrakte Checklisten, die beliebig für jedes Versicherungsgespräch austauschbar sind, mithin keinen anschaulichen Rückschluss auf eine konkrete Beratungssituation zulassen, sind keine Dokumentation im Sinne des Gesetzes. Daher sind Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers und die darauf folgende Empfehlung nebst Begründung zu dokumentieren, ohne dass eine detaillierte Darstellung des Gesprächsablaufes erforderlich ist. Es genügt eine kurze, stichwortartige Notierung des Absicherungsinteresses, der es beeinflussenden Umstände und Verhältnisse und der ihm dienenden Vorschläge des Versicherungsvermittlers (Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 6 Rn. 25 f.).
- 21
Entsprechend sieht der Vordruck der Dokumentation (Anl. K4) verschiedene Rubriken vor: Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, Versicherungsinteresse/Versicherungswunsch/Versicherungsbedarf des Kunden, Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungswunsch bzw. Entscheidung des Kunden, Gründe für den erteilten Rat/die Empfehlung, Gibt es abweichende Kundenwünsche zu den empfohlenen Versicherungen, Nicht vom Kunden gewünschte Versicherungen/Absicherungen sowie Versicherungsantrag.
- 22
Der Beklagte hat in diese Dokumentation in der Rubrik Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungswunsch bzw. Entscheidung des Kunden eingetragen: "Kundenwunsch zum Wert von 200.000 € absichern". In der Rubrik "Gibt es abweichende Kundenwünsche zu den empfohlenen Versicherungen?" Ist "nein" eingetragen und in der Rubrik "Nicht vom Kunden gewünschte Versicherungen/Absicherungen" ist eingetragen: "Es bestehen keine abweichenden Kundenwünsche zu den vom Vermittler empfohlenen Versicherungen/zur empfohlenen Absicherungen."
- 23
Wird diese Dokumentation ernst genommen, hat keine Beratung hinsichtlich des Versicherungswertes stattgefunden noch viel weniger eine Beratung zu einem Versicherungswert von über 500.000 €. Denn es ist ausdrücklich vermerkt, dass es zu der empfohlenen Absicherung keinen abweichenden Kundenwunsch gegeben habe.
- 24
Auch wird die Dokumentation einer Beratung für eine Gebäudeversicherung und dem zu versichernden Wert nicht gerecht. Der Umfang der Beratungspflicht richtet sich nach dem konkreten Versicherungswunsch und dem konkreten Versicherungsverhältnis. Die Wertbestimmung bei der Gebäudeversicherung ist von komplexer Natur und bedarf sorgfältiger Prüfung durch den Versicherungsvermittler und Befragung des Versicherungsnehmers, gegebenenfalls muss sich der Versicherungsvermittler durch Inaugenscheinnahme oder Einholung einer Werteinschätzung ein eigenes Bild machen. Dass der Kläger über besondere Kenntnisse über die Wertbestimmung im Rahmen der Gebäudeversicherung verfügt, hat selbst der Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Dokumentation ist im Übrigen nicht zu entnehmen, worauf der Kundenwunsch des Versicherungswertes von 200.000 € überhaupt beruht. Damit kann nicht nachvollzogen werden, ob dieser Kundenwunsch auf Fehlvorstellungen und Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer beruht. Dies zu ermitteln gehört aber zu den Beratungspflichten eines Versicherungsvermittlers.
- 25
Die Dokumentation steht, soweit sie ausgefüllt ist, in Widerspruch zum Vortrag des Beklagten. Denn der Beklagte trägt vor, den Kläger zu einem Versicherungswert von über 500.000 € und zur Unterversicherung beraten zu haben, dieser habe aber dennoch einen Versicherungswert von lediglich 200.000 € aus Gründen der Prämienersparnis absichern wollen. In der Dokumentation findet sich aber nichts dergleichen notiert. Dort wird vielmehr der Eindruck vermittelt, dass der Kundenwunsch mit der Versicherungsempfehlung übereingestimmt hat. Hinweise auf die oben genannten Behauptungen des Beklagten finden sich in der Dokumentation nicht.
- 26
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung auf die Frage, weshalb das Behauptete sich nicht wenigstens im Freitext finde, erklärt, dass man dies dort hätte eintragen können, er es immer so gehandhabt habe, sich viele Randnotizen zu erstellen, sicher auch hier. Diese Notizen seien aber im Zuge einer Umstellung der Akten verloren gegangen.
- 27
Der Beklagte hat keine sonstigen weiteren Unterlagen, beispielsweise Antragstellung oder Auszüge aus der von ihm behaupteten Wertermittlungsmaske o. ä. vorgelegt. Hierzu war ihm ausdrücklich mit Verfügung vom 19.10.2022 Gelegenheit gegeben worden. Auch er selbst hatte dies bereits mit Schriftsatz vom 07.02.2022 (Bl. 18 der Akten) angekündigt und damit die Fristverlängerung zur Klageerwiderung begründet.
- 28
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, den Versicherungswert mit 200.000 € auf Frage des Beklagten angesagt zu haben. Der Beklagte habe dazu nicht nachgefragt und auch sonst nicht über den Versicherungswert und nicht über unterschiedliche Versicherungswerte wie Zeitwert, Neuwert oder gleitenden Neuwert gesprochen. Die 200.000 € habe er nach Auskunft eines Immobilienmaklers, den er vor dem günstigen Kauf nach dem Wert des Objektes gefragt habe, gesagt bekommen und entsprechend in dem Gespräch mit dem Beklagten wiedergegeben. Zur Frage der Unterversicherung sei gar nichts besprochen worden.
- 29
Die Angaben des Klägers sind glaubhaft, seine Angaben waren ausreichend detailliert. Sie entsprechen im Übrigen exakt dem, was der Beklagte in seiner Dokumentation, aus der gerade keine Beratung durch den Beklagten hervorgeht, aufgeschrieben hat.
- 30
Die Angaben des Beklagten hingegen haben nicht überzeugt. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, in die Dokumentation in der dafür ausdrücklich vorgesehenen Rubrik seine behauptete Empfehlung, die Versicherung mit einem Versicherungswert von über 500.000 € abzuschließen, einzutragen. Stattdessen wurde vielmehr ausdrücklich vermerkt, dass es zwischen seiner Empfehlung und im Kundenwunsch keinen Unterschied gebe. Gerade aufgrund der vom Beklagten für sich reklamierten Erfahrung seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche ist diese Verhaltensweise nicht nachvollziehbar. Nach der Schilderung des Beklagten sei es in dem Beratungsgespräch einige Male hin und her gegangen hinsichtlich der vorgenommenen Veränderungen, bis die Prämie dem Kläger gepasst habe. Dieses Hin und Her findet sich in der Dokumentation überhaupt nicht. Die Dokumentation enthält nichts zu dem herausgenommenen Verzicht auf den Unterversicherungsschutz. Bei der Gebäudeversicherung ist dies aber eine wesentliche Änderung zugunsten der Versicherungsnehmer der vergangenen Jahre, dass die Versicherer inzwischen zumeist auf den Einwand der Unterversicherung verzichten, sodass es inzwischen als Ausnahme zu betrachten ist. Dies wäre Grund gewesen, das verbleibende Risiko der Unterversicherung in der Dokumentation niederzulegen. Denn, wie ausgeführt, Sinn der Dokumentation ist es, dem Versicherungsnehmer die von ihm eingegangenen Risiken (hier behauptet: wesentlich niedriger Versicherungswert und kein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung) klar vor Augen geführt zu bekommen, bevor die Versicherung abgeschlossen wird.
- 31
Insgesamt ist die Kammer, unabhängig von möglichen Beweiserleichterung wegen mangelhafter Dokumentation, davon überzeugt, dass der Beklagte seine Beratungspflichten verletzt und weder über den tatsächlichen Zeitwert noch die Folgen der Unterversicherung und des hier nicht erklärten Verzichts auf den Einwand der Unterversicherung belehrt hat.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei beratungsgemäßem Verhalten die Versicherung mit der wesentlich niedrigeren Versicherungssumme abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich.
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Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger aus §§ 280, 281 BGB zu.
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Die Verzugszinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
- 35
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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