Urteil vom Landgericht Halle (8. Zivilkammer) - 8 O 48/22
Orientierungssatz
1. Der Käufer, der die Ware rügelos angenommen hat, muss deren Vertragswidrigkeit nachweisen.(Rn.23)
2. Der Verkäufer muss die Vertragsmäßigkeit nachweisen, wenn der Käufer die Ware sofort rügt oder er sie nur unter Vorbehalt abnimmt.(Rn.23)
3. Der Käufer darf die Abnahme ablehnen, wenn der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen hat und der Käufer den Vertrag deshalb aufhebt oder Ersatzlieferung verlangt.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.260,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12 % p.a. aus 2.100,- EUR seit dem 22.12.2021 und aus weiteren 9.160,- EUR seit dem 17.02.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Vertragsmäßigkeit einer Bio-Roggenlieferung.
- 2
Die Klägerin mit Sitz in ... bestellte im September 2021 bei der in ... ansässigen Beklagten telefonisch die Lieferung von ca. 100 t losen Bio-Roggen für 280,- EUR/t unter Verwendung des Incoterms ... Die Lieferung sollte in 4 Lkw-Ladungen erfolgen. Einen nachträglich von der Klägerin unter dem 24.09.2021 erstellten Einkaufskontrakt (Anlage B 1 Anlagenband (AB)) unterzeichnete die Beklagte nicht. In diesem Einkaufskontrakt ist die Einbeziehung der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (Anlage K 1 AB) und ... als Gerichtsstand angegeben. Da der Beklagten keine Frachtkapazitäten zur Verfügung standen, beauftragte die Klägerin eine Spedition. Die Ware sollte an ein in ... gelegenes Biogetreidelager geliefert werden.
- 3
Am 07.12.2021 erfolgten die ersten beiden Lkw-Lieferungen des bestellten Bio-Roggens an das Getreidelager in .... Vor dem Abladen untersuchte die Lagerhalterin die angelieferte Ware und stellte, so die streitige Behauptung der Klägerin, Verunreinigungen fest. Mit E-Mails vom selben Tag (Anlagenkonvolut K 4 AB) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, daß die Lieferungen einen Besatz von 6 % bzw. 7 %, Tierkot, Mutterkörner, lebende Insekten und gekeimte Kerne enthalten und eine der beiden Lkw-Ladungen eine zu hohe Feuchte aufweisen würden, weshalb sie die Abnahme ablehne. Da die Beklagte hierauf zunächst nicht reagierte, fuhren die nicht entladenen Lkw´s zum Beladeort nach ... zurück.
- 4
Mit E-Mail vom 13.12.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß für sie die behaupteten Verunreinigungen nicht nachvollziehbar seien. Aus derselben Charge sei zeitgleich eine mangelfreie Lieferung in ... erfolgt. Sie erteilte ihr Einverständnis mit der Einholung einer Laboruntersuchung mit und kündigte eine Nacherfüllung bei Mängeln an.
- 5
Unter dem 21.12.2021 berechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten Transportkosten weiter, und zwar von jeweils 1.050,- EUR für die An- und Rücklieferung des Roggens mit 2 Lkw´s. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung. Mahnungen der Klägerin blieben erfolglos.
- 6
Mit Schreiben vom 12.01.2022 (Anlagenkonvolut K 8 AB) setzte die Klägerin der Beklagten erfolglos eine Nachfrist zur Erfüllung bis 26.01.2022. Mit E-Mail vom 02.02.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie eine Preisermittlung durchführen werde. Diese ergab für den Bio-Roggen mit den zwischen den Parteien vereinbarten Eigenschaften einen Preis von 370,- EUR/t. Für die Preisermittlung zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 160,- EUR netto. Unter dem 14.02.2022 stellte die Klägerin der Beklagten die Differenz zu den Kosten eines Deckungskaufs in Höhe von 9.000,- EUR (370,- EUR/t - 280,- EUR/t = 90,- EUR/t x 100 t) zzgl. der Kosten für die Preisermittlung von 160,- EUR netto in Rechnung. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung.
- 7
Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit E-Mail vom 16.02.2022 (Anlagen B 4 und B 5 AB) einen Analysebericht vom selben Tag über eine von ihr unter dem 10.02.2022 veranlaßten Untersuchung einer Rogge-Probe und erklärte die Beendigung des Vertrags.
- 8
Unter dem 23.02.2022 schlug die Klägerin zur einvernehmlichen Lösung eine Nachlieferung mit 4 Lkw-Ladungen vor, wenn die Beklagte über ihre Qualität sicher sei. Dies lehnte die Beklagte unter dem 25.02.2022 ab.
- 9
Die Klägerin behauptet, der von der Beklagten am 07.12.2021 angelieferte Bio-Roggen sei wegen der Verunreinigungen und teilweise zu hoher Feuchte mangelhaft gewesen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.260,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12% p.a. aus 2.100,- EUR seit dem 22.12.2021 und aus weiteren 9.160,- EUR seit dem 17.02.2021.
- 12
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagte hat zunächst unter Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben und aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung in dem Einkaufskontrakt vom 24.09.2021 die örtliche Zuständigkeit gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2023 hat sie ihre Einrede und Zuständigkeitsrüge zurückgenommen.
- 15
Die Beklagte behauptet, der am 07.12.2021 angelieferte Bio-Roggen sei nicht verunreinigt gewesen. Sie bestreitet, daß die von dem Getreidelager angefertigten Lichtbilder ihre Ware betreffen würde. Sie behauptet, die von ihr veranlaßte Laboruntersuchung habe vielmehr keine organischen oder anorganischen Verunreinigungen festgestellt. Mit Anlieferung der Ware sei die Gefahr auf die Klägerin übergegangen, weshalb diese die Beweislast für eine Mangelhaftigkeit trage. Die Klägerin sei zur Abnahmeverweigerung nicht berechtigt gewesen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die Klage ist zulässig.
- 17
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergeben sich infolge rügeloser Einlassung der Beklagten aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO und § 39 ZPO, nachdem sie ihre Einrede der Schiedsvereinbarung und örtliche Zuständigkeitsrüge zurückgenommen hat.
- 18
Die Klage ist auch begründet.
- 19
Auf den unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von ca. 100 t Bio-Roggen finden nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
- 20
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe von 11.260,- EUR gem. Art. 45 Abs. 1b), 74, 76 CISG verlangen.
- 21
Gem. Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags entspricht. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie die Hälfte der bestellten Ware unstreitig gar nicht und im übrigen vertragswidrige Ware geliefert hat.
- 22
Die Beklagte ist beweisfällig für die Mangelfreiheit der am 07.12.2021 erfolgten Teillieferungen geblieben.
- 23
Zwar geht die Gefahr bei dem Incoterm ... mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Ware am benannten Bestimmungsort auf den Käufer über. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, der Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten und der herrschenden Literaturmeinung muß der Käufer, der die Ware rügelos angenommen hat, deren Vertragswidrigkeit nachweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1651 - bei juris Rdnr. 36; BGHZ 129, 75 - bei juris Rdnr. 15; OLG Karlsruhe IHR 2006, 106 - bei juris Rdnr. 7 m.w.N.; Staudinger/Magnus, UN-Kaufrecht, Neubearbeitung 2013, Art. 35 Rdnr. 55). Zu Art. 36 Abs. 1 CISG wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit nachweisen muß, wenn der Käufer die Ware sofort rügt oder er sie nur unter Vorbehalt abnimmt (vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 36 Rdnr. 24 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber sofort nach Anlieferung Mängel gerügt und eine Abnahme verweigert. Aufgrund der noch am Anlieferungstag erfolgten Rücksendung ist die Ware daher gar nicht in den Einfluss- und Herrschaftsbereich der Klägerin gelangt, so daß die Beklagte die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit des am 07.12.2021 gelieferten Bio-Roggens trägt. Der Käufer ist zur Ablehnung der Abnahme berechtigt, wenn der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen hat und der Käufer den Vertrag deshalb aufhebt oder Ersatzlieferung verlangt (vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 60 CISG Rdnr. 20 m.w.N.).
- 24
Hinsichtlich der Beweislast kann dahingestellt bleiben, ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind. Denn die Verteilung der Beweislast wird in diesen Bedingungen nicht geregelt. Sie richtet sich vielmehr nach dem anzuwendenden materiellen Recht - hier CISG.
- 25
Einen Beweis für die Vertragsmäßigkeit des Bio-Roggens bei Anlieferung hat die Beklagte nicht angeboten. Ihre Beweisangebote auf S. 4 der Klageerwiderung (Bl. 99 GA) beziehen auf die Behauptung, daß die Klägerin eine nachträgliche Laboruntersuchung mit einem nach den Einkaufsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ordnungsgemäßen Probennehmer nicht vorgenommen habe. Unabhängig davon, daß die Klägerin aufgrund der unstreitig noch am 07.12.2021 erfolgten Rücksendung dazu gar nicht mehr in der Lage war, berührt diese unter Beweis gestellte Behauptung überhaupt nicht die Beweislast der Beklagten hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der angelieferten Ware.
- 26
Die Berufung der Beklagten auf die von ihr veranlaßte Laboranalyse ist unbehelflich. Sie führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr. Denn aus dem Analysebericht vom 16.02.2022 (Anlage B 4 AB) läßt sich bereits nicht entnehmen, daß es sich um eine Probe aus der Teillieferung an die Klägerin handelt. Die Probe - in welchem Umfang auch immer - wurde von der Beklagten selbst entnommen, ohne das Datum der Entnahme anzugeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung der Probe mit der Lieferung an die Klägerin identisch ist. Unabhängig davon sind in dieser Probe organische Verunreinigungen in Form von Pflanzenfragmenten im Umfang von 0,21 % und andere organische Verunreinigungen als Pflanzenfragmente im Umfang von 0,30 % sowie 1 Mutterkorn vorgefunden worden. Dies könnte vielmehr gegen eine vertragsmäßige Teillieferung sprechen.
- 27
Die Klägerin hat der Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 12.01.2022 (Anlagenkonvolut K 8 AB) gem. Art. 47 Abs. 1 CISG eine Nachfrist zur Erfüllung der Lieferung der vereinbarten Menge von ca. 100 t Bio-Roggen bis 26.01.2022 gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist angemessen war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so setzt eine zu kurze Frist eine angemessene in Gang, während der der Käufer gebunden ist (vgl. Staudinger/Magnus, a.o.O., Art. 47 CISG Rdnr. 20 m.w.N.). Letztlich kommt es hierauf nicht mehr an, nachdem die Beklagte selbst mit E-Mail vom 16.02.2022 (Anlage B 5 AB) eine Erfüllung verweigert und die Vertragsaufhebung erklärt hat.
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Demgemäß kann die Klägerin gem. Art. 45 Abs. 1b) Schadensersatz verlangen.
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Dieser umfaßt bei Vertragsaufhebung ohne Deckungsgeschäft gem. Art. 76 CISG die Differenz zwischen dem im Vertrag festgelegten Preis und dem Marktpreis. Unstreitig beträgt die Differenz 90,- EUR/t, mithin bei 9.000,- EUR bei 100 t. Gegen die Höhe der Preisermittlung und den Stichtag 02.02.2022 hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
- 30
Gem. Art. 74 CISG kommen die ebenfalls unstreitigen Kosten für die Preisermittlung in Höhe von 160,- EUR netto hinzu.
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Ferner kann die Klägerin gem. Art. 74 CISG die unstreitig angefallenen Kosten für den Rücktransport der Teillieferung vom 07.12.2021 in Höhe von 1.050,- EUR ersetzt verlangen.
- 32
Schließlich steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Transportkosten für die Anlieferung der Teilmenge am 07.12.2021 zu. Mit Vereinbarung des Incoterms ... hat die Beklagte die Kostentragung für die Anlieferung übernommen.
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Der Zinsanspruch beruht auf Art. 78 CISG. Bedenken gegen die Zinshöhe bestehen nicht; auch die Beklagte bringt solche nicht vor. Der Zinssatz von 4,12 % p.a. entsprach dem gesetzlichen Zinssatz nach deutschem Recht (§ 288 Abs. 1 BGB) und liegt nunmehr unter diesem. Auch der gesetzliche Zinssatz nach polnischem Recht (§ 481 Abs. 2 ZGB) liegt darüber.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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