Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Zivilkammer) - 313 O 89/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft geltend.

2

Durch Beitrittserklärung vom 30.11.2004 trat der Kläger der A. C. AG & Co. KG mittelbar als Treugeber über die Dr. C. T. GmbH bei. Er zeichnete in der Anlageform „Classic“ eine Einlage von € 20.000,00 zuzüglich € 1.200,00 Agio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anlage K1) Bezug genommen. Der Kläger zahlte den Anlagebetrag nebst Agio und erhielt nach eigenem Vortrag Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.174,17. Der Zeichnung vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Berater. Der Beratung zugrunde lag der Emissionsprospekt 2004/2005 (Anlage K 2).

3

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Beteiligungsgesellschaft und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2) ist Rechtsnachfolgerin der Komplementärin der Beklagten zu 1), der A. C. Verwaltung AG. Die Beklagte zu 3) ist Rechtsnachfolgerin der Dr. C. T. Gesellschaft mbH sowie der R. & C. AG. Die Firma R. & C. AG war mit der Konzeption und dem Alleinvertrieb betraut. Auf Seite 30 und 79 des Prospekts wird Bezug genommen (Anlage K 2). Sie führte Schulungen der eingesetzten selbständigen Untervermittler durch.

4

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten ihr aufgrund Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würden.

5

Der Kläger behauptet, er habe die Dienste eines Beraters in Anspruch genommen, weil er eine risikolose und sichere Anlage mit einer gewissen Rendite gesucht habe. Der Berater habe die Anlage als sicher und risikolos dargestellt und nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei den Ausschüttungen quasi um eine Rückzahlung der erbrachten Einlage handele.

6

Der Kläger macht geltend, der streitgegenständliche Prospekt enthalte zahlreiche Prospektfehler. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 9 bis 26 der Klagschrift und die Seiten 12bis 26 des Schriftsatzes vom 16.10.2013 (Bl. 229 ff. d. Akte) Bezug genommen. Hätte er die tatsächlichen Umstände gekannt, hätte er, so der Kläger, die Anlage nicht gezeichnet.

7

Aufgrund der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds sei ihm ein Schaden von insgesamt € 17.025,83 entstanden; dieser setze sich zusammen aus der Einlage in Höhe von € 20.000,00 zzgl. Agio von € 1.200,00 abzüglich Ausschüttungen. Daneben sei ihm Gewinn in Höhe von € 5.656,16 entgangen: Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er in eine alternative Anlage investiert bzw. einen entsprechenden Sparplan abgeschlossen, die Zinsen in Höhe von 3 % erbracht hätte.

8

Die Beklagte zu 1) sei als Beteiligungsgesellschaft zur Aufklärung der Anlageinteressenten verpflichtet gewesen. Die Beklagte zu 2) treffe diese Verpflichtung, weil ihre Rechtsvorgängerin Gründungskomplementärin gewesen sei. Soweit die Beklagte zu 3) die Rechtsnachfolgerin der R. & C.. AG sei, sei sie verantwortlich, weil ihr der Alleinvertrieb übertragen worden sei und weil sie nach den Vertriebsvereinbarungen zur Aufklärung der Anleger verpflichtet sei. Sie habe als alleinige Vertriebsgesellschaft, die Pflicht gehabt, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung habe sie sich selbständiger Vermittler bedient; deren Verschulden müssten sich alle drei Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Schulungsunterlagen der R. C.. AG, welche dem Berater zur Darstellung der Beteiligung an die Hand gegeben worden seien, seien nicht geeignet, eine richtige und vollständige Beratung zu ermöglichen, die Unterlagen wiesen verschiedene Fehler auf (vgl. Bl. 30 - 40 d. Akte).

9

Der Kläger beantragt,

10

I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerpartei 17.025,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechts der Klägerpartei aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A. C. AG & Co. KG, Vertrags-Nr. 3... in Höhe von 20.000,00 € zu bezahlen,

11

II. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerpartei einen weiteren Betrag in Höhe von 5.656,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

12

III. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer I. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden,

13

IV. festzustellen, die Beklagte verpflichtet ist, die klagende Partei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem zwischen der klagenden Partei und der Beklagten unter Ziffer I. bezeichneten Gesellschaftsvertrag freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die klagende Partei aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen,

14

V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die klagende Partei von deren Haftung als Gesellschafter gemäß §§ 171 Abs. 2, 174 Abs. 4 HGB i.V.m. § 12 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen;

15

VI. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der klagenden Partei sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer I. und II. bezifferten Schäden und den unter Ziffer IV. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer I. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat.

16

VII. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die klagende Partei von deren Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Interessenvertretung freizustellen.

17

Die Beklagten beantragen sämtlich

18

Klagabweisung

19

Die Beklagte zu 1) hält sich gegenüber Schadensersatzansprüchen aus Aufklärungsfehlern gegenüber den beigetretenen Anlagern nicht für passivlegitimiert; eine Auseinandersetzung könne nur nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft erfolgen. Im Übrigen macht sie sich die Ausführungen der Beklagten zu 3) zu eigen.

20

Die Beklagte zu 2) macht geltend, nicht passivlegitimiert zu sein: Sie sei nicht Initiatorin der Anlagen Prospektherausgeberin oder Gründungskomplementärin, sondern lediglich Komplementärin einer bestehenden KG geworden. Im Übrigen seien ihr als Mitgesellschafterin gegenüber die Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft zu berücksichtigen.

21

Die Beklagte zu 3) macht geltend, sie sei weder als Rechtsnachfolgerin der R. & C.. AG noch als Rechtsnachfolgerin der Dr. C. T. passiv legitimiert. Prospektfehler lägen nicht vor; wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Seiten 29 bis 89 ihrer Klagerwiderung (Bl. 113 ff. d.A.) und Seiten 19 bis 4 ihrer Duplik vom 13.01.2014 (Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen. Etwaige Prospektfehler seien nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten träfe daran kein Verschulden. Der Kläger müsse sich realisierte Steuervorteile anrechnen lassen.

22

Außerdem erheben alle Beklagten die Einrede der Verjährung.

23

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit den Klaganträgen verfolgte auf Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

25

1. Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Fa. R. & C.. AG

a)

26

Ein vertraglicher Anspruch gegenüber der Fa. R. & C.. AG besteht nicht. Zwischen dieser und dem Kläger bestanden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Vermittelt wurde der Beitritt, wie die Klägerin selbst vorträgt, von einem Berater. Dabei ist mangels anderweitigem Vortrag des Klägers von einem selbstständigen Finanzdienstleister auszugehen. Dass der Vermittler im Namen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) aufgetreten sei, ist nicht vorgetragen worden.

27

Auch haftet die Beklagte zu 3) nicht als Rechtsnachfolgerin der R. & C.. AG aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine solche Schutzwirkung ergibt sich weder aus der zwischen der A. C. AG & Co. KG und der R. & C.. AG geschlossenen Vertriebsvereinbarung noch aus den Vertriebsvereinbarungen, die die R. & C.. AG mit den einzelnen Vermittlern abgeschlossen hat. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.06.2013, Az. 9 U 74/12 (Anlage B (3) 4, Seite 15 f.) in dem es zutreffend heißt:

28

„Ob der Vertriebsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der R. & C.. AG, mit der Beklagten zu 1) entsprechende Verpflichtungen der R. & C.. AG zur Aufklärung der Anleger enthält, kann dahin stehen. Dieser Vertriebsvertrag ist nämlich kein Vertrag zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Vertragsparteien den Willen hatten, zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht zu begründen. Wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob ein solcher Wille angenommen werden kann, ist die Interessenlage der Vertragsparteien. Dass die R. & C.. AG kein Interesse daran gehabt haben kann, bei Verletzungen des Vertriebsvertrages nicht nur direkten Ansprüchen ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1), sondern auch einer unbekannten, aber jedenfalls großen Anzahl von Anlegern ausgesetzt zu sein, liegt auf der Hand. Es ist aber auch kein Interesse der Beklagten zu 1) ersichtlich, die Anleger in den Schutz einer Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) einzubeziehen. Wie oben ausgeführt ist sie selbst gerade nicht Vertragspartner der Anleger und also diesen gegenüber auch nicht zur Aufklärung hinsichtlich der Einzelheiten der Beteiligung, insbesondere über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken verpflichtet. Sie hat von daher auch gar keinen Anlass, eine solche Verpflichtung ihres Partners aus dem Vertriebsvertrag zu begründen. Selbst wenn die R. & C.. AG gegenüber den Anlegern zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, wäre ein solches Interesse nicht ersichtlich. Zwar hätte sie dann selbst für die Folgen unzureichender Aufklärung einzustehen. Das spricht aber noch nicht für ein Interesse der Beklagten zu 1), den Anlegern einen weiteren Schuldner für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Ein solches Interesse könnte nur angenommen werden, wenn entweder ihr etwa im Rahmen von bestehenden Fürsorgepflichten besonderes an deren Schutz gelegen wäre oder wenn es ihren eigenen Interessen maßgeblich dienen würde, den Anlegern einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die R. & C.. AG zu verschaffen. Ein besonderes Näheverhältnis der Beklagten zu 1) zu den Anlegern, aufgrund derer sie über ihre bestehenden vertraglichen Pflichten für das Wohl und Wehe der Anleger verantwortlich wäre, weil sie ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren hat, besteht ersichtlich nicht. Ihre eigene wirtschaftliche Situation würde auch nicht dadurch wesentlich beeinflusst, wenn den Anlegern im Falle einer Falschberatung neben den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) – und unter Umständen auch gegen den jeweils tatsächlich beratenden bzw. aufklärenden Vermittler – ein unmittelbarer Anspruch auch gegen die R. & C.. AG eingeräumt würde. Würde die R. & C.. AG gegenüber der Beklagten zu 1) Pflichten aus dem Vertriebsvertrag verletzen, so wäre jene dieser schadensersatzpflichtig. Die Beklagte zu 1) könnte also bei der R. & C.. AG Regress nehmen, wenn und soweit sie wegen Aufklärungspflichtverletzungen von den Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde. Da die Einräumung eines Direktanspruchs der Anleger gegenüber der R. & C.. AG die Anleger nicht hindern würde, trotzdem die Beklagte zu 1) in Anspruch zu nehmen – was sich gerade auch an dem vorliegenden Fall zeigt -, würde die Einräumung eines solchen Direktanspruchs die Situation der Beklagten zu 1) nicht maßgeblich verbessern. Wollte man eine andere Wertung vornehmen, wäre quasi jeder Subunternehmervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu qualifizieren und würde also der Subunternehmer nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dem Bauherrn gegenüber unmittelbar haften. Gleiches würde auch für das Verhältnis Vermieter – Hauptmieter – Untermieter gelten. Die grundsätzlich zu beachtende Relativität von Schuldverhältnissen wäre dann nahezu aufgehoben. Diese Auffassung würde in all diesen Fällen für den Geschädigten zu einer Schuldnerverdoppelung führen, für die kein Anlass besteht, denn die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte sollen dem Dritten nicht das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners abnehmen (BGH, (Urteil vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11, MDR 2013, 144; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632). Auf die Frage, ob die Anleger überhaupt schutzbedürftig sind, etwa weil die Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein könnten, kommt es deshalb nicht mehr an.“

29

Die zwischen der R. & C.. und den Vermittlern geschlossene Vertriebsvereinbarung stellt keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Insoweit fehlt es an einem besonderen Näheverhältnis zwischen R. & C. und den Anlegern oder einem sonstigen erkennbaren besonderen Interesse, die Anleger unter einen besonderen Schutz zu stellen.

b)

30

Ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die R. & C.. AG besteht nicht.

31

Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige, der nicht Vertragspartner werden soll, in Ausnahmefällen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften. Voraussetzung ist, dass er ein für den Vertragspartner auftretender Vertreter, Vermittler oder Sachwalter ist und das er entweder besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dass er ein erhebliches eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gericht nimmt insoweit inhaltlich Bezug auf die nachfolgend zitierten Passagen der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.06.2013, Az. 9 U 74/12, Seiten 11 ff. (Anlage B (3) 4):

32

„Die R. & C.. AG ist auf Grundlage des klägerischen Vortrags weder als Vertreter für die A. C. AG & Co .KG oder für deren Gesellschafter noch als deren Sachwalter aufgetreten. Sie hat auch nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst.

33

Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist es erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09).

34

Hier beschränken sich die Umstände, die nach Auffassung der Kläger ein besonderes Vertrauen begründen sollen, im Wesentlichen darauf, dass die R. & C.. AG im Prospekt bezogen auf den hier relevanten Geschäftszweig als erfahrenes Unternehmen geschildert wird, dass „ihre“ Fonds bisher erfolgreich gelaufen seien und dass die hierzu gestellten Prognosen eingehalten worden seien. Eine solche werbemäßige Nennung des Namens reicht aber allein zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09; Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 41/03). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass diese im Prospekt enthaltene Darstellung die Vertragsverhandlungen beeinflusst hätte (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 25.06.2009 - III ZR 223/08; Urteil vom 29.01.2009 – III ZR 99/08).

35

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die R. & C.. AG entweder die Vertragsverhandlungen selbst geführt hätte oder dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten wäre. Das soll der Fall sein, wenn jemand die Vertragsverhandlungen von einem Dritten für sich hat führen lassen und dabei dem Vertragspartner des Anlegers als die Person erschienen ist, von dessen Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (dazu z. B. BGH, Urteil vom 04.05.2004 XI ZR 41/03; Urteil vom 21.05.1984 – II ZR 83/84). Im vorliegenden Fall ist dies nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beitrittserklärungen über die Vermittlerkette letztlich auch über die R. & C.. AG als Inhaberin des Alleinvertriebsrechts gelaufen sein mögen, lässt die R. & C.. AG – und zwar auch bei Kenntnis von diesem Alleinvertriebsrecht, die bei dem Kläger als Vermittler auch dieser Beteiligung vorgelegen haben mag - nicht als diejenige erscheinen, die bei der Entscheidung über das Zustandekommen eines Beteiligungsvertrages ein wesentliches Mitspracherecht hätte. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2009 - III ZR 99/08 zugrundeliegenden Fall war die dortige Beklagte eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Das hat den Bundesgerichtshof aber nicht veranlasst, eine Haftung der dortigen Beklagten zu bejahen. Die Rolle, die die R. & C.. AG hier beim Zustandekommen des Anlegervertrages spielt, ist demgegenüber eher von geringerer Bedeutung.

36

Der Umstand, dass der R. & C.. AG der Alleinvertrieb übertragen worden ist, führt für sich betrachtet nicht zu einer Haftung aus uneigentlicher Prospekthaftung. Der Bundesgerichtshof hat diese Haftung einer Beklagten abgelehnt, die von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden war und die als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen nahm. Im vorliegenden Fall haben zwar die A. C. AG & Co .KG und die R. & C.. AG nicht vereinbart, dass diese den Vertrieb organisiert, sondern dass sie den Alleinvertrieb übernimmt (Seite 86 des Prospektes). Damit ist aber letztlich eine wesentliche inhaltliche Abweichung nicht verbunden. Bereits aus dem Prospekt wird nämlich deutlich, dass der Vertrieb über selbständige Finanzdienstleister vorgenommen wird und die R. & C.. AG nicht selbst unmittelbar gegenüber den Anlegern in Erscheinung tritt. Damit beschränkt sich ihre Tätigkeit letztlich eben doch auf die Organisation des Vertriebs.

37

Die R. & C.. AG zählt auch nicht zu den Garanten, die abweichend von den regelmäßig geltenden Grundsätzen nicht nur aufgrund persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens, sondern auch aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen werden können. Eine solche Garantenstellung bejaht der Bundesgerichtshof lediglich für die für die Geschicke der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe eines Anlageprospekts verantwortlichen Personen. Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, zitiert nach juris). Die Beteiligungsverhältnisse der A. C. AG & Co .KG sind im Prospekt geschildert. Daraus ergibt sich, dass die R. & C.. AG zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht an der A. C. AG & Co .KG bzw. deren Komplementärin beteiligt war. Eine besondere Stellung, wie sie etwa bei Gründungskommanditisten bezüglich der Aufnahme von Kommanditisten einer Publikums-KG angenommen wird und die eine Haftung für unzureichende Aufklärung durch Vertragspartner des Anlegers begründen könnte, hat die R. & C.. AG also nicht innegehabt. Auch ergibt sich hieraus nicht eine die A. C. AG & Co. KG beherrschende Rolle der R. & C.. AG. Andere Umstände, die eine solche beherrschende Rolle begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

38

Auch ein Eigeninteresses der R. & C.. AG, das von einem solchen Gewicht wäre, dass es ihre Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne begründen könnte, obwohl sie nicht intendierte Vertragspartei ist, ist nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages nicht aus, um eine eigene Haftung zu begründen; es muss vielmehr eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gegeben sein, dass der Dritte wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt ist. Als ein unzureichendes lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse hat die Rechtsprechung insbesondere das Provisionsinteresse des Handelsvertreters, Prokuristen oder sonstigen Angestellten angesehen. Gefordert wird vielmehr ein nicht nur mittelbares, sondern unmittelbares Eigeninteresse, das vorliegt, wenn der Verhandelnde gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 – VIII ZR 356/95; Urteil vom 11.10.1988 – X ZR 57/87). Noch nicht einmal die Stellung des Handelnden als Alleingesellschafter der Verpflichtungen eingehenden GmbH soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Anwendung der Grundsätze über die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses rechtfertigen (BGH, Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 225/00). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Provision eine Höhe hat, über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufzuklären ist. Die Fragen, ob eine Aufklärungspflicht über die Provisionshöhe besteht oder ob ein haftungsbegründendes Eigeninteresse bejaht werden kann, stehen nicht in Zusammenhang.“

c)

39

Auch wenn man den Vortrag des Klägers zum Beratungsgespräch als wahr unterstellt, haftet dafür nicht die Beklagte zu 3) nach § 278 BGB. Eine Zurechnung des Beratungsverschuldens des Vermittlers setzt voraus, dass sich der Anspruchsgegner bei der Erfüllung von ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegender Pflichten eines Erfüllungsgehilfen bedient. Es müsste der Berater im Pflichtenkreis der R. & C.. AG gehandelt haben, also zwischen der R. & C.. AG und dem Kläger ein Beratungsvertrag bestanden haben. Das ist aber nicht vorgetragen worden. Die Übernahme des Alleinvertriebes durch die R. & C.. AG erfolgte nur im Rahmen eines Vertrages zwischen ihr und der A. C. AG & Co. KG (der Beklagten zu 1), begründete aber kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Anlegern. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Berater im Namen der R. & C.. AG aufgetreten sei.

40

2. Inanspruchnahme als Rechtsnachfolgerin der Dr. C. T. GmbH

a)

41

Soweit die Haftung der Beklagten zu 3) darauf gestützt wird, dass die Dr. C. T. GmbH Treuhandkommanditistin gewesen ist, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Haftung ihrerseits.

42

Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2013, Az. II ZR 9/12 (Anlage K 17), entschieden, dass ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter haftet; die Dr. C. T. GmbH hielt auch seit ihrem Eintritt im Mai 2004 eigene Anteile an der A. C. AG & Co. KG in Höhe von € 10.000,00. Eine Haftung scheidet dennoch aus, denn Prospektfehler liegen nicht vor.

43

Ein Prospekt ist grundsätzlich dann vollständig und richtig, wenn der potentielle Anleger über sämtliche Umstände der Beteiligung, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, einschließlich der Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können, zutreffend und umfassend informiert wird. Abzustellen ist dabei auf den Horizont eines Prospektadressaten, der den Prospekt nebst beigefügten Anlagen sorgfältig und eingehend liest (LG München, Urteil vom 16.03.2010, 28 O 1377/09; zitiert nach juris). Der vorliegende Prospekt und der Zeichnungsschein klären danach hinreichend auf. Die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin folgt insoweit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.6.2013, Az. 9 U 74/12 (Anlage B (3) 4), die sich auf den Seiten 18 bis 22 Mitte ausführlich mit der Folgeauflage des streitgegenständlichen Prospekts der Beklagten zu 1) befasst hat. Insbesondere wird im Prospekt über das Totalverlustrisiko und über eine mögliche Nachschusspflicht hinreichend aufgeklärt. Hinsichtlich weiterer gerügter Mängel des Prospekts wird auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verwiesen. Zutreffend heißt es dort (die entsprechenden Seitenzahlen des hier streitgegenständlichen Prospektes sind in Fettdruck hinzugesetzt):

44

Im Einzelnen:

45

„Auf das Risiko des Totalverlustes ist im Prospekt deutlich (Seite 12 ff./S. 15) und – wenn auch etwas verklausuliert „keine sog. mündelsichere Anlage, sondern unternehmerische Beteiligung“ (S. 6)- auch im Zeichnungsschein selbst hingewiesen worden. Dieser Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung findet sich auch noch an anderer Prospektstelle (z. B. Seite 69/50). Auch im Gesellschaftsvertrag heißt es, dass „unternehmerisch orientierten Anlegern“ eine Beteiligung geboten wird. Der Begriff „Totalverlust“ ist hinreichend selbsterklärend. Es geht ersichtlich um das Risiko des gesamten Verlustes der Beteiligung. Die Behauptung des Klägers, der Anleger habe sämtliche Verluste der Gesellschaft zu tragen, ist demgegenüber mehr als unklar. Mehr als das Risiko des Verlustes der gesamten Geldanlage hat er gerade nicht zu tragen.

46

Auch über die Nachschusspflicht und Entnahmefolgen wird hinreichend aufgeklärt.

47

Auf Seite 9 (8,13)des Prospekts heißt es: „Auszahlungen: Gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe von bis zu 10 Prozent p.a. der Einmaleinlage während der ersten 10 Vertragsjahre nachschüssig“. Auf Seite 21 (21) heißt es:

48

- Keine persönliche Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der A. C. AG & Co. KG über seine Einlage hinaus (zum Wiederaufleben der Haftung vgl. rechtliche Grundlagen Seite 68)
- Keine Nachschusspflicht nach Erbringung der Einlage

49

Auf Seite 68 (60) heißt es:

50

„Nach Eintragung in das Handelsregister haften diejenigen Anleger, die sich an der Gesellschaft direkt als Kommanditisten beteiligen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d. h. die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Solange und soweit der Saldo der Kapitalkonten in der Handelsbilanz durch Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) und Gewinn- und Verlustrechnungen einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kapitalkonto I) aufweist, lebt die Haftung jedoch – auch für Wiederanleger – gemäß § 172 Absatz 4 HGB bis zur Höhe der Auszahlung (Entnahme/Ausschüttung) wieder auf.

51

Im Ergebnis gilt dies auch für die sich als Treugeber an der Gesellschaft über den Treuhandkommanditisten beteiligenden Anleger…“

52

Gesellschaftsvertrag § 12 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) (Seite 100/97 des Prospekts)

53

1. Diejenigen Anleger, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos, soweit die Liquidität der Gesellschaft dies zuläßt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung.
2. …
3. …
4. …
5. … Auszahlungen erfolgen jedoch nur, sofern und soweit es die Liquiditätslage der Gesellschaft gestattet.
6. Soweit Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zum Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern führen, gilt dies nicht gegenüber der Gesellschaft selbst.

54

Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) soll der Prospekt auch Seite 12 f. die oben zitierte Angabe enthalten. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten (in der vom Kläger vorgelegten Kopie fehlt die Seite 13). Dort soll sich noch der Zusatz befinden „Die vorstehend dargestellte Kommanditistenhaftung gilt insbesondere im Insolvenzfall der Gesellschaft.“

55

Diese Aufklärung ist verständlich und mehr als ausreichend. Im Übrigen sind verschiedene Gerichte in zahlreichen Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Prospekt bzw. inhaltsgleiche andere Prospekte insoweit nicht zu beanstanden sind. Unter diesen Umständen kann vom Treuhänder nicht erwartet werden, dass er zu der Erkenntnis gelangt, dass abweichend von diesen Auffassungen eine noch deutlichere Aufklärung der Anleger erforderlich ist.

56

Entgegen der Behauptung des Klägers werden dem Anleger keine hohen Renditen versprochen. Bereits auf Seiten 12 bis 15 (S.15 und 50) unter „wesentlichen tatsächliche und rechtliche Risiken“ wird auf ein Risiko der Anlage hingewiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine genaue Prüfung aller Vorteile und Nachteile erfolgen solle. Es wird dann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung nicht garantiert werden könne. Es wird den Anlegern empfohlen, nur einen Teil des frei verfügbaren Vermögens oder Einkommen zu investieren. Es wird dann eingehend auf die Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung hingewiesen und darauf, dass die Gewinnprognosen mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet sind (Seite 12 des Prospekts). Auch später (S. 49 und 50 /S. 38. f.) finden sich deutliche Hinweise darauf, dass es sich um Prognosezahlen handelt und dass die tatsächlichen Ergebnisse auch nach unten abweichen können. Dass die Prognose auf falscher oder unzureichender Grundlage erstellt worden wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Von daher liegt insoweit ein Verstoß gegen die Pflichten des Treuhänders von vornherein nicht vor.

57

Die vom Kläger angenommene Ungleichbehandlung der Anleger in den verschiedenen Anlagemodellen ist bereits nicht nachzuvollziehen. Sie würde sich aber ohnehin allenfalls zum Nachteil der Anleger in den Modellen „Classic Plus“ und „Sprint“ auswirken. Der Kläger und seine Ehefrau haben jedoch das Modell „Classic“ gezeichnet, so dass für ihn kein entsprechender Aufklärungsbedarf und damit jedenfalls ihm gegenüber auch keine korrespondierende Aufklärungspflicht bestand. Von daher hatte auch der Treuhänder ihn nicht auf eine etwa unzureichende Aufklärung im Prospekt hinzuweisen.

58

Soweit der Kläger meint, dass in dem Fall, dass die Ratenanleger ihre Einlage nicht vertragsgerecht erbringen würden, die Gefahr bestehe, das die Kapitalbeschaffungskosten nicht gedeckt seien, widerspricht das den zahlenmäßig nicht angezweifelten Angaben im Prospekt (Seite 47 /S. 41). Danach übersteigen die eingezahlten Kommanditeinlagen nebst Agio die gesamten Emissionskosten bereits 2004 bis 2005 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine namhaften Ratenleistungen aus den Modellen „Sprint“ oder „Classic Plus“ erfolgt sein können, um mehr als das Doppelte. Es liegt also bereits kein Prospektfehler vor, so dass schon deshalb eine Pflichtverletzung des Treuhänders nicht in Betracht kommt.

59

Soweit der Kläger meint, dass für die Einmalanleger die Gefahr bestehe, dass diese bei einem hohen Ausfall von Ratenanlegern die Kapitalbeschaffungskosten allein tragen würden, liegt das nach dem Konzept auf der Hand und bedarf keines besonderen Hinweises. Es ist überdies sogar darauf hingewiesen worden, dass ein hoher Ausfall von Anlegern negative Auswirkungen haben könne. Es liegt also bereits kein Prospektfehler vor, so dass schon deshalb eine Pflichtverletzung des Treuhänders nicht in Betracht kommt.

60

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf das mit dem „Blindpool“ verbundene Risiko sehr deutlich hingewiesen worden (Seite 13 /52 des Prospekts). Auch die Mitspracherechte der Kommanditisten sind klar geregelt. Dass der einzelne Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat, liegt bei einer Publikumsgesellschaft geradezu auf der Hand – und kann dem Kläger als Anlagevermittler schon gar nicht entgangen sein. Auch insoweit fehlt es an einem Prospektfehler und schon deshalb an einer darauf bezogenen Pflichtverletzung des Treuhänders.

61

Es fehlt auch nicht an einer erforderlichen Darstellung der Auswirkung des Entnahmerechts der Anleger. Die Zahlungen werden nur aus Liquiditätsüberschüssen erbracht, sie können also das zur Anlage vorgesehene Kapital entgegen der Behauptung des Klägers nicht beeinträchtigen.

62

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beteiligungsform „Classic Plus“ im Prospekt dargestellt worden. Der Anleger, der sich wie der Kläger nicht an dieser Anlageform beteiligt hat, hat ersichtlich keinen übersteigenden Aufklärungsbedarf.

63

Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass es eines Hinweises auf gescheiterte Vorläuferfonds bedurft hätte. Entgegen der Behauptung des Klägers sind die Beteiligungsformen bei der Beklagten zu 1) und bei der O. nicht gleichartig. Dort geht es um eine atypisch stille Gesellschafterbeteiligung, während der Kläger und seine Ehefrau sich über einen Treuhänder wie Kommanditisten an der Beklagten zu 1) beteiligt haben. Zum anderen ging es dort um andere Anlagegüter, nicht um Kraftfahrzeugleasing, so dass es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit fehlt. Schließlich hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, dass die O. noch 2005 Ausschüttungen erbracht habe. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen, dass ein Scheitern dieser Gesellschaft schon zur Zeit seines Beitritts auf der Hand gelegen habe. Es fehlt also auch insoweit an einem Prospektfehler und damit schon deshalb an einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhänders.

64

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Emissionskosten nicht unzureichend oder irreführend dargestellt. Auf Seite 47 (S. 41) des Prospekts finden sich unter der Überschrift „Kosten, Finanzierung, Kontrolle der Investition“ Angaben zur Höhe des Verwaltungsaufwandes, der Geschäftsbesorgungsvergütung, des Beteiligungsaufwands und der Emissionskosten. Diese werden zudem noch aufgeschlüsselt. Dabei wird sehr deutlich herausgestellt, dass das Agio zur Deckung der Emissionskosten nicht ausreicht. Zugleich wird deutlich, dass die Einlagemittel nicht vollen Umfangs für Neuinvestitionen verwendet werden, sondern in erheblichem Umfang für andere Aufwendungen benötigt werden. Zudem werden in der Tabelle die einzelnen Beträge unter „Mittelherkunft“ und „Mittelverwendung“ einander gegenüber gestellt. Angesichts der unmittelbaren räumlichen Nähe der Angabe von voraussichtlich eingezahlten Kommanditeinlagen einerseits und Emissionskosten andererseits vermag der potentielle Anleger ohne langes Suchen im Prospekt diese Werte aufzufinden, zu vergleichen bzw. ins Verhältnis zu setzen. Es genügt insoweit ein Blick in die auf Seite 47(S.41) dargestellte Übersicht über Mittelherkunft und Mittelverwendung. Da es hier um die Beteiligung an einer bereits existierenden Gesellschaft geht, die nicht nur die noch zu werbenden Einlagen der Kommanditisten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, sondern der gerade weiteres Kapital zur Verfügung steht, ist es auch nachvollziehbar, wenn im Prospekt Platzierungskosten zum Mittelverwendungsvolumen ins Verhältnis gesetzt werden. Diese Darstellung ist nicht von vornherein sinnlos und führt unter den weiteren genannten Umständen auch nicht zu einer Irreführung der potentiellen Anleger.“

65

Entsprechend hat auch der 11. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Sache 11 U 103/12 mit seiner Entscheidung nach § 522 ZPO vom 11.03.2013 (Anlage B (3) 2) und dem vorangegangenen Hinweisbeschluss in derselben Sache vom 17.01.2013 (Anlage B (3) 1) Prospektfehler verneint.

66

Soweit der Kläger weiter moniert, dass der Prospekt über die „Nachhaftung“ des Anlegers aus § 160 HGB nicht aufkläre – dieser Aspekt in den zuvor genannten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts noch nicht behandelt - , liegt ein Prospektfehler nicht vor. Denn insoweit handelt es sich nicht um ein zusätzliches Risiko des Anlegers. § 160 HGB begrenzt nur in zeitlicher Hinsicht die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters – im Falle der Kommanditbeteiligung handelt es sich dabei um die Haftung für Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB, über die nach dem oben Dargestellten der Prospekt hinreichend aufklärt. Über die zeitlichen Schranken dieser Einlagenhaftung muss der Prospekt nicht zusätzlich aufklären.

b)

67

Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Dr. C. T. GmbH nach § 278 BGB wegen fehlerhafter Angaben des Beraters im Beratungsgespräch besteht nicht. Da die Dr. C. T. GmbH als Treuhandkommanditist Aufklärung allenfalls wie ein Gründungskommanditist schuldete, kommt eine Haftung für fehlerhafte anlegergerechte Beratung nicht in Betracht, weil der Berater insoweit nur im eigenen Pflichtenkreis handelte. Soweit der Berater auf der Grundlage des Prospektes aufgeklärt hat, sind nach den Ausführungen unter I. 2. a) keine Aufklärungspflichtverletzungen gegeben, weil der Prospekt nicht fehlerhaft ist. Eine Haftung der Beklagten zu 3) für fehlerhafte Beratung des Vermittlers nach § 278 BGB kommt deshalb nur bezüglich der Behauptung des Klägers in Betracht, der Berater habe abweichend vom Prospekt die Anlage als sicher und risikolos dargestellt und nicht auf das Totalverlustrisiko und die Rückzahlungspflicht bezüglich der Ausschüttungen hingewiesen. Darauf gestützte Ansprüche des Klägers sind aber verjährt.

68

Ob die Verjährungsregelungen aus § 11 Abs. 3 Treuhandvertrag (Anlage K 2 Seite 100) hier Anwendung finden, kann offen bleiben, denn auch nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB ist die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB vor Einreichung der Klage abgelaufen. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssen. Dieser Zeitpunkt war bereits bei Zeichnung der Beteiligung gegeben mit der Folge, dass auf fehlerhafte Auskünfte des Beraters gestützte Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt sind.

69

aa) Der Schaden für den Anleger entsteht bei Erwerb einer nachteiligen, seinen Interessen nicht entsprechenden Kapitalanlage schon mit dem vollzogenen Erwerb.

70

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt deshalb nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß bei der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber die Augen verschlossen hat (BGH NJW 2011, 3573, 3574 m.-w.N.).

71

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger bei Zeichnung der Anlage grob fahrlässig in Unkenntnis über die unrichtige Beratung geblieben. Er hat den als Anlage K 1 eingereichten Zeichnungsschein (an drei Stellen) unterschrieben, der klar vor Augen führt, dass es sich mitnichten um eine sichere Kapitalanlage handelt. Schon bei oberflächlichem Blick auf den Zeichnungsschein fällt der direkt unter den Feldern für die persönlichen Daten befindliche Hinweis auf, der deutlich beschreibt, dass es sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt, für deren Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten „Chancen und Risiken“ und die Zusammenfassung der wesentlichen Chancen und Risiken von erhebliche Bedeutung ist; zugleich enthält der kurze Text die Seitenzahlen des Prospektes, auf denen diese Chancen und Risiken beschrieben sind. In der daneben abgedruckten, vom der Kläger unterzeichneten rechtsverbindlichen Erklärung wird erneut ausdrücklich auf den Emissionsprospekt und die darin „auf den Seiten 50 bis 55 genannten Chancen und Risiken“ Bezug genommen. Diese Hinweise darauf, dass die Anlage Risiken hat, die im Prospekt mehrere Seiten einnehmen, sind derart deutlich, dass es jedem einleuchtet, dass die schlichte Angabe des Beraters, es handele sich um eine sichere und risikolose Anlage nicht zutreffen kann, zumindest in Zweifel zu ziehen ist; sie lassen es unerlässlich erscheinen, sich mit den Risikobeschreibungen des Prospektes vor der Zeichnung der Anlage auseinanderzusetzen. Angesichts dieser deutlichen und leicht zugänglichen Hinweise konnte der Kläger nur dann davon ausgehen, eine sichere und risikolose Kapitalanlage zu erwerben, wenn er den Text entweder nicht gelesen, oder aber sich auf die diametral entgegenstehenden Aussagen des Beraters verlassen hat – beides stellt eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. vom 23.09.2013, Az. 1 U 89/12, Anlage B 18 m.w.N.).

72

Dem steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltsanforderungen des Kunden in Fällen der Kapitalanlageberatung entgegen. Mit Urteilen vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09 (NJW 2010, 3292), vom 22.07.2010, Az. III ZR 99/09 (NZG 2011, 68) und vom 27.09.2011, Az. VI ZR 135/10 (NJW 2011, 3573) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Kunde den Angaben seines Beraters geglaubt hat und deshalb die Lektüre des Prospektes unterlassen hat. Dem liegt ausdrücklich die Erwägung zugrunde, dass der Kunde seinem Berater regelmäßig vertraut und deshalb keinen Anlass sieht, ihn anhand der oftmals schwierigen Prospektinhalte zu überprüfen.

73

Das erfasst aber nicht solche Fälle, in denen das Vertrauen des Kunden zum Berater durch sich derart aufdrängende Umstände erschüttert wird, dass das Unterlassen deren Kenntnis ihrerseits grob fahrlässig wäre (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. vom 23.09.2013, Az. 1 U 89/12, Anlage B (3) 19 m.w.N.). Das Vertrauen des Anlegers in seinen Berater berechtigt nicht, die Augen vor solchen Anhaltpunkten zu verschließen, die von ihm ohne jeden Aufwand zur Kenntnis genommen werden können und müssen, weil sie im kurz gefassten Text der Erklärung deutlich zu erkennen waren und der Anleger ihre Kenntnis sogar durch Unterschrift bestätigt hat. Ein solcher Umstand besteht hier in der von dem Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung, deren Inhalt in krassem Gegensatz zu den von dem Kläger behaupteten Aussagen des Beraters zur Sicherheit der Anlage steht.

74

Damit sind auch Ansprüche wegen derjenigen behaupteten abweichenden Beratungsinhalte verjährt, deren Unrichtigkeit sich nicht unmittelbar aus dem Zeichnungsschein ergab, denn dem Kläger ist auch deren Unkenntnis als grob fahrlässig vorzuwerfen, weil die aus dem Zeichnungsschein erkennbare Unrichtigkeit hinsichtlich Sicherheit und fehlenden Risikos den Kläger hätte veranlassen müssen, den Emissionsprospekt zu lesen; dabei hätte er Kenntnis auch vom Totalverlustrisiko und der im Prospekt hinreichend beschriebenen eventuelle Rückzahlungspflicht erhaltener Ausschüttungen erlangt.

75

3. Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2)

76

Ob gegenüber der Beklagten zu 1) als der Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger beteiligt hat, Ansprüche auf Schadensersatz überhaupt bestehen können, oder ob gegen die Anlagegesellschaft nur Ansprüche auf Abfindungsguthaben nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ergeben können, kann offen bleiben, denn beide Ansprüche setzen eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) voraus. Die Auseinandersetzung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erfolgt nur, wenn wegen Aufklärungsfehlern ein fehlerhaften Beitritt vorliegt bzw. ein Recht zur vorzeitigen Beendigung der bis zum 20.11.2014 eingegangenen Beteiligung. Aufklärungsfehler in Form von Prospektfehlern bestehen jedoch nicht; auf die obigen Ausführungen unter 2. a) wird insoweit Bezug genommen. Hinsichtlich der unzureichenden Aufklärung durch den Berater kann der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden; auch bei Zurechnung nach § 278 BGB sind Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, s.o. Ziffer 2.b).

77

Die Beklagte zu 2) traf zwar als Komplementärin der Anklagegesellschaft grundsätzlich eine Pflicht zur anlagegerechten Aufklärung der beitretenden Kommanditisten; mangels Prospektfehlern bzw. wegen Verjährung von Ansprüchen wegen Aufklärungsmängeln im Beratergespräch kommt aber ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht.

78

4. Ein deliktischer Anspruch (§§ 826, 823 BGB i.V.m. 263 StGB) gegen die Beklagten ist nicht dargetan.

II.

79

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen