Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 721/11

Tenor

        

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Markenprodukte der Klägerin in Form von C.-Akkus des Typs LP-E10 einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, soweit sie mit der Wort/Bildmarke „C.“ versehen und nicht von einer Konzerngesellschaft der Klägerin produziert, in den Verkehr gebracht oder sonst wie autorisiert sind.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren herauszugeben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Ware gemäß I. unverzüglich Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, dessen Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie über die Menge der von ihrem Lieferanten erhaltenen Gegenstände zu erteilen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1), die diese selbst zu tragen hat.

V. Das Urteil ist bezüglich I. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00, bezüglich II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und bezüglich IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Einfuhr von Markenprodukten in Form von C.-Akkus des Typs LP-E10, ob es sich bei diesen um Produktfälschungen handelt.

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Die ehemalige Klägerin zu 1) ist die C. Deutschland GmbH; sie vertreibt unter anderem digitale Kameras.

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Die Beklagte ist ein auf dem Gebiet der Reparatur von Digitalkameras und dem Handel mit Digitalkameraersatzteilen sowie Zubehör tätiges Unternehmen. Sie importiert die für diese Produkte erforderlichen Ersatz- und Zubehörteile unter anderem aus China.

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Die C. K. K. (Klägerin zu 2)) ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wort-/Bildmarke „C.“ sowie der beim HABM eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke „C.“, jeweils mit folgender Gestaltung:

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Bild entfernt

6

Die Marken sind für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen, u.a. auch Akkus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K1 verwiesen.

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Am 15. September 2011 kam es auf Antrag der ursprünglichen Klägerin zu 1) zu einer Grenzbeschlagnahme (Geschäftszeichen ...) gemäß der EU-VO Nr. 1383/2003. Das Hauptzollamt Dresden – Zollamt Flughafen Leipzig – setzte hinsichtlich einer für die Beklagte bestimmten Warensendung von insgesamt über 3.000 Digitalkameraakkus die Überlassung der Waren an die Beklagte aus. Dabei handelte es sich neben Produkten der Marke C. auch um solche der Marken Panasonic, Fujifilm, Olympus, Nikon und Sony.

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Die Überprüfung der streitgegenständlichen 100 Akkus vom Typ LP-E10 für Digitalkameras der Marke C. erfolgte durch die Klägerin zu 1) und ergab nach deren Auffassung, dass es sich um Fälschungen handele. Mit Schreiben vom 30. September 2011 mahnte die Klägerin zu 1) die Beklagte erfolglos ab. Die Abmahnung wie auch alle übrigen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit vorgenommenen Handlungen wurden von den Klägervertretern dieses Rechtsstreits vorgenommen, die ihre Legitimation dazu auf eine Vollmacht vom 15. Juni 2011 stützen, die von einem bei der Klägerin zu 2) tätigen Herrn K. N. unterzeichnet ist. Dieser ist Mitarbeiter der Klägerin zu 2) in deren Rechtsabteilung; er ist nicht ihr gesetzlicher Vertreter. Bezüglich der Einzelheiten der Vollmachtserteilung wird auf die Anl. K2 und K7 Bezug genommen.

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Schließlich erhob die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 Klage. Mit Schriftsatz vom 8. November 2012 hat sie ihr Ausscheiden aus dem Rechtsstreit und die Klägerin zu 2) die Übernahme des Rechtsstreits erklärt. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel widersprochen und im Übrigen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Parteivertreter bestritten.

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Die Klägerin zu 2) trägt vor,

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Die C. K. K. (im Folgenden nur noch Klägerin zu 2)) habe Rechtsanwalt U. S. bevollmächtigt zur umfassenden Rechtsverfolgung ihrer Markenrechte für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland (Anlage K 2 und K 7). Herr Rechtsanwalt U. S. als ihr Prozessbevollmächtigter habe dann zu einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung wiederum die Klägerin zu 1) zur Geltendmachung der Rechte im eigenen Namen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ermächtigt (Anlage K 2). Dieses Vorgehen sei von der erteilten Vollmacht gedeckt; insbesondere sei der Unterzeichner der entsprechenden Vollmacht vom 15. Juni 2011 auf Seiten der Klägerin zu 2), Herr K. N., berechtigt gewesen zur Vornahme entsprechender Anwaltsbeauftragungen und zur Erteilung von Prozessvollmachten. Auch sei die dem Prozessbevollmächtigten von der Klägerin zu 1) erteilte Vollmacht wirksam gewesen, da eine entsprechende Berechtigung des bzw. der Unterzeichner gegeben sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus ihrer Markeninhaberschaft.

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Bei der Überprüfung der ihr vom Hauptzollamt Dresden (unter dem Geschäftszeichen ...) zugesandten Warenproben hätten Produktspezialisten der Klägerin zu 1) festgestellt, dass es sich bei den Akkus des Typs LP-E10 der Marke C. nicht um Originalware handele, welche von einer Gesellschaft des C.-Konzerns hergestellt oder in den Verkehr gebracht bzw. von einer Konzerngesellschaft des C.-Konzerns autorisiert oder lizensiert worden sei. Vielmehr handele es sich dabei um Produktfälschungen.

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Dass es sich dabei um Fälschungen handele, habe sie durch eine Überprüfung der Hologramme mittels eines sogenannten Handyviewers festgestellt. Soweit es sich um echte Hologramme handele, veränderten sie sich bei Betrachtung mittels eines Handyviewers derart, dass sie schwarz werden; bei gefälschten Hologrammen dagegen blieben die Hologramme bei derartiger Betrachtung unverändert. Bei der Überprüfung der streitgegenständlichen Akkus in der genannten Weise hätten die Hologramme keine Veränderung gezeigt.

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Die Klägerin zu 2) beantragt,

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I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Markenprodukte der Klägerin in Form von C.-Akkus des Typs LP-E10 einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, soweit sie mit der Wort/Bildmarke „C.“ versehen und nicht von einer Konzerngesellschaft der Klägerin produziert, in den Verkehr gebracht oder sonst wie autorisiert sind.

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II. Die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren herauszugeben.

17

III. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Ware gemäß I. unverzüglich Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, dessen Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie über die Menge der von ihrem Lieferanten erhaltenen Gegenstände zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor,
die Klägerin zu 1) sei nicht die deutsche Tochter der Klägerin zu 2) und der Unterzeichner der Vollmacht vom 15. Juni 2011, Herr K. N., auch nicht zur Erteilung einer Prozessvollmacht befugt. Daher sei die am 15. Juni 2011 durch die C. K. K. erteilte Vollmacht an ihren Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt U. S., nicht wirksam. Auch sei das Vorgehen des Klägervertreters, wonach dieser die Klägerin zu 1) zur Geltendmachung der Rechte im eigenen Namen ermächtigt habe und seinerseits wiederum als Klägervertreter der Klägerin zu 1) bevollmächtigt worden sei, dem Umfang nach nicht von der genannten Vollmacht gedeckt. Außerdem sei die Prozessvollmacht der Klägerin zu 1) deshalb nicht wirksam erteilt worden, da der bzw. die Unterzeichner nicht über eine entsprechende Berechtigung verfügen.

21

Hinsichtlich des Parteiwechsels auf Klägerseite trägt die Beklagte vor, entsprechende Einwilligungen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) lägen nicht vor.

22

In der Sache trägt die Beklagte vor, bei den streitgegenständlichen Akkus vom Typ LP-E10 der Marke C. handele es sich nicht um Produktfälschungen. Nachdem ihr die Vorwürfe der Klägerin zu 1) bekannt geworden seien, habe sie diese nach Eingang der Abmahnung der Klägerin auf ihre Richtigkeit überprüfen wollen; dazu habe sie die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Anlage K 6) um Fristverlängerung gebeten, aber gerade nicht die von ihr verlangte Abgabe der Unterlassungserklärung abgelehnt.

23

Sie habe dann die vor dem Versand der Waren in China entnommenen Proben der beanstandeten Waren von einem Prüflabor der Firma C. China Ltd. in Peking auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen. Das Ergebnis sei gewesen, dass es sich bei den Akkus um Originalware handele. Ein entsprechender Prüfbericht mit der Nummer... auch im Intranet des C.-Konzerns abrufbar. Dies habe sie der Klägerin zu 1) am 20. Oktober 2011 auch mitgeteilt (Anlage B 1). Die Akkus seien von einer Gesellschaft des C.-Konzerns hergestellt bzw. in Verkehr gebracht worden bzw. von einer Konzerngesellschaft des C.-Konzerns autorisiert oder lizensiert worden.

24

Die Akkus könnten bei Betrachtung mit dem Handyviewer keine Veränderung zeigen, da die streitgegenständlichen Akkus selbst nicht mit Hologrammen versehen seien, sondern - insoweit unstreitig - diese sich vielmehr ausschließlich auf der Verpackung befinden. Auch gebe es eine Möglichkeit seitens C., die Akkus selbst und nicht lediglich die Umverpackung auf ihre Echtheit zu überprüfen.

25

Schließlich spreche für die Echtheit der Akkus auch der Umstand, dass sie die von ihr aus China importierten Waren ausschließlich bei von dem jeweiligen Markenhersteller autorisierten Vertragshändlern einkaufe um sicherzustellen, dass es sich bei den dort erworbenen Markenprodukten nicht um Produktfälschungen handele. Zudem würden auch Qualitätskontrollen durchgeführt und Warenproben genommen. Für die Echtheit spräche auch indiziell die Bestätigungen des C. Europe Anti-Counterfeit Team vom 7. März 2014 (Anl. B10). Außerdem müssten für die Feststellung einer Fälschung die Akkus selbst untersucht werden, da es durchaus sein könne, dass sich in gefälschten Umverpackungen echte Akkus befänden. Dies sähe auch die C. China ausweislich des Schreibens Anl. B11 so.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2013 und 18. März 2014 Bezug genommen.

27

Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. Oktober 2013 (Bl. 90ff d.A.) Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. März 2014 (Bl. 118ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

29

Die Klägerin zu 1) ist wirksam aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, den die Klägerin zu 2) wirksam aufgenommen hat. Da der Parteiwechsel bereits vor der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, bedurfte es einer Zustimmung der Beklagten nicht. Der Parteiwechsel hat lediglich zur Folge, dass im Verhältnis der Klägerin zu 1) zur Beklagten die Klage mit der entsprechenden Kostenfolge (§ 269 ZPO) zurückgenommen worden ist und im Folgenden ausschließlich im Verhältnis der Klägerin zu 2) zur Beklagten weitergeführt wird.

2.

30

Die seitens der Klägerin zu 2) gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht ist wirksam. Da die Klägerin zu 2) die C. K. K. mit Sitz in T., Japan, ist, und damit eine Gesellschaft nach japanischem Recht, richten sich Fragen der Stellvertretung nach dem Gesellschaftsstatut, mithin nach japanischem (Gesellschafts-)Recht (Spahlinger/Wegen in: Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rn. 291). Dabei gilt allgemein, dass sich die Vertretungsmacht des Vollmachtgebers nach dem Recht des Ortes richtet, an dem von ihr Gebrauch gemacht wird (BGH 26.4.1990, VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 5). Gleiches gilt auch für die Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht (Spahlinger/Wegen in: Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rn. 293). Nach dem Ort der Unterzeichnung, der mit T. angegeben ist, ist folglich japanisches Recht maßgeblich.

31

Vorliegend wurde der Klägervertreter mit Beschluss vom 23. April 2013 einstweilen zur Prozessführung für die Klägerin zu 2) zugelassen mit gleichzeitiger Fristsetzung zur Nachreichung (gem. § 80 S. 2 ZPO) der Originalvollmacht bis zum 7. Mai 2013. Innerhalb der gesetzten Frist wurde mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am 6. Mai 2013, das Original derjenigen Vollmacht als Anlage K 7 eingereicht, die vorausgehend bereits als Anlage K 2 vorgelegt worden ist. Damit ist die Klägerin zu 2) der ihr in dem Beschluss vom 23. April 2013 aufgegebenen Handlung nachgekommen. Darin findet sich unterhalb der Unterschrift des Unterzeichners, Herrn K. N., Folgendes:

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„K. N.
Executive Officer
Group Executive
Corporate Intellectual Property and Legal Headquarters.

33

Der Unterzeichner dieser Vollmacht, Herr K. N., ist unstreitig nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 2). Ob ihm aber eine entsprechende Vollmacht erteilt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Von der Erteilung einer solchen wirksamen Vollmacht ist das Gericht auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises überzeugt.

34

Zwar hat die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz Beweis angeboten für die Frage, ob Herrn K. N. zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht am 15. Juni 2011 Vollmacht erteilt worden war, Prozessvollmachten für das Unternehmen der Klägerin zu 2) durch Vernehmung der Zeugen F. M., CEO (Chairman) der Klägerin zu 2), T. U., CEO (President) der Klägerin zu 2), J. D. und J. F., Geschäftsführer der Klägerin zu 1).

35

Diesen Beweisantritten brauchte die Kammer indessen nicht nachzugehen. Da es um die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht geht, kann die Kammer alle aufgrund des Tatsachenvortrags der Parteien in Betracht kommenden Beweise von Amts wegen erheben, wobei der Grundsatz des Freibeweises gilt (BGH 9.1.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH 4.11.1999, III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 290; Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 29. Aufl., Vorbem. § 253 ZPO, Rn. 12). Damit kann die Kammer das Verfahren der Beweiserhebung und die einzelnen herangezogenen Beweismittel nach eigenem Ermessen bestimmen (Prütting in: MüKo ZPO, 4. Aufl., § 284 ZPO, Rn. 26) und ist nicht auf die angebotenen Zeugen beschränkt.

36

Die Erteilung einer Prozessvollmacht als Prozesshandlung für einen Inlandsprozess (Bendtsen in: Saenger ZPO, 5. Aufl., Vorbem. Zu §§ 78-80 ZPO, Rn. 4) ist nach deutschem Recht zu beurteilen ist, auch wenn sie im Ausland erteilt worden ist (Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 5). Dies gilt allerdings nicht für die Frage, nach welchem Recht sich die Vertretungsmacht der Person beurteilt, die die Vollmacht im Namen der Partei erteilt hat; denn hierfür ist das Recht des Ortes maßgeblich, an dem von ihr Gebrauch gemacht wird (BGH 26.4.1990, VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 5). Hiernach ist vorliegend japanisches Recht maßgeblich.

37

Für die japanische Gesellschaftsform der „K. K.“ (Spahlinger/Wegen in: Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rn. 1269) gilt, dass auch ein nicht vertretungsberechtigter „director“ und ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, der einen Titel (beispielsweise Präsident, Vizepräsident, leitender Geschäftsführer oder Geschäftsführer) führt, die Gesellschaft bindet, wenn er Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit gutgläubigen Dritten abschließt (Spahlinger/Wegen in: Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rn. 1293).

38

Da gilt auch für die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht, die selbst sich wiederum nach deutschem Recht richtet und deren Erteilung nach § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt werden kann (vgl. BGH 14.12.1990, V ZR 329/89, NJW 1991, 1175, 1176; Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 89 ZPO, Rn. 17). Die Genehmigung hat zur Folge, dass die prozessualen Folgen des Vollmachtsmangels mit rückwirkender Kraft geheilt werden (BGH 3.3.1993, IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 670 m.w.N.).

39

Eine solche Genehmigung, die auch konkludent und stillschweigend erfolgen kann (Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 89 ZPO, Rn. 14), etwa durch rügelose Weiterführung des Prozesses (RG 3.1.1901, VI 380/00, RGZ 47, 413, 415 f.; vgl. auch Weth in: Musielak ZPO, 10. Aufl., § 89 ZPO, Rn. 14) oder durch Bevollmächtigung des bisher vollmachtlosen Vertreters in Kenntnis der Prozesslage (BGH 2.7.1953, VI ZB 49/53, NJW 1953, 1470), liegt nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei vor. Es ist nichts dafür ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin zu 2) als Partei keinerlei Kenntnis von dem seit dem 20. Januar 2012 rechtshängigen Rechtsstreit hatte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, sie könnte mit diesem Rechtsstreit nicht einverstanden gewesen sein. Im Übrigen hat das erkennende Gericht keine überspannten Anforderungen hinsichtlich des erforderlichen Maßes an Überzeugung zu stellen. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 14.1.1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; BGH 18.1.2000, VI ZR 375/98, NJW 2000, 953, 954). Vorliegend sind die verbleibenden Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvollmacht letztlich derart gering, dass dies der Überzeugung von einer bestehenden wirksamen Prozessvollmacht nicht entgegensteht.

II.

40

Die Klage ist auch begründet.

41

Der Klägerin zu 2) steht aus ihrer nationalen Marke DD 6. „C.“ (Anl. K1) ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu. Denn bei den vom Hauptzollamt Dresden beschlagnahmten Akkus handelt es sich um solche, die unautorisiert in den deutschen Wirtschaftsraum eingeführt wurden. Darauf, ob es sich bei den Akkus selbst um Fälschungen handelt, kommt es nicht entscheidend an.

42

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich jedenfalls bei den äußeren Umverpackungen der beschlagnahmten Akkus um Fälschungen handelt. Zwar hat die Klägerin unterschiedlich dazu vorgetragen, wie bei der Benutzung des Handy-Viewers eine Fälschung festgestellt werden kann. Der Zeuge D., Leiter der Rechtsabteilung der C. Deutschland und nach eigenen Angaben seit sieben Jahren mit Produktfälschungen befasst, hat hierzu ausgeführt, man könne eine Fälschung daran erkennen, dass man sich das Hologramm auf der äußeren Umverpackung durch einen sogenannten Handy – Viewer ansähe. Sei das Produkt echt, verfärbe sich das Hologramm schwarz, bei einer Fälschung verfärbe es sich entweder gar nicht oder nur in Richtung dunkelgrün. Etwas anderes sei es, wenn man das Hologramm ohne Handy-Viewer betrachte und etwas drehe. In diesem Fall changiere die Färbung zwischen hellgrün und dunkelgrün, falls das Produkt echt sei. Bei Fälschungen sei kein Unterschied festzustellen. Diese Angaben erscheinen der Kammer plausibel. Sie erklären, wie es zu dem zunächst unterschiedlichen Vortrag im Hinblick auf den Handy-Viewer gekommen ist. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar.

43

In der Sache selbst hat die Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung 18. März 2014 ergeben, dass bei den drei Akkus, die dem Gericht vom Hauptzollamt Dresen unmittelbar übersandt worden sind, bei Betrachten der Hologramme durch den Handy - Viewer keinerlei Veränderungen feststellbar waren. Dies entspricht dem von der Kammer im Rahmen der Beratung selbst vorgenommenen Überprüfung, über dessen Ergebnis die Parteivertreter mit Anschreiben vom 16. Dezember 2013 (Bl. 104 d.A.) Mitteilung gemacht wurde. Demgegenüber verfärbte sich das Hologramm bei dem vom Zeugen mitgebrachten Akku bei Durchsicht durch das linke Fenster schwarz, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014 selbst überzeugt hat (Bl.121 d.A.). Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich jedenfalls bei den äußeren Umverpackungen um Fälschungen handelt.

44

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Zunächst einmal kommt es nicht darauf an, ob womöglich nicht alle Umverpackungen mit Hologrammen versehen sind, wie die Beklagte mit dem nach ihrer Behauptung bei Saturn erworbenen Akku zu belegen versucht. Denn jedenfalls die beim Hauptzollamt beschlagnahmten Akkus hatten auf der äußeren Umhüllung Hologramme, aus denen sich die Fälschung ergibt. Die nachgereichten Anlagen B 9 bis B 11 sind unergiebig. Denn es geht markenrechtlich nicht darum, ob es sich bei den Akkus um solche handelt, die nicht von der Klägerin oder einer Konzerngesellschaft stammen, sondern darum, ob die Akkus für den europäischen Markt bestimmt und mit Zustimmung der Klägerin oder eine anderen der C. – Konzerngesellschaften in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden. Nur in diesem Fall wäre Erschöpfung auch für die Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Hierzu hat die Beklagte, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH 15.3.2012, I ZR 52/10, GRUR 2012, 626, 628, CONVERSE I), nichts vorgetragen. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die Akkus selbst in den gefälschten Umverpackungen „echt“ in dem Sinne sind, dass sie von einer C. – Gesellschaft in China produziert wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Akkus für den europäischen Markt bestimmt waren (s.o.). Im Übrigen ist die Kammer mit der Klägerin der Auffassung, dass es nicht eben plausibel erscheint, dass echte Akkus in gefälschten Umverpackungen mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gelangen sollen.

45

Im Hinblick auf den Tenor hat die Kammer eine Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland eingefügt, da die Klägerin in erster Linie aus ihrer nationalen Marke vorgeht, wie die angegebene Reihenfolge zeigt. Hierhin sieht die Kammer allerdings nur eine redaktionelle Änderung.

2.

46

Die Nebenansprüche folgen aus § 14 Abs. 6 MarkenG, bzw. §§ 242, 259f BGB, da die Klägerin ohne die Auskunft ihre (möglichen) Schadensersatzansprüche nicht beziffern kann.

3.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO. Der Parteiwechsel stellt sich der Sache nach als Klagrücknahme durch die Klägerin zu 1) dar, die entsprechend ihre Kosten selbst zu tragen hat. Im Verhältnis zur Beklagten wirkte sich dies nicht aus, da durch den Parteiwechsel auf Beklagtenseite keine weiteren Kosten entstanden sind.

4.

48

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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