Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Große Strafkammer) - 626 Qs 32/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.05.2014 (Az. 166 Gs 7101 Js 571/13 (433/14)) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen sind von der Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Betroffenen zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters und dessen Einstellung in die DNA-Analysedatei (§ 81g Abs.1 StPO) angeordnet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

2

Zwar ist der Betroffene am 12.12.2013 durch das Amtsgericht  H. (Az. …) wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und damit wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 81 g StPO zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig verurteilt worden. Er hat ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg am 11.08.2013 im alkoholisierten Zustand (AAK 1,8 o/oo) dem Geschädigten K., nachdem er diesen zuvor beleidigt hatte, mit einer Verkehrsbake gegen die Beine geschlagen, wodurch dieser eine Tibiakopffraktur erlitt. Diese Straftat bewegt sich im mittleren Bereich der Kriminalität und erfüllt daher die Anforderungen an eine Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 81g Rn. 7a).

3

Indes fehlt es zur Überzeugung der Kammer an der erforderlichen „Negativprognose“. § 81 g StPO setzt voraus, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen auch in Zukunft Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung geführt werden. Zwar schließt der Umstand, dass das erkennende Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Betroffenen somit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat, die Feststellung einer Negativprognose i.S.d. § 81 g StPO nicht aus, da der verfolgte Gesetzeszweck jeweils ein anderer ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 81 g Rn. 8 m.w.Nw.). Die Strafaussetzung zur Bewährung löst jedoch in der Regel einen höheren Begründungsaufwand für die Negativprognose i.S.d. § 81 g StPO aus.

4

Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Art der Straftat des Betroffenen erhebliche Persönlichkeitsmängel offenbare und damit die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten begründe, vermag die Kammer nicht zu teilen. Die Tat vom 11.08.2013 trägt, so schwer die Verletzungsfolgen für den Geschädigten auch gewesen sind, das Gepräge einer alkoholbedingten Spontantat und lässt daher gerade keine grundsätzlich fehlerhafte Einstellung des Betroffenen zur körperlichen Integrität seiner Mitmenschen erkennen. Zudem beruhte das Tatgeschehen nach Aktenlage offenbar auf einem Missverständnis, der Betroffene glaubte, antisemitische Äußerungen durch den Geschädigten vernommen zu haben und versuchte diesen zunächst erfolglos deswegen zur Rede zu stellen, was die Begleiterinnen des Geschädigten bestätigt haben. Zudem bereut der Betroffene das Geschehen und hat Verständnis für die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Ahndung seines Fehlverhaltens geäußert (vgl. Äußerung des Betroffenen Bl. 19 f. d.A.). Vor diesem Hintergrund kann dem Betroffenen nicht ohne weiteres eine „niedrige Gesinnung“ unterstellt werden, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt.

5

Auch lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Vorstrafen des Betroffenen keine Negativprognose ableiten. Zwar ist der 35jährige Betroffene in zwei Fällen vorbestraft. Indes handelt es sich bei beiden Vorstrafen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau um Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der Betroffene wurde am 25.09.2007 (Tatzeit: 17.04.2006) wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zwei Jahre später, am 10.09.2009 (Tatzeit 26.06.2009) wurde der Betroffene wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln ebenfalls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Beide Straftaten sind nicht einschlägig in Bezug auf die Verurteilung von 2013, beide führten nur zur Verhängung geringer Geldstrafen. Wie das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, aus einer acht und einer fünf Jahre zurückliegenden, nicht erheblichen und nicht einschlägigen Straftat auf eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu schließen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

6

Zu der Persönlichkeit der Betroffenen, seinen gegenwärtigen Lebensumständen und seinem sozialen Umfeld hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass auch hierauf eine Negativprognose nicht gestützt werden kann. Im Gegenteil ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Betroffene über eine Arbeitsstelle als Lagerarbeiter verfügt, er selbst hat zudem vorgetragen, er engagiere sich in seiner Freizeit ehrenamtlich in der Jugendarbeit seiner Kirchengemeinde. Auch diese Umstände sprechen eher gegen als für die durch das Amtsgericht angenommene Negativprognose.

7

Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in entsprechender Anwendung.

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