Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 43/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens vor dem Beitritt des Klägers zu einer Fondsgesellschaft in Anspruch.

2

Der Kläger wurde auf den streitgegenständlichen Schiffsfonds durch ein Schreiben der Beklagten zu 1) (Anlage K 5) aufmerksam. Dieses pries die Beteiligung an. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Juli 2007 der Beklagten zu 1) (Anlage K 6) übersendete diese dem Kläger den Prospekt. Es fand ein Telefonat mit dem Berater der Beklagten zu 1) F. streitigen Inhalts statt. Der Kläger zeichnete am 28. Juli 2007 eine Beteiligung an der Einschiffgesellschaft MS S. K. T. + H. S. GmbH & Co. KG in Höhe von € 30.000,00. Der Beitritt erfolgte mittelbar über die Treuhänderin und Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 5) ist Geschäftsführer und Namensgeber der Beklagten zu 1) und Gründungskommanditist der Einschiffgesellschaft. Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 4) sind ebenfalls Gründungskommanditisten. Der Kläger erhielt zwischen Ende 2008 und Mitte 2010 Ausschüttungen im Gesamtwert von € 3.900,00. Ende 2011/Anfang 2012 erbrachte er zusätzliche Einlagen im Wert von € 9.000,00. Der Kläger zeichnete vor Juli 2007 eine Reihe weiterer Fondsbeteiligungen.

3

Der Kläger meint, im Vorfeld des Beitritts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Er sei an einer sicheren und rentablen Anlage interessiert gewesen, da er bereits 65 Jahre alt gewesen sei und der Ruhestand sowie die Ausbildung seiner beiden Töchter zu finanzieren gewesen sei. Der Vermittler F. habe am Telefon die Beteiligung als risikolos und sicher beschrieben. Es sei mit einem sicheren verdoppelten Kapitalrückfluss zu rechnen. Zudem sei der Prospekt fehlerhaft. Der Kläger rügt hierzu 26 Fehler. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf die Klagschrift, die Replik und die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 genommen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu 1) bis 5) samtverbindlich zu verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 35.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. aus einem Betrag von € 3.000,00 vom 20.8. bis 9.12.2007, € 30.000,00 vom 10.12.2007 bis 15.12.2008, € 27.600,00 vom 16.12.2008 bis 29.6.2010, € 26.100,00 vom 30.6.2010 bis 10.12.2011, € 32.100,00 vom 11.12. bis 31.12.2011, € 34.100,00 vom 1.1. bis 6.1.2012, € 35.100,00 vom 7.1.2012 bis zum 4.1.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 5.1.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der MS S. K. T. + H. S. GmbH & Co. KG über € 30.000,00 vom 28.7./2.8.2007 zu zahlen.

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2. Die Beklagten zu 1) bis 5) haben den Kläger samtverbindlich von allen Verpflichtungen die er aus seiner Beteiligung an der MS S. K. T. + H. S. GmbH & Co. KG über € 30.000,00 vom 28.7./2.8.2007 treffen, freizustellen.

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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) dem Kläger samtverbindlich sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus seiner Beteiligung an der MS S. K. T. + H. S. GmbH & Co. KG über € 30.000,00 vom 28.7./2.8.2007 entstehen.

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4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 5) seit dem 5.1.2013 mit den Leistungen der Klaganträge zu 1) bis 3) in Annahmeverzug befinden.

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5. Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, an den Kläger € 1.647,44 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen und von weiteren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von € 700,31 freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sich der Kläger bei ihr wegen der Beteiligung gemeldet und keine Beratung gewünscht habe. Aufgrund der Vielzahl an vorhergehenden Beteiligungen, die seit 2002 auch über die Beklagte zu 1) erfolgt seien, habe der Vermittler F. sich in dem Telefonat auf eine kurze Erläuterung der wirtschaftlichen Eckdaten beschränkt und darauf hingewiesen, dass die bei früheren Zeichnungen relevanten Risiken auch hier bestünden. Im übrigen habe er auf den Prospekt verwiesen. Die Beklagten meinen, dass der Kläger als Hochschulprofessor mit der Erfahrung von über 40 Schiffsbeteiligungen im Wert von über € 1,0 Mio. nicht ahnungslos und unbedarft sei, sondern die Funktionsweise der Beteiligungen und die Risiken genau gekannt habe. Die Beklagten zu 2) bis 5) ziehen die Passivlegitimation in Zweifel. Der Prospekt weise keine Fehler auf. Sämtliche Beklagte erheben die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligung an der Fondsgesellschaft hinsichtlich des Schiffes S. K.. Ein Anspruch ergibt sich weder aus einer möglichen Verletzung von Pflichten aus einem Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1) noch aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB gegenüber den Gründungsgesellschaftern.

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1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) ihre Pflichten zur anlegergerechten Beratung verletzt hat. Weder bedarf es einer Entscheidung dazu, ob die Beklagte zu 1) eine solche Pflicht traf noch ist der streitige Vortrag des Klägers hierzu aufzuklären. Denn jedenfalls sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte zu 1) erhebt erfolgreich die Einrede der Verjährung. Mögliche Ansprüche sind mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen. Der Güteantrag vom 31. Dezember 2012 konnte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr hemmen.

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Der Kläger hatte aufgrund der Lektüre des streitgegenständlichen Prospektes Kenntnis davon, dass sich die Beteiligung an einem Schiffsfonds nicht mit seinen hier im Prozess vorgetragenen Anlagezielen deckte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger den Prospekt mit dem Anschreiben vom 18. Juli 2007 (Anlage K 6) erhielt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er den Prospekt im Wesentlichen gelesen habe. Damit musste er aufgrund der Lektüre der Seiten 13ff. (Risiken der Vermögensanlage) feststellen, dass er fehlerhaft beraten wurde. Überdies geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger aufgrund seiner bedeutsamen Erfahrung bei der Zeichnung von Fondsanteilen unterschiedlicher Art bekannt war, dass sich die hier streitgegenständliche Beteiligung nicht mit den vorgegebenen Anlagezielen (sichere Ruhestandsabsicherung) deckte.

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2. Die die Beklagten zu 1) bis 5) treffende Pflicht zur objektgerechten Beratung bzw. zur Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung haben sie durch Übergabe des Prospektes mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (Anlage K 6) erfüllt. Ein möglicher Anspruch wegen behaupteter, vom Prospektinhalt abweichender Angaben des Vermittlers F. wäre nicht mehr durchsetzbar.

18

3. Die Beklagten zu 1) bis 5) haben ihre Pflicht zur Aufklärung über die wesentlichen Risiken der Beteiligung durch rechtzeitige Übergabe des Prospektes erfüllt. Die Übersendung erfolgte mit Schreiben vom 18. Juli 2007. Der Kläger hat in der Anhörung angegeben, den Prospekt – frei übersetzt – in guten Teilen bzw. im Wesentlichen gelesen zu haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beteiligung ohne Beisein eines Beraters am 28. Juli 2007 gezeichnet hat. Er hat nicht vorgetragen, dass die Zeit zwischen dem Erhalt des Prospektes und der Zeichnung für eine ausreichende Lektüre zu kurz bemessen gewesen sei. Das Gericht geht bei dieser Sachlage davon aus, dass ein sehr erfahrener Fondszeichner wie der Kläger in der Lage war, in circa einer Woche den Inhalt des Prospektes aufzunehmen und zu verarbeiten.

19

4. Der übergebene Prospekt vermittelt dem Anleger nach der Auswertung des Sachvortrags der Parteien ein zutreffendes Bild über die Beteiligung. Prospektfehler sind auf Basis des Parteivortrags nicht feststellbar.

a)

20

Der Kläger rügt insgesamt 26 Prospektmängel. Eine Vielzahl dieser Mängel hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag des Klägers setzt sich teilweise lediglich aus Textbausteinen zusammen, die in keinen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Prospekt gebracht sind. Allein die Klagschrift enthält nicht eine einzige Auseinandersetzung mit dem Text des Prospektes. Pauschal werden Mängel in den Raum gestellt, obwohl der Prospekt ersichtlich Ausführungen zu den Themen enthält. Eine einzelfallbezogene Subsumtion ist dem Gericht auf Basis des Vortrags nicht möglich.

21

Beispielhaft erwähnt werden folgende Komplexe: Totalverlustrisiko, Fungibilität, Vertragspartner, Währungsrisiko, Chartereinnahmen, steuerliche Risiken, Versicherungsschutz, Verkauf des Schiffes, abstrakte Marktlage. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen. Nachgebessert hat der Kläger seinen Vortrag insoweit nicht. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko entsprechend §§ 30, 31 GmbHG setzt sich der neue Vortrag des Klägers vom 10. Dezember 2014 wiederum nicht mit dem Prospektinhalt hierzu auseinander (vgl. u.a. Seite 27 des Prospektes). Der Vortrag zu diesen behaupteten Mängeln ist vor diesem Hintergrund unschlüssig und wird seitens des Gerichtes nicht weiter geprüft.

b)

22

Der Prospekt enthält keinen Mangel in Bezug auf das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung, der Nachschusspflicht und Darstellung der Ausschüttungen als reine Gewinnausschüttungen. Auf den Seiten 13, 19, 60/61 und 108 enthält der Prospekt Angaben zu der Außenhaftung der Anleger. Mit dem Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2014 rügt dieser die Widersprüchlichkeit der Angaben, ohne den Widerspruch zu erläutern, und die fehlende Darstellung, dass die Ausschüttungen reine Liquiditäts- und keine Gewinnentnahmen seien. Auch hier setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit dem Inhalt des Prospekts auseinander. Aus der tabellarischen Aufstellung und den textlichen Ausführungen auf Seite 60 und 61 ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Gesellschafter Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen prognostiziert sind. Das sich ändernde Verhältnis während der Laufzeit ist konkret dargestellt. Daneben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eigenkapitalrückzahlungen Rückzahlungsansprüche auslösen können.

c)

23

Die sogenannten Weichkosten sind auf Seite 51 ausreichend dargestellt. Insbesondere sind die Vertriebskosten aufgeführt. Das gilt auch für das Verhältnis zum Kommanditkapital. Letzteres weicht nur geringfügig vom Emissionskapital ab, was sich ebenfalls aus der tabellarischen Darstellung ergibt.

d)

24

Der Kläger moniert auch zu Unrecht die Prognose der Schiffsbetriebskosten mit einer Steigerung von 3% per anno. Die Behauptung des Klägers, diese Prognose sei aufgrund der Entwicklungen in den Jahren vor Prospektherausgabe kaufmännisch nicht vertretbar, ist eine solche ins Blaue hinein. Eine Beweiserhebung rechtfertigt sie nicht. Der Kläger begründet seine Ansicht im Wesentlichen mit Studien, die zum Teil Kostensteigerungen in Höhe von 5,9% p.a. und 9,6% p.a. ausweisen. Auf Basis des Vortrags des Klägers lässt sich nicht erkennen, weshalb die Prognose der Prospektverantwortlichen im Jahr 2007 unvertretbar gewesen sein soll. Aus der vorgelegten H.-N... Bank-Studie (Anlage K 24) geht bereits bei erster Durchsicht hervor, dass die Kostenentwicklung in den je nach der Schiffsgröße unterscheidenden Subsegmenten stark unterschiedlich ausfällt. Zum Teil sind die Betriebskosten um 1,8% gesunken. Überdies ist das Alter der Schiffe ein maßgeblicher Faktor, der hier besonders relevant ist, da es sich bei der S. K. um ein sehr junges Schiff handelt. Der Kläger setzt sich mit diesen Einzelwerten nicht auseinander, sondern behauptete allein pauschal die Unvertretbarkeit der Prognose. Das Gleiche gilt hinsichtlich der angesetzten Ausgangswerte. Allein die Prognose der Steigerungen ist nicht ausreichend aussagekräftig, weil der Ausgangswert einen maßgeblichen Faktor bei der Kostenbelastung darstellt. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, die tatsächlichen Steigerungen bei den Schiffsbetriebskosten für das streitgegenständliche Schiff konkret darzustellen. Zwar lässt sich nicht sicher von einem für die Beklagten positiven Bild der Kostenentwicklung auf die Richtigkeit der Prognose im Jahr 2007 schließen. Jedoch stellt es ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die Prognose kaufmännisch vertretbar war, dar.

e)

25

Die Prospektverantwortlichen haben zu Recht darauf verzichtet, Anleger über eine mögliche bzw. in Aussicht genommene Erweiterung des Panamakanals zu informieren. Zum einen betrifft das Ereignis ausschließlich das letzte Viertel der Vertragslaufzeit, da mit einer Fertigstellung der Kanalerweiterung vor 2015 ohnehin nicht zu rechnen war. Zum anderen haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Schiff trotz der so benannten Klasse nicht überwiegend auf der Route durch den Panamakanal eingesetzt wird. Maßgebliche Einnahmeverluste sind so im Jahr 2007 nicht ausreichend greifbar gewesen.

f)

26

Die mögliche Anwendbarkeit ausländischen Rechts für bestimmte, nicht vorhersehbare Sachverhalte stellt keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar.

g)

27

Soweit der Kläger mit der Replik die Darstellungen der Risiken auf der Grundlage der sog. 105%-Klausel und der loan-to-value-Klausel moniert, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Auch hier lässt der Kläger eine Auseinandersetzung mit dem Prospekt vermissen. Seine Behauptung, dass eine Aufklärung nicht stattfinden würde, ist ersichtlich falsch. Unter anderem auf Seite 71 des Prospektes finden sich mehrere Absätze zu diesem Thema. Diese besonderen Risiken der Fremdfinanzierung werden Anleger damit nahegebracht.

h)

28

Mit dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 rügt der Kläger den Umstand, dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Anleger die Beteiligung lange Zeit widerrufen könnten und die Auszahlung des Abfindungsguthabens die Unternehmensprognose beeinflusst. Der Kläger verlangt damit, dass die Prospektverantwortlichen die (von Ihnen nicht erkannte) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung besonders herausstellen. Dieses Verhalten wäre geradezu perplex. Ein vorwerfbares Unterlassen kann darin nicht im Ansatz erkannt werden.

i)

29

Ein Prospektfehler kann auch nicht darin erblickt werden, dass über die Folgen der Insolvenz der Treuhandkommanditistin nicht aufgeklärt wurde. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Prämisse, dass die Einlage des Treugebers mit der Insolvenz verloren geht und die Gefahr besteht, dass die Einlage noch ein weiteres Mal zu leisten ist. Schon ausweislich der Beitrittserklärung gemäß Anlage K 1 zahlt auch der mittelbar beteiligte Anleger seine Einlage direkt an die Kommanditgesellschaft und nicht an die Treuhänderin. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Unabhängig von möglichen Aussonderungsrechten nach § 47 InsO wird nicht deutlich, wie insoweit die Einlage des Anlegers verloren gehen kann.

j)

30

Soweit der Kläger meint, dass der Prospekt Aussagen zu den sog. Schiffsgläubigerrechten im Sinne des § 596 HGB zu treffen habe, liegt ein erheblicher bzw. wesentlicher Umstand, über den aufzuklären wäre, nicht vor. Es handelt sich um ein marginales Risiko, dass aus der Fremdfinanzierung herrührt.

k)

31

Auch das aus § 1365 BGB folgende Risiko, dass ein Anleger aufgrund der Unwirksamkeit seiner Verfügung die Einlage vollständig wieder zurückerhalten kann (so jedenfalls die Meinung des Klägers), stellt allenfalls ein marginales bis verschwindend geringes Risiko dar, über das nicht aufzuklären ist.

32

5. Auch aufgrund der Schreiben der Beklagten zu 1) im Vorfeld der Beteiligung (Anlage K 5 – K 7) und des Inhalts der vom Kläger vorgetragenen telefonischen Beratung durch den Vermittler F. kann der Kläger wegen einer fehlerhaften objektgerechten Aufklärung keinen Schadensersatz beanspruchen. Denn auch insoweit sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Mit Ablauf des Jahres 2010 sind die Ansprüche verjährt.

a)

33

Das Anschreiben der Beklagten zu 1) aus dem Juli 2007 (Anlage K 5) enthält hoch bedenkliche Äußerungen bezogen auf die Sicherheit und die Fungibilität des Schiffsfonds („Ausgewählte Schiffsfonds sind … sehr sicher“, „Schiffsanteile heute hoch liquide“, „Sicherheit und Rentabilität sind optimal gegeben“, „risikoarm“, „Schiffsmarkt weitaus sicherer als z.B. der Immobilienmarkt“). Zwar teilt das Gericht die Meinung der Beklagten zu 1), dass es sich hierbei um unbedenkliche, rechtlich irrelevante offensichtliche Werbeschreiben handelt, nicht. Denn es werden gerade nicht nur die Vorteile plakativ in den Vordergrund gestellt, sondern wertende Feststellungen getroffen, deren Richtigkeit mindestens zweifelhaft ist. Jedoch kann es dahinstehen, ob diese Aussagen eine Pflichtverletzung darstellen. Der Prospekt enthält eine Reihe von zutreffenden Angaben zu Verlustrisiken und zur Fungibilität der Anteile, die bereits für jeden Leser ersichtlich und schnell erfassbar auf den ersten Seiten des Prospektes schlagwortartig dargestellt sind (Seite 17 und 18). Da der Kläger angegeben hat, den Prospekt in guten Teilen gelesen zu haben (beim Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sei er ausgestiegen), hatte er bereits im Juli Kenntnis von diesen zutreffenden Angaben und hat eine Divergenz zu den Inhalten der Anschreiben der Beklagten zu 1) erkannt.

b)

34

Auch die behaupteten telefonischen Äußerungen des Vermittlers F. führen nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt der Vermittler F. habe sich dahingehend geäußert, dass die Beteiligung keinerlei Risiken aufweise, absolut sicher sei, sich zur Altersvorsorge eigne, und nicht darüber aufgeklärt habe, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handeln würde, ein Zweitmarkt nicht bestehe und Ausschüttungen ggf. zurückzuzahlen seien, gilt zum Einen das zur Kenntnis von der Divergenz zu den Prospektangaben zuvor Gesagte (siehe a)). Sämtliche dieser Punkte werden auf den Seiten 13 bis 19 erläutert, so dass der Kläger den abweichenden Inhalt der Aufklärung durch den Vermittler F. kannte, so dass eine Anspruchsverfolgung ab diesem Zeitpunkt möglich war.

35

Soweit der Vermittler F. nach der Behauptung des Klägers eine Aufklärung unterlassen hat, findet sich im Prospekt der entsprechende Inhalt, so dass zum Anderen eine Pflichtverletzung schon nicht ersichtlich ist.

36

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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