Urteil vom Landgericht Hamburg (1. Kammer für Handelssachen) - 401 HKO 16/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.451,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte aus diversen Verkehrsverträgen auf Zahlung diverser Auslagen (Sicherheitszuschläge etc.) sowie auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (See-Frachten und Spediteursvergütung) gemäß Rechnungen vom 13.3.2013 (K 1 – K 11) in Höhe von zunächst insgesamt 69.287,69 € in Anspruch genommen, nach teilweiser Klagrücknahme jetzt in Höhe von noch 68.451,24 €.
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Die streitgegenständlichen Verschiffungen erfolgten am 12., 18. und 25.6.2012 gemäß den B/L und Avisen mit ETA 15., 22. und 29.7.2012 (K 19. 1, K 19.2, K 19.3 und K 19.4).
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Die Klägerin trägt vor,
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die ADSp seien vereinbart. Danach sei das Landgericht Hamburg örtlich zuständig.
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Die Beklagte habe die Klägerin gemäß Angebot vom April 2012 (K 12 – K 14.2) schon vorher verschiedentlich beauftragt und die entsprechenden Rechnungen bezahlt (K 15 - K 17, Konvolut K 18).
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Sämtliche streitgegenständlichen Aufträge habe auf Seiten der Beklagten Frau V. T. T. telefonisch gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn H. P. erteilt. Die Klägerin habe in den Jahren 2011 und 2012 ca.40 Aufträge bzw. 24 Aufträge (K 24) für die Beklagte abgewickelt. Ständiger Ansprechpartner für Angebot, Abfertigung, Dokumentation sowie Zahlung sämtlicher Rechnungen der Beklagten und sonstige Rückfragen sei Frau V. T. T. gewesen. Auf der Grundlage der Angebote (K 14.1 und K 14.2) habe die Beklagte der Klägerin für jeden dieser Aufträge jeweils per email durch Frau V. T. T. das B/L für den Container, die Handelsrechnung und die Packliste des Lieferanten P. und die Freistellung der Beklagten zugunsten der Klägerin sowie den Nachweis für von der Beklagten geleistete Zahlungen vorgelegt (Konvolut K 25).
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Ende April/Anfang Mai 2012 habe Frau V. T. T. sich für die Beklagte telefonisch gegenüber Herrn H. P. mit dem „ANGEBOT Seefracht“ der Klägerin einverstanden erklärt (K 12 – K 14). Die Beklagte habe die Klägerin am 14.5.2012 gebeten, sie möge dem Lieferanten der Beklagten, der Fa. P. I. Co., Ltd, in T., die Kontaktdaten und Adresse von dem Büro der Klägerin in T. aufgeben, was die Klägerin auch veranlasst habe. Die Beklagte habe nämlich stets die Lieferkondition „FOB Keelung, T.“ vereinbart und habe daher als Käuferin auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Verschiffungshafen abzuschließen gehabt.
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Im Juni 2012 habe der Lieferant P. dem Büro der Klägerin mehrfach avisiert, dass FCL-Container in Kürze zur Verschiffung ab FOB Keelung bereit stünden. Die Klägerin habe daraufhin entsprechende Buchungen veranlasst (B/L nebst Avisen K 19.1 – K 19.4).
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Als die streitgegenständlichen Container im Juli 2012 eingetroffen seien, hätten sich seitens der Beklagten Herr M. N. und Frau V. T. T. gemeldet und mitgeteilt, dass sie den in den Containern befindlichen „Bubble Tea“ aufgrund der negativen Presseberichte in Deutschland nicht mehr absetzen und auch nicht mehr pünktlich zahlen könnten (vgl. auch email vom 9.7.12, K 20). Am 13.8.2012 habe Frau V. T. T. für die Beklagte mitgeteilt, dass die Beklagte die Container überhaupt nicht mehr abnehmen könne und wolle. Im Oktober 2012 habe die Beklagte endgültig erklärt, die Container nicht mehr abnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 7.12.12 (K 21) habe die Beklagte erklärt, nicht zahlen zu können. Die Beklagte sei auch bei Telefonaten im Dezember 2012 dabei geblieben, dass sie die Container nicht abnehmen könne und wolle. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag auch dann vollständig erfüllt, wenn es zur Übergabe des Gutes in Folge Annahmeverweigerung des Empfängers nicht mehr komme.
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Die Vergütungshöhe ergebe sich aus dem Angebot (K 14.1 und K 14.2). Bezüglich eines Teils der Release Fee, der Delivery-Order-Fee und der ATC nehme die Klägerin die Klage zurück. Die Demurrage-Zeiten nebst den Demurrage- Tarifen des ausführenden Reeders N. ergäben sich aus den Tabellen (K 22 und K 23).
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.287,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2013 zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 836,45 € zurückgenommen und beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 68.451,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
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das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig, da die ADSp nicht vereinbart seien. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Aufträge nicht erteilt und die Lieferungen auch nicht erhalten. Frau V. T. T. sei nicht Mitarbeiterin der Beklagten.
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Die behaupteten verzögerungsbedingten Kosten bzw. Umfuhrkosten sowie die behaupteten Auslagen (Freistellgebühren, Lieferscheingebühren, Zollauslagen) würden mit Nichtwissen bestritten.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 24.9.2014 (Bl. 121 f. d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 (Bl. 143 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der jetzt noch geltend gemachten 68.451,24 €.
1.
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Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig gemäß Ziff. 30 ADSp. Die ADSp sind wirksam vereinbart. Im Lauf der vor den streitgegenständlichen Transporten bestehenden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien hat die Klägerin unstreitig stets in ihren an die Beklagte gerichteten Schriftstücken auf die Geltung der ADSp verwiesen.
2.
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Zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch Frau V. T. T., sind wirksame Beförderungsverträge auch für die streitgegenständlichen Transporte abgeschlossen worden.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat Frau V. T. T. Anfang und Mitte Mai 2012 die Aufträge für die Verschiffung nach den vorliegenden Rahmenverträgen telefonisch erteilt. Das hat der Zeuge P. glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat ausgeführt, Frau V. T. T. habe auch vorher alle Aufträge für die Beklagte an ihn geschickt, die Abrechnungen bearbeitet sowie die erforderlichen Transportdokumente im Original und Überweisungsbelege für die Beklagte an ihn, den Zeugen P., übersandt. Frau V. T. T. habe sich ihm gegenüber telefonisch als neue Mitarbeiterin der Beklagten für das Bubbletea Geschäft vorgestellt. Ursprünglich habe der Zeuge P. trockene Ware für die Beklagte verschickt. Das Bubbletea Geschäft sei dann hinzugekommen.
3.
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Die Vergütungsforderung der Klägerin ist fällig, nachdem die Beklagte die Abnahme verweigert hat.
4.
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Der Anspruch der Klägerin ist in der jetzt noch geltend gemachten Höhe begründet. Die Vergütungshöhe ergibt sich aus dem Angebot (K 14.1 und K 14.2). Bezüglich der 25,00 € übersteigenden Release Fee, der Delivery-Order-Fee und der ATC hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Demurrage-Zeiten nebst den Demurrage-Tarifen des ausführenden Reeders N. ergeben sich aus den Tabellen (K 22 und K 23).
5.
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Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, Ziff. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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