Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 525/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte die ihr entstandenen Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung geltend.

2

Unter dem 03.04.1997 meldete Herr M. M. die Wortmarke "MOJEANS" u. a. für Waren in Klasse 25 als Gemeinschaftsmarke an, die am 04.03.1999 eingetragen wurde und deren Schutzfrist mit dem 03.04.2007 ablief (Anlage B 1).

3

Vor ca. 12 bis 14 Jahren kaufte Herr I. V. die von der Klägerin in Anlage K 7 eingereichte Jacke in einem "American Store" in Reutlingen für einen seiner Söhne (vgl. Anlage B 2). Diese Jacke, bei der es sich um eine Originaljacke handelt, weist in ihrem Innenteil ein Label mit der Aufschrift "MOJEANS" und - darunter stehend in kleinerer Schrift - "BY M. M. ®" auf und - außen - in aufgenähten Buchstaben das Wort "MOJEANS". Herr V. ist der Onkel der Beklagten.

4

Die Beklagte bot die Jacke gemäß Anlage K 7 in dem Internetauktionshaus eBay wie aus dem Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich zum Kauf an. Die Überschrift dieses Angebotes der Beklagen in dem Internetauktionshaus ebay lautete wie folgt:

5

"Coole Mo Jeans by M. M. Jacke Gr.2 XL".

6

Ferner hieß es in dem Angebot der Beklagten u. a. wie folgt:

7

"Sie bieten hier auf eine coole Mo Jeans Jacke Gr.2 XL die weißen Streifen sieht man nur nachts im dunkel [...]. Die Jacke ist gebraucht, befindet sich aber in gutem Zustand da wenig getragen ."

8

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MO", die u. a. für Waren in Klasse 25 eingetragen ist und eine Priorität vom 06.07.1999 hat (Anlage K 2).

9

Die Produkte der Klägerin, zu denen u. a. auch Jacken gehören, werden in der Bundesrepublik Deutschland über verschiedene Retail-Stores wie die Plattformen brands4friends, eBay, Zalando, Otto, Neckermann, Amazon und Limango angeboten und vertrieben. Dabei bietet die Klägerin an und vertreibt sie insbesondere Bekleidungsstücke unter Eigenmarken wie "MO", "myMO" und "USHA". Hierzu legt die Klägerin ferner die Anlage K 1 sowie das Anlagenkonvolut K 3 vor, wegen derer Inhalte im Einzelnen auf die bezeichneten Anlagen verwiesen wird.

10

Wegen des Angebotes der Beklagten im Internetauktionshaus eBay gemäß Anlagenkonvolut K 6 ließ die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2014 unter Berufung auf ihre, der Klägerin, Markenrechte gemäß Anlage K 2 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 8). Daraufhin ließ die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12.06.2014 eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die die Klägerin annehmen ließ, verpflichtete sich indes nicht zur Übernahme der der Klägerin für ihre, der Beklagten, Abmahnung entstandenen Kosten (Anlagen K 9 bis K 14).

11

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte daher Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, Testkaufkosten in Höhe von 134,21 € und Verzugszinsen geltend.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, in dem Angebot der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 6 liege eine Verletzung ihrer, der Klägerin, Markenrechte an der Bezeichnung "MO". Hierbei könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, eine "MOJEANS"-Jacke, die unter dem Schutz der Marke gemäß Anlage B 1 in den Verkehr in der Europäischen Union gebracht worden sei, verkauft zu haben. Die von der Beklagten in deren Angebot verwendete Bezeichnung "Mo Jeans" sei ein Aliud zu der Marke gemäß Anlage B 1. Die Verwendung des Zeichens "Mo Jeans" sei auch keine Benutzung der Marke gemäß Anlage B 1. Der angesprochene Verkehr erkenne in der von der Beklagten in deren Angebot in dem Internetauktionshaus eBay verwendeten Bezeichnung lediglich ihre, der Klägerin, Marke "MO". Daher könne sich die Beklagte auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.666,11 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das angerufene Gericht sei bereits sowohl örtlich als auch sachlich nicht zuständig. Ferner könne in ihrem, der Beklagten, Angebot gemäß Anlagenkonvolut K 6 keine Markenverletzung zu Lasten der Klägerin liegen, da sie, die Beklagte, nur eine in markenrechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Verkehr in der Europäischen Union gebrachte Original-"MOJEANS"-Jacke verkauft habe. Ferner handele sie, die Beklagte, nicht gewerbsmäßig, würden die von der Klägerin behaupteten Jahresumsätze mit der Marke "MO" bestritten und sei der von der Klägerin für die Berechnung von deren Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert erheblich übersetzt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

20

Das angerufene Landgericht Hamburg ist zunächst sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Dies folgt aus den §§ 140 Abs. 1 MarkenG und 32 ZPO, da das Angebot der Beklagten in dem Internetauktionshaus eBay bestimmungsgemäß bundesweit abrufbar gewesen ist.

II.

21

Die Klägerin kann von der Beklagten indes weder aus § 14 Abs. 6 MarkenG noch aus den §§ 670, 677, 683 BGB oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung der ihr entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagte aufgrund deren Angebotes gemäß Anlagenkonvolut K 6 verlangen.

22

Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihres Angebotes in dem Internetauktionshaus eBay gemäß Anlagenkonvolut K 6 durch die Verwendung der Bezeichnung "Mo Jeans" für das Angebot einer Jeansjacke ein der Klagemarke ähnliches Zeichen für das Angebot einer auch vom Schutzbereich der Klagemarke umfassten Ware ("Jacken") benutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

23

Das hat die Klägerin der Beklagten aber gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall nicht untersagen dürfen.

24

Gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Aufgrund der "insbesondere"-Formulierung sind vom Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG daher im Ausgangspunkt alle Angaben über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen umfasst, sofern deren Benutzung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die in dem "insbesondere"-Zusatz enthaltene Aufzählung ist insoweit nicht abschließend.

25

Vorliegend hat die Beklagte - unstreitig - eine rechtmäßig unter der Wortmarke gemäß Anlage B 1 hergestellte Jacke nach dem Ablauf der Schutzfrist der Marke gemäß Anlage B 1 in dem Internetauktionshaus eBay weiterverkauft. Dass es sich bei dieser Jacke um eine "MOJEANS"-Jacke gehandelt hat, ist ohne Weiteres als ein Merkmal der Jacke im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG zu qualifizieren. Ein solcher Weiterverkauf unter Bezeichnung der Marke, unter der die Jacke hergestellt worden ist, wie gemäß Anlagenkonvolut K 6 geschehen, kann der Beklagten gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG - auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus dem den vorliegenden Fall nicht erfassenden § 24 MarkenG - nicht untersagt werden. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Angebot gemäß Anlagenkonvolut K 6 die Bestandteile "Mo" und "Jeans" mit einem Leerzeichen zwischen diesen auseinandergeschrieben hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hielte es sich hierbei auch ohne Weiteres um eine - hypothetische - rechtserhaltende Benutzung der Marke gemäß Anlage B 1, da sie in einer Form erfolgt, die von der (abgelaufenen) Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst würde.

26

Die Benutzung der Bezeichnung "Mo Jeans" in dem Angebot der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 6 hat - in richtlinienkonformer Auslegung des § 23 MarkenG - auch den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprochen. Die Auseinanderschreibung der Bezeichnungsbestandteile "Mo" und "Jeans" in dem Angebot der Beklagten steht auch dem nicht entgegen, zumal die Beklagte durch den Zusatz "by Maurice Malone" bereits in der Angebotsüberschrift hinreichend Rücksicht auf die Interessen der Klägerin als Inhaberin der Wortmarke "MO" genommen und sich hierdurch klar von letzterer abgegrenzt hat. Diesen Zusatz ("by M. M.") hat die Beklagte im Fließtext der Angebotsbeschreibung sodann unter Berücksichtigung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel auch nicht wiederholen müssen.

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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