Urteil vom Landgericht Hamburg (4. Zivilkammer) - 304 O 443/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten aus und im Zusammenhang mit der von ihm am 13. Juni 2007 gezeichneten mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft M.R.-F.L.p. GmbH & Co. KG über eine Nominaleinlage von insgesamt EUR 20.000 keinerlei Ansprüche zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt die Klägerin. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten von Klägerin und Drittwiderbeklagtem findet nicht statt.

4. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, gegen die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit einem von der Beklagten aufgelegten Lebensversicherungsfonds, an dem sich der Ehemann der Klägerin, der Drittwiderbeklagte und Zessionar, als Kommanditist mittelbar beteiligt hatte.

2

Der Drittwiderbeklagte beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 13. Juni 2007 (Anlage K1) an der Kommanditgesellschaft M.R.-F.L.p. GmbH & Co. KG (der „Fonds“) mit einem Betrag von EUR 20.000 zzgl. Agio in Höhe von EUR 1.000, den der Drittwiderbeklagte vollständig einzahlte. Für den Inhalt des Zeichnungsscheins wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

3

Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin des Fonds und ausweislich des Wertpapierprospekts (Anlage K2, dort Seite 12) verantwortlich für diesen Prospekt.

4

Das Geschäftsmodell des Fonds besteht darin, Lebensversicherungen von Versicherten vor dem Ende der Laufzeit zu kaufen, diese Versicherungen bis zum Ende der Laufzeit zu halten und am Ende der Laufzeit die Ablaufleistung von dem Lebensversicherer zu erhalten. Die Rendite soll dadurch erzielt werden, dass die Versicherten zu einem Preis an den Fonds verkaufen, der unter der Ablaufleistung liegt. Das Volumen des Fonds sollte in Höhe von ca. EUR 70.000.000 aus Mitteln der Kommanditisten eingeworben werden, zudem bestand eine Fremdfinanzierung bei der Helaba über EUR 213.000.000 zu einem jährlichen Zins von 5,05 %. Die Laufzeit des Fonds endet im Jahr 2022.

5

Der Drittwiderbeklagte zeichnete die Beteiligung an dem Fonds nach einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der C.. Bank AG, Filiale D.. Der Wertpapierprospekt stand dem Drittwiderbeklagten bei seiner Investitionsentscheidung zur Verfügung. Ebenfalls stand ihm ein als solches bezeichnetes Kurzexposé zur Verfügung. Für den Inhalt des Wertpapierprospekts wird auf Anlage K2, für den Inhalt des Kurzexposés auf Anlage K3 Bezug genommen.

6

Während der Laufzeit des Fonds erhielt der Drittwiderbeklagte von dem Fonds Zuweisungen auf die auf ihn entfallende Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt EUR 3.099,87.

7

Der Drittwiderbeklagte trat mit Abtretungsvertrag vom 1. Mai 2012 seine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fonds an die Klägerin ab. Für den Inhalt der Abtretungsvereinbarung wird auf Anlage K4 Bezug genommen.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, der Wertpapierprospekt Anlage K2 weise diverse Fehler auf, die die Beklagte zum Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung verpflichten würden. Die einzelnen gerügten Prospektfehler werden im Rahmen der Entscheidungsgründe behandelt. Zudem habe das Kurzexposé, Anlage K3, nicht auf die Risiken der Investition in den Fonds hingewiesen. Das Kurzexposé sei ebenfalls als Prospekt zu betrachten und hätte deshalb ebenfalls Risikohinweise enthalten müssen. Sie behauptet, der Anlageberater der C.. Bank AG habe im Rahmen eines Beratungsgesprächs im Mai/Juni 2007 die Investition in den Fonds als sichere Altersvorsorge für den Drittwiderbeklagten dargestellt. Über die Risiken habe er nicht aufgeklärt.

9

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der C.. Bank AG zu verurteilen, an die Klägerin EUR 25.814,36 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an dem Fonds. Mit gerichtlichem Vergleich vom 25. Februar 2014 hat sich die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg (Az.: 2 O 1378/12), in dem die Klägerin Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Investition in den Fonds geltend gemacht hat, mit der C.. Bank AG dahingehend geeinigt, dass die C.. Bank AG der Klägerin einen Betrag von EUR 16.480 zahlt und die C.. Bank AG die Anteile an dem Fonds übernimmt. Dieser Vergleich ist inzwischen abgewickelt, d.h. die C.. Bank AG hat die Anteile an dem Fonds erhalten und der Klägerin den Vergleichsbetrag von EUR 16.480 ausbezahlt. Die Klägerin hat infolgedessen den hier anhängigen Rechtsstreit in Höhe von EUR 16.480 für erledigt erklärt.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 9.334,36 zu zahlen,
2. an die Klägerin weitere EUR 1.407,53 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie stellt Prospektfehler in Abrede und ist hinsichtlich der vorgebrachten Beratungsfehler der C.. Bank AG zudem der Auffassung, wegen des Vergleichs mit der C.. Bank komme eine eigene Einstehenspflicht nicht in Betracht.

15

Drittwiderklagend beantragt die Beklagte,

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festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten aus und im Zusammenhang mit der ihr von ihm am 13. Juni 2007 gezeichneten mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft M.R.-F.L.p. GmbH & Co. KG über eine Nominaleinlage von insgesamt EUR 20.000 keinerlei Ansprüche zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund.

17

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

18

die Drittwiderklage abzuweisen.

19

Der Drittwiderbeklagte ist der Auffassung, die Drittwiderklage sei unzulässig. Hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit hat er die Drittwiderklage der Sache nach anerkannt.

20

Die C.. Bank AG ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage, die hinsichtlich der Teilerledigungserklärung als Klage auf Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit bis zum erledigenden Ereignis zu betrachten ist (vgl. BGH NJW 1992, 2235), ist insgesamt zulässig, aber unbegründet (I.). Die Drittwiderklage ist zulässig, wegen des (hilfsweise) erklärten Anerkenntnisses war der Drittwiderbeklagte antragsgemäß zu verurteilen (II.).

I.

23

Die Beklagte hat keine Aufklärungspflichten verletzt. Die Klägerin kann sich weder auf mangelnde Aufklärung im Beratungsgespräch mit einem – namentlich nicht benannten – Mitarbeiter der C.. Bank (s. dazu 1.) noch auf Prospektfehler (s. dazu 2.) berufen.

24

1. Hinsichtlich der vermeintlichen Beratungsfehler seitens des Mitarbeiters der C.. Bank AG ergibt sich dies aus dem zwischen der Klägerin und der C.. Bank AG sowie Herrn U.C. geschlossenen Vergleich gemäß Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2014 (Anlage S1), insbesondere dessen Ziffer 4., nach der mit diesem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

25

Dieser Vergleich ist als Teilgesamterlass, der auch zugunsten der Beklagten wirkt, anzusehen (vgl. zum Teilgesamterlass Bydlinski, in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 423 Rn. 3). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein Erlassvertrag zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner im Zweifel nur zugunsten dieses Gesamtschuldners wirkt und nicht auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner, es sei denn, dass sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt (BGH NJW 2000, 1942, juris Rn. 20). Ein Hinweis für einen dahingehenden Parteiwillen kann dann vorliegen, wenn der Vergleich mit dem Gesamtschuldner abgeschlossen wird, der im Innenverhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern die gesamte Verbindlichkeit tragen müsste (BGH a.a.O., juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 4 des Vergleichs gemäß Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2014 gemäß §§ 133, 157 BGB nur als Teilgesamterlass zu verstehen. Anders als die Klägerin meint, würden nach dem Sachvortrag im hiesigen Rechtsstreit Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen in dem Beratungsgespräch zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Mitarbeiter der Nebenintervenientin ausschließlich in die Sphäre der Nebenintervenientin fallen, da die Klägerin noch nicht einmal behauptet hat, dass im Innenverhältnis zur Nebenintervenientin die Beklagte für Aufklärungsfehler der Mitarbeiter der Nebenintervenientin einzustehen hätte, zumal die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen – Kurzexposé und Wertpapierprospekt – keine Fehler aufweisen (s. unten 2.). Für die allgemeine Regel des § 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Zweifel zu gleichen Teilen haften, ist damit kein Raum. Wenn sich die Nebenintervenientin damit aber im Innenverhältnis zur Beklagten einem vollen Regressanspruch ausgesetzt sähe, ergibt eine Abgeltungsklausel wie in Ziffer 4. des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2014 – für die anwaltlich vertretene Klägerin auch erkennbar – nur dann wirtschaftlichen Sinn, wenn sie sich durch den Vergleich auch der Gefahr eines solchen Rückgriffs entledigt.

26

2. Prospektfehler sind nicht ersichtlich.

27

a) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das Kurzexposé (Anlage K3) enthalte keine Risikohinweise. Bei dem Kurzexposé handelt es sich nicht um einen Prospekt, weshalb es auch nicht schädlich ist, dass dieses Kurzexposé keine Risikohinweise in rechtlicher bzw. steuerlicher Hinsicht enthält.

28

Ein Prospekt ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 21).

29

Nach diesem Maßstab ist das Kurzexposé für sich allein betrachtet kein Prospekt, von dem ein Anleger eine umfassende Aufklärung erwarten konnte. Dies gilt nicht nur auf Grund des Verweises auf der letzten Seite des Kurzexposés, dass maßgeblich allein der volle Wertpapierprospekt sei. Die komplette Erscheinung des Kurzexposés mit 20 Seiten konnte bei einem verständlichen Anleger nicht den Eindruck erwecken, eine komplette und umfassende Aufklärung herbeizuführen. Es handelt sich vielmehr offensichtlich um ein werbliches Schreiben, was nicht zuletzt die Überschrift als „Kurzexposé“ verdeutlicht. Dieses Kurzexposé stellt lediglich das Geschäftsmodell des Fonds dar und beinhaltet eine Modellrechnung. Die zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnisse zwischen Anlegern und Fonds werden genauso wenig adressiert wie steuerliche Aspekte.

30

b) Der Wertpapierprospekt (Anlage K2) weist Prospektfehler nicht auf. Er weist in hinreichender Weise auf die von der Klägerin aufgeführten Risiken hin und erfüllt so die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht hinsichtlich der Anleger des Fonds.

31

Der Wertpapierprospekt weist auf Seite 14 unter der Überschrift „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ auf das Risiko des Wiederauflebens einer Haftung der Anleger bei nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen hin. Aus den Erläuterungen auf den Seiten 76 und 78 ergibt sich auch, dass auch die Kapitalertragssteuererstattungen als Eigenkapitalrückzahlungen gewertet werden und nicht durch Gewinne gedeckt sind, also ebenfalls zu einem Wiederaufleben der Haftung führen können. Einer detaillierteren Beschreibung bedurfte es nicht, da allein die Gleichstellung von Steuerrückerstattung mit einer Eigenkapitalrückzahlung einem verständigen Anleger deutlich hätte machen müssen, dass diese Steuerrückerstattungen u.U. zurückgezahlt werden müssen.

32

Auf den Seiten 11 und 18 wird auf die geplante Fremdfinanzierung einschließlich des aufzunehmenden Nominalbetrages und der Zinsrate von 5,05 % p.a. hingewiesen.

33

Die Abtretung der Versicherungspolicen als Sicherheit an die fremdkapitalgebende  Bank ist ebenfalls auf den Seiten 11 und 18 dargestellt. Eines weiteren Hinweises darauf, dass dies im Verwertungsfall einen Vorrang der Bank vor den Anlegern bedeutet, bedurfte es nicht, da sich dieses Verhältnis schon aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Rangverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital ergibt.

34

Der Wertpapierprospekt suggeriert auch nicht eine Mindestverzinsung des von den Anlegern eingesetzten Kapitals. So wird auf Seite 29 des Prospekts etwa ausdrücklich beschrieben, dass eine garantierte Mindestverzinsung der „zu erwerbenden Kapitalversicherungen von durchschnittlich 3,40 % p.a.“ angestrebt wird. Dies kann auch ein nicht erfahrener Anleger nicht dahin verstehen, dass ihm auf sein eingesetztes Kapital eine Mindestverzinsung garantiert wird.

35

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Wertpapierprospekt nicht auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit hingewiesen habe. Bereits auf Seite 7 des Wertpapierprospekts wird auf das Fehlen einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Auf Seite 14 des Prospekts wird beschrieben, dass die Anlage als langfristige Kapitalanlage konzipiert ist und die Anleger deshalb über einen langfristigen Anlagehorizont verfügen müssten. Sogar in der vom Drittwiderbeklagten gegengezeichneten Beitrittserklärung (Anlage K1) wird auf die begrenzte Fungibilität hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr Ehemann, der Drittwiderbeklagte, sei über die fehlende Kündigungsmöglichkeit nicht ausreichend aufgeklärt worden.

36

Der Wertpapierprospekt klärt auf Seite 14 auch über das Risiko des Totalverlusts auf.

37

Der Wertpapierprospekt weist auf Seite 11 ausdrücklich darauf hin, dass der Fonds nicht für die Altersvorsorge geeignet ist und sich an einen Personenkreis mit wirtschaftlicher Erfahrung gerichtet ist, der mit den Risiken einer Anlage in einen Zweitmarkt-Policenfonds vertraut ist. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Prospekt kläre nicht darüber auf, dass der Fonds für die Altersvorsorge ungeeignet sei.

38

Die von der Klägerin vorgetragenen „personellen und kapitalmäßigen sowie personellen Verflechtungen“ werden nicht weiter substantiiert, es handelt sich um Behauptungen „ins Blaue“, die die Überprüfung, ob eine unter Verletzung einer Aufklärungspflicht ein Unterlassung der Aufklärung vorliegt, schon gar nicht ermöglichen.

39

Der Verkaufsprospekt enthält auf Seite 10 auch Angaben über die Gesamthöhe der Provisionen zur Eigenkapitalbeschaffung und stellt die Eigenkapitalbeschaffungskosten dar. Diese Kosten werden auf Seite 61 weiter aufgeschlüsselt. Warum die Darstellung auf Seite 61 widersprüchlich sein soll, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.

40

Ebenso enthält der Prospekt auf Seite 64 eine Angabe über die sog. Weichkosten, d.h. Kosten, die nicht unmittelbar der Anschaffung des Investitionsobjekts dienen, nämlich EUR 19.460.000 bzw. 18,53 % des eingeworbenen Eigenkapitals inkl. Agio. Dass diese Angabe unzutreffend ist, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen. Dies wäre aber erforderlich, um hinsichtlich der Weichkosten einen Prospektfehler zu begründen (BGH NJW 2006, 2042 (2043)). Dass die Kapitalrückflussrechnung auf Seite 78 des Prospekts von der Gesamtsumme der seitens der Anleger eingezahlten Gelder ausgehend rechnet (im Beispiel Einzahlung von EUR 100.000 zzgl. 5% Agio), ist für einen verständigen Anleger sogar zwingend, da dieser verständlicherweise mit dem gesamten von ihm eingesetzten Kapital rechnet.

41

Soweit die Klägerin auf Seite 13 der Klageschrift darüber hinaus „fehlerhafte Sensitivitätsanalysen“ bemängelt und auf das „Blindpoolrisiko“ bzw. ein „vielschichtiges Erfolgsrisiko“ verweist, stellen diese Punkte lediglich allgemeine Stichworte dar, ohne hinreichend substantiiert darzustellen, worüber genau die Beklagte in dem Prospekt eine zutreffende Aufklärung unterlassen hat. Das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten war deshalb nicht einzuholen.

II.

42

Die Drittwiderklage ist zulässig.

43

Eine isolierte Widerklage gegen einen bisher nicht am Prozess beteiligten Zessionar einer Forderung ist dann zulässig, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH NJW 2008, 2852 (2852)). Dies ist vorliegend der Fall.

44

Die Beklagte hat auch gemäß § 256 ZPO ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung. In Ermangelung von Einblicken in die Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem drittwiderbeklagten Ehemann kann sie nicht beurteilen, ob die Abtretung der Ansprüche wirksam war oder nicht. Wegen der damit einhergehenden Unsicherheit hat die Beklagte ein Interesse daran, auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten feststellen zu lassen, dass diesem keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen (vgl. BGH NJW 2008, 2852 (2855)).

45

Auf Grund des vom Kläger (zulässiger Weise, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 307 Rn. 9) hilfsweise erklärten Anerkenntnisses war dieser antragsgemäß zu verurteilen, § 307 ZPO.

III.

46

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

47

Für den Drittwiderbeklagten war kein Raum für die Anwendung des § 93 ZPO, da der Drittwiderbeklagte allein durch die Abtretung der vermeintlich ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Forderungen an die Klägerin Anlass zu der Klage gegeben hat, ohne dass es einer Abmahnung seitens der Beklagten bedurfte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009, 11 W 40/09, BeckRS 2009, 26932).

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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