Beschluss vom Landgericht Hamburg (1. Große Strafkammer) - 601 Qs 20/15

Gründe

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Die Strafkammer hält auch nach der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 01.09.2015 weiter an der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 (Az. 160 Gs 1111/14) mit Beschluss vom 28.04.2015 fest.

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Die Voraussetzungen der nach §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1, 111e Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit §§ 74, 261 Abs. 7 S.1 StGB vom Amtsgericht angeordneten Beschlagnahme sind gegeben. Wie bereits mit Beschluss vom 28.04.2015 ausgeführt, besteht der Anfangsverdacht der Geldwäsche unabhängig von der Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten A..

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In der Gegenvorstellung wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussage des Beschuldigten A. gegenüber dem Zollbeamten S. einem Beweisverwertungsverbot unterliegen dürfte, da der Beschuldigte sehr wahrscheinlich nicht gemäß §§ 136, 163a StPO i.V.m § 46 OWiG über sein Schweigerecht belehrt wurde. Das folgt aus der Stellungnahme des Hauptzollamts I. vom 07.07.2015 (Bl. 115ff). Darin wird zur Bargeld-/Barmittelkontrolle im Allgemeinen ausgeführt, dass die Kontrollbeamten bei einem Verstoß gegen §§ 377 AO i.V.m. 31b ZollVG formell das Bußgeldverfahren einleiten, eine Belehrung gemäß § 136 StPO aber erst später durch Mitarbeiter des Sachgebietes F (Ahndung) erfolgt (Bl. 117 d.A.). Die Pflicht zur Belehrung ergibt sich nach Auffassung der Strafkammer aber spätestens nach Einleitung des Verfahrens durch den Kontrollbeamten S..

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Der Anfangsverdacht besteht jedoch unabhängig von den Äußerungen des Beschuldigten A. aus den mit Beschluss vom 28.04.2015 ausführlich dargelegten objektiven Tatumständen. Insoweit haben Nachforschungen des Zollfahndungsamtes H. ausweislich des Aktenvermerks vom 09.09.2015 ergänzend ergeben, dass für den Beschuldigten durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, die 22.000,- EUR bargeldlos in die T. – sein Reiseziel – zu überweisen. Diese Möglichkeit ließ der Beschuldigte auch auf die Gefahr eines Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen hin ungenutzt.

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