Urteil vom Landgericht Hamburg - 331 O 309/11
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.033,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 26.033,08 € abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen zzgl. Mehrwertsteuer und Pauschale freizuhalten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 auf der Kreuzung F. Straße / AS W. entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.10.2006 gegen 7.00 Uhr auf der Kreuzung F. Straße/AS W. in H. ereignet hat. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges, eines Sattelzuges mit Auflieger, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) am Unfalltag Haftpflicht versichert war.
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Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 3) hat außergerichtlich insgesamt 2.000,00 € gezahlt. Der Kläger hat diesen Betrag auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechnet.
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Mit der Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 € sowie 6.033,08 € Verdienstausfall für 7 Fehltage. Außerdem begehrt der Kläger Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.20011 in Höhe von insgesamt 85.500,00 € und die Feststellung der Ersatzpflicht materiell und immateriell für die Zukunft und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
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Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall folgende Verletzungen erlitten:
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1. eine Halswirbelsäulendistorsion mit wochenlangen Kopfschmerzen und Ohrensausen, wie Bl. 5 d.A.;
2. eine Schürfwunde und ein Hämatom in der Stirnmitte;
3. eine Thoraxprellung;
4. eine Meniskusläsion am linken Knie und ein Hämatom im Bereich des Kniegelenks links;
5. eine Distorsion des linken Handgelenks mit einer massiven Schwellung und vollständigen Aufhebung der Beweglichkeit über mehrere Wochen.
- 6
Der Kläger sei eine Woche lang vollständig arbeitsunfähig und danach habe er seine Berufstätigkeit über mehrere Wochen nur höchst eingeschränkt unter starken Schmerzen durchführen können. Eine mehrwöchige physiotherapeutische Behandlung sei notwendig geworden. Lediglich die Verletzungen zu 1. - 3. seien folgenlos ausgeheilt. Die Knie- und Handgelenksbeschwerden bestünden nach wie vor. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, unfallbedingt sportliche Tätigkeiten wie z.B. Skifahren auszuüben. Die Verletzung des linken Handgelenks sei ebenfalls nicht ausgeheilt und führe vorrangig bei Belastungen, phasenweise aber auch in Ruhezuständen, zu erheblichen Schmerzen und Schwellungen der linken Hand. Der Kläger sei in der Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit zunehmend beeinträchtigt. Seit Sommer 2011 verspüre der Kläger zunehmend Missempfindungen in den Fingerkuppen der linken Hand, die auf die persistierende Schwellung im Handgelenksbereich zurückzuführen sei.
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Im Zeitraum vom 26.10.2006 bis zum 05.11.2006 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe sämtliche Termine der Zahnarztpraxis absagen müssen. Dadurch sei ein Verdienstausfall netto von insgesamt 6.033,08 € entstanden. Auch nach Wiederaufnahme seiner zahnärztlichen Tätigkeit sei es ihm unfallbedingt nicht möglich gewesen, die Praxis in gleichem Umfange aufrechtzuerhalten, wie er dies vor dem Unfall getan habe. Er habe Patienten z.B. an Kieferchirurgen weiterüberweisen müssen. Infolge der unfallbedingten geringeren Belastbarkeit des Klägers sei eine erhebliche Reduzierung des Umsatzes in der Größenordnung von knapp 60.000,00 € per anno eingetreten. Daraus errechne sich ein monatlicher Einkommensverlust von 1.425,00 € netto. Für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2011 sei mithin ein Betrag von 85.500,00 € Einkommensverlust entstanden. Der Kläger beabsichtige, bis zum 67. Lebensjahr seine Berufstätigkeit auszuüben und begehrt entsprechend die Feststellung von weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
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Der Kläger beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner
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1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011, abzüglich bereits geleisteter 2.000,00 €, zu zahlen;
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2. 91.533,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen;
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3. den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Bevollmächtigten in Höhe von 6.766,10 € freizuhalten;
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II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden, letztere nur soweit sie nicht vorhersehbar sind, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 auf der Kreuzung F. Straße/AS W. entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten die Verletzungsfolgen und die Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers. Der Kläger sei durch die erfolgte Zahlung hinreichend entschädigt. Der Kläger habe nur Schürfwunden und Prellungen erlitten, die bereits nach gut einer Woche völlig abgeheilt waren. Der Kläger habe insbesondere keine Meniskusläsion im linken Knie erlitten und auch keine Distorsion des linken Handgelenks mit den dazu behaupteten Folgen erlitten. Außerdem wird der unfallbedingte Gewinnverlust bestritten. Die kurze Schließung der Zahnarztpraxis in dem Zeitraum nach dem Unfall habe keine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2006 gehabt. Unfallbedingte Einkommensverluste lägen überhaupt nicht vor, allenfalls konjunkturbedingte Umsatzrückgänge.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2012 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. P. vom 07.12.2012 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.08.2013 verwiesen. Zudem ist gemäß Beweisbeschluss vom 04.12.2014 ein weiteres medizinisches Gutachten im Hinblick auf die in einer Zahnarztpraxis erforderlichen zahnmedizinischen Arbeiten als arbeitsmedizinische Zusatzbegutachtung veranlasst worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 04.02.2015 und dessen Zusatzgutachten vom 27.05.2015, Bl. 201 ff. d.A., verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Beschluss vom 09.05.2014 durch Vernehmung der Zeugen H. und T., auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2014 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Höhe überwiegend unbegründet, der Kläger hat lediglich Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie die Erstattung des unfallbedingt eingetretenen Verdienstausfalls für 7 Fehltage gemäß seinen Berechnungen in Höhe von 6.033,08 €. Hinzu kommt dem Grunde nach der Anspruch auf Feststellung eines etwaigen möglichen materiellen Schadens.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. fest, dass der Kläger beim Verkehrsunfall am 26.10.2006 folgende Verletzungen erlitten hat:
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- nachhaltige Distorsion und Kontusion des linken Handgelenks ohne auch durch erweiterte radiologische Diagnostik über nachweisbare knöcherne Verletzungsfolgen
- Prellung und Schürfung des linken Kniegelenks ohne Nachweis knöcherner Verletzungsfolgen,
- einfache Schädelprellung mit leichter Hautaufschürfung an der Stirn,
- Distorsion der Halswirbelsäule ohne Nachweis einer strukturellen Schädigung der HWS,
- leichte gurtbedingte Schwellung der linken Schulter sowie des Brustkorbes.
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Unfallunabhängige Beschwerden sind durch das Unfallereignis weder verstärkt noch verschlimmert worden. Der Heilungsverlauf war komplikationslos, jedoch seitens des anhaltenden und verbliebenen Beschwerdebildes am linken Handgelenk protrahiert. Der Kläger wurde seinerzeit durch die Ärzte für eine Woche arbeitsunfähig erklärt. Der Sachverständige hat jedoch anhand der Art der Verletzung eine 3-wöchige Arbeitsunfähigkeit für denkbar erachtet. Auch unter Berücksichtigung des jetzt noch anhaltenden Beschwerdebildes und der beschriebenen Befunde am Handgelenk links geht der Sachverständige nicht von einem unfallbedingten Dauerschaden aus. Da die Befunde und auch die wiederholt erfolgten radiologischen Diagnostiken insbesondere am Handgelenk keinen verbliebenen strukturellen Schaden oder Residuen von knöchernen Verletzungsfolgen erkennen lassen. Hingegen ist der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine funktionelle Beeinträchtigung in der beruflichen Leistungsfähigkeit als Zahnarzt wahrscheinlich auf Dauer vorliegt.
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Auch wenn er im Hinblick auf die dokumentierten Verletzungsfolgen keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche erwartet, und insbesondere keine Berufsunfähigkeit, so wird jedoch eine funktionelle Beeinträchtigung des Klägers im Bereich der linken Hand als Dauerschaden dokumentiert. Danach ist es erforderlich, dass der Kläger während der Eingriffe teilweise kurze Pausen einlegen muss, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs- und Dehnungsübungen zu machen. Seine Behandlung dürfte nach den Ausführungen des Sachverständigen daher nicht mehr so zügig und flüssig durchzuführen sein, wie dies vor dem Unfallereignis der Fall gewesen war. Er beziffert die Einschränkung seiner zahnärztlichen Tätigkeit jedoch lediglich mit 5 % auf Dauer. Der Sachverständige hält deshalb diverse Unterbrechungen der Behandlung neben den sonst üblichen Pausen in der Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag oder aber 3 Minuten pro Behandlungsstunde für erforderlich. Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit, dass der Kläger konkret Umsatzeinbußen noch erleiden wird, gegeben, sodass der Feststellungsantrag hinsichtlich materieller Schäden begründet ist. Hinsichtlich der immateriellen Schäden ist in dem erkannten Schmerzensgeld die durch die zusätzlich erforderlichen Arbeitspausen reduzierte Freizeit und auch der reduzierte Freizeitwert infolge der geringeren Belastbarkeit der linken Hand bei etwa Skifahren durch den erkannten Schmerzensgeldbetrag bereits mit ausgeglichen. Die übrigen Verletzungsfolgen, wie sie der Kläger behauptet und der Sachverständige P. sie auch bescheinigt hat, sind jedoch vollständig nach kurzer Zeit verheilt gewesen und rechtfertigen allenfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,00 €. Lediglich die 5 %ige Beeinträchtigung über einen langanhaltenden Zeitraum während der Berufstätigkeit und teilweise auch in der Freizeitausübung rechtfertigen die doch gravierende Erhöhung des Schmerzensgeldes. Insgesamt hält das Gericht daher den Betrag von insgesamt 12.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend, um die erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers angemessen zu entschädigen.
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Hinsichtlich des Verdienstausfalls hat der Kläger zwar Umsatzrückgänge nachgewiesen durch Vorlage der Zahlen, er hat jedoch nicht bewiesen, dass diese unfallbedingt sind. So sind für den gesamten Zeitraum seit dem Unfall 2006 keinerlei konkrete nicht vorgenommene Arbeiten dargetan worden. Die Beeinträchtigungen, so wie sie der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 04.02.2015 auch ausführt, sind durch das Einhalten von Pausen und durch Lockerungsübungen auszugleichen. Soweit schwere Arbeiten erforderlich sind, wird der Kläger im Einzelfall darzulegen und zu beweisen haben, dass auch entsprechende Umsatzeinbußen erfolgt sind. Dies ist bislang überhaupt nicht geschehen.
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Der Einwand der Beklagtenseite, dass die Beeinträchtigung durch das Einlegen kurzer Pausen zu kompensieren sei bzw. durch eine Organisation seines Praxisablaufs, erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Soweit darüber hinaus konkrete Umsatzeinbußen durch abgewiesene Patienten oder überwiesene Patienten entstehen sollten, ist der Kläger für dessen Entstehung und der Geltendmachung und deren Höhe beweisbelastet. Dass bereits Umsatzeinbußen unfallbedingt erfolgt sind, kann nicht festgestellt werden, da die geringen Beeinträchtigungen die geltend gemachte Schadenshöhe nicht zu erklären vermögen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass es in der Tat zu den unfallbedingten Unfallursachen auch konjunkturelle Ursachen infrage kommen. Dem Gericht ist es daher nicht möglich, den unfallbedingten Schaden von einem konjunkturellen Umsatzrückgang abzugrenzen, sodass der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben ist.
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Die Beklagten befinden sich aufgrund der Leistungsverweigerung seit dem 27.07.2011 in Verzug, sodass der geltend gemachte Anspruch entsprechend gesetzlich zu verzinsen ist.
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Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten in Anbetracht des Umfangs der Sache eine 1,8 Prozessgebühr zzgl. Mehrwertsteuer und Pauschale nach dem Regulierungswert.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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