Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 374/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 52.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

2

Der Kläger zeichnete auf Vermittlung der C. U. F. GmbH, vertreten durch Herrn D. B., am 29.09.2007 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der D. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 zzgl. 5 %, mithin € 52.500,00. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K (Kläger) 1 Bezug genommen.

3

Der Kläger zahlte die Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto ein. Das Fondskonzept sah die Investition in ein Vollcontainerschiff mit Containerstellplätzen im Umfang von 2.732 TEU („Panamax“-Klasse) vor, das verchartert und nach 15 Jahren verkauft werden sollte (Prospekt Seite 10 ff., Anl. K (Kläger) 2). Die Beklagten waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. c) und e) des Gesellschaftsvertrages Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von jeweils € 25.000,00 (Prospekt Seite 116). Gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages standen die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleich.

4

Der Kläger wurde später als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen (vgl. Anl. K (Beteiligte) 1 [vor Anl. K 4]). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von € 5.250,00 aus der Beteiligung.

5

Mit Rechtsanwaltsschreiben jeweils vom 31.01.2014 (Anl. K 3 und K 4) forderte der Kläger die Beklagten vergeblich auf, bis zum 28.02.2014 Schadensersatz an ihn zu leisten und die Beteiligung rückabzuwickeln. Die Beklagten wiesen die Ansprüche mit Rechtsanwaltsschreiben vom 03.03.2014 (Anl. K 6) zurück.

6

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft ihm kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt hätten, ihn nicht über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien oder hätten sein können, und über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt hätten. Die Beklagten hätten die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für den Prospekt ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er sei als Treugeber gem. § 3 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages einem Kommanditisten gleichgestellt gewesen.

7

Die Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung sei nicht vollständig. Dabei handele es sich um Umstände, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Dem Prospekt seien zwar auf den Seiten 30 ff. zusammenfassend Risikohinweise zu entnehmen. Ein-Schiffsgesellschaften seien risikobehafteter als andere Gesellschaftsformen, so dass zu fordern sei, dass aufgezeigt werde, worin der Unterschied zu solchen Anlagemodellen bestehe. Eine Aufklärung über die Auswirkungen der vorhandenen nur eingeschränkten Risikomischung sei dem Emissionsprospekt jedoch nicht zu entnehmen. Die Marktentwicklung sei im Prospekt unzureichend dargestellt worden. Er hätte über die Marktlage in der Branche des Fonds und die Marktentwicklung informiert werden müssen, wobei ihm gegenüber kein zu positives Bild hätte vermittelt werden dürfen und ungünstige Entwicklungen auf dem Markt mitzuteilen gewesen wären. Auf den Seiten 40-43 des Prospekts sei kein Hinweis auf die bereits im Emissionsjahr bestehenden erheblichen Überkapazitäten erfolgt. Im August 2007 hätten mit 5,73 Mio. TEU etwa 56,07 % der bestehenden Containerschiffstonnage (10,22 Mio. TEU) in den Orderbüchern gestanden. Bis zum Jahr 2010 hätten jeweils etwa 14 % der vorhandenen Tonnage auf den Markt gedrängt. Dies hätte selbst bei einer Steigerung des Transportbedarfs von 10 % pro Jahr nicht absorbiert werden können. Zum Zeitpunkt der Emission im Jahre 2007 sei der Panama-Kanal bereits erweitert worden, so dass voraussichtlich ab dem Jahr 2016 ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil für Schiffe wie das der Fondsgesellschaft entfallen werde. Der Anleger werde im hiesigen Prospekt über die Marktlage hinsichtlich des zukünftigen Abwrackpotentials und dessen Auswirkungen auf die Charterraten getäuscht. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Überdies seien die den Containerschiffen innwohnenden Risiken zumindest unvollständig dargestellt worden. Die sog. Leercontainerproblematik sei im Prospekt nicht dargestellt worden. Diese könne sich nach Ablauf der Festcharter von fünf Jahren auf die Höhe der neu zu verhandelnden Charterraten auswirken. Im Übrigen habe es sich bei dem Schiff der Fondsgesellschaft zur Zeit der Emission um ein technisch überholtes Schiff einer älteren Generation gehandelt. Mit seiner Transportkapazität von 2.732 TEU handele es sich um ein Schiff der 3. Generation. Zu dieser Zeit hätten die Schiffe der 7. Generation dem allgemeinen technischen Standard entsprochen. Der Emissionsprospekt kläre nicht mit ausreichender Deutlichkeit über den Umstand auf, dass die Ausschüttungen gerade in den ersten 1-2 Jahren nicht von den Gewinnen gedeckt seien. Die 360 Einsatztage, mit denen im Prospekt kalkuliert worden sei, seien utopisch hoch gewesen. Die Betriebs- und Nebenkosten würden in dem Emissionsprospekt in nicht vertretbarer Höhe angegeben. Die Kosten für den Bunker (Schiffstreibstoff) würden zumindest während der Dauer einer Zeitcharter vom Charterer und nicht vom Eigner getragen. Nach der Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank sei das Schiff jährlich mit US-$ 1.826.887,00 zu geringen Betriebskosten bei den prognostizierten 365 Einsatztagen kalkuliert worden. Die nach dem Prospekt angenommene Steigerungsrate von 2,5 % während der Fondslaufzeit sei nicht angemessen, da sich die tatsächliche Eskalationsrate der mittleren Gesamtbetriebskosten nach den Betriebskostenstudien auf durchschnittlich 8,1 % p.a. und in Teilbereichen bis zu 30 % in den letzten 10 Jahren belaufen habe. Den Leistungsbilanzen von fünf großen Emissionshäusern, die überwiegenden Schiffsbeteiligungen in ihrem Angebot führen würden, sei zu entnehmen, dass die Betriebskosten im Zeitraum von 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen negativ von den Soll-Werten abgewichen hätten. Die Renditeprognose in dem Emissionsprospekt sei eklatant falsch, baue auf unrichtigen Ausgangswerten und nicht vertretbaren Tatsachen auf und lasse absehbare Risiken unberücksichtigt. Dies betreffe die Anzahl der Einsatztage, die Chartereinnahmen pro Tag und p.a., die Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie die Ausschüttungen. Die absehbaren Risiken wie Kapazitäten und Nachfrage, Betriebskostenentwicklung und Umweltauflagen der dargestellten Beteiligung fänden im Prospekt keine Berücksichtigung. Der Prospekt enthalte unrichtige Aussage zu Sicherheiten und Garantiebeiträgen. Durch die Zusage von Garantiebeträgen und Sicherheiten seien bei ihm Fehlvorstellungen hervorgerufen worden.

8

In dem Prospekt würden allgemeine Aufklärungspflichten verletzt. Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung werde im Emissionsprospekt nur mangelhaft dargestellt. Der Hinweis auf Seite 25 enthalte unzulässige Einschränkungen („zurzeit“). Zudem fehle der eindeutige Hinweis, dass kein gesetzlich geregelter Markt für den Verkauf und Erwerb von Anteilen an der Beteiligung existiere. Der Prospekt enthalte keinen Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung des Fonds zu Spekulationsgeschäften (Prospekt Seite 120). Der Emissionsprospekt kläre nicht in ausreichendem Maße über die rechtlichen Risiken und Rechtsänderungsrisiken und deren Folgen auf. Dies beziehe sich auf das Kartellrecht und die Linienkonferenzen sowie umweltrechtliche Veränderungen und Verschärfungen.

9

Zudem habe ihn der Vermittler nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Grund der Kontaktaufnahme mit dem Vermittler sei eine private Altersvorsorge gewesen. Grundlage der Beratung sei der Emissionsprospekt gewesen. Ihm sei der streitgegenständliche Emissionsprospekt von der C. U. F. GmbH zugesandt worden. Die Beratung und Information sei direkt durch den Prospekt erfolgt. Besondere Risiken seien aus dem Vortrag des Vermittlers über die Vorteile der Anlage nicht ersichtlich gewesen. Zu den bisherigen Schiffsfonds habe der Vermittler mitgeteilt, es seien gute Fonds bzw. Beteiligungen mit geringem Risiko und guten Renditen, die jedoch nicht immer wie prognostiziert laufen müssten. Er habe die Beitrittserklärung sodann in seiner Privatwohnung unterzeichnet. Über folgende Risiken oder Nachteile von Schiffsfonds sei er nicht aufgeklärt worden: Totalverlust bzw. Substanzverlust der Beteiligungssumme, Risiko der Anerkennung von Verlustzuweisungen bei Betriebsprüfung, Höhe der Charterraten, Schiffsbetriebskosten, Fremdwährungsrisiko, Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag-Steuer, 105 %-Klausel. Wäre er ordnungsgemäß über eine Investition in den Schiffsfonds aufgeklärt worden, hätte er sich gegen eine solche Investition entschieden und das Geld zu marktüblichen Zinsen bei einer Bank angelegt und in sichere, aber gut verzinsliche Pfandbriefe, Bundesanleihen oder Rentenfonds o.ä. investiert.

10

Er habe daher im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Beklagten. Sein Zeichnungsschaden belaufe sich auf € 47.250,00. Zudem könne er gem. § 252 BGB Ersatz des ihm entgangenen Gewinns von € 6.313,71 verlangen. Außerdem müssten ihm die Beklagten seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.890,91 ersetzen und er habe Anspruch auf die Feststellung, dass ihn die Beklagten von seiner eventuellen Nachhaftung sowie gesellschafts- und darlehensvertraglichen Rückforderungen bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen freistellen und ihm alle gegenwärtigen und zukünftigen Nachteile wirtschaftlicher und steuerlicher Natur ersetzen müssten.

11

Der Kläger beantragt,

12

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 47.250,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 29.09.2007 bis 31.12.2008 aus einem Betrag von € 52.500,00, seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus einem Betrag von € 50.750,00, seit dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus einem Betrag von € 49.000,00 sowie seit dem 01.01.2011 bis zum 03.03.2014 aus einem Betrag von € 47.250,00 zu zahlen,

13

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.890,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen,

14

3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der D. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von Höhe von € 50.000,00; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts P. unter der Registernummer HRA,

15

4. festzustellen, das sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller seiner Rechte an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 04.03.2014 im Verzug befinden,

16

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen,

17

6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3 genannten Beteiligung entstehen.

18

Die Beklagten beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagten tragen vor, dass die Klage bereits mangels Individualisierung eines angeblichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und dem Kläger unschlüssig sei. Die Klage bestehe nur aus Textbausteinen, welche die Klägervertreter in einer Vielzahl anderer beim Landgericht Hamburg anhängiger Verfahren verwendeten. Der Kläger hätte vortragen müssen, warum er angeblich der Aufklärung bedurft habe. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, dass sie passivlegitimiert seien. Für die Haftungsbegründung könne die formale Stellung als Gründungsgesellschafter nicht ausreichen. Der Kläger habe weder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch eine irgendwie geartete Beeinflussung der Vertragsanbahnung durch sie vorgetragen. Der Kläger habe sich mittelbar beteiligt, so dass allein sie - die Beklagte zu 1) - dessen Vertragspartnerin gewesen sei.

21

Der Kläger habe keine von ihnen begangenen Pflichtverletzungen dargelegt, die sich aus dem Erwerbsvorgang ergeben würden. Er habe den Erwerbsvorgang nicht geschildert und auch keine Prospektfehler dargelegt. Der Prospekt habe den Kläger auf alle relevanten Risiken hingewiesen. Die Prognosen seien korrekt erstellt worden Der Vorwurf, Anlageziele und Anlagepolitik seien in dem Prospekt nicht hinreichend darstellt worden, sei sachfremd. Der Prospekt kläre über Marktrisiken auf (Seite 22 f., 40 ff., 45). Der Prospekt habe die Anleger ausreichend über die Marktentwicklung aufgeklärt. Der Kläger habe keinen Bezug zu dem vorliegenden Prospekt hergestellt. Bei der Tonnageentwicklung habe sich der Kläger nicht mit dem Verhältnis zwischen dem Volumen des Welthandels und den Transportkapazitäten auseinandergesetzt. Der Grund für den Einbruch des Welthandels 2009 sei die Weltfinanzkrise gewesen. Der Kläger schreibe mit seinen Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit von Schiffen verschiedener Größen an wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten vorbei. Auch die Ausführungen des Klägers zur Orderbuchentwicklung und den Abwrackeffekten bei dem Schiffstyp seien oberflächlich. Zu Recht habe der Prospekt die Leercontainerproblematik nicht erwähnt. Die Annahme von 355-360 Einsatztagen sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten komme der Kläger seiner Darlegungslast nicht nach, wenn er pauschal Durchschnittswerte aus einer Studie vortrage, die noch dazu bei der Erstellung des Prospekts im Jahre 2007 noch gar nicht vorgelegen habe. Zudem treffe die Studie keine klare Aussage über die tatsächlichen Betriebskosten des streitgegenständlichen Schiffs. Die Ertragsprognose des Prospekts sei nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten aus ex-ante-Sicht vertretbare Zahlen zugrunde gelegen. Ebenso wenig seien die Ausführungen des Klägers zu angeblich schon bei Erstellung des Prospekts absehbaren Überkapazitäten asiatischer Werften geeignet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt erfolgreich anzugreifen. Die Ausführungen des Klägers zu angeblich garantieren „Ausschüttungen“ stünden in keiner Verbindung zu dem Rechtsstreit. Dem Kläger seien keine garantierten Einnahmen vorgespiegelt worden (Prospekt Seite 10, 22, 23). Die Ausführungen des Klägers zu Linienkonferenzen seien unerheblich, da die MS „H. W.“ für drei Jahre fest verchartert gewesen sei. Welche konkreten Auswirkungen der Wegfall der Linienkonferenzen für die Ertragslage des Schiffes haben könne, lege der Kläger nicht dar. Ebenso wenig lege der Kläger dar, welche konkreten Auswirkungen die Reduktion von Schwefeldioxid für das Schiff der Fondsgesellschaft habe. Den umfangreichen Ausführungen des Klägers fehle jeder Zusammenhang zu dem MS „H. W.“. Das Schiff sei auf schwefelarme Kraftstoffe ausgelegt. Da das Schiff ausschließlich verchartert worden sei und der Charterer die Bunkerkosten trage, spiele eine mögliche Erhöhung der Bunkerkosten durch Umweltvorschriften keine Rolle. Zudem zeichneten die Bunkerkosten die Entwicklung der Frachtraten nach. Der Prospekt habe den Kläger zutreffend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung aufgeklärt.

22

Der Kläger könne weder Ersatz des entgangenen Gewinns noch seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die übrigen Anträge seien unzulässig.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

I.

25

Zwar oblagen den Beklagten gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers über die Beteiligung verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers (C. U. F. GmbH, Herr D. B.), die sich die Beklagten gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan.

1.

26

Den Beklagten oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten über die Beteiligung.

27

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

28

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

29

Die Beklagten waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. c) und e) des Gesellschaftsvertrages Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von zunächst jeweils € 25.000,00 (Prospekt Seite 116, Anl. K (Kläger) 2). Dass die Beklagte zu 1) zugleich als Treuhandkommanditisten fungiert, ändert an ihrer Haftung als Gründungskommanditisten mit einem eigenen Kommanditanteil nichts.

30

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Zahlstelle (Prospekt Seite 109). Die Beklagte zu 2) war Bereeder der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 110).

31

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist.

32

Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

33

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die Gleichstellung aus § 3 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ergebe (Bl. 185 d.A.). Einen § 3 Nr. 6 enthält der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Ziff. 4 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 116), dass die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen.

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach ständiger Rechtsprechung des BGH allein aus der Stellung der Gründungsgesellschafter als zukünftiger Vertragspartner der Anleger. Der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des Anlegers oder irgendeiner sonstigen Einflussnahme auf die Beitrittsverhandlungen und die Anlageentscheidung des Anlegers bedarf es nicht. Wegen der Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag haften die Beklagten wie Gründungsgesellschafter.

2.

35

Die Beklagten haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die vom Kläger gerügten Fehler nicht auf.

36

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten des Emissionsprospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

37

Soweit die Beklagten einwenden, dass der Kläger nicht hinreichend zu seinem Aufklärungs- und Schutzbedürfnis vorgetragen habe, geht es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung, sondern der Kläger macht geltend, dass die Vermittlung der Beteiligung an ihn auf der Grundlage des Emissionsprospekts erfolgt, der Prospekt fehlerhaft sei und die Fehler nicht richtiggestellt worden seien. Selbst wenn der Kläger anlageerfahren hinsichtlich geschlossener Schiffsfonds gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Aufklärung durch einen fehlerhaften Prospekt eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellen würde. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH zum generellen Gegenparteirisiko bei Zertifikaten betreffen Beratungssachverhalte und sind nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen (BGH, Urteile vom 27.11.2012 – XI ZR 384/11 und vom 24.02.2015 – XI ZR 202/13).

38

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris).

39

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

40

Nach seinem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den vom Kläger gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

41

a) Besondere Aufklärungspflichten (spezielle Anlage- und Prognose-Risiken)

42

aa) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik (Bl. 26 ff. d.A.)

43

Dass die Anlageziele und Anlagepolitik im Prospekt nicht hinreichend dargestellt wären, vermag das Gericht nicht erkennen. Der Kläger macht in Bezug auf diese Rüge umfangreiche allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zu dem Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Die Rüge des Klägers, dass dem Emissionsprospekt eine Aufklärung über die Auswirkungen der vorhandenen nur eingeschränkten Risikomischung nicht zu entnehmen sei (Bl. 31 d.A.), geht fehl. Die allgemeinen Risikohinweise auf Seite 20 ff. des Prospekts reichen aus. Der aufmerksame Leser des Prospekts weiß, dass er in eine sog. Ein-Schiffgesellschaft investiert. Dass bei Investition in nur ein Schiff anders als etwa bei der Investition in eine Schiffsflotte mit unterschiedlichen Schiffstypen keine Risikostreuung stattfindet, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die keiner näheren Erläuterung bedarf. Im Prospekt müssen nicht etwa alle am Markt vorhandenen Anlagestrategien mit sämtlichen Vor- und Nachteilen hinsichtlich der Risikostruktur dargestellt werden.

44

Warum die prognostizierten Kapitalausschüttungen unzutreffend dargestellt sein sollen, lässt sich den Ausführungen des Klägers auf Seite 33 der Klagschrift (Bl. 33 d.A.) nicht entnehmen. Es fehlt an jeder konkreten Auseinandersetzung mit der Ergebnisprognose für den Anleger (Seite 50 ff.) und der Wirtschaftlichkeitsprognose (Seite 56 ff.) im Prospekt. Der Kläger legt nicht dar, dass im vorliegenden Emissionsprospekt vom Reedereiüberschuss auf die Rendite geschlossen wird. Aus den Prognosen im Prospekt ergibt sich auch keine jährliche Gesamtkapitalrendite von 8 % (Reedereiüberschuss ./. Gesamtinvestition). Der Reedereiüberschuss wird nicht als Rendite für den Anleger dargestellt.

45

bb) Unzureichende Darstellung der Marktentwicklung (Bl. 33 ff. d.A.)

46

(1) Die Marktentwicklung wird auf Seite 40-43 des Prospekts ausführlich und zutreffend dargestellt. Die Klägerseite rügt lediglich, dass auf die bereits im Emissionsjahr bestehende erhebliche Überkapazität nicht hingewiesen worden sei (Klagschrift Seite 36, Bl. 36 d.A.). Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2016 vorgetragen, dass im August 2007 mit 5,73 Mio. TEU etwa 56,07 % der bestehenden Containerschiffstonnage in den Orderbüchern gestanden hätten (Bl. 187 d.A.). Der Kläger zeigt nicht auf, dass im Prospekt eine hiervon abweichende Darstellung enthalten ist. Auf Seite 42 f. des Prospekts heißt es, dass die Orderbücher der Werften so gefüllt seien, dass die Ablieferungstermine bereits in das Jahr 2011 reichten. Mit welchen Steigerungsraten im Containerschiffsverkehr zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts gerechnet wurde, trägt der Kläger nicht vor.

47

Die Aussage auf Seite 42 f. des Prospekts, dass mit einer tendenziellen Abschwächung der Neubaubestellungen in den kommenden Monaten zu rechnen sei und sich darauf in den nächsten Jahren weiteres Potential für das Größensegment des MS „H. W.“ ergebe, war nicht fehlerhaft. Der Kläger trägt selbst vor, dass zwar am 01.07.2007 insgesamt 126 im Größenbereich 2.000 - 2.999 TEU in den Bestellbüchern der Werften gestanden hätten, jedoch 130 von 645 Schiffen dieses Größenclusters älter als 20 Jahre gewesen seien. Dass im Jahre 2007 bereits definitiv feststand hat, dass der Panamakanal bis 2016 für Containerschiffe bis 14.000 TEU ausgebaut werden würde, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Ohnehin ist nicht erkennbar, dass das Schiff auf einer Fahrtroute durch den Panamakanal eingesetzt werden sollte und daher der wirtschaftliche Erfolg des Fondskonzepts auf diesem Wettbewerbsvorteil des MS „H. W.“ beruhte.

48

In welchem Ausmaß die weltweite Containerflotte im Zeitraum seit dem Jahr 2002 angewachsen war, musste im Prospekt nicht dargestellt werden. Zudem beruft sich der Kläger auf Darstellungen die den Zeitraum bis zum 2010 erfassen. Dabei verkennt er, dass er hier in Rede stehende Emissionsprospekt bereits am 23.08.2007 aufgestellt wurde (Prospekt Seite 5).

49

Auf Risiken aufgrund der hohen Schiffskapazitäten wird im Prospekt auf Seite 46 f. ausreichend hingewiesen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass im Prospekt der Anstieg der Containerschiffsflotte nicht im Vergleich zu Tankern und Bulkern dargestellt worden sei. Dies war nicht erforderlich und hätte für den Anleger auch keinen entscheidenden Erkenntnisgewinn gebracht. Selbst wenn die Containerflotte in den Jahren seit 2002 schneller gewachsen sein sollte als die Flotte an Tankern und Bulk-Carriern, würde dies nichts über die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots aussagen, da es hierfür auf das Marktsegment der Containerschifffahrt ankommt.

50

(2) Der Kläger behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag in Bezug auf das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot, dass kleinere Containerschiffe mit einer Kapazität bis 3.000 TEU unabhängig vom operativen Betriebsmodell in einer Rentabilitäts- und Leistungsbewertung infolge der Betriebskostenentwicklung und insbesondere auf längeren Strecken nicht mehr wirtschaftlich seien (Klagschrift Seite 38, Bl. 38 d.A.). Die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Soweit der Kläger den sog. „Cascading Down“ Effekt (Bau immer größerer Containerschiffe und Verdrängung kleinerer Schiffe von den langen Routen, die wiederum noch kleinere Schiffe von kürzeren Routen verdrängen) anspricht, ergibt sich daraus ebenfalls nicht schlüssig, dass Schiffe mit einer Kapazität von 2.732 TEU wie das MS „H. W.“ aus der Sicht im Jahre 2007 betrachtet nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken das MS „H. W.“ seitens eines Charterers eingesetzt werden sollte. Für das Gericht ist schon nicht ersichtlich, dass auf den genannten Routen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung überhaupt der vom Kläger behauptete „Cascading Down“ Effekt zu erwarten war. Der Kläger stellt nicht dar, dass und warum die auf Seite 44 f. des Prospekts dargestellten Beschäftigungsfelder für Schiffe mit der Kapazität des Schiffs der Fondsgesellschaft zukünftig nicht mehr bestanden haben sollten und nur noch von Schiffen mit größerer Kapazität durchgeführt werden würden. Es handelte sich dabei u.a. um sog. Nischenrouten, die von großen Containerschiffen nicht befahren werden konnten. Zudem lassen sich Schiffe mit größerer Kapazität auf kürzeren Strecken nur bei entsprechender Auslastung wirtschaftlicher als ein Containerschiff der sog. Panamax-Klasse betreiben.

51

(3) Der Emissionsprospekt stellt die Marktlage für das Schiff der Fondsgesellschaft auf Seite 42 f. nicht zu positiv dar. Die Orderbuch-Entwicklung musste im Prospekt nicht im Einzelnen dargestellt werden. Der Kläger hat auch an dieser Stelle nicht dargetan, warum aus dem Trend zum Bau immer größerer Containerschiffe folgen soll, dass ein Containerschiff der Panamax-Klasse wie das MS „H. W.“ mit einer Kapazität von 2.732 TEU nicht wirtschaftlich zu betreiben war (beispielsweise im Zubringerverkehr). Nicht jeder Hafen kann von den größten existierenden Containerschiffen angelaufen werden und nicht jede Handelsroute bietet ein ausreichendes Transportvolumen, um die größten Containerschiffe auszulasten.

52

(4) Durch die Darstellung im Prospekt wurde der Kläger nicht über das Abwrackpotential getäuscht. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Aussage auf Seite 42 des Prospekts, dass 8,3 % der Schiffe zwischen 2.500 und 3.000 TEU älter als 25 Jahren seien, weitere 10,3 % in der Altersklasse zwischen 21 und 25 Jahren zu finden seien und kurz- bis mittelfristig Erneuerungspotential darstellten und man vor dem Hintergrund der Altersstruktur davon ausgehen könne, dass ein Teil des Flottenzugangs durch Ablieferung neuer Einheiten den Ersatzbedarf abdecken dürfte, unzutreffend war.

53

Der Kläger argumentiert auf Seite 45 ff. der Klagschrift (Bl. 45 ff. d.A.) mit Zahlen über den (tatsächlichen) Zuwachs der gesamten Containerschiffsflotte im Zeitraum 01.01.2003-01.01.2012 und dem Modernisierungspotential im Mittelwert gemäß der Schätzung in den Jahresberichten 2004-2012 des Flottenkommandos. Damit ist eine fehlerhafte Darstellung des Marktumfeldes im Prospekt und ein Fehler der Aussage auf Seite 47 des Prospekts, dass die Verschrottung älterer Tonnage zunehmen werde, da in den letzten Jahren nur sehr wenig ältere Containertonnage verschrottet worden sei, nicht dargetan. Diese Aussage im Prospekt bezieht sich auf die Größenklasse von 2.500 - 3.000 TEU. Warum im Prospekt an dieser Stelle eine Prognose hinsichtlich der gesamten Containerschifffahrt hätte angestellt werden müssen und deshalb ein Abstellen auf das Abwrackpotential nur einer Größenklasse fehlerhaft war, erschließt sich nicht. Diese Rüge wäre nur dann zutreffend, wenn das Schiff der Fondsgesellschaft mit allen anderen Containerschiffen gleich welcher Kapazität im unmittelbaren Wettbewerb stünde. Dies ist hinsichtlich der im Prospekt dargestellten Einsatzrouten (Seite 44 f. des Prospekts) bereits nicht erkennbar.

54

Der Kläger behauptet ins Blaue hinein, dass das Abwrackpotential überhaupt keine Auswirkungen auf die Tonnageentwicklung habe. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil selbst bei steigender Gesamttonnage durch Schiffsneubauten der Anstieg der Gesamtkapazität durch die Abwrackung von Containerschiffen zumindest verlangsamt würde. Zudem kann der Kläger seine Behauptung, dass das Abwrackpotential überhaupt keinen Einfluss auf die Tonnageentwicklung habe, nicht mit einem Zahlenwerk begründen, dass ex post die tatsächliche Tonnageentwicklung im Zeitraum 01.01.2003 - 01.01.2012 darstellt und mit den jährlichen Prognosen des Abwrackpotentials aus den Jahresberichten 2004 - 2007 des Flottenkommandos ins Verhältnis setzt. Die Unvertretbarkeit einer Prognose kann nicht ex post damit begründet werden, dass diese nicht eingetroffen sei (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 und die Vertretbarkeit der Prognosen zu diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger in seiner Darstellung auf Seite 46 der Klagschrift oben (Bl. 46 d.A.) das Abwrackungspotential in Prozent ausdrückt, enthält der Prospekt eine solche Aussage überhaupt nicht.

55

(5) Schließlich lässt der Vortrag des Klägers auf Seite 48 der Klagschrift (Bl. 48 d.A.) zur Marktanalyse/Containerschiffe nicht erkennen, an welcher Stelle der Prospekt ein zu günstiges Bild zeichnet. Die vom Kläger zitierten Berichte stammen bereits aus dem Jahre 2000 bzw. 2002, während der Prospekt am 23.08.2007 aufgestellt worden ist, so dass es auf diesen Zeitpunkt ankommt. Ob und inwieweit die Prognosen auf den genannten Berichten im Jahre 2007 eingetreten waren, ist nicht ersichtlich.

56

(6) Auf die sog. Leercontainerproblematik als spezielles Risiko des Schiffstyps „Containerschiff“ musste im Prospekt nicht gesondert hingewiesen werden. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Angesichts des Umstandes, dass das MS „H. W.“ für 38-40 Monate fest verchartert war (Prospekt Seite 10) und danach eine weitere Vercharterung angestrebt war, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die Leercontainerproblematik aufgeklärt werden musste.

57

Der Vortrag des Klägers zur angeblich unvollständigen Darstellung der fehlenden Modernität des Schiffes der Fondsgesellschaft ist nicht nachvollziehbar. Dass es sich bei dem MS „H. W.“ schon bei der Ablieferung am 01.09.2006 (vgl. Prospekt Seite 12) um ein technisch veraltetes Schiff handelte, ist nicht dargetan. Die Klassifizierung von Schiffen nach „Generationen“ (vgl. die Darstellung auf Seite 53 oben der Klagschrift, Bl. 53 d.A.) betrifft nicht die Modernität eines Schiffes, sondern beschreibt, bis zu welcher maximalen Kapazität Containerschiffe in bestimmten Zeiträumen gebaut wurden. Für den vom Kläger gezogenen Rückschluss, dass ein Schiff mit einer Kapazität von 2.732 TEU der „3. Generation“ und nicht der „neuesten 7. Generation“ angehöre und damit veraltet sei, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Andernfalls wären sämtliche Containerschiffe, die ab dem Jahr 1999 gebaut worden sind, aber keine Kapazität von über 8.000 TEU aufwiesen, bereits bei Ablieferung veraltet gewesen.

58

dd) Keine ausreichende Aufklärung über Ausschüttungen und Erträge (Bl. 54 ff. d.A.)

59

Entgegen der Auffassung des Klägers klärt der Emissionsprospekt ausreichend darüber auf, dass die Auszahlungen für die Jahre 2008-2012 keine Gewinnausschüttungen darstellten. Wie sich aus der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 50 des Prospekts ergibt, sollten die prognostizierten Auszahlungen erstmals im Jahre 2013 zum Teil durch Gewinne gedeckt sein. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht.

60

Zu Unrecht rügt der Kläger, dass im Prospekt irreführend von „Ausschüttungen“ die Rede sei. Vielmehr verwendet der Prospekt den neutralen Begriff „Auszahlungen“ (z.B. Seite 24 im Kapitel Risiken der Beteiligung unter der Überschrift „Auszahlungen“ oder in den Erläuterungen der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 51 des Prospekts). Der Begriff „Auszahlungen“ legt für den durchschnittlichen Anleger nicht nahe, dass es sich um Gewinnausschüttungen handele. Der Prospekt erweckt damit entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht den Eindruck, dass es sich bei den Auszahlungen um Gewinnausschüttungen handelt. Der Kläger zitiert auch keine konkrete Prospektstelle, aus der sich dies ergeben soll.

61

Über das Risiko des Anlegers, Auszahlungen gem. § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe seiner Einlage erstatten zu müssen, wird auf Seite 25 des Prospekts („Haftung des Anlegers“) sowie im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten bzw. Anleger“ hinreichend aufgeklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 224/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 215/09, Rn. 30 f., zitiert nach juris) ist der Hinweis auf das Entstehen einer persönlichen Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden, ausreichend. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB im Prospekt besteht kein Anlass (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335 mit Anm. Goette in DStR 2010, 123).

62

Warum die Renditeprognose im Prospekt unvertretbar gewesen sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag, dass eine Kalkulation mit mehr als 300 Einsatztagen jährlich „utopisch“ gewesen sei. Zwar räumt der Kläger ein, dass unter anfänglichen Zeitcharterbedingungen eine Kalkulation von 360 Einsatztagen noch möglich sei, soweit die erhöhten Liegezeiten nach dem Chartervertrag auch tatsächlich bezahlt würden. Je älter ein Schiff werde, desto häufiger könnten jedoch keine Zeitcharterverträge mehr abgeschlossen werden. Unabhängig davon, dass der Kläger hierfür keinerlei Begründung liefert, ist dem Prospekt auf Seite 58 zu entnehmen, auf welcher Basis (auch in Bezug auf die Einsatztage pro Jahr) die Charterraten kalkuliert wurden. Dort wird erneut darauf hingewiesen, dass für das Schiff lediglich für 38-40 Monate ein Zeitchartervertrag besteht. Für die sich anschließenden Zeiträumen wird im Prospekt mit niedrigeren Charterraten kalkuliert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf das Risiko, dass für das Schiff nach Ablauf der „Charterparty“ oder einer vorzeitigen Beendigung keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird oder selbige nur zu einer niedrigeren Charterrate abgeschlossen wird, wird im Prospekt auf Seite 23 im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Chartervertrag/Beschäftigung“ hingewiesen.

63

ee) Fehlerhafte Angaben zu den Betriebs- und Nebenkosten (Bl. 58 ff. d.A.)

64

Soweit sich der Kläger für die Unvertretbarkeit der kalkulierten Betriebskosten auf die Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank AG bezieht, war diese zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 noch nicht erschienen.

65

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

66

Daher kann sich der Kläger für die Unvertretbarkeit der Prognose über die Höhe der Schiffsbetriebskosten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mittleren jährlichen Gesamtbetriebskosten der Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank im Jahr der Emission für diese Schiffsklasse auf US-$ 3.049.637,00 belaufen hätten, während im Prospekt lediglich mit US-$ 1.222.750,00 (entsprechend US-$ 3.350,00 pro Tag) kalkuliert worden sei.

67

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass und warum die im Prospekt kalkulierte Steigerung der Betriebskosten von 2,5 % p.a. im August 2007 unvertretbar gewesen sein soll. Die Fondslaufzeit betrug rund 15 Jahre. Unklar ist, warum bei der Prognose für einen derartig langen Zeitraum auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten nur der letzten drei oder vier Jahre abgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der starken Volatilität des Schifffahrtsmarktes.

68

Die Unvertretbarkeit der Prognose kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Behauptung des Klägers im Zeitraum 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen von fünf großen Emissionshäusern die Betriebskosten negativ von den Soll-Werten abgewichen haben (Klagschrift Seite 63, Bl. 63 d.A.). Zunächst stellt der Kläger wiederum eine ex-post-Betrachtung an. Welche Gründe für die Abweichungen im Einzelnen bestanden, ist zudem nicht bekannt. Da jedenfalls bei rund 2/3 der Schiffe keine negative Abweichung der tatsächlichen Betriebskosten von der Prognose erfolgte, wäre die These des Klägers widerlegt, dass die großen Emittenten von Schiffsfonds die Schiffsbetriebskosten immer zu niedrig kalkulieren würden.

69

f) Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen & Prognosen (Bl. 64 ff. d.A.)

70

Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Grundlagen für die Renditen und Prognosen auf Seite 50 ff. des Prospekts unvertretbar gewesen seien, erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen zu den Punkten Einsatztage, Chartereinnahmen pro Tag und p.a., Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie Ausschüttungen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein früheres Vorbringen zu den genannten Punkten, so dass auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Dem Beweisangebot Sachverständigengutachten ist nicht nachzugehen, da die Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, aus welchen bereits im Jahre 2007 bekannten Tatsachen sich die Unvertretbarkeit der angesetzten Werte ergeben soll.

71

Ergänzend ist auszuführen, dass der die Unvertretbarkeit der prognostizierten Chartereinnahmen nicht ex post mit einer Darstellung der Frachtraten begründen kann, die im Jahre 2011 erschienen ist (Anl. K (Container) 4). Im Prospekt wird auf Seite 22 f. auf die Risiken verringerter Chartereinnahmen und einer höheren jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten als die angenommenen 2,5 % p.a. hingewiesen. Soweit der Kläger auf Konjunkturzyklen verweist, so folgt daraus nicht, warum der im Prospekt zugrunde gelegte Wert über die gesamte Fondslaufzeit betrachtet unvertretbar gewesen sein soll. Auf die starke Volatilität des Schiffsmarktes wird im Prospekt ausreichend und deutlich hingewiesen (Prospekt Seite 45 ff.). Die Darstellung von Zinsen und Tilgung erfolgt auf Seite 59 des Prospekts und lässt keinen Aufklärungsfehler erkennen. Über die Risiken aus der teilweisen Fremdfinanzierung und den Währungs- und Zinsverhältnissen (Wechselkursrisiko EUR / US-$) wird im Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 21 f. umfassend aufgeklärt. Warum der Kläger meint, dass Wechselkurs- und Zinsschwankungsrisiken entweder durch einen Abschlag auf die erwarteten Chartereinnahmen oder eine Verringerung der Auszahlungen und Erhöhung der Liquiditätsreserve darzustellen seien, erscheint nicht nachvollziehbar.

72

Auf die „absehbaren Risiken“ wird in den Risikohinweisen im Prospekt ausreichend hingewiesen. In Bezug auf die Umweltauflagen, die der Kläger auf 75 f. der Klagschrift (Bl. 75 f. d.A.) erwähnt, ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich diese auf das vercharterte Schiff der Fondsgesellschaft ausgewirkt haben. Der Vortrag des Klägers zu unrichtigen Aussagen zu Sicherheiten und Garantiebeträgen im Prospekt erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Prospekt.

73

b) Allgemeine Aufklärungspflichten

74

aa) Unzureichende Darstellung der eingeschränkten Fungibilität (Bl. 77 ff. d.A.)

75

Die im Prospekt auf Seite 25 und 79 f. enthaltene Darstellung der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung ist ausreichend.

76

Enthält der Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds Hinweise darauf, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, dass sich die Veräußerung regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne, so ist dies ausreichend, um einen verständigen Anleger auf die Schwierigkeiten der Verwertung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 14, zitiert nach juris). Dies gilt entsprechend auch für den hier vorliegenden geschlossenen Schiffsfonds.

77

Der Hinweis, ein Markt für den Gesellschaftsanteil sei „zur Zeit“ nicht vorhanden, erweckt nicht den Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen. Durch diesen Hinweis wird dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei. Die Einschränkung „zur Zeit“ trifft keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lässt vielmehr offen, ob und wann mit dem Entstehen eines solchen Markts gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – III ZR 393/14, Rn. 18, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die Formulierung auf Seite 25 oben des Prospekts, dass „zur Zeit noch kein etablierter Markt“ besteht, da dem Anleger dadurch nicht vorgespiegelt wird, dass er in Kürze mit der Entstehung eines solchen etablierten Marktes rechnen und seine Beteiligung unkompliziert veräußern könne.

78

Der BGH fordert entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass zwingend die Formulierung „kein gesetzlich geregelter Markt“ verwendet werden muss (vgl. BGH a.a.O.). Vielmehr ist die Formulierung „kein etablierter Markt“ im Prospekt ausreichend, da es für den Anleger entscheidend darauf ankommt, ob ein Markt für die Veräußerung seiner Beteiligung besteht, oder ein derartiger Markt nicht existiert, was es erheblich schwieriger und unsicherer macht, die Beteiligung veräußern zu können.

79

bb) Kein Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften (Bl. 79 d.A.)

80

Die Befugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Prospekt Seite 116 ff.). Eines gesonderten Risikohinweises bezüglich der Befugnisse der Fondsgeschäftsführung aus § 8 Ziff. 4 a) (VIII) des Gesellschaftsvertrages bedurfte es im Prospekt nicht.

81

c) Unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Bl. 80 ff. d.A.)

82

Im Prospekt wird ausreichend über die rechtlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Kläger legt nicht bezogen auf den hier in Rede stehenden geschlossenen Schiffsfonds dar, welche Auswirkungen der Wegfall der sog. Linienkonferenzen auf die Fondsgesellschaft gehabt haben soll, weil das Schiff nach dem Prospekt verchartert werden sollte.

83

Dasselbe gilt für die vom Kläger angeführten umweltrechtlichen Veränderungen und Verschärfungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Schiff der Fondsgesellschaft fehlt. Der Kläger macht hier von Seite 86-Seite 128 der Klagschrift (Bl. 86-128 d.A.) allgemeine Ausführungen zu umweltrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduktion von Abgasemissionen von Schiffsdieselmotoren. Dass und inwieweit sich daraus zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 ein Aufklärungsfehler ergeben soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Überdies ist der Kläger auch dem Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, dass das Schiff bereits für Schiffsdiesel mit geringerem Schwefeldioxidanteil ausgelegt sei und nicht umgerüstet werden müsse.

3.

84

Die Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden des Beraters, der dem Kläger die Beteiligung vermittelt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

85

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

86

Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger hinsichtlich des Beratungssachverhalts überhaupt hinreichend zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und der Anbahnungssituation) vorgetragen hat, da sich sein Vortrag im Wesentlichen aus einer abstrakten Aufzählung von Risiken in Form von Stichpunkten beschränkt, die der Berater, Herr B., nicht erwähnt habe, ohne dass deutlich wird, wie die Beratung abgelaufen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu dem von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, zitiert nach juris).

87

Selbst wenn man den Vortrag des Klägers für ausreichend hielte, ist davon auszugehen, dass er den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor Zeichnung erhalten hat, dass es ihm möglich war, vor Zeichnung in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm der Emissionsprospekt von der C. U. F. GmbH zugesandt worden sei und somit die Beratung und Information direkt durch diesen erfolgt sei (Schriftsatz vom 22.01.2016, Seite 2, Bl. 184 d.A.). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Der Kläger hätte dem Prospekt ausreichende Hinweis auf sämtliche auf Seite 8 der Klageschrift aufgeführte Risiken (Bl. 8 d.A.) entnehmen können. Jedenfalls fehlt es an konkretem Sachvortrag des Klägers, welches angeblich vom Berater B. verschwiegene Risiko nicht im Prospekt dargestellt werden soll.

II.

88

Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, kann er von diesen auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten (Klagantrag zu 2)) sowie die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme seiner Beteiligung im Annahmeverzug befinden (Klagantrag zu 4)) und verpflichtet sind, ihn von einer möglichen Nachhaftung sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen aus der Beteiligung bis zur Höhe der Ausschüttungen (Klagantrag zu 5)) und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (Klagantrag zu 6)).

III.

89

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

91

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

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