Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 O 361/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung aus abgetretenem Recht geltend.

2

Sowohl der Beklagte als auch die Rechtsanwaltskanzlei W. R. B. H. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (im Folgenden: Zedentin) betreiben Rechtsanwaltskanzleien und sind u.a. als Anlegerschutzkanzleien für geschädigte Kapitalanleger gegen deutsche Großbanken tätig. Beide planten, im Rahmen einer Kooperation zusammen zu arbeiten. Der Beklagte und die Zedentin vereinbarten, dass, soweit der Beklagte Mandate gegen die H. für aus dem Mandantenumfeld der Zedentin stammende Anleger führte, im Innenverhältnis die nach RVG entstandenen Gebühren hälftig geteilt werden sollten. Der Beklagte führte für die auf S. 3 und 4 der Klagschrift genannten 22 Anleger Verfahren gegen die H.. Die Zedentin begehrte mit den als Anlagen K4 bis K25 eingereichten Rechnungen vom Beklagen die Zahlung der Hälfte der von diesem für die 22 Anleger vereinnahmten Gebühren. Der Beklagte zahlte nicht. Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.02.2015 trat die Zedentin die mit den Rechnungen geltend gemachten Forderungen an die Klägerin ab (Anlage K66), welche die Klägerin nun mit der Klage geltend macht. Der Beklagte hat hilfsweise aufgerechnet mit eigenen Ansprüchen wegen anwaltlicher Vertretung von Mandanten der Zedentin.

3

Die Klägerin behauptet,
die auf S. 3 und 4 der Klagschrift genannten Anleger stammten aus dem Mandantenumfeld der Zedentin. Zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. H. sei ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.294,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die auf S. 3 und 4 der Klagschrift genannten Anleger seien der Zedentin völlig unbekannt und hätten nie Kontakt mit der Zedentin unterhalten. Es handele sich um originäre Mandanten des Beklagten, die ausschließlich ihm Original-Vollmachten erteilt hätten.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

11

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung aus der unstreitigen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Zedentin, da sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Mandanten, die der Beklagte unstreitig vertreten hat, ursprünglich tatsächlich aus dem Mandantenumfeld der Zedentin stammten.

12

Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ist, dass es sich bei den auf den Seiten 3 und 4 der Klagschrift genannten Anlegern ursprünglich um Mandanten der Zedentin handelte. Die dahingehende Behauptung der Klägerin hat der Beklagte bestritten und vorgetragen, es habe sich um seine eigenen originären Mandate gehandelt. Dieses Bestreiten ist auch wirksam. Es mag nicht ohne weiteres plausibel erscheinen, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die als Anlage K3 bzw. K71 eingereichte Liste mit dem Namen „H. Dr. H. Abrg.“, in der die Namen der auf S. 3 und 4 der Klagschrift genannten Mandanten aufgeführt sind, im Hinblick auf die Einbringung dieser Mandate in die zunächst geplante Kooperation zwischen dem Beklagten und der Zedentin an die Zedentin übersendet hat, wenn schon Anfang 2015 feststand, dass jedenfalls die geplante Zusammenlegung der Geschäftsräume am Sitz der Zedentin nicht durchgeführt werden würde. Dies führt aber nicht dazu, dass das Bestreiten des Beklagten unwirksam ist. Der schriftsätzliche Vortrag des Beklagten in diesem Verfahren ist nicht widersprüchlich. Etwaige Widersprüche zwischen dem Vorbringen einer Partei im Rechtsstreit und ihren vorprozessualen Erklärungen und Verhalten sind gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung zu würdigen, führen aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Bestreitens.

13

Nachdem der Beklagte die Behauptung der Klägerin, die Anleger stammten aus dem Mandantenumfeld der Zedentin, wirksam und durch Vorlage von Originalvollmachten in der Anlage B4 substantiiert bestritten hat, hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, warum sie davon ausgeht, dass die Anleger originär als Mandanten der Zedentin anzusehen sind, etwa durch Vortrag, wann die Anleger wegen möglicher Ansprüche gegen die H. erstmals mit der Zedentin Kontakt aufgenommen haben. Einen derartigen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht, obwohl die Kammer auf dessen Notwendigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 ausdrücklich hingewiesen hat. Insbesondere stellt die als Anlage K3 bzw. K71 eingereichte Liste in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten keinen zur Herkunft der Mandanten aus dem Umfeld der Zedentin substantiierten Vortrag der Klägerin dar.

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Auch aus der als Anlage K67 eingereichten Email des Beklagten kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Ein eigenständiger Anspruch in Form eines Schuldversprechens/Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB wird mit der Email schon dadurch nicht begründet, dass die Erklärung nicht in der nach den genannten Vorschriften erforderlichen Form abgegeben wurde, sondern als Email. Nach §§ 780 S. 2, 781 BGB ist die Erteilung einer entsprechenden Erklärung in elektronischer Form ausgeschlossen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 126 a BGB gewahrt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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